Tenor Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 2000 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2000 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zudiiihl iihV 250.000,-vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, als "Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. mbH" zu firmieren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte . Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien sind Wohnungsgesellschaften, die in der Stadt H. Wohnungen vermieten. Die Beklagte, eine GmbH, entstand durch Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft H. . Die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister erfolgte aufgrund der Umwandlungserklärung vom 2. Mai 1990 und des Gesellschaftsvertrages vom selben Tage am 15. Juni 1990. Seitdem führt die Beklagte in ihrer Firma die Bezeichnung "Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. ". In § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Mai 1990 war als Zweck des Unternehmens eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung und in § 24 Abs. 2 eine Begrenzung des auszuschüttenden Gewinns auf 4 % der eingezahlten Stammeinlage vorgesehen. In dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 19. März 1992 heißt es: "§ 2 Zweck der Gesellschaft Zweck des Unternehmens ist eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Dazu gehört auch die angemessene Wohnungsversorgung einkommenschwacher Bevölkerungskreise. §3 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allen Rechts-und Nutzungsformen, insbesondere Mietwohnungen sowie Eigentumswohnungen und Eigenheime. Bei der Bereitstellung von Mietwohnungen sind in angemessener Weise soziale Belange zu berücksichtigen. Die Gesellschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben, soweit die Ertragslage des Unternehmens dies zuläßt. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie Dienstleistungen bereitstellen, soweit die Ertragslage des Unternehmens dies zuläßt. 2. ... § 21 Gewinnverteilung und Verlustdeckung 1. Der Bilanzgewinn kann an die Gesellschafterin als Gewinnanteil ausgeschüttet werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. 2. ..." Die Klägerin hat die Bezeichnung der Beklagten als "Gemeinnützig" in der Firma als irreführend beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagte erwecke durch den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, es handele sich um eine für das Gemeinwohl tätige Gesellschaft, deren Leistungen wegen der sich daraus ergebenden Steuervorteile und der fehlenden Absicht, Gewinn zu erzielen, besonders günstig seien. Tatsächlich erfülle die Beklagte aber nicht die an eine gemeinnützige Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, als Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. mbH und/oder GWG zu firmieren. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Zulässigkeit ihrer Firma beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht der ehemaligen DDR sei sie berechtigt gewesen, die Bezeichnung "Gemeinnützig" zu führen. An ihrer rechtmäßig erworbenen Firma genieße sie Bestandsschutz. Zudem habe sie sich nach den im Bereich der Wohnungswirtschaft an die Führung dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen ebenfalls zulässigerweise als "Gemeinnützig" bezeichnen dürfen. Die Bevölkerung im Gebiet der früheren DDR verbinde mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit nur, daß ein so bezeichnetes Unternehmen seriös und sozial verantwortlich handele. Der Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG sei verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Begriff "Gemeinnützige" als Firmenbestandteil im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2001, 198 ). Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 3 UWG auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Gemeinnützige" in der Firma der Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bezeichnung als "Gemeinnützig" dürfe zwar grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt sei. Zudem erwarte der Verkehr von einem als gemeinnützig bezeichneten Unternehmen, daß es nur die Selbstkosten deckende Entgelte fordere und keine Kapitalverzinsung und Verstärkung der Betriebsmittel anstrebe. Das Publikum bringe derartigen Unternehmen ein gesteigertes Vertrauen entgegen und erwarte, daß die Unternehmen ihre Leistungen zu einem geringeren Preis als die Wettbewerber anböten. Die Beklagte erfülle keine dieser Voraussetzungen. Eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Gemeinnützig" könne die Beklagte auch nicht aus dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen -Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz -ableiten. Selbst wenn auch nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 1990 der in diesem Gesetz maßgebliche Gemeinnützigkeitsbegriff in der Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise fortgelte, bleibe die Firmierung der Beklagten irreführend, weil es an einer -nicht mehr möglichen -Anerkennung als gemeinnützig nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz fehle und der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht, wie in § 9 lit. a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vorgesehen, eine auf 4 % des eingezahlten Kapitals beschränkte Auszahlung des Gewinns enthalte. Gleichwohl sei die Beklagte aufgrund von Besonderheiten im Zusammenhang mit ihrer Umwandlung von einem VEB in eine GmbH nach der Rechtslage vor dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Begriff "Gemeinnützig" in ihrer Firma weiter zu führen. Der Gesetzgeber der DDR habe für den Bereich der umzuwandelnden Wohnungswirtschaftsbetriebe nach Eintragung der Beklagten in das Handelsregister einen eigenen Gemeinnützigkeitsbegriff geschaffen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I, S. 901) folge, daß jedes Wohnungswirtschaftsunternehmen in der Form einer GmbH, das einer Kommune gehörte, den Gemeinnützigkeitsbegriff erfüllte. Im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland habe die Firma der Beklagten, deren alleiniger Gesellschafter eine Gemeinde sei, daher dem Recht der DDR entsprochen. In analoger Anwendung des Art. 22 EGHGB sei die Beklagte berechtigt, ihre Firma beizubehalten. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, als "Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. mbH" zu firmieren. Dagegen bleibt die weitergehende Revision ohne Erfolg, mit der sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Verbot wendet, die Buchstabenkombination "GWG" zu benutzen. Über den Hilfsantrag, der sich gegen die Verwendung des Begriffs "Gemeinnützige" als Firmenbestandteil richtet, ist nicht zu entscheiden. 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht im Streitfall einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG mit der Begründung verneint hat, die die Bezeichnung "Gemeinnützig" enthaltene Firma der Beklagten habe im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland dem Recht der DDR entsprochen und die Beklagte könne in entsprechender Anwendung des Art. 22 EGHGB ihre Firma weiterführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.