Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, die das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Pashtunen. Er hatte in der Bundesrepublik bereits ein Asylverfahren betrieben, welches erfolglos blieb (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 12.2.2013 – Au 6 K 12.30158 ). Am 15. August 2013 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nunmehr schriftliche Nachweise über die Gefährdung des Klägers vorgelegt werden könnten. Der Cousin des Klägers habe in Pakistan Afghanen aus dessen Heimatort getroffen. Ein Dorfbewohner habe sich bereit erklärt, schriftliche Nachweise zu besorgen. Nunmehr könne eine Vermisstenanzeige der Mutter des Klägers vom 12. Juli 2011, eine Eingangsbestätigung des afghanischen Innenministeriums vom 13. Juli 2011, ein Schreiben der Mutter vom 6. August 2011 an den Sicherheitsoberkommandant, die Antwort des Innenministeriums hierauf und ein Drohbrief der Taliban vom 16. Juli 2011 vorgelegt werden. Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 7. März 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die eingereichten Briefe seien nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen im Erstverfahren in Frage zu stellen. Der Substantiierungsmangel des Sachvortrages im Erstverfahren sei nicht behoben worden, auch würden die Erklärungen aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs nicht von der Richtigkeit der Angaben überzeugen. Fraglich bleibe auch, warum der Kläger die Unterlagen erst so spät einreiche. Am 18. September 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. August 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Mit Schriftsatz vom 15. November 2013 wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Kläger habe die Unterlagen nicht früher einreichen können. Ein Cousin des Klägers könne dies bezeugen. Auch sei zweifelhaft, ob der Dolmetscher die Umrechnung vom islamischen Kalender in den Julianischen Kalender richtig vorgenommen habe. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 166 Rn. 26). 2. Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Klage nach derzeitigem Stand der Akten unbegründet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.