stehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 2. Fernbedienungen gemäß
stehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) 3. Zubehör für Fernbedienungen gemäß
stehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 4. Verbindungsstecker gemäß
stehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1.-I.
Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es den Beklagten zu 1) und 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; - die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zum
weis der Angaben gemäß Ziffer III.
stehend wiedergegebenen, am 16.04.2006 angemeldeten und eingetragenen und am 16.05.2006 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 483631-0001, das eine Fernbedienung zeigt (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 1): 0001.1 0001.2 0001.3 0001.4 0001.5 0001.6 0001.7 Sie ist weiterhin Inhaberin der
folgend abgebildeten, derselben Sammelanmeldung zugehörigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 483631-0010 und 483631-0011, die jeweils ein im Folgenden als Nunchuck bezeichnetes Bedienelement mit einem Bedienknopf auf der Oberseite und zwei auf der
unten geführten Frontseite zeigen (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 2 und 3): 0010.1 0010.3 0010.4 0010.5 0010.6 0010.7 0011.1 0011.2 0011.3 0011.4 0011.5 0011.6 0011.7 Schließlich ist sie Inhaberin des am 02.11.2006 angemeldeten und eingetragenen und am 28.11.2006 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmackmusters Nr. 614870-0001, das einen auf die Fernbedienung aufsteckbaren Verbindungsstecker zeigt (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 4), von dem
stehend Abb. 1 wiedergegeben ist: Die Klagegeschmacksmuster stehen jeweils in Kraft. Die Beklagten zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2). Sie vertreibt innerhalb der Europäischen Union in Deutschland und Österreich unter anderem über ihre Homepage und an Internetplattformen und - händler diverse Fernbedienungs- und Zubehörgeräte für die "Wii"-Videospielkonsole der Klägerin in verschiedenen Varianten (mit oder ohne Kabel) und Farbgebungen. Hierzu gehören die in den Klageanträgen zu I. 1.
Großbritannien. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.02.2011 (Anlage K 11, K 12) mahnte die Klägerin die Beklagten jeweils ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 22.03.2011 (Anlage K 13) ab. Die hier mit den Klageanträgen zu I.
den Klagegeschmacksmustern vertriebenen Fernbedienungen, Nunchucks und Verbindungsstecker, wie sie im Einzelnen im Klageantrag zu II. zu sehen sei. Anders als im Markenrecht gemäß Art. 12 lit. c) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) bzw. § 23 Nr. 3 MarkenG gäbe es im Geschmacksmusterrecht kein Recht zur freien Benutzung eines Musters als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör bzw. Ersatzteil, und sei eine solche auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Klägerin behauptet, die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Fernbedienungen auch noch am 10.04.2012 im Zusammenhang mit dem Vertrieb weiteren Zubehörs über die Internetseite www.bigbeninteractive.de benutzt habe, wie aus Anlage K 24 ersichtlich, stelle eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters zu 1) dar. Ausweislich der Anlagen K 26 - 27, K 43-46 und K 74 seien die angegriffenen Produkte auch über direkte Vertriebspartner der Beklagten zu 1) wie etwa amazon, ProMarkt oder Gamestop erhältlich gewesen, zuletzt am 22.04.2013 bei amazon, die ausweislich der Anlage K 41 - 41 auf Wunsch auch in andere EU-Länder lieferten. Die Beklagten hätten wie aus den Anlagen K 31 und K 32 ersichtlich jeweils noch am 25.11.2011 das Verletzungsmuster in verschiedenen Angebotskombinationen mit weiterem Zubehör in ihren Onlineshops unter www.bigbeninteractive.de bzw. www.bigben.fr angeboten. Die Klägerin trägt ergänzend zum Verkauf durch solche Händler in weiteren EU-Mitgliedsstaaten vor (S. 34 ff. des Schriftsatzes vom 14.09.2012, siehe auch Anlagen K 47 ff.). Sie ist der Ansicht, im Ergebnis seien sämtliche Verletzungshandlungen durch den weiteren Verkauf durch Dritte den Beklagten zuzurechnen. Denn seien die Verletzungsmuster einmal mit Zustimmung der Beklagten in den Verkehr gelangt, erfolge auch die Zirkulation zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten mit Zustimmung der Beklagten. Es obliege den Beklagten, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass ihr Vertriebssystem
einzelnen Mitgliedsstaaten unterscheide und ausgerechnet die Verletzungsmuster nicht europaweit erhältlich seien. Die Klägerin ist der Ansicht, die Folgeansprüche seien nicht mosaikartig an das Recht jedes Mitgliedsstaates anzuknüpfen, in dem die Verletzungserzeugnisse auf dem Markt seien (sog. Mosaikansatz), sondern einheitlich an das Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Beklagten jeweils Verletzungshandlungen begangen hätten oder begehen würden, wobei diese Voraussetzungen vorliegend jeweils am Geschäftssitz der Beklagten, mithin in Deutschland bzw. Frankreich erfüllt seien. Sie verweist insoweit auf das von ihr als Anlage K 32 vorgelegte Gutachten von Frau Prof. Dr. Kur vom 12.03.2012. Die geltend gemachten Folgeansprüche seien mithin jeweils einheitlich hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deutsches Recht und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an französisches Recht anzuknüpfen. Aber auch soweit man dem Mosaikansatz folgen wolle, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der einzelnen Ansprüche gegenüber den Beklagten in jedem einzelnen Mitgliedsstaat erfüllt, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Ergänzungsgutachten von Frau Prof. XXX vom 14.09.2012 (Anlage K 73) ergebe. Die geltend gemachten Folgeansprüche bestünden auch in vollem Umfang. Für den Vernichtungsanspruch sei insbesondere der erforderliche unmittelbare bzw. mittelbare Besitz bzw. Eigentum gegeben. Insoweit sei angesichts der von den Beklagten selbst als übliche Praxis vorgetragenen Lieferung unter Eigentumsvorbehalt vom fortlaufenden Eigentum bzw. (mittelbarem) Besitz der Beklagten zu 1) auszugehen. Auch der Rückrufanspruch bestehe. Ein bereits erfolgter Rückruf sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Die Ansprüche aus Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien nicht teilweise erledigt, da insoweit die Streitgegenstände nicht identisch seien und im Übrigen die Auskunft nur auf einen Teilzeitraum beschränkt und mithin unvollständig sei. Die Klägerin beantragt,
dem sie die Klage mit Schriftsatz vom 14.09.2012 um den Klageantrag zu II. und die darauf bezogenen Folgeanträge sowie den Antrag auf Urteilsbekanntmachung erweitert hat, wie folgt zu erkennen: I. Wie geschehen. II. Die Beklagten zu 1) - 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) - 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Fernbedienungen gemäß
stehenden Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen, insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen und/oder im Internet zu verwenden: III. Die Beklagten zu 1) - 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.
Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es den Beklagten zu 1) - 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) - 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; - die Beklagten zu 1) - 2) zum
weis der Angaben gemäß Ziffer IV.
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe bzw. "Hits" der Besucher von Internetseiten, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 2 der Namen und Anschriften der Hersteller der Abbildungen, 3 Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Abbildungen bestimmt waren, 4 der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es den Beklagten zu 1) - 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) - 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; - die Beklagten zu 1) - 2) zum
weis der Angaben gemäß Ziffer V.
Liefermengen, für Angebote und Angebotsmengen, Werbung und Werbeträger bzw. Belegherausgabe. Hinsichtlich der Verkaufsbelege sei der Antrag schon unbestimmt. Für den Vernichtungs- bzw. Herausgabeanspruch fehle es an der Anspruchsvoraussetzung des Besitzes oder Eigentums der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) jedenfalls in Deutschland. Die Beklagte zu 1) habe die angegriffenen Erzeugnisse bereits zurückgerufen; die Beklagte zu 2) habe keine inländischen Abnehmer, von denen sie zurückrufen könne. Jedenfalls sei der Anspruch auf Rückruf angesichts der kurzen Verweilfristen der angegriffenen Produkte in den Elektronikfachmärkten grob unverhältnismäßig. Die Beklagten bestreiten die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts im Abmahnverfahren. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung bezüglich der vor dem 01.01.2008 begangenen Handlungen bzw. soweit mit dem Klageantrag zu II. nunmehr erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 auch Rechtsverletzungen im Internet geltend gemacht würden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
folgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. I. 1. Die internationale Zuständigkeit der Kammer für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage beruht auf Art. 82 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Die Jurisdiktion erstreckt sich
1 GGV auf die gesamte Europäische Union. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf §§ 12 , 13 ZPO, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß der Verordnung vom 02.06.2004, GV.NRW S. 291 i.V.m. der Verordnung vom 11.05.2004, GV-NRW S. 244/SGV.NRW.301 als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrheinwestfälischen Landgerichtsbezirke zuständig. 2. Die internationale Zuständigkeit für von der Beklagten zu 2) in Deutschland begangene Verletzungshandlungen beruht auf Art. 82 Abs. 5 GGV mit der Maßgabe, dass insoweit gemäß Art. 83 Abs. 2 GGV nur eine Zuständigkeit für diese Verletzungshandlungen besteht. Die darüber hinausgehende EU-weite Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) beruht auf Art. 79 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Art. 6 Nr. 1 EuGVVO findet vorliegend Anwendung.
1 GGV ist, soweit die GGV nichts anderes bestimmt, das am 27.09.1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVÜ) unter anderem auf Klagen auf Grundlage von Gemeinschaftsgeschmacksmustern anwendbar.
Inkrafttreten der EuGVVO zum 01.03.2002 gilt die Verweisung in Art. 79 Abs. 1 GGV gemäß Art. 68 Abs. 2 EuGVVO nunmehr als Verweisung auf die EuGVVO (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 79 Rz. 4 m.w.N).
GVVO kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Letzteres setzt
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die Kammer ist gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV zuständig für das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als Primärbeklagte. Dem Argument der Beklagten, Düsseldorf sei nicht Gericht des Sitzes, sondern Köln, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz im dortigen Landgerichtsbezirk habe und schon deshalb der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht eröffnet sein könne, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Zuständigkeit
GVVO davon abhinge, ob eine Beklagte ihren Sitz zufällig im Landgerichtsbezirk des zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts hat oder nicht. Eine umfassende, ausnahmslose Begrenzung der Kognitionsbefugnis im deliktischen Gerichtsstand findet sich schließlich in der GGV nicht, so dass diese nicht als Regel und Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung heranzuziehen ist, wie die Beklagten meinen.
gefestigter Rechtsprechung des EuGH setzt die Annahme ein und derselben Sachlage voraus, dass es sich um dieselbe Verletzungshandlung handelt (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 -). Es kann nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, wenn verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind (EuGH GRUR 2012, 1169 Rz. 25 - Solvay ./. Honeywell). Bei der Verletzung eines einheitlichen Gemeinschaftsschutzrechts im Falle einer sog. Verletzerkette ist indes
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 14.12.2006 "Fahrzeugkomponenten" ( GRUR 2007, 705 ), der sich die Kammer anschließt, dabei nicht von parallelen Verletzungshandlungen, sondern von einer Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung auszugehen und damit von einer im Wesentlichen identischen Sachlage. Eine solche Verletzerkette im Sinne einer Beteiligung von Herstellern, Importeuren, Lieferanten bzw. Groß- und Einzelhändlern, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sind, an einer Schutzrechtsverletzung (vgl. BGH a.a.O., Rz. 16) liegt hier vor, da unstreitig geblieben ist, dass die Beklagte zu 1) die von ihr innerhalb der EU
Deutschland und Österreich gelieferten Balance Boards von der Beklagten zu 2) bezogen hat. Das Klagebegehren zielt mithin im Wesentlichen auf die identische Sachlage. Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der selbst nur für den Fall "paralleler" Verletzungshandlungen von Konzerngesellschaften bezüglich eines Bündels nationaler Patentrechte von einer nicht gleichen Sachlage ausgegangen ist (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 -). Die Konnexität ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht dieselbe Rechtslage vorläge. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob hinsichtlich der Folgeansprüche eine nationale Rechtsordnung oder die nationalen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen (vgl. hierzu auch die
