Die Asylklage des Klägers mit dem Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegen, hat keinen Erfolg, weil ihm sein Verfolgungsvorbringen in den ents
§ 60Abs. 1 Aufenth
G hat. Der Kläger erfüllt nämlich nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung
§ 3Abs. 1 Asyl
VfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 . Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
- August 2010 - 8 A 4063/06 .A -, , m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11/09 -, , und vom
- April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410 ; OVG NRW, Urteil vom
- August 2010 - 8 A 4063/06 .A -, a.a.O. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2010 - 9 A 3642/06 .A -, juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 , und vom
- August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 . Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Er ist nämlich nicht vorverfolgt ausgereist und ihm droht auch derzeit in der Türkei weder eine asylrelevante politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung. Davon, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er in dem zentralen Punkt seines Verfolgungsvorbringens ‑ nämlich des Vorbringens, er müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen der behaupteten eigenen Hackertätigkeit im Fall seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet und zu einer mindestens 20-jährigen Haftstrafe verurteilt zu werden ‑ grob widersprüchlich vorgetragen hat. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Schilderung seiner behaupteten Hackertätigkeit sind nämlich jedenfalls in der Summe so erheblich, dass sie nur dadurch erklärt werden können, dass der Kläger insoweit nicht ein wirklich erlebtes eigenes Handeln geschildert hat. Vielmehr drängt sich geradezu auf, dass er in der Art eines "Trittbrettfahrers" ‑ anknüpfend an Berichte türkischer Medien über die Enttarnung einer PKK-nahen Hackergruppe im Südosten der Türkei und über das Vorgehen des türkischen Staates gegen diese Gruppe ‑ sich selbst mit frei erfundenen angeblich eigenen Aktivitäten als Mittäter einer vom türkischen Staat im Jahre 2008 enttarnten Hackergruppe dargestellt hat, ohne selbst Mitglied dieser Gruppe gewesen zu sein. Für die Wertung, dass er die behauptete eigene Hackertätigkeit nur erfunden, nicht aber wirklich erlebt hat, ist ausschlaggebend, dass er seine Aktivitäten als Hacker einer PKK-nahen Hackergruppe gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht in sich stimmig, ohne weiteres nachvollziehbar und ohne mehrfach in wesentlichen Punkten wechselndes Vorbringen hätte darlegen können, wenn er wahrheitsgemäß über tatsächlich selbst Erlebtes berichtet hätte. Dafür, dass er dazu ‑ wie er zur Rechtfertigung seines mehrfach wechselnden Vortrags vorgebracht hat ‑ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, hat das Gericht in den etwa 8 Stunden, in denen der Kläger an den beiden mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat, nicht den geringsten Anhaltspunkt feststellen können. Vielmehr präsentierte sich der Kläger während beider mündlicher Verhandlungen in allen Situationen stets hellwach, schlagfertig und ausdrucksstark. Auf Vorhalte des Gerichts, mit denen er nicht unbedingt rechnen konnte, hat er durchweg spontan intelligent reagiert und damit von sich das Bild eine rundherum verhandlungsfähigen, nicht in seiner Fähigkeit, der Verhandlung zu folgen, Wesentliches wahrzunehmen und zu durchdenken sowie eine eigene Stellungnahme zu formulieren, durch eine Krankheit oder aus anderen Gründen eingeschränkte Persönlichkeit vermittelt. In der zweiten mündlichen Verhandlung war er sogar in der Lage, durch eine Demonstration an seinem Tablet-PC den Experten des Landeskriminalamtes davon zu überzeugen, dass er fähig ist, Hackerangriffe wie sie der im Jahr 2008 enttarnten kurdischen Hackergruppe von den türkischen Strafverfolgungsbehörden unterstellt werden, selbständig auch in einer Belastungssitjuation durchzuführen. Dementsprechend muss er sich seine Einlassungen in den mündlichen Verhandlungen ohne Einschränkung mit der Folge zurechnen lassen, dass sein mehrfach wechselnder Vortrag vernünftig nicht anders zu erklären ist als dadurch, dass die die behauptete Gefährdung wegen aktiver Teilnahme in einer PKK-nahen Hackergruppe nicht der Wahrheit entspricht. Die Wertung, dass der Kläger seine Aktivitäten als Hacker einer PKK-nahen Hackergruppe gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht nicht in sich stimmig, ohne weiteres nachvollziehbar und mehrfach in wesentlichen bis zentralen Punkten wechselnd dargelegt hat, beruht auf den nachfolgend im Einzelnen darzulegenden Auffälligkeiten im Vortrag des Klägers. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
