Tenor I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten R. und F. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2002, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Festst
§ 211Abs.
2 Heimtücke 9 a.E.). II. Revisionen der Angeklagten
- Der Angeklagte V. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten V. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem Mord. Zwar trägt allein der Wechsel vom Körperverletzungs-zum Tötungsvorsatz die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) nicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB
- Aufl. § 211 Rdn. 26 a m.N.). Schon mit Blick auf die Unterbrechung des Geschehens in J. , wo sich der Geschädigte, dem bis dahin nur eine "Lektion" erteilt werden sollte, zunächst entfernen konnte, bevor der Angeklagte entschied, daß B. "ganz weg" müsse, hält sich die Wertung des Landgerichts, eine natürliche Handlungseinheit sei nicht anzunehmen, noch im Rahmen des insoweit dem Tatrichter eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68 f.).
- Die Angeklagten R. und F. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten R. und F. dringen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- Dezember
- Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat für sich genommen auch keinen die Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht diese Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Dagegen hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die beiden Angeklagten jeweils des vollendeten -in Verdeckungsabsicht begangenen -Mordes durch Unterlassen für schuldig befunden hat. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Angeklagten R. und F. hätten hinsichtlich des Todeseintritts bei B. eine strafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht aufgrund ihres Vorverhaltens (Ingerenz) gehabt. Denn nach der Rechtsprechung begründet auch die Beteiligung an für sich gesehen noch nicht lebensgefährlichen Mißhandlungen jedenfalls dann eine Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, die anschließende Tötung des Tatopfers durch einen anderen Beteiligten zu verhindern, wenn das vorausgegangene gemeinsame Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zu dessen Tod führenden Vorgehen bestärkt wurde (
§ 13Abs.
1 Garantenstellung 7 m.w.N.). Davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen (vgl. BGH NJW 1999, 69 , 72, insoweit in BGHSt 44, 196 nicht abgedr.; BGH NStZ 2000, 583 ; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 13 Rdn. 11). Gleichwohl hat der Schuldspruch keinen Bestand. Denn ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Angeklagten R. und F. für den Tod des Tatopfers nur deshalb einzustehen haben, weil sie vorsätzlich die ihnen mögliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen unterlassen haben, könnte ihnen vollendeter Mord nur dann angelastet werden, wenn ihr pflichtwidriges Unterlassen für den Tod zumindest mitursächlich geworden wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 583 ;
§ 13Abs.
1 Ursächlichkeit 2). Das ist indes nicht belegt. Vielmehr hat das sachverständig beratene Landgericht gerade "nicht sicher" festzustellen vermocht, sondernlediglich mit "großer Wahrscheinlichkeit" angenommen, daß das Tatopfer, hätten die Angeklagten R. und F. Hilfe geholt, noch zu retten gewesen wäre und überlebt hätte. Die bloße, wenn auch große Wahrscheinlichkeit genügt für die für eine vollendete Tat vorausgesetzte Ursächlichkeit des Unterlassens jedoch nicht. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen Körperverletzungs-und Tötungsgeschehen bedarf die Sache deshalb auch auf die Revisionen der Angeklagten R. und F. insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben hiervon unberührt. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das weitere Verfahren nur noch gegen die erwachsenen Angeklagten R. und F. richtet ( BGHSt 35, 267 ). Permalink: https://openjur.de/u/66342.html ( https://oj.is/66342 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c