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VG München, Urteil vom 18.09.2013 - M 18 K 13.2256

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zuweisung eines Kinderkrippenplatzes. Die Eltern des am ... 2012 geborenen Klägers bewarben sich bereits am ... März 2012 bzw. erneut am ... September 2012 bei sechs von der Beklagten betriebenen städtischen Kinderkrippen um einen Betreuungsplatz, da sie nach Ablauf der Elternzeit im Juli 2013 beide wieder in Vollzeit berufstätig sein wollten. Sie haben keine weiteren Kinder. Mit Schreiben vom ... April 2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dem Kläger nach einer Auswahl entsprechend den in der Kinderkrippensatzung der Beklagten festgelegten Kriterien in den Einrichtungen, für die er am ... März 2012 angemeldet worden sei (KK ..., KK ..., KK ..., KK ..., KK ... und KK ...), kein Platz angeboten werden könne. Die Eltern des Klägers hielten eine Vormerkung für diese Einrichtungen durch fristgerechte Rückmeldung aufrecht. Am ... April 2013 wandte sich die Mutter des Klägers telefonisch an die KITA-Servicestelle ... der Beklagten und meldete den dringenden Betreuungsbedarf für den Kläger ab August 2013 an. Die Mutter des Klägers erklärte hierbei, dass ein der Familie angebotener Platz in der Luxus-Krippe „...“, der über 1.000,-- Euro koste, zu teuer sei. Die Mutter des Klägers informierte sich hierbei konkret über den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab August

  1. Mit Schreiben vom ... Mai 2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dringend empfohlen werde, den Wunscheinrichtungen mitzuteilen, dass der Kläger weiter auf deren Warteliste bleiben solle, so dass er eventuell im Nachrückverfahren einen Platz erhalten könne. Zudem solle sich der Kläger auch bei nicht-städtischen Einrichtungen und Elterninitiativen vormerken lassen. Für eine Beratung zur individuellen Familiensituation und um auf den speziellen Bedarf und die Bedürfnisse des Klägers eingehen zu können, werde gebeten, das beiliegende Formblatt zum aktuellen Betreuungsbedarf schnellstmöglich an die KITA-Servicestelle ... zurückzusenden. Das ausgefüllte Formblatt zum Betreuungsbedarf ging am ... Juni 2013 bei der Beklagten ein. Die Eltern des Klägers erklärten darin, dass für den Kläger ab Juli 2013 mit dem Ende der Elternzeit ein Betreuungsbedarf wochentäglich von 9 bis 19 Uhr aufgrund der Vollzeittätigkeit beider Elternteile bestehe. Dem Formblatt lagen Bestätigungen des Arbeitgebers, bei dem sowohl die Mutter als auch der Vater des Klägers beschäftigt sind, über die genannten Arbeitszeiten bei. Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde ein Zeitaufwand von 20 Minuten angegeben. Am
  2. Mai 2013 erhob der Vater des Klägers im eigenen Namen sowie im Namen der Mutter des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für ihren Sohn einen Betreuungsplatz in einer der im Bescheid vom ... April 2013 genannten Einrichtungen anzubieten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eltern des Klägers beide ganztags, von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr, in Vollzeit berufstätig seien. Ihre Elternzeit ende im Juli
  3. Die Eltern des Klägers seien daher dringend darauf angewiesen, für den Kläger zum frühest möglichen Termin einen Betreuungsplatz zu erhalten. Mit Schreiben vom ... Juli 2013 bot die KITA-Servicestelle ... der Beklagten den Eltern des Klägers für den Kläger einen Betreuungsplatz in der Einrichtung Isoldenstraße des Trägers ... an. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass diese Einrichtung voraussichtlich im November 2013 eröffnen werde. Sofern der Kläger vorab dringend einen Betreuungsplatz benötige, werde sich die KITA-Servicestelle ... bemühen, für den Kläger im Rahmen der Tagespflege oder in einer befristeten Übergangsgruppe in einer anderen Einrichtung einen Platz bereitzustellen. Mit Schriftsatz vom
  4. August 2013 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte unter genauer Darstellung des für die städtischen Kindertagesstätten geltenden Auswahlverfahrens aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufnahme in eine der sechs konkret benannten Einrichtungen habe. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich aus §§ 2,3 der städtischen Krippensatzung, die den Zugang zu diesen kommunalen Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO regle. Das aus Art. 21 GO folgende subjektiv-öffentliche Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung sei durch die vorhandenen Kapazitäten beschränkt. Aufgrund der Kapazitätsausschöpfung habe die Beklagte eine Auswahlentscheidung getroffen, bei der andere Kinder in der Altersstufe des Klägers aufgrund ihrer vorrangigen Dringlichkeit vorrangig aufgenommen worden seien. Mit Schriftsatz vom
  5. August 2013 stellt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf entsprechenden Hinweis des Gerichts klar, dass die Klage als Klage des Klägers, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, fortgeführt werden solle. Mit Schriftsätzen vom
  6. und
  7. August 2013 ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Klagebegründung dahingehend, dass der angebotene Betreuungsplatz in der Isoldenstraße nebst Übergangslösung über eine Tagespflegeperson oder eine Übergangsgruppe für den Kläger aus mehreren Gründen nicht zumutbar sei. Zum einen sei den Eltern des Klägers nicht einmal die genaue Adresse der Einrichtung mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung derselben nicht möglich gewesen sei. Weiterhin sei völlig unklar, ob die Einrichtung überhaupt bzw. im November 2013 eröffne. Zudem sei es dem Kläger nicht zumutbar, nach einer kurzen Eingewöhnungszeit bereits wieder in eine neue Einrichtung zu kommen. Es werde zudem bestritten, dass im zumutbaren Umkreis kein entsprechender Einrichtungsplatz für den Kläger bestehe. Ebenfalls werde bestritten, dass die in der Klageerwiderung dargestellte Vergabe der städtischen Krippenplätze zutreffend erfolgt sei und insoweit ein Vorrang anderer Kinder bestehe. Der Vortrag der Beklagten sei in weiten Teilen nicht nachvollziehbar bzw. nachprüfbar. Zudem seien die Ausführungen der Beklagten zur Kinderkrippensatzung im vorliegenden Fall untauglich. Die neue Rechtslage gebe dem Kläger einen unbeschränkten Rechtsanspruch, der ermessensunabhängig sei, wohingegen die Kinderkrippensatzung eine Anleitung für eine Ermessensentscheidung anhand bestimmter Kriterien aufstelle. Die Kinderkrippensatzung kollidiere mit der gesetzlichen Neuregelung. Die Beklagte könne sich nicht auf den Unmöglichkeitseinwand berufen. Auch das gesamte von der Beklagten geschilderte Vergabeverfahren kollidiere mit dem neuen Rechtsanspruch und sei mit Blick auf die Normenhierarchie unwirksam. Dieser sehe weder eine Begrenzung durch eine Dringlichkeitsstufe, eine Vormerkung, eine Wartezeit noch durch Ähnliches vor. Der neue Rechtsanspruch kenne überhaupt keine Beschränkung. Es werde bestritten, dass keine ausreichenden Plätze in den im Schreiben vom
