Tenor Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes wird angewiesen, der Beklagten ein Notfristattest zum Versäumnisurteil des Senats vom
- November 2001 mit der Maßgabe zu erteilen, daß ein Rechtsmittel "bis heute" nicht eingelegt worden ist. Gründe I. Durch Versäumnisurteil vom
- November 2001 hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
- August 2000 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Angabe der Beklagten lehnt das Oberlandesgericht es ab, das Verfahren weiter zu betreiben, da es der Auffassung ist, das Verfahren sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der in Dänemark ansässigen Klägerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Beklagte hat nunmehr beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes die Ausstellung eines Notfristattests beantragt. Der Urkundsbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Attests bedürfe es nicht, da sich bereits aus dem Zeitablauf ergebe, daß ein Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil vom
- November 2001 nicht eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Erinnerung. II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Im vorliegenden Rechtsstreit ist es allerdings zweifelhaft, ob das Verfahren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist (vgl. zur Frage der Unterbrechungswirkung eines ausländischen Konkursverfahrens auf einen im Inland geführten Prozeß BGH, Beschluß vom
- November 1997 - IX ZR 309/96 , WM 1998, 43 ). Wenn die Konkurseröffnung in Dänemark zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hat, ist das Versäumnisurteil des Senats vom
- November 2001 unwirksam und kann auf einen Einspruch hin, für den die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), aufgehoben werden (MünchKommZPO-Feiber,
- Aufl., § 249 Rdnr. 21 und 22). Da es sich bei dem Verfahren auf Erteilung eines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO um ein Nebenverfahren, nicht um das Hauptsacheverfahren handelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung hierauf jedoch nicht. Solange ungeklärt ist, ob das in Dänemark über das Vermögen der Klägerin eröffnete Konkursverfahren eine Unterbrechung des hier geführten Rechtsstreits bewirkt hat, steht der Ausstellung eines Notfristzeugnisses auch in der Sache nichts entgegen. Permalink: https://openjur.de/u/66361.html ( https://oj.is/66361 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 22 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.