einem Gegenstandswert von 639.114,85 Gründe I. Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging
Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am
1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
1 ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertreten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auch im Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Revisionsverfahren.
2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies gilt auch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - IV b ZB 122/83 , NJW 1984, 2368 ). Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest-und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diese gesetzgeberische Wertung galt
altem Prozeßrecht ohne weiteres auch für den Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied.
2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlag der sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig war. Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre. Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehr wollte er
der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an den bisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitgehenden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das -gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde -der Revision unterliegt, zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisions-oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf die Anwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung zu nehmen ( BT-Drucks. 14/4722, S. 96 ). Aus dieser Begründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in § 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, für den Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Eine derartige Entscheidung wäre auch nicht
vollziehbar, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußere Form der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Form das Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahl hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberischen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird, wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist. Vergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
geholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in dem Maße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versagung der Wiedereinsetzung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/66496.html ( https://oj.is/66496 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 41 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.