  8. April 2013 genannten Einrichtungen vorhanden gewesen seien. Ebenso würden die Ausführungen zu den einzelnen Einrichtungen und dem Platz des Klägers auf den Wartelisten und die dortigen Kapazitäten bestritten. Ebenso werde bestritten, dass die Beklagte über keine weitere Einrichtung verfüge, die dem Kläger einen zumutbaren Platz zur Verfügung stellen könne. Die Klage werde um folgenden Hilfsantrag erweitert: Die Beklagte wird hilfsweise verpflichtet, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer anderen als im Klageantrag benannten Einrichtung der Beklagten zur Verfügung zu stellen, die in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten erreichbar ist. Mit Schriftsatz vom
  9. August 2013 beantragte die Beklagte auch hinsichtlich des Hilfsantrags, die Klage abzuweisen. Sie ergänzte ihre bisherige Klageerwiderung u.a. dahingehend, dass die Beklagte eine Doppelrolle habe, sie sei sowohl Träger von Kindertageseinrichtungen als auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe und somit Träger des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes treffe jede städtische Einrichtung selbst. Es erfolge keine zentrale Platzvergabe. Die Zulassung zu einer Kinderkrippe der Beklagten als öffentlicher Einrichtung richte sich weder nach Vorschriften des SGB VIII noch nach Vorschriften des BayKiBiG, sondern ausschließlich nach kommunalrechtlichen Vorschriften der GO und der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung über den Besuch der Kinderkrippen. Der Rechtsanspruch des Klägers nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei bereits erfüllt. Dem Kläger sei im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der Servicestelle ... ein Platz in der Kinderkrippe Isoldenstraße in Trägerschaft des ... angeboten worden. Dieser Platz sei geeignet, den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Die genaue Adresse dieser Einrichtung hätte durch kurze Nachfrage bei der Beklagten in Erfahrung gebracht werden können. Sie befinde sich im neu errichteten Gebäudekomplex .../... Diese Kinderkrippe sei für den Kläger auch in zumutbarer Zeit, mit dem Auto innerhalb von 15 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Umstieg inklusive Fußwegen innerhalb von 28 Minuten, zu erreichen. Dies sei gerade im Ballungsraum ... eine zumutbare Zeit. Der Kläger habe bislang keinen dringenden Bedarf für eine Betreuung bis zur Eröffnung der Einrichtung ... angezeigt. Die Beklagte hätte dem Kläger ansonsten bereits entsprechend seinem individuellen Bedarf eine Betreuungsmöglichkeit für die Zeit bis zur Eröffnung der Kindertagesstätte .../... angeboten. Nur wegen der Titulierung als „Übergangslösung“ ergebe sich nicht, dass diese Betreuungsformen nicht geeignet wären, den streitgegenständlichen Rechtsanspruch zu erfüllen. Es handle sich um Großtagespflegestellen mit Pflegeerlaubnis oder sonstige förderfähige Einrichtungen mit Betriebserlaubnis. Diese Angebote seien an sich Regelangebote. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII werde wortlautgemäß auch durch eine frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege erfüllt. Ein Wechsel von einer Übergangsgruppe oder Tagespflegestelle sei dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch zumutbar. Ein Übergang werde unter Einbeziehung der Eltern kindgerecht und individuell gestaltet. Kinder würden auf den Wechsel durch ihre Betreuungspersonen in den Einrichtungen entsprechend vorbereitet. Aufgrund des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bestehe kein Anspruch auf einen bestimmten Platz bei einem bestimmten Träger. Der Rechtsanspruch werde in Bayern nicht nur durch städtische Kindertageseinrichtungen erfüllt, sondern zumindest auch durch alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetztes (BayKiBiG). Gemäß § 26 SGB VIII werde der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch Landesrecht, d.h. durch das BayKiBiG, konkretisiert und der Inhalt des Rechtsanspruchs für den Geltungsbereich des jeweiligen Landesrechts ausgefüllt. Der Bayerische Gesetzgeber habe hierbei öffentliche, frei-gemeinnützige und sonstige Einrichtungen, einschließlich der frei-gewerblichen, gleichgestellt und stelle damit ein plurales Angebot sicher. All diese Einrichtungen erhielten von den Kommunen die gleichen gesetzlichen Investitions- und Betriebskostenzuschüsse und dienten alle gleichermaßen der Sicherstellung eines ausreichenden Platzangebots im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung. Sie alle gewährleisteten einen für die frühkindliche Förderung ausreichend anerkannten Standard. Mit jeder dieser Einrichtungen werde der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII dem Grunde nach erfüllt. Das Gesetz enthalte keine Regelung, derentsprechend der Rechtsanspruch nur dann als erfüllt anzusehen wäre, wenn die Kostenbeiträge der Eltern einen bestimmten Wert nicht überstiegen. Eine kostenlose oder kostengünstige Zurverfügungstellung von Betreuungsplätzen sei nach bayerischem Landesrecht nicht geschuldet. Die privat-gewerblichen Träger könnten die Gebührenhöhe eigenverantwortlich festlegen, ohne dass die Beklagte dies beeinflussen könnte. Das Gesetz bestimme lediglich, dass die Entgelte zu staffeln seien, ohne Kriterien hierfür zwingend vorzugeben. Die Regelung zur Staffelung von Gebühren gemäß Art. 19 i.V.m. Art. 21 BayKiBiG benenne keine Gebührenobergrenze. Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