- Januar 2009 in Dortmund gab der Kläger in Bezug auf die illegale kurdische Hacker-Gruppe "Coldhackers", der er angehört haben will, an: Er habe insgesamt etwa 3 Jahre bei dieser Hacker-Gruppe mitgemacht, und zwar im letzten Jahr vor der Ausreise intensiver. Zu dieser Hacker-Gruppe hätten insgesamt zehn Leute gehört, von denen fünf regelmäßig mit anderen in Kontakt gestanden hätten. Eine dieser fünf Personen sei er selbst gewesen. Er habe niemals einen der anderen Hacker mit Namen oder gar persönlich kennengelernt. Sie hätten sich auch nie darüber ausgetauscht, aus welcher Gegend sie seien. Dementsprechend hätten seine Hacker-Kollegen nur seine Mailadresse "Kurdisch@cmgteam.org" gekannt. Im Juli 2008 seien die 4 Freunde mit den Decknamen Pravda (festgenommen in Urfa), Rijdem (festgenommen in Izmir), Ahmedi Xalo (festgenommen in Istanbul) und Tekoser (festgenommen in Diyarbakir). enttarnt und festgenommen worden, mit denen er als Fünfter in regelmäßigem Kontakt gestanden habe. Von der Festnahme der Hacker-Freunde habe er durch die Presse erfahren. In der Hürriyet habe auf der Titelseite gestanden, dass die Hacker-Gruppe der PKK vernichtet worden sei. (Anmerkung: Das Erscheinungsdatum des Artikels hat der Kläger nicht genannt). Die festgenommenen Freunde seien wegen Mitgliedschaft in der PKK und der Propaganda für die PKK über das Internet angeklagt worden. Es seien zwanzig Jahre Haft für sie beantragt worden, obwohl sie nicht Mitglieder der PKK gewesen seien. Dazu, weshalb nur die anderen 4 Aktivisten vom quasi "harten Kern" der Gruppe enttarnt und verhaftet worden seien, nicht aber er selbst, gab er gegenüber dem Bundesamt an: Zum einen bleibe ihm nur die Erklärung, dass die Strafverfolgungsbehörden ihn beobachten würden, um auch an die anderen Mitglieder der Gruppe heranzukommen. Andererseits hätten die anderen seines Wissens direkt die Webseiten gehackt, sodass man über ihre IP-Nummern habe herausfinden können, von welchem Computer aus sie gearbeitet hätten. Er hingegen sei sehr vorsichtig gewesen. Er habe bei dem Versenden seiner Mails immer zwei weitere codierte Computer zwischengeschaltet. Es könne Jahre dauern, bis man bei diesem Vorgehen die Sache bis zum Hacker zurückverfolgen könne. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers ebenfalls angegeben, Mitte des Jahres 2008 habe ihr Ehemann, der Kläger, ihr gesagt, seine Internetfreunde seien entdeckt worden. Deshalb müsse er mit ihr das Land verlassen. Auch der Anwalt des Klägers führte in der Klagebegründung vom
- Mai 2010 aus, 4 Mitglieder der Gruppe seines Mandanten seien im Juli 2008 verhaftet worden. Zur Bekräftigung legte er die Kopie eines Artikels der Nachrichtenagentur ANF (Ajansa Nuceyan a Firate = ANF News Agency) vom
- August 2008 mit deutscher Übersetzung vor, in dem u.a. ausgeführt wird, die Oberstaatsanwaltschaft in Diyarbakir fordere 20 Jahre Haft gegen 5 Personen, die beschuldigt würden, im Namen der PKK 720 Webseiten gehackt zu haben. Auf die Ungereimtheit, dass nach den vorherigen Angaben seines Mandanten nur 4 Mitglieder der Gruppe seines Mandanten, mit denen der Kläger auf einer Ebene der Gleichrangigkeit in regelmäßigem Kontakt gestanden haben will, im Juli 2008 verhaftet worden seien, ging er nicht ein. In der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2012 legte der Kläger sodann die Kopie eines Artikels der türkischen Tageszeitung Hürriyet vom
- August 2010, wonach 40 Mitglieder einer weiteren der PKK nahestehenden Hackergruppe festgenommen worden waren, als Beleg dafür vor, dass der türkische Staat seine Operationen gegen illegale Hacker im Jahr 2010 noch nicht eingestellt hatte. Außerdem legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2012 einen Artikel der Hyrriet vom