stehenden Ausführungen unter Ziff. IV.1.). Der EuGH hatte zwar zunächst den Standpunkt vertreten, dass, wenn für jede Klage nationales Recht zugrunde zu legen wäre, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liegen würde ( GRUR 2007, 47 -). Hiervon hat er aber in der Entscheidung Painer ./. Standard Abstand genommen. Er hat dort ( GRUR 2012, 166 ) unter Rz. 76 ff. im Einzelnen ausgeführt, dass sich dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 EuGVVOnicht entnehmen lasse, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehöre, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhten. Bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben sei, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, sei der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhten, nur einer von mehreren erheblichen Faktoren und keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Dass die gegen mehrere Beklagte erhobenen Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten, stehe daher als solches der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten. Dies gelte erst recht, wenn sich die nationalen Rechtsvorschriften, auf die die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen gestützt seien, als in den Grundzügen identisch erwiesen. Im Hinblick auf die in den nationalen Rechtsordnungen erfolgte Harmonisierung in Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 02.06.2004, im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) ist davon auszugehen, dass auch wenn hinsichtlich der Folgeansprüche verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung kämen, diese jedenfalls in ihre Grundzügen identisch wären und damit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Annahme von Konnexität nicht entgegenstehen würden. Schließlich besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen schon deshalb, weil die Verletzungsfrage durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt werden könnte. d) Die Reichweite der Zuständigkeit der Kammer für Rechtsverletzungen der Beklagten zu 2) besteht demgemäß allerdings nur eingeschränkt. Wie vorstehend ausgeführt, begründet sich dieselbe Sachlage auf das Handeln der Beklagten zu 2) innerhalb einer sog. Verletzerkette mit der Beklagten zu 1). Die Kammer vertritt insoweit die Ansicht, dass für die Frage der internationalen Zuständigkeit bezüglich der Beklagten zu 2) zwischen Verletzungshandlungen im Rahmen der Verletzerkette mit der Beklagten zu 1) und den Verletzungshandlungen im Übrigen zu differenzieren ist. Der EuGH hat in seinen zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ergangenen Entscheidungen immer wieder betont, dass diese besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten zu Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird. Wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergibt, müssen die Zuständigkeitsvorschriften nämlich in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich
dem Wohnsitz des Beklagten richten (EuGH NJW 2007, 3702 Rz. 35 - Freeport, m.w.N.; GRUR 2002, 1169 Rz. 74 f.). Dies gebietet es, die internationale Zuständigkeit der Kammer auch nur im Rahmen der rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) anzunehmen, für die die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch vorliegen. Sollte man hingegen eine unbeschränkte internationale Zuständigkeit für sämtliche Verletzungshandlungen des Sekundärbeklagten innerhalb der EU im Falle einer durch eine Verletzerkette begründete Zuständigkeit
GVVO annehmen, würde dies unter Umständen zu einer Häufung potentieller Gerichtsstände führen. Denn dann wären gegenüber dem Sekundärbeklagten, der EU-weit etwa eine Vielzahl gewerblicher Abnehmer wie Großhändler beliefert oder seinen Vertrieb über eine Vielzahl von Vertriebsgesellschaften organisiert, was durchaus den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben entspricht, eine Vielzahl potentieller Gerichtsstände mit umfassender Kognitionsbefugnis jeweils am Sitz des Vertragspartners eröffnet. Dies aber würde dazu führen, dass sich für den Verletzten eine breite Auswahl an Gerichtsständen eröffnen würde, wodurch einer Praxis des "forum shoppings" Vorschub geleistet würde. Dies aber würde die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. EuGH GRUR 2007, 47 , Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg, m.w.N.). Schließlich begegnet eine Differenzierung zwischen Verletzungshandlungen im Rahmen der Verletzerkette einerseits und sonstigen Verletzungshandlungen bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nicht deshalb Bedenken, weil es sich jeweils um Verletzungshandlungen im Hinblick auf ein einheitliches Gemeinschaftsschutzrecht handelt. Denn auch
der GGV zeitigt nicht jede Verletzungshandlung gegen ein Schutzrecht zwingend dieselben rechtlichen Konsequenzen, wenn etwa die Reichweite der Kognitionsbefugnis eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts im Gerichtsstand des Art. 82 Abs. 5 GGV gemäß Art. 83 Abs. 2 GGV territorial auf ein Mitgliedsland begrenzt ist und Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV bei Folgeansprüchen auf die Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten verweist, in denen die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Auch begründet eine Verletzungshandlung
ständiger Rechtsprechung des BGH in dem Mitgliedsstaat, in dem sie begangen worden ist, eine Wiederholungsgefahr, in den übrigen Mitgliedsstaaten hingegen nur eine Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224 , Rz. 56 - Verlängerte Limousinen). Die Kammer sieht sich mit der von ihr vertretenen Ansicht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung "Fahrzeugkomponenten" des BGH. Zwar hat der BGH in dem dort im - im streitentscheidenden Punkt identischen - Gemeinschaftsmarkenrecht entschiedenen Fall angenommen, dass die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO umfassend für alle in jedem Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen bestehe (BGH GRUR 2007, 705 , Rz. 20). Indes bestand für den BGH in dem zu entscheidenden Fall kein Anlass, wie im vorliegenden Fall zwischen Verletzungshandlungen im Rahmen der Verletzerkette und sonstigen Verletzungshandlungen zu differenzieren, da gegenüber der dortigen Sekundärbeklagten nur der Unterlassungsanspruch EU-weit geltend gemacht worden war und Folgeansprüche nicht Gegenstand der Klage waren. Da
ständiger, vorstehend bereits zitierter Rechtsprechung des BGH eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224 , Rz. 56 - Verlängerte Limousinen), wirkt sich die von der Kammer vorgenommene Differenzierung auf die Reichweite des Unterlassungsanspruchs im Regelfall nicht aus. Schließlich ist die Reichweite der Kognitionsbefugnis hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung von Ruhl a.a.O., der sich in seiner Kommentierung von Art. 84 unter Rz. 10 f. für den hier vorliegenden Fall einer durch Art. 6 Nr. 1 EuGVVO begründeten Zuständigkeit gegenüber der Sekundärbeklagten gegen eine territoriale Begrenzung der Kognitionsbefugnis ausgesprochen hat. Dies wird überzeugend damit begründet, dass die einzig in Art. 83 Abs. 2 GGV geregelte Einschränkung der Zuständigkeit gerade die Ausnahme gegenüber der gemeinschaftsweiten Zuständigkeit als Regel darstelle und der Anlass für die Einschränkung bei der Verletzungsortzuständigkeit, nämlich die fehlende Nähe anderer Mitgliedsstaaten als dem Mitgliedsstaat, in dem die Verletzung begangen worden ist, gerade nicht vorliege, wenn die Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO begründet sei. II. Der mit Klageantrag zu A.I. bzw. B.I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus Art. 10 , 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit.