  10. September 2013 u.a., dass es eine Verpflichtung der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, einen Kita-Platz in einer öffentlichen Einrichtung vorzuhalten. Der Landesgesetzvorbehalt des § 26 SGB VIII beinhalte keine Kompetenz zur Gleichstellung von öffentlichen und freien Einrichtungen. Es sei gänzlich unerheblich, ob die Beklagte selbst Träger sei oder ein anderer Hoheitsträger. Die Beklagte dürfe die Vergabe von Plätzen nicht zugangsbeschränkend regeln. Zudem sei die Kinderkrippensatzung als untergeordnete Rechtsvorschrift nicht geeignet, den bundesrechtlichen Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einzuschränken. Der angebotene Kita-Platz in der Isoldenstraße reiche nicht aus, um den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Es werde bestritten, dass die Einrichtung für den Kläger in zumutbarer Zeit erreichbar sei. Die von der Beklagten genannte Zeit für einen Pkw sei während der jeweiligen Hauptverkehrszeiten nicht realistisch. Auch die genannte Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei unrealistisch, da der dabei eingeplante Fußweg von 18 Minuten mit dem Kläger nicht einzuhalten sei. Hierbei sei mindestens von der doppelten Dauer auszugehen. Der Kläger werde hierbei zudem sieben Haltestellen durch München geschickt. Weiterhin sei es unzulässig, im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII auf eine Zwischenlösung durch Tagespflege oder eine Übergangsgruppe zu verweisen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Übergangslösung dem Kläger angeboten worden wäre und ob diese ausreichend gewesen wäre. Die Beklagte müsse darlegen, welche spezifische Einrichtung angeboten werde. Zudem werde bestritten, dass die Kita in der Isoldenstraße tatsächlich im November öffne. Mit Schreiben vom
  11. September 2013 bot die Beklagte den Eltern des Klägers einen aktuell freien Betreuungsplatz in der Kinderkrippe der AWO in der ... an. Mit Schreiben vom
  12. September 2013 bot die Beklagte den Eltern des Klägers einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe der AWO in der ... an. In der mündlichen Verhandlung vom
  13. September 2013 erklärte die Mutter des Klägers, sie arbeite nach ihrer Elternzeit seit ... April 2013 wieder, der Vater des Klägers seit Anfang August. Der Kläger besuche seit ... September 2013 wochentäglich von 9.00 bis 16.00 Uhr eine private Kinderkrippe in der ... Sie bringe den Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin. Sie könne von der Kinderkrippe zu Fuß zu ihrem Arbeitsplatz gehen. Der Vater des Klägers bringe das Kind derzeit noch nicht in die Kinderkrippe, sie erhoffe dies aber für die Zukunft. Die Familie besitze einen Pkw, sie finde es jedoch zu stressig, im Morgenverkehr das Kind zur Kinderkrippe zu bringen. Der Klägerbevollmächtigte erklärte, es sei beabsichtigt, die Klage auch auf die Zuteilung eines Platzes freier Träger zu erweitern, dessen Beitrag nicht höher sei als in den städtischen Einrichtungen. Die Beklagtenvertreterin erklärte, es gebe von der Beklagten errichtete Kinderkrippen wie in der ..., die durch einen freien Träger übernommen würden, mit dem jedoch eine Vereinbarung abgeschlossen sei, dass die Erstbelegung durch die Beklagte erfolgen könne. Bei derartigen Einrichtungen in sog. Betriebsträgerschaft handle es sich um Einrichtungen, bezüglich derer die Beklagte das Gebäude errichtet habe, ein Erstbelegungsrecht habe und mit den Trägern vereinbart habe, dass nur Gebühren in Höhe der von städtischen Kinderkrippen erhobenen Gebühren verlangt würden. Bei Nachbelegung freiwerdender Plätze werde vom Träger nach der Krippensatzung der Beklagten verfahren. Plätze in diesen Einrichtungen würden im Verfahren nach § 24 SGB VIII angeboten. Weiter würden im Verfahren nach § 24 SGB VIII Plätze in Einrichtungen angeboten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Partnerschaft bestehe. Im Rahmen dieser Partnerschaft bestehe eine Vereinbarung, dass nur Gebühren in Höhe der städtischen Gebühren erhoben werden dürften. Eine derartige Einrichtung sei die (angebotene) Einrichtung in der ... Schließlich würden auch Plätze in Einrichtungen angeboten, die nach der ... Förderformel gefördert würden. Einrichtungen, die aufgrund dieser Förderformel Subventionen erhielten, müssten sich verpflichten, keine höheren Gebühren als die städtischen Gebühren plus einen Aufschlag von 20 % zu erheben. Um eine derartige Einrichtung handle es bei der (angebotenen Einrichtung in der) ... Zu den Übergangsgruppen erklärte die Beklagtenvertreterin, diese Gruppen seien bereits installiert. Ein Träger sei der ..., der zwölf Plätze bis Dezember 2013 anbiete. Weitere Übergangsgruppen seien bei einem anderen Träger eröffnet worden. Es handle sich dabei um die Neueröffnung von kleinen Gruppen in bestehenden Einrichtungen, die die räumlichen Voraussetzungen hätten, und diese Gruppen wechselten zusammen mit der Erzieherin in die später eröffnende Einrichtung. Es solle damit ein pädagogisch vertretbarer Übergang geschaffen werden. Der ... sei ausgesucht worden, da dies eine Einrichtung sei, die darauf ausgerichtet sei, z.B. bei Erkrankung von Erzieherinnen einspringen zu können. Die Übergangsgruppen seien allen Eltern angeboten worden, denen gleichzeitig ein Platz in einer erst später eröffnenden Einrichtung angeboten worden sei, soweit die Eltern den früheren Bedarf angemeldet hätten. Es gebe auch derzeit noch freie Plätze in den Übergangsgruppen. Die Beklagtenvertreterin erklärte, hinsichtlich der Einrichtung in der ... gebe es eine Platzreservierung bis einschließlich ... September
