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FG München, Urteil vom 01.08.2013 - 5 K 758/13

Obsah (9)§ 10§ 31Art 140Art. 1Art. 8§ 12§ 17Art. 13§ 51a

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Aufwendungen haben die Kläger zu tragen. Tatbestand I. Die Kläger werden beim Beklagte

dem Verhältnis der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zu ermitteln sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderliche Mitteilung des FA an das Kirchensteueramt über die Einkünfte des Ehepartners und die festgesetzte Einkommensteuer sei zulässig und sei durch § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- gedeckt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom

  1. September 1998 13 K 1060/98 , juris). Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Steuerakten, die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
  2. August 2013 Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist unbegründet.
  3. Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person die vereinbarten Leistungen zu erbringen (§ 178 Abs. 1 und § 179 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag -VVG-). Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Die Beiträge zur PKW-Kaskoversicherung und zu den Gebäudeversicherungen sind keine Unfall- oder Haftpflichtversicherungen (Vorsorgeaufwendungen)

§ 10Abs. 3a ESt

G. Es handelt sich hierbei um Sachversicherungen (vgl. Schmidt / Heinicke, EStG,

  1. Aufl., § 10 Rz. 75 zu Stichworten „Haftpflichtversicherungen“, „Kaskoversicherungen“ und „Sachversicherungen“). Ebenso ist der ADAC-Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich absetzbar. Dem ADAC Mitgliedsbeitrag liegt schon kein Versicherungsverhältnis zugrunde. Da der ADAC e.V. kein gemeinnütziger Verein ist, sondern eine Interessenvereinigung, sind damit Mitgliedsbeiträge auch nicht als Spenden von der Steuer absetzbar.
  2. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FA neben ihren jeweiligen Einkünften und ihres zu versteuernden Einkommens auch die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer an das Kath. Kirchensteueramt meldet, entspricht dies der Gesetzeslage, ist vom Steuergeheimnis gedeckt und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
  3. April 2000 I B 92/99 , juris; Urteile des Finanzgerichts München vom
  4. September 1998, 13 K 1060/98 ; und vom
  5. Oktober 2007 9 K 2007 9 K 174/07 , juris).

§ 31Abs.

1 Satz 1 AO ist das FA befugt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge anknüpfen.

Art 140des Grundgesetzes i.V.m.

Art. 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten

Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Art. 1des Bayer. Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften –Kirch

StG- sind Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. Die Katholische Kirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Art. 8Abs. 2 Kirch

StG ist vor Erhebung der Kircheneinkommensteuer die Einkommensteuer

Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Klägers ist demnach § 51a EStG nicht unmittelbar auf die Kirchensteuer anzuwenden, weil dem Bund insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 51a Rz. 1). In Bayern ist durch die Verweisung in Art. 8 Abs. 2 KirchStG die Vorschrift des § 51a EStG mittelbar anzuwenden. Art. 9 KirchStG regelt für die konfessionsverschiedene und glaubensverschiedene Ehe in Absatz 2 Nr. 2 Folgendes:Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen

Art. 8Abs.

2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes -AVKirch

StG- wird die Kircheneinkommensteuer mit dem maßgebenden Umlagesatz aus der festgesetzten,

Art. 8Abs. 2 Kirch

StG ermittelten Einkommensteuer vor Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftssteuer) erhoben.

§ 17Abs. 2 der AVKirch

StG sind die Finanzämter innerhalb des Freistaates Bayern verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen sowie die

Art. 13a Satz 3 Kirch

StG für die Verteilung der Kirchenkapitalertragsteuer auf die Steuergläubiger erforderlichen Angaben

amtlichen Vorgaben laufend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere die Festsetzung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen, die Änderung von früheren Einkommensteuerfestsetzungen, die Höhe und Art der auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechneten Steuerabzugsbeträge, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer sowie die

§ 51aESt

G zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale.

alledem ist das FA im Streitfall befugt und verpflichtet, dem Kath. Kirchensteueramt, das die Kircheneinkommensteuer der Klägerin festzusetzen hat, die im Rahmen der Zusammenveranlagung festgesetzte Einkommensteuer der Kläger, die Einkünfte der Kläger sowie das zu versteuernde Einkommen, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer sowie die

§ 51aESt

G zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale mitzuteilen. Die persönliche KiSt-Pflicht der Klägerin ist gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KirchStG

dem Verhältnis der von beiden Eheleuten erzielten Einkünfte zu ermitteln. Daher ist die Mitteilung der auf den glaubensverschiedenen Ehemann entfallenden Einkünfte ebenfalls erforderlich wie die festgesetzte Einkommensteuer.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Im Übrigen haben die Kosten des Verfahrens die Kläger zu tragen. § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (BFH-Beschlüsse vom
  2. März 2009 V B 111/08 , BFH/NV 2009, 1269 , und vom
  3. Januar 2008 XI R 63/06 , BFH/NV 2008, 606 ). Permalink: https://openjur.de/u/662603.html ( https://oj.is/662603 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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