Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. Februar 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erste "insbesondere" im Klageantrag ersetzt wird durch "wie" und das zweite Wort "insbesondere" entfällt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Beide Parteien betreiben Online-Druckereien. Im August 2012 fanden sich in diversen Internetportalen Erfahrungsberichte von Kunden der Antragsgegnerin, in denen diese schilderten, die Antragsgegnerin biete per E-Mail für die Abgabe von Kundenbewertungen auf bestimmten Internetportalen Gutscheine an. Wegen des genauen Inhalts der Einträge wird auf die als Anlagen Ast. 5 bis 7 (Bl. 24ff. d.A.) zu den Akten gereichten Screenshots Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2012 (Anlage Ast 9/Bl. 52 d.A.) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Hinblick darauf ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Bereits zuvor hatte die T GmbH, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin, die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin mit Abmahnung vom 11.06.2012 (Anlage VB1/Bl.93ff. d.A.) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem war wiederum eine seitens der Konzernmutter der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung gegenüber der T GmbH am 31.05.2012 (Anlage AST15/ Bl.201ff. d.A.) vorausgegangen. Weitere Abmahnungen der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin respektive deren Tochtergesellschaften am 18.06. (Anlage AST16/Bl.205ff. d.A.), 20.09. (Anlage AST17/Bl.209ff. d.A.) und 26.09.2012 (Anlage AST18/Bl.213ff. d.A.) folgten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auf den am 11.09.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin vom 10.09.2012 hat das Landgericht Münster der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 12.09.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Druckereierzeugnissen ihren Kunden für die Abgabe einer Bewertung und/oder das Schreiben eines Erfahrungsberichtes auf Internet-Bewertungsportalen, insbesondere ciao, dooyoo, qype, KennstDuEinen, facebook und/oder twitter, Warengutscheine in Aussicht zu stellen, insbesondere wenn dies per E-Mails mit folgendem Text geschieht: "Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Bestellung - wir hoffen sehr, dass wir Ihre Erwartungen erfüllt oder vielleicht sogar übertroffen haben. 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Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Die Antragstellerin habe durch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie erst am 15.08.2012 von dem geltend gemachten Wettbewerbsverstoß erfahren habe. Bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 10.09.2012, bei Gericht eingegangen am 11.09.2012, sei damit weniger als ein Monat vergangen. Es lägen keine Indizien für eine frühere Kenntnis vor. Aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die letzte Versendung einer solchen E-Mail neun Monate zurückgelegen habe, könne nicht auf eine frühere Kenntnis der Antragstellerin geschlossen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt habe. Anhaltspunkte hierfür habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits einen anderen Unterlassungsanspruch geltend gemacht habe, rechtfertige keine solche Annahme. Die Antragsgegnerin möge das Vorgehen der Antragstellerin als "Retourkutsche" für ihre eigenen Verfügungsanträge ansehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Antragstellerin nicht von legitimen Interessen geleitet werde, habe sie indes nicht dargelegt. Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit mit E-Mails mit dem in den Bewertungsportalen zitierten Inhalt Kunden angeschrieben habe, um diese zur Abgabe von Bewertungen zu animieren. Die Versendung solcher E-Mails stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Dies könne eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirken. Denn letztlich zielten die E-Mails darauf ab, eine bezahlte Empfehlung zu erhalten. Ein solches Urteil eines früheren Kunden dürfe indes grundsätzlich nicht erkauft sein. Jedenfalls sei die Herbeiführung und somit letztlich Werbung mit solchen Bewertungen jedenfalls dann irreführend, wenn auf die Vergütung für die Bewertung nicht ausdrücklich hingewiesen werde (vgl. für einen ähnlichen Fall OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, 4 U 136/10 , m. w. N.). Hieraus folge ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Es bestehe auch die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese werde bereits durch einen einmaligen Wettbewerbsverstoß indiziert. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe die Beklagte verweigert. Allein die Tatsache, dass für längere Zeit der Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt worden sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass er auch in Zukunft unterbleibe. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, erst im August 2012 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt zu haben. Lediglich die Kostenentscheidung sei abzuändern gewesen. Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt: Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Es sei dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass das Vorgehen der Antragstellerin eine Retourkutsche darstelle und durch keinerlei wettbewerblich geschützte Interessen gerechtfertigt sei. Zudem sei glaubhaft gemacht, dass ein Unterlassungsinteresse hinsichtlich der längst beendeten Praxis, Kunden für ihre Bewertung zu entschädigen, nicht bestehe. Die Antragstellerin habe aufgrund des Urteils des Senates vom 23.11.2010 - I-4 U 136/10 , gezielt nach früheren Bewertungen gesucht. Hierbei habe sie sich zu Nutze gemacht, dass im Internet gemachte Äußerungen oft nicht mehr zu löschen seien. Das Landgericht habe es zu Unrecht als nicht erheblich erachtet, dass die Antragstellerin bereits im Juni 2012 das Kundenbewertungssystem der Antragsgegnerin umfassend geprüft und gerichtlich beanstandet habe. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe in Vorbereitung dieses Verfahrens persönlich eine Test-Bewertung durchgeführt. Hierbei habe der nunmehr beanstandete Umstand auffallen müssen. Die Antragstellerin mache den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß losgelöst und zeitlich lange nach allen übrigen Beanstandungen geltend. Dies erfolge aus wettbewerbsfremden Interessen, um der unitedprint.com sowie deren Tochtergesellschaften möglichst hohe Kosten zu verursachen bzw. einen Gegendruck aufzubauen, um mit eigenen wettbewerbswidrigen Handlungen fortfahren zu können. Zudem stelle sich die Auswahl des Landgerichts als rechtmissbräuchliches "forum shopping" dar. Die Antragstellerin habe wohl nicht das Landgericht Bremen angerufen, da dieses sofort den Zusammenhang mit der Beanstandung des Kundenbewertungssystems im Juni 2012 erkannt hätte. Das Landgericht habe die Dringlichkeitsvermutung zu Unrecht für nicht widerlegt erachtet. Die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin habe zur Glaubhaftmachung nicht genügt. Die E-Mail vom 15.08.2012 sei nicht vorgelegt worden. Es sei offen geblieben, welchen Anlass die gezielte Recherche gehabt habe, und ob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hiermit beauftragt gewesen sei. Der Antragstellerin sei seit Juni 2012 bekannt, welche Art von Kundenbewertungssystem die Antragsgegnerin nutzt und welche Vor- und Nachteile dieses habe. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn die üblichen Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt würden. Der Beitrag über die E-Mail-Werbung auf Ciao.de als größtem kostenfreiem Bewertungsportal sei jedoch damals schon vorhanden gewesen. Wenn dieser Bericht übersehen worden sei, beruhe dies auf grober Fahrlässigkeit. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Bewertungen sich auf längst vergangene Sachverhalte bezögen. Es bleibe unbeachtet, dass die Antragstellerin offensichtlich keinerlei Sicherungsinteresse mehr habe und ausgeschlossen werden könne, dass sie jemals von der erwirkten Verfügung Gebrauch machen könne. Das Landgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin eine konkrete Verletzungshandlung im relevanten Zeitraum und damit die notwendige Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Der gesamte Tatsachenvortrag beruhe auf den nicht zu überprüfenden Äußerungen Dritter im Internet. Die Verjährung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin habe bestritten, im Zeitraum nach dem 23.01.2012 die beanstandete E-Mail an Kunden versandt zu haben. Die als Ausdruck einer Drittäußerung vorgelegte E-Mail sei nicht nach diesem Datum versandt worden. Das auf dem Bericht angegebene Datum sei das des Berichts selbst und nicht das der Versendung der zitierten E-Mail. Da Dritte damit spätestens