  14. Auch der Platz in der ... stehe noch zur Verfügung. Für die ... habe die Beklagte ein Erstbelegungsrecht. Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer der im Bescheid vom ... April 2013 genannten Einrichtungen anzubieten, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer anderen als im ursprünglichen Klageantrag genannten Einrichtung der Beklagten, hilfsweise eines gemeinnützigen Trägers, zur Verfügung zu stellen, der in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten erreichbar wäre. Die Beklagtenvertreter beantragten Klageabweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  15. September 2013 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nach dem erkennbaren klägerischen Begehren im Sinne von § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hauptantrag auf den Erhalt eines Platzes in einer der im Schreiben der Beklagten vom ... April 2013 genannten städtischen Kindertagesstätten (KK ..., KK ..., KK ..., KK ..., KK ... und KK ...) gerichtet. Mit dem ersten Hilfsantrag wird die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer anderen städtischen Kindertagesstätte, die in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten von der Wohnung des Klägers erreichbar ist, begehrt. Wiederum hilfsweise wird die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte eines gemeinnützigen Trägers begehrt, der in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten von der Wohnung des Klägers erreichbar und - entsprechend der Äußerung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - nicht mit höheren Kosten verbunden ist als ein Krippenplatz in einer städtischen Einrichtung. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob für das Klageziel, das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer der im Schreiben der Beklagten vom ... April 2013 genannten Einrichtungen, statthafte Klageart die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1
  16. Alt. VwGO oder die allgemeine Leistungsklage ist. Aufgrund des Wegfalls der verpflichtenden Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Verpflichtungsklage aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) und des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem möglicherweise als förmlichen Ablehnungsbescheid einzustufenden Schreiben der Beklagten vom ... April 2013, weshalb eine möglicherweise statthafte Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben werden kann und vorliegend auch erhoben worden wäre, sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegend für beide Klagearten erfüllt. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Angebot eines Krippenplatzes in einer der im Schreiben der Beklagten vom ... April 2013 genannten städtischen Einrichtungen, für die ihn seine Eltern bereits am ... März 2012 bzw. erneut am ... September 2012 angemeldet haben. Ein Anspruch des Klägers auf ein Angebot eines Krippenplatzes in den städtischen Kinderkrippen ..., ..., ..., ..., ...-Straße oder ... ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO). Zwar sind diese Kindertagesstätten in Trägerschaft der Beklagten öffentliche Einrichtungen der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 35) und der Kläger ist Gemeindeangehöriger der Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO, so dass ihm grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen zusteht. Dieser richtet sich gegen die Beklagte als Gemeinde. Ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO besteht jedoch immer nur im Rahmen der Kapazitäten bestehender Einrichtungen. Die Kapazität der vom Beklagten getragenen Kindertagesstätten in der ..., ..., ..., ..., ... und in der ... ist vorliegend erschöpft. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte dies (pauschal) bestritten, dahingehend jedoch nichts weiter substantiiert. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wären nur dann weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts hinsichtlich der Kapazitätsausschöpfung in den städtischen Kindertagesstätten der Beklagten in der ..., ..., ..., ..., ... und in der ... veranlasst gewesen, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufgedrängt hätten (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - juris Rn. 4f.), was mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte für von Aussagen der Beklagten abweichende tatsächliche Belegungssituationen in ihren Kindertagesstätten nicht der Fall war. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet nicht dazu, in nicht durch entsprechendes substantiiertes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (BVerwG, U.v. 23.11.1982 - 9 C 74/81 - juris Rn. 8). Im Fall der Kapazitätsausschöpfung kann ein Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zudem allenfalls dadurch durchgesetzt werden, dass neben dem Antrag auf die eigene Zulassung gegen die Zulassung eines bereits (rechtswidrig) zugelassenen Dritten vorgegangen wird (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand April 2013, Art. 21 GO Rn. 30d). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Es wurde lediglich pauschal und unsubstantiiert, d.h. ohne Eingehen auf mögliche konkrete Fehler und möglicherweise zu Unrecht gegenüber dem Kläger vorgezogene Kinder, die Durchführung des Vergabeverfahrens in den städtischen Kindertagesstätten entsprechend den Ausführungen in der Klageerwiderung vom ... August 2013 bestritten. Wenn aber nicht ein (möglicherweise unzulässig besetzter) Krippenplatz in einer der im Hauptantrag genannten Einrichtungen der Beklagten freigemacht wird, kann ein Anspruch auf Erhalt dieses Platzes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nicht durchgesetzt werden (vgl. VG Stade, B.v. 19.8.2002 - B 990/02 - juris Rn. 9). Ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bestehender Einrichtungen besteht im Rahmen des Art. 21 GO nicht (st. Rspr. BayVGH, B.v. 13.6.2008 - 4 CE 08.726 - juris Rn. 10). Ein Anspruch des Klägers auf ein Angebot eines Krippenplatzes in den städtischen Kinderkrippen ..., ..., ..., ..., ...-Straße oder ... ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der seit
  17. August 2013 geltenden Fassung. Zwar ist § 24 Abs. 2 SGB VIII seit
  18. August 2013 wie die seit Längerem bestehende Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (bis
