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BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - Az. 4 StR 228/02

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Februar 2002 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverk

§ 315b Abs.

1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1 , 3 , 4 ). Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315 b StGB, sondern -bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur unter § 315 c StGB ( BGHSt 41, 231 , 233 f.;

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 ; Tröndle/Fischer St

GB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). Insoweit kommt § 315 c StGB eine "Sperrwirkung" zu. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu einem "Eingriff" in den Straßenverkehr "pervertiert" wird, hat der Senat in der Vergangenheit für verschiedene "Fallgruppen" entschieden (vgl. hierzu König aaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grundsatz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daß das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213 , 214) - mißbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrs-atypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt der Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte "Absicht", den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren". In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel - somit zu "Verkehrszwecken" (vgl. BGH VRS 65, 428 , 429) -benutzt und er bei der Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er - wie in dem angefochtenen Urteil - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle werden regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) erfaßt (vgl.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose Fluchtfahrt]; BGH NSt

Z-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlaßte - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei ( BGHSt 21, 301 , 302 f.; BGH, Urteil vom

  1. August 1978 - 4 StR 146/78 ; vgl. auch BGHSt 7, 379 , 380; 22, 67 , 72; 23, 4 , 6 f.; 41, 231 , 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nötigungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigen Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daß solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als "Pervertierung" gewertet würden. Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Verkehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine "moralische Bewertung" der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinderten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muß demnach entfallen. b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß er das Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu einem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt; § 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein anzuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; Bay-ObLG JR 1989, 24 ; Lackner/Kühl StGB
  2. Aufl. § 113 Rdn. 26). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls wegfallen. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) -in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGH NZV 2001, 265 , 266;

§ 142Konkurrenzen 1 ) -schuldig gemacht.

Alle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der Fluchtfahrt waren "Unfälle" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibeamte Ji. -im dritten Tatkomplex -zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). Ohne Bedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizeibeamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; denn es bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeug geschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände des Zustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLG Koblenz DAR 1977, 76 , 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS 65, 428 , 429). Die subjektive Tatseite ist -entgegen der Auffassung der Revision -rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 15/16, 21, 23). d) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf der Fluchtfahrt vom

  1. Mai 1998 begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGHSt 22, 67 , 76; BGH NStZ-RR 1997, 331 , 332; zu mehreren Straßenverkehrsgefährdungen s. BGH NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehreren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte vgl. BGH, Urteil vom
  2. März 1978 - 4 StR 64/78 = VRS 56, 141, 142 ff.; v. Bubnoff in LK
  3. Aufl. § 113 Rdn. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).
  4. Der Wegfall der Vorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht auszuschließen ist, daß sich der vom Landgericht angenommene zu große Schuldumfang auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle der Neufestsetzung einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2 StGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 24, 205 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 33). Die Strafe im Fall 1 (neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben. Permalink: http://openjur.de/u/66312.html Kommentare

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