der Patentschrift der Klägerin läge die absolute Größe, um das Gerät sowohl für Erwachsene als auch für Kinder benutzbar zu machen, bei einer Länge von 8-15 cm und einer Breite von 2-4 cm. Soweit die Beklagten meinen, diese Maße bzw. - für den Geschmacksmusterschutz relevant - die hieraus resultierenden Größenverhältnisse von Länge zu Breite seien technisch bedingt, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist schon keine Notwendigkeit ersichtlich, eine Fernbedienung nur für eine einhändige Bedienung zu gestalten. Aber auch bei der Gestaltung einer einhändig bedienbaren Fernbedienung bestehen hinsichtlich der Grundform Designalternativen, wie sich den in Anlage K 28 und K 29 zitierten Beispielen entnehmen lässt. So könnte diese etwa deutlich flacher (etwa wie eine Fernbedienung eines Fernsehers) gestaltet sein oder auch mit stärker abgerundeten Seiten und trotzdem ergonomisch in der Hand liegen. - Die konkave Wölbung der Rückseite ist auch nicht deshalb technisch bedingt, weil die B-Taste in einer Position angeordnet sein müsste, die durch den Zeigefinger erreicht werden kann, wenn ein Daumen der gleichen Hand auf der A-Taste (oberseitig) liegt (vgl. die in der als Anlage B 8 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift der Klägerin). Denn es ist schon nicht nicht zwingend, A und B-Taste durch verschiedene Finger bedienen zu müssen. So könnten diese etwa nebeneinander liegen oder übereinander angeordnet werden, so dass sie beide unschwer mit dem Daumen bedient werden können. Eine so deutliche Verschlechterung der Bedienbarkeit, dass nicht mehr von einer gangbaren Designalternative gesprochen werden könnte, würde dies nicht darstellen. - Auch die Anordnung der Hometaste und daneben liegenden +/ -Tasten ebenso wie der 1-/2-Tasten ist nicht technisch zwingend vorgegeben, weil alternative Gestaltungen der Tasten von der Klägerin für sich geschützt wären, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlage B 9 vorgetragen. Insoweit gilt für die Anordnung der Bedienelemente grundsätzlich, dass hier eine große Gestaltungsfreiheit besteht. So könnte ohne Not etwa der Powerknopf auf die Rückseite versetzt sein, der Homebutton oberhalb des Steuerkreuzes gleichwohl noch zentral für die häufige Bedienung angeordnet sein, der Lautsprecher noch darüber oder ganz am unteren Ende liegen usw.. Allein die Tatsache, dass die Anordnung der Bedienelemente sinnvoll ist, führt nicht zu dem Schluss, dass es hierzu keine gangbare Designalternative gäbe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin für sich sämtliche Designalternativen monopolisiert hätte. Im Übrigen ist der Geschmacksmusterschutz nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffenen Verletzungsmuster gleichzeitig durch ein Gebrauchsmuster bzw. ein Patent geschützt sind (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 37). Der Geschmacksmusterfähigkeit bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis steht nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert (BGH GRUR 2008, 153 Rz. 30 - Dacheindeckungsplatten). d) Die angegriffenen Verletzungsmuster zu 1. a) - d) und 2. stellen jeweils eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 1) dar, da sie denselben Gesamteindruck erwecken. Für die Verletzungsprüfung
1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 , Rz. 30 - Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durchschnittlich. Als zu berücksichtigende Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz haben sich die Beklagten lediglich auf die Japanische Druckschrift 950140 gemäß Anlage B 5 beschränkt. Diese weist jedoch nicht nur eine andere Grundform auf, da die konkave Wölbung auf der Rückseite gänzlich fehlt, sondern zeigt auch keinen B-Knopf auf der Rückseite. Weiterhin sind die Knöpfe teils anders ausgeformt, etwa länglich oder pilzförmig, und jeweils völlig anders angeordnet. Eine Einschränkung des Schutzbereichs durch den Abstand vom vorbekannten Formenschatz findet damit nicht statt. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist allerdings durch die schon im Einzelnen dargestellten technischen Erfordernisse einer Kompatibilität mit der Spielkonsole und der Bedienbarkeit eingeschränkt, so dass der Schutzbereich insgesamt nicht als weit, sondern lediglich durchschnittlich anzusehen ist. Ausgehend von dem durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) erwecken die Verletzungsmuster zu 1. a) - d) und 2. jeweils denselben Gesamteindruck, da sie jeweils nicht nur die Grundform, sondern auch die Anordnung der Knöpfe und Lautsprecheröffnungen in nahezu identischer Weise übernehmen. Die wenigen Unterschiede, die die angegriffenen Verletzungsmuster zum Klagegeschmacksmuster 1) jeweils aufweisen, nämlich bei der Gestaltung der Lautsprecheröffnungen, der LED-Anzeigen bzw. der Tasten Home/+/-, sind angesichts der identischen Übernahme der Tastenform und der Anordnung im Verhältnis zu den anderen Bedienelementen nicht geeignet, aus dem Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) herausführen. 2. a) Das Klagegeschmacksmuster 2), auf das die Klägerin ausweislich ihrer am 19.06.2012 zu Protokoll erklärten Klarstellung (Bl. 210 GA) den Klageantrag zu I. 3. in erster Linie stützt, zeigt eine Fernbedienung mit einem länglichrundlichen Korpus, der
hinten hin deutlich
unten abfällt und sich verjüngt, wobei der Korpus in der Seitenansicht eine Zweiteilung aufweist, und auf dessen Oberseite ein pilzförmiger Bedienknopf und an der Vorderseite übereinanderliegend ein viereckiger und ein runder Knopf aufgebracht sind, wie dies im Einzelnen aus den hinterlegten Abbildungen ersichtlich ist.
