der Beförderung von Paketsendungen innerhalb Deutschlands. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, welche die ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) einschließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dem Schadensfall vier lag zudem die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zugrunde, wonach die Versenderin "ihr ausdrückliches Einverständnis (erklärt), daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Einund Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird". In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstükke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 500 DM beschränkt hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.651,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt sei. Überdies hat sie geltend gemacht, die Versender handelten treuwidrig, wenn sie einerseits zur Einsparung von Transportkosten vertragswidrig von einer korrekten Wertdeklaration absähen, sich aber im Verlustfall auf eine volle Haftung der Beklagten beriefen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es sich bei ihnen um Massenversender handele, die trotz eingetretener Verluste und trotz behaupteter Fehlorganisation der Beklagten weiterhin deren Dienste in Anspruch nähmen, ohne ihr eigenes Verhalten bei der Wertdeklaration zu ändern. Die Versenderin im Fall 4 habe zudem schriftlich auf die Durchführung von Kontrollen an den Schnittstellen verzichtet. Des weiteren hat sich die Beklagte auf Verjährung der noch im Streit befindlichen Ersatzforderungen berufen. Das Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem Umfang stattgegeben.
der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) i.V.
a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie nach § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: Die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in deren
telpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene. Die Beklagte könne sich nicht -wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -
Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte. Die Klägerin müsse sich kein
verschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück im Fall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des
verschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Klägerin müsse sich auch nicht ein rechtsmißbräuchliches Verhalten oder
verschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Umstandes, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln im Bereich des Spediteurs gehabt hätten, entgegenhalten lassen. Auch der Umstand, daß ein Versender sein schriftliches Einverständnis damit erklärt habe, daß keine schriftliche Ein-und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaßt sei. Es werde nicht deutlich, ob der Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein-und Ausgangskontrolle habe verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Klauselverwenders. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche. II. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des
verschuldens Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen der fehlenden Wertdeklaration ein
verschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.). 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 2 bis 4 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V.
b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde
der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und -aufgrund vertraglicher Einbeziehung -ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).
denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen ( BGHZ 149, 337 , 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U. -Transport GmbH (Schnittstelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein-bzw. Ausgangskontrolle durchführe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte
der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in das dafür vorgesehene Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Die von der Beklagten eingeräumte Kontrollükke werde auch nicht durch das angewandte DIAD-System geschlossen, das lediglich das Zustellverzeichnis ersetze.
Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten ( BGHZ 116, 297 , 299 ff.; 123, 394 , 399; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99 , TranspR 2002, 296 , 300 = VersR 2002, 1440 , insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt). Die als Haftungsbeschränkung zu wertende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch § 64 ADSp a.F. greift nicht, weil die Beklagte -wie das Berufungsgericht entgegen der Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. auch für diesen Zusammenhang ausgeführt hat -die Vertragsverletzung grob fahrlässig verursacht hat. Da die Beklagte sich nicht
Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. berufen kann, ist es dem Versender nicht verwehrt, seine Ansprüche auf unerlaubte Handlung zu stützen (§ 63 Buchst. a ADSp a.F.).
der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentumserwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearbeitung 1999, § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
verschuldender Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen. a) Die Revision wendet sich
Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als
verschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen. aa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe
größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.
seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus
der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehenden Ausschluß der
verantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137 , 145; 149, 337 , 353 f.; BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86 , NJW 1988, 129 , 130). bb) Ein
verschulden der Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alle Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel betrifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Obliegenheit, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337 , 354). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versandstücken den Schaden tatsächlich deshalb (
-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. b) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein
verschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begründen, daß die Versicherungsnehmer die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit
der Beklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei. aa) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur
der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und
dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97 , TranspR 1999, 410 , 411 = VersR 2000, 474 ). bb) Das Berufungsgericht hat ein
verschulden der Versender
der Begründung verneint, die angeblichen Schadensfälle in der Vergangenheit seien nicht hinreichend konkret dargetan. Überdies hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß nicht erkennbar sei, daß die Verlustfälle ihre Ursache in Organisationsmängeln im Bereich der Beklagten gehabt hätten, oder daß zumindest das äußere Bild des Schadensfalles den Schluß auf einen derartigen Organisationsmangel erlaubt hätte. cc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein
verschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines
verschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf -in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat -so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Klägerin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99 , TranspR 2002, 302 , 304, m.w.N.). III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Permalink: http://openjur.de/u/66438.html Kommentare
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