Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 8 TV-L zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.685,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 231,80 € seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012 und 1.1.2013 sowie aus jeweils 237,95 € seit dem 1.2, 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Der Streitwert wird auf 8.285,60,- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin war seit dem 12.11.2001 auf Grund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land im Eichamt in A1 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der befristeten Arbeitsverträge wird auf die Auflistung der Klägerin auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 26.03.2013 (Bl. 86 d.A.) Bezug genommen. Ab dem 01.01.2004 war die Klägerin als stellvertretende Büroleiterin im Eichamt tätig. Ab diesem Zeitpunkt war sie in die Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert, die der heutigen Entgeltgruppe E 8 TV-L entspricht. Grundlage für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT Vc/Entgeltgruppe E 8 war eine Tätigkeitsbeschreibung 22.04.2004 (Bl. 5 ff. d.A.). Im Rahmen ihres letzten befristeten Arbeitsvertrags war die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei dem beklagten Land beschäftigt. Ende des Jahres 2011 bot das beklagte Land der Klägerin eine unbefristete Einstellung in Vollzeit an. Gleichzeitig wies das beklagte Land darauf hin, dass die Eingruppierung der Klägerin zukünftig nach der Entgeltgruppe E 6 TV-L erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 01.12.2011 erklärte die Klägerin, dass sie das Angebot einer unbefristeten Stelle gern annehme. Sie bat zudem um Mitteilung, welche Tätigkeiten zukünftig wegfallen bzw. welche Veränderungen sich aus dem neuen Arbeitsverhältnis ergeben (Anlage B 1, Bl. 57 d.A.). Sodann schlossen die Parteien am 14.12.2011 für die Zeit ab dem 01.01.2012 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nach diesem unbefristeten Arbeitsvertrag wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert. Ab dem 01.01.2012 war die Klägerin weiterhin als stellvertretende Büroleiterin im Eichamt A1 tätig. Am 25.01.2012 fand eine ganztätige Arbeitsplatzbesichtigung des Arbeitsplatzes der Klägerin durch die für die Bewertung von Dienstposten zuständige Mitarbeiterin des Landesbetriebes, Frau H1, statt. Auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzbesichtigung wurde nach verschiedentlicher Korrespondenz schließlich am 09.01.2013 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin erstellt (Anlage B 3, Bl. 33 ff. d.A.). Das beklagte Land beschäftigt in seinen Eichämtern Büroleiter und stellvertretende Büroleiter. Die Büroleiter sind in Entgeltgruppe E 8 eingruppiert. Von den stellvertretenden Büroleitern sind neben der Klägerin sechs in Entgeltgruppe E 6 und drei in Entgeltgruppe E 8 eingruppiert. Bereits durch Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 27.07.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 für die Zeit ab dem 01.01.2012 geltend. Mit ihrer am 20.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. Sie ist der Ansicht, sie sei auch ab dem 01.01.2012 in die Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren. Sie verweist darauf, dass sich durch den Wechsel von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Art ihrer Tätigkeit nicht verändert habe. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Veränderung der Eingruppierung nicht geboten. Die Klägerin macht einerseits im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 geltend. Sie verlangt zudem im Wege der Leistungsklage bezogen auf die Zeit von Januar 2012 bis August 2013 die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass die Eingruppierung der Beschäftigten nach der auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen habe. Danach komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 nach den tariflichen Regelungen nur in Betracht, wenn der Beschäftigte mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erbringe. Nach der Protokollerklärung 5 zur Entgeltgruppe E 8 seien selbständige Leistungen solche, die ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ergebe sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 09.01.2013. Von den dort aufgeführten sieben Arbeitsvorgängen erfordere nur der Arbeitsvorgang 7, nämlich die Vertretung der Büroleitung selbständiges Arbeiten. Da dieser aber nur einen zeitlichen Umfang von 15 % ausmache, seien die Anforderungen der Entgeltgruppe E 8 nicht erfüllt. Die weiteren Arbeitsvorgänge erfüllten das Merkmal des selbständigen Arbeitens nicht. Welche dieser Arbeitsvorgänge im Jahre 2004 fälschlicherweise als selbständige Arbeiten eingestuft worden seien, könne nicht mitgeteilt werden. In prozessualer Hinsicht verweist das beklagte Land darauf, dass grundsätzlich jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen habe. Danach sei die Klägerin verpflichtet darzulegen, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten zu mindestens einem Drittel selbständige Arbeiten seien. Selbst wenn man die Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe E 6 als korrigierende Rückgruppierung einstufe, so sei diese nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber sei berechtigt, eine irrtümlich vorgenommene Eingruppierung zu korrigieren. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber einem Rechts- oder Tatsachenirrtum unterlegen sei. Ein solcher Irrtum sei dem beklagten Land bei der ursprünglichen Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe E 8 unterlaufen. Dieser Irrtum sei dem beklagten Land erst im Zuge des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgefallen. Daher sei die Klägerin in Entgeltgruppe E 6 einzugruppieren. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine fehlerhafte Eingruppierung vergleichbarer Mitarbeiter berufen. Das beklagte Land werde auch bezogen auf diese Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Entscheidung in diesem Verfahren und unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu gegebener Zeit entsprechende Schlussfolgerungen ziehen. Wegen des umfangreichen weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1.) Dies gilt zunächst, insoweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 die Feststellung begehrt, sie sei ab dem 01.01.2012 in die Entgeltgruppe E 8 TV-L einzugruppieren.
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