  19. Juli 2013: § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres nicht mehr als objektiv-rechtliche Verpflichtung, sondern als subjektiv-öffentliches Recht und damit als echter Anspruch ausgestaltet. Dieser richtet sich auch gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe, §§ 69 , 85 SGB VIII i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. VG Hannover, B.v. 17.7.2013 - 3 B 4548/13 - JAmt 2013, 467

(468); VG Berlin, B.v. 7.8.2013 - VG 18 L 393.13 - JAmt 2013, 472
(472)). Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII steht auch dem jeweiligen Kind selbst und damit dem Kläger zu (vgl. VG Halle, B.v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris Rn. 4). Er beinhaltet jedoch jedenfalls keinen Anspruch auf einen bestimmten Kinderkrippenplatz oder eine bestimmte Kinderkrippe (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2002 - 5 C 18/01 - juris Rn. 17 zum Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr; VG Köln, B.v. 18.07.2013 - 19 L 877/13 - juris Rn. 5). Aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SGB VIII ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch nur durch Förderung in Tageseinrichtungen in öffentlicher bzw. kommunaler Trägerschaft erfüllt werden könnte und damit ausschließlich auf eine Förderung in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft gerichtet ist. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 24 Abs. 2 SGB VIII geben hierfür keinen Anhaltspunkt. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der gesetzessystematisch den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr schon seit Längerem genauso ausgestaltet wie § 24 Abs. 2 SGB VIII den Förderspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, wird ebenfalls nicht dahingehend interpretiert. Gegen eine solche Interpretation sprechen die von § 3 Abs. 1 SGB VIII geforderte Vielfalt der Träger und damit die Pluralität des Betreuungsangebots (vgl. Rixen, NJW 2013, 2839
(2840); Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
  1. Aufl. 2013, § 24 Rn. 23) sowie die Subsidiarität von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 26 SGB VIII die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Förderanspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ohne weitere Einschränkungen dem jeweiligen Landesrecht überlassen. Dies bedeutet, dass der Landesgesetzgeber den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII inhaltlich konkretisieren, nicht jedoch (zu Lasten der Anspruchsinhaber) einschränken darf. Der bayerische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wonach der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nur in Tageseinrichtungen öffentlicher Träger erfüllt werden könnte. Das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) behandelt vielmehr Kindertageseinrichtungen in kommunaler, freigemeinnütziger und sonstiger Trägerschaft, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Förderung der Einrichtungen nach Art. 18 ff. BayKiBiG (vgl. LT-Drs. 16/12782, S. 22), weitgehend gleich. Lediglich den Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 SGB VIII hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG eingeengt und auf die Subsidiarität kommunaler Einrichtungen gegenüber freigemeinnützigen Einrichtungen beschränkt. Ob daraus abzuleiten ist, dass die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 26 SGB VIII nur durch eine Förderung in einer Einrichtung eines kommunalen oder freigemeinnützigen Trägers erbracht werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wäre der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch in diesem Fall nicht ausschließlich auf eine Förderung in Einrichtungen öffentlicher Träger gerichtet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Förderanspruch in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht durch die Betreuung in jeglicher Art von Tageseinrichtung erfüllt werden kann, sondern vielmehr einen qualitativ geeigneten Betreuungsplatz verlangt (Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
  2. Aufl. 2013, § 24 Rn. 68), kann daraus nicht geschlossen werden, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch ausschließlich auf Förderung in Tageseinrichtungen öffentlicher Träger gewährt. Die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten sind für Träger jeglicher Art unterschiedslos (vgl. § 45 SGB VIII), so dass in jeder (genehmigten) Kindertagesstätte unabhängig von der Trägerschaft derselbe Mindest-Qualitätsstandard gewährleistet ist. Jedenfalls sofern die Einrichtung unabhängig von der Trägerschaft darüber hinaus die Voraussetzungen einer Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz erfüllt, kann sie auch den Förderanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllen (vgl. Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab
  3. August 2013, erarbeitet unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamtes, bayerischer Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik vom 2.7.2013, S. 3). Zudem gibt es keine Vermutung dafür, dass in Kindertagesstätten öffentlicher Träger eine qualitativ bessere Kinderbetreuung erfolgt als in Einrichtungen anderer Träger. Gerade die vielfach bewusste Entscheidung von Eltern für eine Kindertagesstätte eines u.U. sehr viel teureren, jedoch ein besonderes Betreuungskonzept verfolgenden privaten Trägers spricht gegen eine solche Vermutung. Insofern kann das im Hauptantrag verfolgte Begehren auf Zuweisung eines Platzes in den im Schreiben der Beklagten vom
