Tenor Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie bewarb am 1. September 1998 einen gebrauchten Pkw mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige: Der klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe hält die Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie mit der Methode einer "umgekehrten Versteigerung" die Spiellust der angesprochenen Interessenten in übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Überdies verbinde die Werbung in unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente mit solchen der Wertreklame. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt, 1. es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, beim Angebot eines Kraftfahrzeuges anzukündigen: "Autoversteigerung Dieses Auto kommt unter den 'Hammer'. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,-DM. Aber warten sollten Sie nicht zu lange." (Es folgt die oben wiedergegebene Anzeige), 2. unter Abweisung der weitergehenden Klage vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 296,96 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Anzeige keine gegen § 1 UWG verstoßende Werbung erblickt. Dazu hat es ausgeführt: Die beanstandete Werbung gehe ihrem Charakter und Inhalt nach nicht über eine zulässige Aufmerksamkeitswerbung und über ein hinzunehmendes, jeder Werbung innewohnendes, Anlocken von Kaufinteressenten hinaus. Die Anzeige der Beklagten "teste" lediglich in besonders prononcierter Weise die Nachfragereaktion des Publikums, indem bei fehlender Resonanz der Preis für den angebotenen Gebrauchtwagen um wöchentlich 300 DM gesenkt werde, um auf diese Weise die Nachfrage von neuem anzuregen. So werde die Anzeige von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen sei, auch verstanden. Die Spielleidenschaft werde durch die streitgegenständliche Werbung weder geweckt, noch für wettbewerbsfremde Zwecke ausgenutzt. Der Umstand, daß der beworbene Pkw im Falle eines zu langen Wartens mit der Kaufentscheidung bereits verkauft sein könnte, sei kein spezifisches "Glücks"-oder "Gewinnspiel"-Element. Dieses Risiko ergebe sich vielmehr allein daraus, daß sich das Angebot auf einen einzelnen Gegenstand beziehe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die angegriffene Werbung nicht gegen § 1 UWG verstößt. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeigenoch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für sich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97 , GRUR 2000, 820 , 821 = WRP 2000, 724 -Space Fidelity Peep-Show). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87 , GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 -McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95 , GRUR 1998, 735 , 736 = WRP 1998, 724 -Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820 , 821 -Space Fidelity Peep-Show). 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die für ein Verbot der in Rede stehenden Werbemethode gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände nicht vorliegen.
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