- Mai 2008 vor, den der vom Gericht bestellte Dolmetscher (auszugsweise) wie folgt übersetzt hat: "Durch die gleichzeitig durchgeführten Operationen in Diyarbakir, Istanbul, Adana, Gaziantep und Sanli Urfa gegen die PKK wurden zwölf Beschuldigte festgenommen, die verschiedene Angriffe gegen amtliche Einrichtungen, aber auch gegen Handels- und Informationseinrichtungen und Angriffe gegen Internetseiten durchgeführt haben. Es handelt sich um Personen, die Propaganda für die Organisation durchgeführt haben, entsprechende Logos benutzt haben und separatistisch verwaltete Seiten geführt haben. ... In Diyarbakir, Istanbul, Adana, Gaziantep und Sanli Urfa fanden gleichzeitig durchgeführte Aktionen statt. Insgesamt zwölf Beschuldigte und neun davon in Diyarbakir wurden festgenommen. ... Es wurde bekannt gegeben, dass diese Personen so eine Art Hacker-Gruppe für die PKK gebildet haben (Angriffsgruppen, Saldin Gruplan). Sie sollen auf 800 Internetseiten von amtlichen sowie Handels- und Informationseinrichtungen zugegriffen haben. Sie sollen für die separatistische Terrororganisation Propaganda betrieben haben, Logos benutzt haben und Textseiten geschrieben haben (Indexseiten)." Mit der Vorlage dieses Dokuments ist der Kläger in den vier zentralen Punkten ‑ nämlich wann er von den Verhaftungen der Freunde erfahren hat, wieviel Personen verhaftet worden sind, wann er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen hat und welche Stellung er in der Hacker-Organisation eingenommen hat ‑ von seinem bisherigen Verfolgungsvorbringen abgewichen. Dies wird deutlich durch seine Reaktion auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der Verhandlung, auf den hin er ausgeführt hat: "Der soeben übersetzte Artikel war der erste Hinweis, den ich von der Verhaftung der Hacker erhalten habe. Etwa eine Woche später haben wir versucht, über das Internet zu klären, welche Personen wirklich verhaftet worden sind. Dabei hat sich herausgestellt: In der Türkei gab es zwei Personen, die in dieser Hacker-Organisation eine führende Rolle spielten. Eine Person war ich. Die zweite Person stammte aus Urfa. Sie hieß Pravda. Die anderen vier oder fünf Personen, die zu unserer Gruppe gehörten und festgenommen worden waren, gehörten auch zur Angriffsgruppe. Dann haben wir mit führenden Freunden von uns, die auch im Ausland lebten, Kontakt aufgenommen und die Lage bewertet. Ich möchte noch hinzufügen, dass unter den Festgenommenen auch Kinder unter achtzehn Jahren waren. Wir wussten nicht genau, welche Daten bzw. Fakten die Polizei durch die Festnahmen erfahren hatte. Nach der gemeinsamen Beratschlagung wurde allerdings entschieden, dass ich die Türkei verlassen solle. ... Auch die Entscheidung der über das Internet kontaktierten Freunde, ich solle die Türkei verlassen, ist zirka eine Woche nach dem Erhalt des Artikels aus der Hürriyet gefallen. ... Nachdem wir uns jetzt intensiv noch einmal mit der Frage beschäftigt haben, wann ich von dem Artikel der Hürriyet vom
- Mai 2008 erfahren habe, erinnere ich mich, dass ich eigentlich schon ein oder zwei Tage nach dem Erscheinen des Artikels davon erfahren haben muss. Wenn ich vorhin gesagt habe, ich hätte von dem Artikel Mitte des Jahres, das heißt Juni oder Juli 2008, gehört, so saß mir das zwar auch im Kopf. Ich habe zunächst an dieses Datum gedacht. Aufgrund der soeben geführten Diskussion zu diesem Punkt muss ich aber doch sagen, dass ich schon kurz nach dem Erscheinen des Artikels im Mai 2008 davon erfahren habe und dass es dann auch innerhalb einer Woche zu den geschilderten Abstimmungen mit Hacker-Freunden gekommen ist." Festzuhalten ist damit, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2012 erstmals behauptet hat, 12 Beschuldigte (nicht 5) seien verhaftet worden, und zwar im Mai (nicht Juli) 2008, schon im Mai (nicht Juli) 2008 habe er durch den Artikel der Hürriyet vom
- Mai 2008 von den Verhaftungen erfahren und er sei eine von zwei Personen gewesen, die in dieser Hacker-Organisation eine führende Rolle gespielt hätten. Nach der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2012 reichte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
- April 2012 ‑ jeweils mit deutscher Übersetzung ‑ - zwei Artikel der Hürriyet vom
- März und
- Oktober 2010, - einen Artikel der ANF News Agency vom
- Mai 2008, herabgeladen aus dem Archiv der ANF News Agency über die Internetadresse Firatnews..com, sowie - 3 E-Mails vom
- und
- Mai 2008, die einen Teil seiner E‑Mail‑Kommunikation mit anderen Mitgliedern seiner Hackergruppe im Mai 2008 belegen sollen, zur Gerichtsakte. In der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2012 führte der Kläger zu den Artikel der Hürriyet am