  4. April 2013 genannten städtischen Kindertagesstätten nicht erfolgreich auf § 24 Abs. 2 SGB VIII gestützt werden kann. Daher kann auch dahinstehen, ob § 24 Abs. 2 SGB VIII - anders als Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO - einen Anspruch auf (zumindest vorübergehende) Erweiterung der Kapazität vorhandener (öffentlicher) Einrichtungen umfasst (dafür: VG Köln, B.v. 18.07.2013 - 19 L 877/13 - juris Rn. 13; vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.1.2013 - 4 ME 596/02 - juris Rn. 13 zum Förderanspruch ab dem vollendeten dritten Lebensjahr; dagegen: OVG Münster, B.v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 - juris Rn. 10 ff.; vgl. VG Halle, B.v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.12.2003 - 7 CE 03.2722 - Rn 19 jeweils zum Förderanspruch ab dem vollendeten dritten Lebensjahr). Andere Rechtsgrundlagen für das im Hauptantrag verfolgte Begehren sind nicht ersichtlich. Die Klage ist auch im ersten Hilfsantrag, mit dem die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer anderen als im Schreiben der Beklagten vom ... April 2013 genannten städtischen Kindertagesstätte, die in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten von der Wohnung des Klägers erreichbar ist, begehrt wird, unabhängig von der konkret statthaften Klageart zulässig, aber unbegründet. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen werden. Das pauschale Bestreiten der ihrem Klageabweisungsantrag zu entnehmenden Aussage der Beklagten, auch in anderen als den im Schreiben vom ... April 2013 genannten Einrichtungen in eigener Trägerschaft nicht über freie Plätze zu verfügen, die der Kläger in einer Fahrzeit von 30 Minuten erreichen könnte, reicht aus den dargestellten Gründen nicht aus, an dieser Aussage der Beklagten zu zweifeln und diesbezüglich weitere Ermittlungen des Gerichts zu veranlassen. Die Klage ist im zweiten Hilfsantrag unabhängig von der konkret statthaften Klageart aus den zum Hauptantrag erläuterten Gründen zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen (weiteren) Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte eines gemeinnützigen Trägers, die in einer Fahrzeit von maximal 30 Minuten von seiner bzw. der elterlichen Wohnung erreichbar und nicht mit höheren Kosten verbunden ist, als ein Krippenplatz in einer städtischen Einrichtung. Denn die Beklagte hat dem Kläger durch die Angebote der Betreuungsplätze in der Einrichtung in der .../... sowie in der Einrichtung in der ... bereits zwei dieses Begehren erfüllende Betreuungsangebote gemacht. Die Beklagte hat dem Kläger mit den Plätzen in den Kindertagesstätten des ... in der .../... und der ... in der ... Betreuungsplätze freigemeinnütziger Träger im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BayKiBiG angeboten, in denen die Gebührenhöhe aufgrund der Vereinbarungen im Rahmen der sog. Betriebsträgerschaft bzw. der öffentlich-rechtlichen Partnerschaft der Gebührenhöhe in städtischen Einrichtungen der Beklagten entspricht. Daher kann die Frage offen bleiben, ob § 24 Abs. 2 SGB VIII, der allein als Rechtsgrundlage für das mit dem zweiten Hilfeantrag verfolgte Begehren in Betracht kommt, einen Anspruch auf eine von vornherein kostenmäßig durch die Höhe der Gebühren für Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft gedeckelte Förderung in einer Tageseinrichtung gewährt. Die beiden von der Beklagten angebotenen Kindertagesstätten in der .../... und in der ... sind nach der Fahrplanauskunft der ... Verkehrsgesellschaft mbH (...) von der Wohnung des Klägers bzw. seiner Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem Umstieg und einem sehr kurzen Fußweg in 29 Minuten (.../...) bzw. mit einem Umstieg und einem ebenfalls kurzen Fußweg in 30 Minuten (...) erreichbar. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Angaben zur Bestimmung des Zeitaufwands für den Weg zu einer Kinderkrippe herangezogen werden dürfen. Der Zeitaufwandsbestimmung müssen grundsätzlich objektivierte Angaben zugrunde gelegt werden. Weder der Jugendhilfeträger noch das Gericht können den aufgrund individueller Besonderheiten des Kindes bzw. seiner Eltern möglicherweise davon abweichenden zeitlichen Aufwand für die Bewältigung des Wegs von der Wohnung zu einer Kindertagesstätte und zurück bestimmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Kläger - wie in München täglich vielfach beobachtet werden kann - aufgrund seines Alters die Stücke Fußweg auf dem Weg zur Kinderkrippe bzw. auf dem Nachhauseweg in der Regel nicht selbst laufen, sondern im Kinderwagen geschoben bzw. von seinen Eltern getragen würde, so dass der benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum Aufwand, den ein Erwachsener allein für diese Strecke braucht, allenfalls minimal höher ist. Diese Angebote genügen damit dem im Klageantrag formulierten klägerischen Begehren. Selbst wenn man dies für den angebotenen Betreuungsplatz in der .../... wegen seiner erst geplanten Eröffnung anders sähe, so wäre dem Kläger jedenfalls mit dem Platz in der bereits eröffneten Einrichtung der ... in der ... ein dem klägerischen Begehren entsprechender Betreuungsplatz angeboten worden. Interpretierte man den zweiten Hilfsantrag dahingehend, dass mit ihm die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte begehrt wird, die vom Kläger und seinen Eltern innerhalb von 30 Minuten Fahrzeit von der Wohnung aus erreicht werden kann und gleichzeitig so gelegen ist, dass die Eltern des Klägers für den Weg von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte und wieder zurück mit dem „Umweg“ für das Bringen des Klägers zur Tagesstätte bzw. das Abholen des Klägers von der Tagesstätte insgesamt maximal 30 Minuten Fahrzeit aufwenden müssen, so wäre diesbezüglich zwar von der Beklagten noch kein entsprechender Platz angeboten worden, jedoch hat der Kläger hierauf auch keinen Anspruch. Ein solcher könnte sich allenfalls aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergeben. § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewährt dem Kläger einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung nach seinem individuellen Bedarf. Der Anspruch auf Förderung nach dem individuellen (Betreuungs-)bedarf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bezieht sich nicht nur auf den zeitlichen Umfang und die zeitliche Lage der Betreuung in der Tageseinrichtung, sondern ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz muss für das Kind und seine Eltern auch in zumutbarer Zeit erreichbar sein (vgl. VG Halle, B.v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris Rn. 8; VG Freiburg, B.v. 2.9.2002 - 8 K 1512/02 - juris Rn. 27). Denn Zweck des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist die Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Familien, die Förderung der Kinder und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII; BT-Drs. 16/10173, S. 1 ; BT-Drs. 16/9299, S. 10 ). Der Zweck der Förderung der Kinder und insbesondere auch der Zweck der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können nur mit Kindertageseinrichtungen erreicht werden, die für das Kind und seine Eltern bzw. jedenfalls den Elternteil bzw. die Person, der bzw. die familienintern die Begleitung des Kindes zur und zurück von der Tageseinrichtung übernimmt, mit zeitlich vertretbarem Aufwand erreicht werden können (Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
