glied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Firmengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe", die in Deutschland über 20 Tochter-und Beteiligungsgesellschaften -vornehmlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften -hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäftsmäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter den
gliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt. Am 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zeitung (F. ) unter der Rubrik "Stellen-Angebote" zwei Stellenanzeigen, in denen die "K. " -ohne weitere Zusätze -als Personalsuchende auftrat und bei denen unter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen "TAX & LEGAL SERVICES" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur
der Bezeichnung "TAX & LEGAL", erschienen in den Ausgaben der F. vom
jeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung an, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: "TAX & LEGAL SERVICES"/"TAX & LEGAL". Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Stellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung dar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige Anzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätigkeitsbereichen
Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdisziplinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwendig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: "LEGAL SERVICES"/"LEGAL" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).
ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V.
G sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es komme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten als
glied der "Unternehmensgruppe" die Anzeigen, die nur die "K. " als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien. Bei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich -zumindest auch -um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbetreibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzeigen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von Produkten bzw. -wie hier -über Umfang und Qualität angebotener Dienstleistungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des Art. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung nicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen Gestaltung eine Werbewirksamkeit zu. Die Verwendung der Begriffe "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" in der rechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätigkeitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch räumlich beschränkt und beziehe sich
hin nicht lediglich auf einzelne
glieder der "Unternehmensgruppe". Die Beklagte selbst sei -unstreitig -zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht berechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der "Unternehmensgruppe" Gesellschaften
weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der Rechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen Unternehmen und ihr bestehe. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Bestehens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten könne. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. 1.
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte biete
der angegriffenen Angabe "TAX & LEGAL (SERVICES)" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger Weise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an.
den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93 , GRUR 1995, 595 , 596 = WRP 1995, 682 -Kinderarbeit; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95 , GRUR 1997, 761 , 764 = WRP 1997, 940 -Politikerschelte). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in Rede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen,
der uneingeschränkten Angabe der Tätigkeitsbereiche "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" biete die Beklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. b) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenanzeigen einer großen Unternehmensgruppe
Untergruppen. Interessierte Bewerber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen angesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche -unter anderem Rechtsberatung -enthalten die Anzeigen die Aussage, daß innerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussagegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.
Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt befinden sich unter den
gliedern der K. -Gruppe eine
den Gesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt. c) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie -über den dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus -dahin verstünde, jedes Unternehmen der K. -Gruppe,
hin auch die Beklagte, biete alle in den Anzeigen genannten Dienstleistungen -also auch umfassende Rechtsberatung an, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig. Dahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Der interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer großen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der verständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusammengefaßt
geteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem Unternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei der werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft
rechtsberatender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den Anzeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unternehmen angeboten werden.
hin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenanzeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen "LEGAL SERVICES" oder "LEGAL" anbietet. Die Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/66434.html ( https://oj.is/66434 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.