der neueren Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht muss die Frage, ob auf Grund eines Verstoßes nicht nur die Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung, sondern darüber hinaus auch ähnliche Verletzungshandlungen drohen, nicht mehr als eine Frage der sog. Erstbegehungsgefahr, für deren Fortbestand keine Vermutung besteht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 UWG Rz. 1.26), verstanden werden, sondern als eine Frage der Reichweite der Wiederholungsgefahr ( BGHZ 126, 287 , 295 - Rotes Kreuz). Bei einem einheitlichen Schutzrecht wie dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss deshalb für den Fortfall der Begehungsgefahr, die für einzelne Mitgliedsstaaten durch eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedsstaat begründet wird, derselbe Maßstab gelten wie für den Fortfall der im Verletzerstaat bestehenden Wiederholungsgefahr. Allein die Einstellung des Vertriebs ist für den Wegfall der Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) vom 19.10.2011 ist ebenfalls nicht ausreichend, da sie zum einen zeitlich befristet, mithin nicht uneingeschränkt abgegeben worden ist, und sich zum anderen auf ein anderes Schutzrecht, nämlich ein Gebrauchsmusterrecht, bezieht, das einen anderen Gegenstand hat als die hier geltend gemachten Geschmacksmusterrechte. III. Die mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen jeweils nicht aus Art. 10 , 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV, da die beanstandete Benutzung von Abbildungen klagegeschmacksmustergemäßer Erzeugnisse bei der Bewerbung von Zubehörprodukten hierfür jeweils nicht von dem in Art. 19 Abs. 1 GGV gewährten Verbietungsrecht umfasst ist.
1 lit
zutreffender Ansicht ist für die Auslegung des Begriffs "zum Zweck der Zitierung" vielmehr auf die Auslegung zurückzugreifen, die der Begriff "zum Zweck des Zitats" in § 51 UrhG erfahren hat (so BGH GRUR 2011, 1117 Rz. 44 - ICE für den gleichlautenden § 40 Nr. 3 GeschmMG; Ruhl, a.a.O., Art 20 Rz. 14). Ein Zitat ist danach nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden dient ( BGHZ 175, 135 Rz. 42, - TV-Total; BGH GRUR 2011, 415 , Rz. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Der BGH hat deshalb in der ICE-Entscheidung für die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne der geschmacksmusterrechtlichen Schranke vorausgesetzt, dass eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden besteht und die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen (BGH GRUR 2011, 1117 , Rz. 46). Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Anforderungen an den inneren Zusammenhang und die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verwendeten Werk in diesem Sinne dabei nicht zu hoch anzusetzen sind, da ein Geschmacksmuster
a) GGV gerade die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils desselben und gerade keine gedanklichen Inhalte schützt. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen damit
zutreffender Ansicht von Ruhl (a.a.O., Art. 20 Rz. 14) bereits dann vor, wenn die Zitierung eine gewisse Auseinandersetzung mit dem fremden Erzeugnis aufweist, wozu auch die Erklärung der Funktion zählt. Dieser Auffassung folgt offenbar auch der BGH, der in der ICE-Entscheidung in Rz. 49 nahelegt, dass auch die Benutzung einer Abbildung zur Veranschaulichung eines Projektbeispiels für eine angebotene Leistung die erforderliche innere Verbindung zwischen Abbildung und dem dargestellten Leistungsspektrum aufweisen würde. Durch eine dementsprechende Auslegung des Zitatbegriffs im Sinne einer erläuternden Auseinandersetzung mit dem fremden Erzeugnis wird gleichzeitig die rein ornamentale Verwendung des Geschmacksmusters, deren Aufnehmen in die Schrankenregelung zu einer ersichtlich nicht beabsichtigten Ausweitung der Schutzschranke führen würde, ausgenommen. Dies führt im Ergebnis auch zu einem gewissen Einklang mit der markenrechtlichen Benutzungsschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit.
alledem, ob die markenrechtliche Benutzungsschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV auch im Geschmacksmusterrecht entsprechend zur Anwendung kommt, in dem sie in den Benutzungsbegriff des Art. 19 GGV hineingelesen wird (hierfür wohl Ruhl, a.a.O., vor §§ 20-23, Rz. 6; ausdrücklich offengelassen von BGH a.a.O. - ICE, Rz. 53). Gleiches gilt für die Frage, ob eine entsprechende Anwendung der urheberrechtlichen Schutzschranke des § 57 UrhG in Betracht kommt, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig ist, wenn diese als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen ist (in diesem Sinne Urteil der Kammer vom 18.05, 2007, 14c O 44/07 -), und ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Ebenfalls dahinstehen kann
dem Vorgesagten, ob die Einzelnen zum Gegenstand des Antrags zu II. gemachten Abbildungen jeweils ein klagegeschmacksmustergemäßes Erzeugnis erkennen lassen und damit überhaupt eine Benutzung darstellen könnten, und ob die Benutzung jeweils auch durch beide Beklagten in der angegriffenen Weise erfolgt wäre. IV. Der Klägerin stehen weiterhin die mit den Klageanträgen zu III. - X. geltend gemachten Folgeansprüche gegen die Beklagten nur teilweise zu, und zwar aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. mit den
folgend jeweils aufgeführten Vorschriften der einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. 1. Die geltend gemachten Folgenansprüche bestimmen sich vorliegend
dem Recht von Deutschland, Frankreich und Österreich. Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV werden Geschmacksmusterverletzungen
dem Recht des Mitgliedsstaates sanktioniert, das in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in der die Verletzung begangen worden ist oder droht. a) Zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts ist die jeweilige Handlung, deren Sanktionierung begehrt wird, zu lokalisieren. Die wie unter Ziff. II. festgestellte geschmacksmusterverletzende Benutzung der Klagegeschmacksmuster ist durch die Beklagte zu 1) innerhalb des Geltungsbereichs der GGV in Deutschland und Österreich erfolgt. Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2), die die rechtsverletzenden Produkte
dem eigenen Vortrag der Beklagten an die Beklagte zu 1) als ihre Vertriebsgesellschaft geliefert bzw. unmittelbar an deren Kunden in Deutschland und Österreich versandt hat, liegen ebenfalls in diesen Mitgliedsstaaten und darüber hinaus in Frankreich vor, wo sie ihren Sitz hat. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass Verletzungsprodukte
wie vor über Dritte wie etwa amazon in anderen Mitgliedsländern vertrieben werden, so stellt dieser Vertrieb keine den Beklagten zuzurechnende Verletzungshandlung dar. Das Inverkehrbringen, d.h. die Überlassung des rechtsverletzenden Erzeugnisses an einen unabhängigen Dritten, stellt schon
