dem Verhältnis der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zu ermitteln sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderliche Mitteilung des FA an das Kirchensteueramt über die Einkünfte des Ehepartners und die festgesetzte Einkommensteuer sei zulässig und sei durch § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- gedeckt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom
G. Es handelt sich hierbei um Sachversicherungen (vgl. Schmidt / Heinicke, EStG,
1 Satz 1 AO ist das FA befugt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge anknüpfen.
Art. 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
StG- sind Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. Die Katholische Kirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
StG ist vor Erhebung der Kircheneinkommensteuer die Einkommensteuer
Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Klägers ist demnach § 51a EStG nicht unmittelbar auf die Kirchensteuer anzuwenden, weil dem Bund insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 51a Rz. 1). In Bayern ist durch die Verweisung in Art. 8 Abs. 2 KirchStG die Vorschrift des § 51a EStG mittelbar anzuwenden. Art. 9 KirchStG regelt für die konfessionsverschiedene und glaubensverschiedene Ehe in Absatz 2 Nr. 2 Folgendes:Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen
2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
StG- wird die Kircheneinkommensteuer mit dem maßgebenden Umlagesatz aus der festgesetzten,
StG ermittelten Einkommensteuer vor Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftssteuer) erhoben.
StG sind die Finanzämter innerhalb des Freistaates Bayern verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen sowie die
StG für die Verteilung der Kirchenkapitalertragsteuer auf die Steuergläubiger erforderlichen Angaben
amtlichen Vorgaben laufend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere die Festsetzung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen, die Änderung von früheren Einkommensteuerfestsetzungen, die Höhe und Art der auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechneten Steuerabzugsbeträge, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer sowie die
G zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale.
alledem ist das FA im Streitfall befugt und verpflichtet, dem Kath. Kirchensteueramt, das die Kircheneinkommensteuer der Klägerin festzusetzen hat, die im Rahmen der Zusammenveranlagung festgesetzte Einkommensteuer der Kläger, die Einkünfte der Kläger sowie das zu versteuernde Einkommen, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer sowie die
G zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale mitzuteilen. Die persönliche KiSt-Pflicht der Klägerin ist gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KirchStG
dem Verhältnis der von beiden Eheleuten erzielten Einkünfte zu ermitteln. Daher ist die Mitteilung der auf den glaubensverschiedenen Ehemann entfallenden Einkünfte ebenfalls erforderlich wie die festgesetzte Einkommensteuer.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.