  5. Aufl. 2013, § 24 Rn. 21). Hierfür lassen sich keine starren räumlichen oder zeitlichen Grenzen festlegen (OVG Münster, B.v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 - juris Rn.17; a.A. VG Köln, B.v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 - juris Rn. 8 ff.: Wegstreckenentfernung von mehr als 5 km unzumutbar; VG Schleswig, B.v. 12.1.2000 - 15 B 62/99 - juris Orientierungssatz 3 und Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
  6. Aufl. 2013, § 24 Rn. 21: kombinierter Fuß- und Busweg von 30min für vierjähriges Kind nicht zumutbar; OVG des Saarlandes, B.v. 16.12.1997 - 8 W 6/97 - juris Rn. 10: Fahrzeit von 20 Minuten mit dem Pkw für ein dreijähriges Kind unzumutbar). Vielmehr ist eine Prüfung der Zumutbarkeit in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen (vgl. Richter, NJW 2013, 2650
(2651); Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab 1. August 2013, erarbeitet unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamtes, bayerischer Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik vom 2.7.2013, S. 6), aber auch kind- und elternbezogenen Umstände erforderlich (vgl. OVG Münster, B.v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 - juris Rn. 17/19). Dies ergibt sich bereits aus den z.T. äußerst unterschiedlichen Lebensverhältnissen in verschiedenen Regionen und Städten bzw. Gemeinden und sogar Stadtteilen. In ländlicheren Räumen sind die Wege oftmals länger, können jedoch meist in relativ kurzer Zeit zurückgelegt werden, sofern ein Pkw zur Verfügung steht. In städtischen Ballungsräumen braucht man u.U. für sehr viel weniger Strecke mindestens dieselbe Zeit, wobei der Zeitaufwand je nach zur Verfügung stehendem Fortbewegungsmittel oder der möglichen Streckenführung wiederum sehr unterschiedlich sein kann. Trotz § 24 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, die auf das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich bzw. das soziale Umfeld der Familie abstellen, ist bei der Prüfung der (örtlichen) Zumutbarkeit einer Kindertagesstätte nicht nur der Zeitaufwand für den Weg zwischen der Wohnung des Kindes bzw. seiner Eltern und der Kindertagesstätte einzubeziehen, sondern, insbesondere weil Kinder, die einen Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII haben, aufgrund ihres Alters in der Regel von ihren Eltern zur Tagesstätte gebracht werden (müssen), auch der Zeitaufwand, der für die Eltern oder zumindest einen Elternteil insgesamt mit dem Bringen und Abholen des Kindes und dem anschließenden bzw. vorausgehenden Weg zu bzw. von ihren Arbeitsplätzen bzw. seinem Arbeitsplatz verbunden ist. Dies folgt auch aus dem Ziel des § 24 Abs. 2 SGB VIII, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Insofern kann nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch ein Krippenplatz, der nicht im sozialen Umfeld der Wohnung des Kindes bzw. seiner Eltern, dafür aber nahe dem Arbeitsplatz eines Elternteils bzw. der Eltern liegt, bedarfsgerecht und zumutbar sein (vgl. OVG Münster, B.v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 - juris Rn. 22). Die Zumutbarkeit des Zeitaufwands der Eltern für den Weg zur bzw. von der Krippe und den sich anschließenden bzw. vorausgehenden Weg zum bzw. vom Arbeitsplatz hängt auch von der familieninternen bzw. familienintern möglichen Aufgabenverteilung ab. Können sich Eltern eines Kindes den Aufwand für den „Umweg“ zur Krippe auf dem Weg zum bzw. vom Arbeitsplatz ohne Weiteres teilen, indem ein Elternteil das Kind zur Krippe bringt und der andere Elternteil das Kind dort abholt, kann ein insgesamt größerer zeitlicher Aufwand zumutbar sein als in Fällen, in denen z.B. aufgrund der Arbeitszeiten eines Elternteils oder seiner Alleinerziehendenstellung das Kind grundsätzlich nur von einem Elternteil zur Krippe gebracht und auch wieder abgeholt werden kann. Die Zumutbarkeit des Zeitaufwands für den „Umweg“ über die Kinderkrippe kann auch durch den Aufwand für die Betreuung weiterer Kinder beeinflusst werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die von der Beklagten angebotenen Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten in der .../... und in der ... für den Kläger und auch seine Eltern in zumutbarer Zeit erreichbar und damit insofern bedarfsgerecht im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Diese Angebote sind geeignet, den Anspruch des Klägers gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zuweisung eines für ihn oder seine Eltern in kürzerer Zeit erreichbaren Krippenplatzes. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass es in einem hochverdichteten Ballungsgebiet wie ... für die Zumutbarkeit einer Kindertagesstätte grundsätzlich darauf ankommt, ob sie und auch die Arbeitsplätze der Eltern bzw. der Arbeitsplatz des Elternteils, der das Kind zur Krippe bringt bzw. bringen kann, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in vertretbarer Zeit erreichbar sind, es sei denn, die Eltern bzw. der den Weg zur und von der Krippe übernehmende Elternteil benutzen bzw. benutzt für den Weg zu ihrer bzw. seiner Arbeitsstätte ohnehin einen Pkw. Sofern dies nicht der Fall ist, ist - gerade für den Fall winterlicher oder aus sonstigem Grund schlechter Witterungsverhältnisse - die Zumutbarkeit des Aufwands für den Weg zur Kinderkrippe und zum Arbeitsplatz am Maßstab der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen. Wie bereits aufgezeigt sind die von der Beklagten angebotenen Kindertagesstätten in der .../... und in der ... von der Wohnung des Klägers bzw. seiner Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem Umstieg innerhalb von ca. 30 Minuten erreichbar. Seine Eltern benutzen öffentliche Verkehrsmittel, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Eine halbe Stunde einfache Fahrzeit zur Krippe bzw. von dieser zurück zur Wohnung mit nur einmaligen Umsteigen - ist dem Kläger und seinen Eltern in einer Großstadt wie ... zumutbar (vgl. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385