dem Wortlaut der Verordnung eine eigene Benutzungshandlung im Sinne des Art. 19 GGV dar. Das Inverkehrbringen durch den Dritten, hier die Vertragspartner der Beklagten zu 1), stellt sodann seinerseits eine eigene Benutzungshandlung des Dritten dar. Anlass dafür, die Art des Inverkehrbringens durch den Dritten auch dem Lieferanten zuzurechnen, besteht nicht, da dessen Benutzungshandlung mit der Überlassung an den Dritten abgeschlossen ist. Es handelt sich gerade um zwei unabhängige Verletzungshandlungen, bei denen jeder Verletzer unabhängig voneinander dem Rechtsinhaber Verwertung des Geschmacksmusters erschwert. Eine Haftung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin an den Rechtsverletzungen ihrer Vertragspartner kommt im Übrigen nicht in Betracht, weil sich insoweit Vorsatz bzw. Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit sowohl des Vertragspartners als Haupttäters als auch der Beklagten zu 1) nicht feststellen lassen (vgl. hierzu Ruhl, a.a.O., Art. 89, Rz. 25). Verletzungshandlungen in anderen Mitgliedsstaaten - infolge der beschränkten internationalen Zuständigkeit der Kammer aus den unter I. dargelegten Gründen bezüglich der Beklagten zu 2) im Rahmen der hier streitgegenständlichen Verletzerkette - hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. b) Das von den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten anzuwendende Recht bestimmt sich gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV
dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates einschließlich dessen internationalen Privatrechts. Für Verletzungshandlungen seit dem 11.01.2009 gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Verordnung Nr. 864/2007 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverträge anzuwendende Recht vom 11.07.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199, S. 40, im Folgenden Rom II - VO), Art. 31 Rom II-VO, wonach die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts stets zur Verweisung auf das Sachrecht am jeweiligen Begehungsort führt (Art. 8 Abs. 2, 3 Rom II-VO). Die Verweisung auf das Sachrecht am jeweiligen Begehungsort entspricht auch der in den vorliegend betroffenen Mitgliedsstaaten zuvor anerkannten Anknüpfung an den Handlungs- bzw. Erfolgsort (vgl. für Deutschland Art. 40 EGBGB, für Österreich § 48 Abs. 1 IPRG a.F. und für das richterrechtlich geprägte französische internationale Privatrecht Cour de Cassation, Entscheidung vom 11.05.1999, Az. 97-13.972, ZEuP 2001, 150 ff. mit Anmerkung von Hein). c) Ob für das anwendbare Recht eine einheitliche Anknüpfung an das Recht eines Mitgliedsstaates zu erfolgen hat, hier an das Recht des jeweiligen Sitzstaates als dem Ort der schwerpunktmäßigen Verletzung (sog. Einheitsprinzip) oder ob jeweils das Recht der Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, in denen Verletzungshandlungen begangen wurden (sog. Mosaikansatz), ist in der Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 87 mit weiteren
weisen). Diese Frage ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des BGH vom 16.08.2012 ( GRUR 2012, 1253 - Gartenpavillon). Mit diesem Beschluss hat der BGH dem EuGH die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV dahingehend auszulegen ist, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden. Der BGH selbst erkannt zwar unter Rz. 48 f. der Vorlageentscheidung an, dass für eine einheitliche Anknüpfung an das Recht eines Mitgliedstaats Gesichtspunkte einer effektiven Rechtsdurchsetzung und die inzwischen erfolgte Harmonisierung durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) herangezogen werden dürften. Gegen diese Sichtweise spricht aber
Ansicht des BGH der Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 lit
der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines internationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen
1 lit
Ansicht der Kammer deutlich für die von ihr vertretene Auffassung sprechenden Wortlauts übergewichtet. Hinzu kommt, dass im Ergebnis diese Streitfrage - wie sich aus den
folgenden Ausführungen ergibt - auch nur im Hinblick auf einen Teil des Rückrufanspruches zu unterschiedlichen Entscheidungen führt. 2. Im Hinblick auf sämtliche hier geltend gemachten Folgeansprüche gilt grundsätzlich, dass diese nur bezogen auf die bereits aufgeführten Mitgliedsländer, in denen Verletzungshandlungen begangen worden sind, geltend gemacht werden können. Die Kammer hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 210 f. GA) in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2012 darauf hingewiesen, dass sie Benutzungshandlungen in der Europäischen Gemeinschaft vorzutragen habe. Jedenfalls im deutschen Recht erfordert die Zuerkennung von Folgeansprüchen eine Begehungshandlung. So setzt
deutschem Recht die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches voraus, dass zumindest eine Handlung bereits begangen worden ist, die zur Verursachung eines konkreten Schadens geeignet war (BGH GRUR 1964, 496 , 497). Entsprechendes gilt für den akzessorischen Auskunftsanspruch. Wenn in einen Unterlassungsantrag Benutzungshandlungen mit Erstbegehungsgefahr Eingang gefunden haben, kann bei Ansprüchen nicht nur auf Schadensersatz (BGH GRUR 2006, 421 Rz. 47), sondern auch auf vorbereitende Rechnungslegung, Bereicherungsherausgabe und Beseitigung nur auf eine bereits festgestellte Benutzungshandlung abgestellt werden (Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 42 Rz. 14). Für die Ansprüche auf Drittauskunft, Vernichtung und Urteilsveröffentlichung gilt, dass bei Fehlen einer Verletzungshandlung es jedenfalls an einem rechtlichen Interesse des Klägers fehlt. Dass Folgeansprüche auch ohne Vorliegen einer Verletzungshandlung allein bei Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr
dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland, Österreich und - im Falle der Beklagten zu 2) - Frankreich - zuerkannt werden können, hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis nicht vorgetragen und geht auch ersichtlich nicht davon aus. 3. Der mit dem Klageantrag zu VI. gegenüber den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen nur bezogen auf die Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu I. und territorial beschränkt auf die Mitgliedsstaaten, in denen Verletzungshandlungen erfolgt sind. Die Anspruchsgrundlage
deutschem Recht findet sich in § 42 Abs. 2 GeschmMG,
österreichischem Recht in § 34 des Musterschutzgesetzes von 1990 (veröffentlicht in BGBl 1990/497 i.d.F. BGBl. 1992/772, I 2001/14 I 2003/81, I 2004/149 und I 2005/151) und für Frankreich in Art. 521-7 des Code de la Propriété Intellectuelle (CPI, veröffentlicht unter légifrance.gouv.fr) Soweit die einschlägigen Rechtsordnungen als Anspruchsvoraussetzung - im österreichischen und französischen Recht nur für die Zuerkennung bestimmter weitergehender Rechtsfolgen - Verschulden voraussetzen, so liegt dieses vor. Die Beklagten haben jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie entweder ihrer Obliegenheit zur Überwachung der Schutzrechtslage nicht
gekommen sind (vgl. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 42 Rz. 19) oder aber die Verletzung der Klagegeschmacksmuster sogar billigend in Kauf genommen haben. 4. Die mit den Klageanträgen zu III. und IV. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls beschränkt auf Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu I. sowie mit den bereits dargelegten territorialen Beschränkungen
deutschem Recht aus §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 1, Abs. 3 GeschmMG i.V.m. § 242 BGB. Aus den bereits vorstehend unter II. dargelegten Gründen besteht kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß dem Klageantrag zu V., da sich dieser auf Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu II. bezieht und insoweit keine Verletzung vorliegt. Der Anspruch auf Auskunft ist nur teilweise durch Erfüllung erloschen, und zwar soweit die Beklagte zu 1) die Beklagten zu 2) als ihre alleinige Lieferantin benannt hat. Darüber hinaus liegt keine Erfüllung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung vor. Zwar hat die Beklagte zu 1) bezogen auf die zum Gegenstand der Anträge zu I.
