Gründe I. I.1. Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf 2.Hinweis gemäß § 139 ZPO: Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung begründet sein dürfte. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach Ziffer A.2.8.1b AKB und damit dem Passus der "erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur". Die AKB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden Maßstäbe. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss ( BGHZ 123, 83 m.w.N. = NJW 1993, 2369 ). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (BGH, NJW 1986, 431 ). Versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 469 unter II; BGH, VersR 1996, 622 ). Nach diesen Maßstäben musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen so verstehen, dass er auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer Markenfachwerkstatt beanspruchen darf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss, nicht zuletzt wegen der weithin bekannten, gefestigten und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Schadensersatzfragen, unter "vollständiger Reparatur" eine solche in der für sein Fahrzeug maßgeblichen Markenfachwerkstatt verstehen. Wenn der Bundesgerichtshof den Begriff des "zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages" (§ 249 Abs. 2 BGB) an den Maßstäben einer Markenfachwerkstatt orientiert, ist jedenfalls für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, dass im Kaskovertrag bei Verwendung der gleichen Begrifflichkeit anderes gelten soll. Dies gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass eine Reihe von Kaskoversicherern so genannte Select-Verträge anbieten, die ein Weisungsrecht des Versicherers im Hinblick auf die mit der Reparatur auszuwählende Werkstatt beinhalten; ein Vorgehen, dass offenbar im Standardtarif nicht erzwungen werden können soll. Daran ändert nichts, dass die Ziffer A.2.8.1a im Gegensatz zu Ziffer A.2.8.1b auf eine "vollständige und fachgerechte" Reparatur abstellt. Es erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, wo der Unterschied zwischen einer vollständigen und einer vollständigen und fachgerechten Reparatur liegt. Insoweit gehen die Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen zu Lasten des Verwenders, der Beklagten, § 305c Abs. 2 BGB. Die Absätze lit. a und lit. b der Ziffer A.2.8.1 AKB verlieren durch das gleiche Verständnis der Begrifflichkeiten auch nicht ihren Anwendungsbereich, denn bei Vorlage einer Rechnung (lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.