(389)). In München nimmt die Bewältigung kurzer Strecken mit dem öffentlichen Personennahverkehr trotz des relativ gut ausgebauten Verkehrsnetzes sehr schnell eine Zeit von insgesamt einer halben Stunde in Anspruch. Mit den Unbequemlichkeiten und Hindernissen der Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs mit einmaligem Umsteigen und einer einfachen Fahrzeit von ca. 30 Minuten sind täglich Tausende von Passagieren auch mit Kinderwagen und Kleinkindern konfrontiert (VG Frankfurt, B.v. 29.8.2013 - 7 L 2889/13 .F - juris Rn. 20). Zudem gewöhnen sich auch Kleinkinder durch wiederholte Übung an die Abläufe des öffentlichen Personennahverkehrs. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Umstände der Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs mit einmaligem Umsteigen und einer einfachen Fahrzeit von ca. 30 Minuten dem Kläger aufgrund seiner individuellen Besonderheiten nicht zumutbar sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der zeitliche Aufwand, der mit einem Besuch des Klägers in der Kindertagesstätte in der .../... bzw. in der ... verbunden wäre, wird vorliegend nicht aufgrund der beruflichen Situation seiner Eltern unzumutbar. Nach der Fahrplanauskunft der ... Verkehrsgesellschaft mbH (...) ist der Arbeitsplatz der Eltern des Klägers von der .../... bzw. von der ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einmaligem Umsteigen in 25 Minuten bzw. mit einem oder keinem Umstieg in 29-32 Minuten erreichbar. Damit ist die Bewältigung des Wegs von der Wohnung zum Arbeitsplatz und umgekehrt mit dem „Umweg“ über die Kinderkrippe für die Eltern bzw. einen Elternteil des Klägers jeweils mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von ca. 60 Minuten verbunden. Dies erscheint auf den ersten Blick zweifelsohne ein sehr großer zeitlicher Aufwand zu sein. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers nur ein Kind haben und für ... Verhältnisse extrem nahe an ihrem Arbeitsplatz wohnen. Nach der Fahrplanauskunft der ... Verkehrsgesellschaft mbH (...) ist der Weg von der Wohnung der Eltern des Klägers zu ihrem Arbeitsplatz in 15 Minuten zu bewältigen. Die weit überwiegende Mehrheit der Münchner benötigt deutlich mehr Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als die Eltern des Klägers. Einfache Fahrzeiten von einer Stunde zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind im Großraum ... keine Seltenheit. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass die Eltern des Klägers zu denselben Arbeitszeitbedingungen bei demselben Arbeitgeber an den derselben Arbeitsstätte arbeiten. Sie können sich insofern den mit dem Bringen und Abholen des Klägers zur bzw. von der Kindertagesstätte verbundenen zeitlichen Aufwand ohne Weiteres hälftig teilen. Nach Aussage der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist dies sogar konkret geplant. Damit verteilte sich der zeitliche Aufwand, der mit dem Bringen bzw. Abholen des Klägers zur bzw. von der Kindertagesstätte verbunden ist, gleichmäßig auf beide Elternteile. Jeder Elternteil wäre in diesem Fall nur einmal täglich insgesamt eine Stunde mit der Bewältigung des Wegs zwischen Wohnung, Kinderkrippe und Arbeitsplatz beschäftigt und er müsste nur einmal am Tag den „Umweg“ über die Krippe auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bzw. umgekehrt bewältigen. Einen Teil dieses zeitlichen Aufwands, nämlich denjenigen für den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bzw. umgekehrt, müsste er auch ohne die Betreuung des Klägers in einer Kindertagesstätte aufbringen. Insofern beträgt der mit der Betreuung des Klägers in der Einrichtung in der .../... bzw. in der ... verbundene zeitliche Aufwand für jeden Elternteil des Klägers täglich insgesamt deutlich weniger als eine Stunde. Dies ist den Eltern des Klägers in einem hochverdichteten Ballungsraum wie ... zumutbar. Diesen zeitlichen Umfang nehmen die Umstände, die eine Betreuung eines Kindes außerhalb der Familie mit sich bringt, in vielen Familien in Anspruch. Zwar wären kürzere bzw. schnellere Wege zur Kinderbetreuungseinrichtung auch in einer Großstadt wie ... sicherlich wünschenswert, sie sind jedoch derzeit tatsächlich nicht gegeben und unter den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere wegen der starken Verdichtung und der aufgrunddessen gerade im Zentrum und den unmittelbar angrenzenden Stadtteilen fehlenden Flächen für Kindertagesstätten mit den für diese erforderlichen Freiflächen, auch nicht für jedes Kind und alle Eltern realisierbar. § 24 Abs. 2 SGB VIII sollte zwar die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern, jedoch keinen rein tatsächlich vielfach nicht realisierbaren Anspruch auf die (örtlich) optimale Kinderbetreuung schaffen. § 24 Abs. 2 SGB VIII hat nicht zum Ziel, die Belastungen, die mit Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, für ein Kind zu sorgen und es zu betreuen, verbunden sind, weitestgehend zu minimieren. § 24 Abs. 2 SGB VIII hat auch nicht die Aufgabe, Eltern alle Unbequemlichkeiten, die sich aus ihrer Erwerbstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, ein Kind zu betreuen bzw. seine Betreuung sicherzustellen, ergeben, abzunehmen oder auf das geringstmögliche Ausmaß zu reduzieren. Sie bleiben für die Betreuung ihrer Kinder verantwortlich und müssen dafür auch bei ihrer Berufsausübung Rücksicht nehmen. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/663567.html ( https://oj.is/663567 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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