am 23.01.2012 Kenntnis von der E-Mail erlangt hätten, sei gemäß § 11 Abs. 1 UWG Verjährung eingetreten. Schließlich entspreche die Kostenverteilung des Urteils nicht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Vielmehr seien der Antragstellerin die hälftigen Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt deshalb, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 12.09.2012 und Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 19.02.2013 abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe, dass das erste "insbesondere" im Klageantrag ersetzt wird durch "wie" und das zweite Wort "insbesondere" entfällt, zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stellt einen Rechtsmissbrauch ihrerseits in Abrede. Es gehe hier zwar um eine Antwort auf die Vielzahl von Angriffen gegen ihre Unternehmensgruppe. Die Antragsgegnerin könne sich jedoch dann, wenn sie sich zur Hüterin des Wettbewerbs aufschwinge, nicht darüber beklagen, dass ihr eigenes Wettbewerbsverhalten einer genauen Prüfung unterzogen werde. Sie habe bei der Abmahnung auch nicht erkennen können, dass es um eine längst eingestellte Mail-Versendungspraxis der Antragsgegnerin gegangen sei. Erst im Widerspruchsverfahren habe sie davon erfahren, dass die Antragsgegnerin die Versendung solcher E-Mails im Januar 2012 eingestellt habe. Davon abgesehen bestehe auch das Risiko, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Vermarktungspraxis jederzeit wieder aufnehme. Die Antragstellerin wiederholt noch einmal, dass sie aus Anlass der im Juni 2012 erfolgten Abmahnung durch ihre Tochtergesellschaft keine Kenntnis von dem streitgegenständlichen Verstoß erlangt habe. Damals sei es um einen Bewertungskommentar im Gästebuch der Internetseite und nicht um die Darstellung der Antragsgegnerin in fremden Bewertungsportalen mit hunderten von Einträgen gegangen. Die konkrete Verletzungshandlung sei erst durch einen nicht unerheblichen Rechercheaufwand zu finden gewesen. Die frühere Unkenntnis könne ihr, der Antragstellerin, nicht als grob fahrlässig vorgehalten werden. Die Antragstellerin legt insoweit eine eidesstattliche Versicherung des Leiters ihrer Rechtsabteilung (Anlage BB1/Bl. 237 d.A.) vor. Hierin versichere dieser, dass er als ihr alleiniger Entscheidungsträger erst am 15.08.2012 Kenntnis von den hiesigen Wettbewerbsverstoß erlangt habe. Daraus ergebe sich auch, dass keine Bedenken gegen den Verfügungsgrund bestehen könnten. Aus der zu diesem Zeitpunkt erfolgten eigenen Kenntnis von der Verletzungshandlung folge weiter, dass auch keine Verjährung eingetreten sein könne. Bei der Kostenverteilung habe das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin am Widerspruchsverfahren überhaupt nicht mehr beteiligt gewesen sei. Die weiteren Kosten hätten deshalb vollständig nur der Antragsgegnerin auferlegt werden können. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Der Verfügungsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag entspricht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die erforderliche Bestimmtheit, da die konkrete Verletzungshandlung, mithin hier der Text der in Rede stehenden E-Mails wörtlich im Antrag wiedergegeben wird. 2. Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber. Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhaltnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828 , 829 - Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877 , 878 - Werbeblocker). Danach liegt hier ein solchermaßen konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Denn die Parteien sind mit dem Angebot von Druckereiprodukten im Internet auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig. Dies steht nicht in Streit. 3. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht nicht etwa von vorneherein der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; Senat, GRUR-RR 2005, 141 , 142; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10). Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist der Verletzer, mithin hier die Antragsgegnerin. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 2006, 243 - MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.25). Die hierzu seitens der Antragsgegnerin aufgeführten Umstände lassen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss zu, dass die Antragstellerin in diesem Sinne überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.