deutschem Recht ebenfalls zu erteilen. Die Erteilung dieser Auskünfte ist den Beklagten jeweils nicht unzumutbar. Zwar ist der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht und ist die Höhe dieses Anteils vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO
seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt (BGH GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp; BGH GRUR 2006, 419 , Rz. 15 - Noblesse). Der BGH hat deshalb unter Rz. 16 f. der Noblesse-Entscheidung entschieden, dass der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, Auswirkungen auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs hat. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse habe, seine Kalkulation und seine Gewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten. Zwar müsse dieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen sei, um seinen Schaden zu berechnen. Komme aber ohnehin nur eine grobe Schätzung in Betracht, sei dem Verletzer eine Offenbarung von Geschäftsinterna meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen könne. Indes liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Kaufentscheidung für Zubehör zu einer Spielekonsole wird - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - auch wesentlich im Hinblick auf das Design getroffen, das
der Erwartung des Käufers dem Design des Originalproduktes möglichst angenähert sein soll. Der - nicht übermäßig - günstigere Preis mag für die Entscheidung des Kunden mit eine Rolle spielen, wenn auch keine entscheidende. Dass die Funktionalität und technische Ausstattung besondere Merkmale aufwiesen, die die angegriffenen Produkte von anderen Zubehörartikeln dieser Art abheben würden, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Ein jedenfalls erheblicher Teil des Gewinnes ist deshalb herauszugeben. Damit aber bestehen auch der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch uneingeschränkt. Der auf Rechnungslegung über Angebote und Werbung geltend gemachte Anspruch besteht deshalb, weil insoweit jedenfalls ein Marktverwirrungsschaden in Betracht kommt. Der Anspruch auf Belegvorlage resultiert im tenorierten Umfange daraus, dass die Klägerin zur Überprüfung der von den Beklagten erteilten Auskünfte auf die Belegvorlage im beantragten Umfang angewiesen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 896 , Rz. 31 - Tintenpatrone m.w.N.). Dem jeweils berechtigten Interesse der Beklagten an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wird durch den vorgesehenen Wirtschaftsprüfervorbehalt in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung beruhen
österreichischem Recht aus § 34 Musterschutzgesetz und
französischem Recht auf Art. 521-7 CPI i.V.m. Richterrecht. Zwar fehlt es bislang
den Ausführungen von Frau Prof. Dr. Kur im Ergänzungsgutachten vom 14.09.2012 (Anlage K 73) an einer gesetzlichen Regelung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und ist die Rechtsprechung in diesem Punkt noch relativ rar. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass auch die französische Rechtsprechung den Vorgaben in der Durchsetzungs-Richtlinie Rechnung trägt und mithin einen dem
deutschen Recht zu gewährenden Anspruch entsprechenden Anspruch zuerkennt. Denn
1 der Durchsetzungs-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unter anderem von dem Verletzer erteilt werden.
Abs. 2 erstrecken sich die Auskünfte
Abs. 1, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden. Aus den bereits dargelegten Gründen rechtfertigt dies den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wobei den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu 2) in angemessener Weise durch die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes Rechnung getragen worden ist. 5. Der mit dem Klageantrag zu VII. gegenüber den Beklagten jeweils geltend gemachte Vernichtungsanspruch besteht
deutschem Recht aus § 43 GeschmMG. Es bedarf insoweit nicht der Feststellung, dass die Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jeweils Besitz oder Eigentum an sämtlichen rechtsverletzenden Erzeugnisse haben.
Auffassung der Kammer ist es zur Begründung des Vernichtungsanspruchs ausreichend, dass Besitz oder Eigentum der Beklagten bestanden haben und auch zukünftig noch bestehen können. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht auch in dem Fall, in dem der Verletzer zwar zufällig im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht über Besitz oder Eigentum an einem rechtsverletzenden Erzeugnis verfügt, sich dies aber
Schluss der mündlichen Verhandlung indes ändert, etwa infolge von Reklamationen oder - bei Verbindung mit der Geltendmachung eines Rückrufanspruches besonders naheliegend - infolge einer Rückgabe des rechtsverletzenden Erzeugnisses durch den Kunden aus sonstigen Gründen. Die Kammer sieht in diesem Ansatz, der in besonderem Maße der Prozessökonomie Rechnung trägt, keine unzulässige Verlagerung der notwendigen Tatsachenfeststellung vom Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren (in diesem Sinne OLG Hamm GRUR 1989, 502 ; LG Mannheim, Urteil vom 25.02.2005, 7 O 405/04 unter Berufung auf BGH GRUR 2003, 228 - P-Vermerk; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 140 a Rn. 3; a.a.O. hingegen LG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2011, 4b O 234/10 m.w.N.).
österreichischem Recht ergibt sich der Vernichtungsanspruch unter denselben Voraussetzungen aus § 34 Musterschutzgesetz i.V.m. § 148 Patentgesetz (veröffentlicht unter www.jusline.at) und
französischem Recht in Art. 521-8 CPI. 6. Der mit dem Klageantrag zu VIII. geltend gemachte Anspruch auf Rückruf besteht mit den bereits dargelegten Beschränkungen auf die Verletzungshandlungen gemäß dem Klageantrag zu I. sowie in territorialer Hinsicht
deutschem Recht aus § 43 Abs. 2 GeschmMG.
