AVG Nr. 55; Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 226/01 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 40; Urteil vom 23.10.1996 - 3 AZR 14/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 31). Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - EzA § 4 BetrAVG Nr. 7). Eine Anpassungsgarantie gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlustes ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - a. a. O.; Urteil vom 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - a. a. O.). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 52). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - a. a. O.; Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - a. a. O., Urteil vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). Diese für werdende Unternehmen entwickelte Grundsätze geltend auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (BAG, Urteil v. 26.10.2010 - 3 AZR 502/
AVG Nr. 56; Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 226/01 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 40). Bei Anwendung dieser Grundsätze dürfte die Beklagte zu 1) zum Anpassungsstichtag 01.04.1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger nicht erheblich bestritten wurde, hat die Beklagten in diesen Zeiträumen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Zwar wies die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008 noch einen Gewinn in Höhe von 465.451,36 € aus. Dieser wurde jedoch vollständig wieder in den folgenden Geschäftsjahren durch Verluste oberhalb der Millionengrenze aufgezehrt unabhängig von der Frage, ob die Erträge im Jahre 2008 als außerordentliche Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB zu werten sind. Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) in den Jahren 2008 bis 2010 ergibt sich keine andere Beurteilung. Legt man der Prognose sogar den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs des Klägers seit dem Jahre 1999 zugrunde, spricht alles dafür, dass die Beklagte zu 1) auch in Zukunft nicht mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung rechnen kann. II. Die Beklagte zu 1) musste sich im maßgeblichen Prüfungszeitraum eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. 1. Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/
AVG Nr. 55; Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 28). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Falle des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Eine konzernrechtliche Verpflichtung mehrerer Unternehmen kann über § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff führen, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - a. a. O.). Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der angehörigen Gesellschaften genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. O., BAG, Urteil vom 16.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - a. a. O.).
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