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ArbG Herne, Urteil vom 9. Januar 2012 - Az. 5 Ca 2251/12

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 2.139,12 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verp

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AVG Nr. 55; Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 226/01 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 40; Urteil vom 23.10.1996 - 3 AZR 14/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 31). Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - EzA § 4 BetrAVG Nr. 7). Eine Anpassungsgarantie gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlustes ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - a. a. O.; Urteil vom 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - a. a. O.). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 52). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - a. a. O.; Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - a. a. O., Urteil vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). Diese für werdende Unternehmen entwickelte Grundsätze geltend auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (BAG, Urteil v. 26.10.2010 - 3 AZR 502/

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AVG Nr. 56; Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 226/01 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 40). Bei Anwendung dieser Grundsätze dürfte die Beklagte zu 1) zum Anpassungsstichtag 01.04.1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger nicht erheblich bestritten wurde, hat die Beklagten in diesen Zeiträumen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Zwar wies die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008 noch einen Gewinn in Höhe von 465.451,36 € aus. Dieser wurde jedoch vollständig wieder in den folgenden Geschäftsjahren durch Verluste oberhalb der Millionengrenze aufgezehrt unabhängig von der Frage, ob die Erträge im Jahre 2008 als außerordentliche Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB zu werten sind. Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) in den Jahren 2008 bis 2010 ergibt sich keine andere Beurteilung. Legt man der Prognose sogar den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs des Klägers seit dem Jahre 1999 zugrunde, spricht alles dafür, dass die Beklagte zu 1) auch in Zukunft nicht mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung rechnen kann. II. Die Beklagte zu 1) musste sich im maßgeblichen Prüfungszeitraum eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. 1. Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/

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AVG Nr. 55; Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 28). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Falle des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Eine konzernrechtliche Verpflichtung mehrerer Unternehmen kann über § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff führen, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - a. a. O.). Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der angehörigen Gesellschaften genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. O., BAG, Urteil vom 16.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - a. a. O.).

  1. In Anwendung dieser Grundsätze kommt es für die Anpassungsentscheidung allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) an. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen eines sogenannten Berechnungsdurchgriffs darzulegen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Beklagten durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag miteinander verbunden sind. Die weitere Voraussetzung eines Berechnungsdurchgriffs, die Verwirklichung konzerntypischer Verfahren ist jedoch nicht dargelegt. Im Gegenteil geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu 1) allein dadurch gewährleistet wird, dass die Beklagte zu 2) die jährlichen Verluste der Konzerntochter ausgleicht. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht konkret behauptet.
  2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 ( 3 AZR 369/07 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 53) nicht genommen werden, dass es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nunmehr für einen Berechnungsdurchgriff nicht mehr auf die Verwirklichung konzerntypischer Gefahren ankomme. Zum einen nimmt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung ausdrücklich Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit den konzernrechtlichen Besonderheiten einer Aktiengesellschaft. Vorliegend handelt es sich jedoch bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Den Gesellschaftern einer GmbH ist es trotz ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnisse nicht erlaubt, die abhängige Gesellschaft im Konzerninteresse zu benachteiligen. Zwar begründet dort die umfassende und dauernde Ausübung der Leitungsmacht ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft die Vermutung, dass auf die Belange der abhängigen GmbH zugunsten des Konzerninteresses nicht ausreichend Rücksicht genommen worden ist; diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGH, Urteil vom 11.11.1991 - II ZR 287/90 - NJW 1992, 505 ; Urteil vom 23.09.1991 - II ZR 135/90 - NJW 1991, 3142 ).
  3. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob an den vom Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06 - NJW 2008, 2437 ; Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ) festgehalten werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen einer GmbH voraus. Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung im Sinne einer Unterkapitalisierung einer GmbH nicht gleich (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06 - a. a. O.). Insofern ist ein kompensationsloser Eingriff auch nicht dadurch gegeben, dass die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) nicht mit so viel Kapital ausstattet, dass die Beklagte zu 1) eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG vornehmen könnte. B. Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente aus § 16 BetrAVG. Wie oben bereits dargelegt ist Schuldner des Anpassungsanspruchs allein der Versorgungsverpflichtete, sprich der Arbeitgeber. Dies ist allein die Beklagte zu 1). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 59,42 € seit dem 01.04.2011 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 31 , 278 BGB. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Rentengesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - EzA § 4 BetrAVG Nr. 7). Die Beklagte zu 2) war jedoch zu keinem Zeitpunkt versorgungspflichtiger Arbeitgeber des Klägers. Die versorgungsrechtliche Beziehung bestand alleine zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Insofern hat auch nicht die Beklagte zu 2) Versorgungsverbindlichkeiten auf die Beklagte zu 1) ausgegliedert. Als am 10.09.2002 der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) abgeschlossen wurde, hatte die Beklagte zu 1) bereits ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und befasste sich praktisch nur noch mit der Abwicklung bestehender Betriebsrentenverpflichtungen. III. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Wie oben bereits dargelegt, stellt es keinen kompensationslosen Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen einer GmbH dar, wenn die Beklagte zu 2) als Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1) diese nicht mit so viel Kapital ausstattet, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG erfolgen könnte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/664274.html Kommentare

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