MG kann der Verletzte den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf denen endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Rückruf setzt mithin rechtliche Verfügungsgewalt des Anspruchsgegners voraus, wobei auch die Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme genügt, weil Handelskunden ein Interesse daran haben können, nicht ihrerseits wegen des Anbietens und Inverkehrbringens von rechtsverletzenden Erzeugnissen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 43 Rz. 5 m.w.N.). Jedenfalls eine solche tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme liegt hier vor. Soweit die Beklagten sich damit verteidigen, dass wegen der schnellen Umschlagzeit in der Elektronikbranche bereits von einem Abverkauf durch die von ihr belieferten Handelsketten auszugehen ist, so lässt sich diesem Vortrag nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass tatsächlich in den Lagern keine Ware mehr vorhanden ist, zumal schon geringe Mengen ausreichen würden. Hiervon abgesehen hat die Klägerin Screenshots vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass
wie vor Kunden der Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Produkte im Angebot haben. Die Beklagte zu 1) kann sich deshalb auch nicht auf eine Erfüllung berufen. Da
wie vor ersichtlich von ihr stammende, rechtsverletzende Erzeugnisse bei ihren Abnehmern erhältlich sind, ist ihr Vortrag, sie habe bereits umfassend zurückgerufen, unsubstantiiert. Sie hat diesbezüglich lediglich Bezug genommen auf zwei Schreiben vom 12.07.2011 an die Firmen expert und Gameshop. Wann und mit welchem Inhalt ein Rückruf gegenüber den übrigen Abnehmern wie etwa amazon, hat sie nicht vorgetragen. Ihrem Vortrag mangelt es damit so erkennbar an Substanz, dass die Kammer sich nicht zu einem diesbezüglichen Hinweis veranlasst gesehen hat. Der Anspruch auf Rückruf besteht indes
dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Frau Prof. Dr. Kur vom 12.03.2012, Anlage 73, Bl. 25) nicht
österreichischem Recht, so dass der Tenor wie geschehen zu beschränken war. Seine Grundlage
französischem Recht findet er in Art. 521-8 CPI. 7. Der mit dem Klageantrag zu IX. geltend gemachte Anspruch auf Urteilsveröffentlichung besteht nicht.
deutschem Recht gilt Folgendes:
MG kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil bestimmt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht in Verletzungsfällen in der Regel nur, wenn der Verletzer besonders verwerflich gehandelt hat oder wenn er sich öffentlich einer Nichtverletzung oder sogar der eigentlichen Inhaberschaft an dem Schutzrecht berühmt hat (Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 117; vgl. auch Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 47 Rz. 2, der eine besonders verwerfliche Rechtsverletzung oder erhebliche Öffentlichkeitswirkung verlangt, was insbesondere bei Produktpiraterie der Fall sein kann). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Beklagten sich ersichtlich bewusst an die Gestaltung der Klägerin angelehnt, so dass ein Fall von Produktpiraterie vorliegen dürfte. Allerdings handelt es sich nicht um einen besonders hervorstehenden Fall, eine besondere Öffentlichkeitswirkung ist nicht dargetan. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass seitens der Beklagten weiterhin ein nennenswerter Vertrieb stattfinden würde, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine anhaltende Marktverwirrung vorliegt, die ein gegenwärtig noch bestehendes Aufklärungsinteresse rechtfertigen könnte. Aus den dargelegten Gründen stellt eine Urteilsveröffentlichung auch keine geeignete Maßnahme dar, wie sie die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
französischem Recht gemäß Art. 521-8 CPI treffen können, und fehlt es an dem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung, wie dies
österreichischem Recht gemäß § 34 Musterschutzgesetz i.V.m. § 149 Patentgesetz erforderlich ist. 8. Der mit dem Klageantrag zu X. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich durch eine Abmahnung in Deutschland entstandener Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten besteht gegenüber beiden Beklagten jeweils unter Schadensersatzgesichtspunkten bzw. aus §§ 683 S. 1, 677 , 670 BGB. Die Hinzuziehung eines Patentanwaltes bereits im Abmahnverfahren war angesichts der vorliegenden Überschneidung mit technischen Schutzrechten und der erkennbar zu prüfenden technischen Bedingtheit von Merkmalen der Klagegeschmacksmuster jedenfalls erforderlich. Der Höhe
errechnet sich eine von der Klägerin unbeanstandet geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr jeweils für Rechts- und Patentanwalt zzgl. Auslagenpauschale aus einem der berechtigten Abmahnung zugrunde zu legenden Streitwert von jeweils 250.000,-- €, mithin in tenorierter Höhe. Die Zinsforderung beruht auf den §§ 280 , 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, nur einen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen. V. Die Klageansprüche sind, soweit sie bestehen, auch durchsetzbar. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt
deutschem Recht schon deshalb ohne Erfolg, weil die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB nicht zu laufen beginnt, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BGH NJW 73, 2285 ), und es unstreitig jedenfalls bis in das Jahr der Klageerhebung Verletzungshandlungen seitens der Beklagten gegeben hat. Es kann des Weiteren dahinstehen, ob dies auch im österreichischen oder französischen Recht gilt. Denn da die Beklagten weiterhin nicht substantiiert vorgetragen haben, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis oder jedenfalls fahrlässige Unkenntnis von den streitgegenständlichen Schutzrechtsverletzungen gehabt hat, und
allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen dies Voraussetzung für den Beginn des Laufes einer Verjährungsfrist ist, ist ein Verjährungstatbestand
einer anderen Rechtsordnung eines anderen EU-Mitgliedsstaates jedenfalls nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Dabei hat das Gericht insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) bezüglich der Folgenansprüche nur teilweise verurteilt worden ist, mit einer Obsiegens-/Verlustquote von 50 % berücksichtigt. Streitwert: 750.000,-- €, wobei auf den Klageantrag zu I. 350.000,-- €, zu II. 150.000,-- €, zu III. 25.000,-- €, zu IV. 15.000,-- €, zu V. 10.000,-- €, zu VI. 125.00,-- € und zu VII.-IX. jeweils 25.000,-- € entfallen und wobei jeweils der Streitwert für jeden einzelnen Klageantrag hälftig auf die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) entfällt. Permalink: https://openjur.de/u/664250.html ( https://oj.is/664250 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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