- März (wonach in 13 Provinzen 23 Personen einer aus 24 Personen bestehenden Einheit, die verdächtigt wurden, aufgrund eines Beschlusses der PKK aus dem Jahr 2007 mit selbstentwickelter Software und Programme von Sicherheitskräften benutzte Computernetzwerke lahmzulegen, verhaftet worden sind, darunter auch Personen, die aus dem Ausland in die Türkei zurückgekehrt waren, um mit den Operationen zu beginnen) und
- Oktober 2010 (wonach im Anschluss an die in 13 Provinzen im März 2010 durchgeführte Operation das Strafverfahren vor der vierten Schwurgerichtskammer Diyarbakir gegen 20 Angeklagte begonnen hat) aus, er habe diese Artikel zum Verfahren gereicht, um zu belegen, dass die Ermittlungen gegen die Hacker immer noch andauerten und dass die türkischen Sicherheitskräfte darauf warteten, dass die verantwortlichen Hacker, auch die, die sich im Ausland aufhielten, in die Türkei zurückkehrten. Damit habe er auch sich gemeint. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger nicht von früheren Angaben abgewichen. Mit der Vorlage des Artikels der ANF News Agency vom
- Mai 2008 und der 3 E‑Mails vom
- und
- Mai 2008 hatte der Kläger dann allerdings ‑ wie die Inhalte der Dokumente und die Einlassungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung am
- November 2012 zeigen sollten ‑ den Grundstein für eine weitere grundlegende Abänderung seines früheren Verfolgungsvorbringens gelegt. So hat er zum dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verhaftung von Freunden erstmals erfahren haben will, abweichend von früherem Vorbringen in der Verhandlung am
- November 2012 erklärt: Erst in der Verhandlung im Februar sei ihm bewusst geworden, dass er bereits vor der Veröffentlichung des Artikels der Hürriyet vom
- Mai 2008 durch E‑Mail‑Kontakte mit seinen Hacker-Freunden von den Verhaftungen mehrerer Freunde erfahren habe. Unter den drei vorgelegten Mails befinde sich eine, aus der das Gericht entnehmen könne, dass er bereits am
- Mai von der Festnahme von Freunden gewusst habe. Dies habe er bis in die Verhandlung vom Februar 2012 hinein vergessen. Anschließend daran hat er diese erneute Abänderung seines früheren Vorbringens damit zu erklären versucht, er habe in beiden mündlichen Verhandlungen mehrfach darauf hingewiesen, dass er und die Klägerin psychisch krank seien und dass sie Probleme gehabt hätten und teils noch hätten, sich zu erinnern. Sie hätten damals auch insbesondere Angst vor deutschen Behörden und Gerichten gehabt. Sie hätten ja nicht gewusst, wie man über ihre Anträge entscheiden würde. Diese Angst sei wesentlicher Grund dafür gewesen, dass er sich zunächst nicht habe erinnern können, dass er schon im Mai 2008 von den Verhaftungen der Freunde erfahren habe. Dieser Versuch der Erklärung für das erneute Wechselns seines Verfolgungsvorbringens kann dem Kläger ‑ ebenso wie die im Anschluss darzulegenden weiteren neuen Abweichungen ‑ aus den bereits einleitend dargelegten Erwägungen nicht abgenommen werden. Der Kläger hat nach dem Eindruck des Gerichts nicht wegen einer psychischen Belastung mehrfach sein Verfolgungsvorbringens abgeändert, sondern sehr bewusst und zielstrebig, um nach und nach sein Vorbringen den frei zugänglichen Erkenntnissen aus Zeitungsartikeln und Berichten einer Nachrichtenagentur, die er inzwischen selbst entdeckt hatte, anzupassen. Hätte er wirklich die entscheidenden Momente ‑ hier insbesondere den Schock der Enttarnung enger Hackerfreunde ‑ erstmals durch E-Mail-Kontakte mit noch nicht verhafteten Hacker-Freunden erfahren, hätte er sich ‑ selbst wenn er traumatisiert wäre ‑ hieran beim Bundesamt und in der ersten Gerichtsverhandlung erinnern müssen. Denn an ein derart zentrales Ereignis wie es die Enttarnung einer PKK-nahen Hackergruppe durch türkische Sicherheitskräfte darstellt kann sich selbst eine durch Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte traumatisierte Person erinnern, und zwar insbesondere dann, wenn sie dem Gericht so intelligent, bewusstseinsklar und zielstrebig gegenübertritt wie hier der Kläger dem erkennenden Gericht in den mündlichen Verhandlungen. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht durch die Vorlage des Artikels der ANF News Agency vom
- Mai 2008 und die Einlassungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung am
- November 2012 zusätzlich bestätigt. Auf die Frage des Einzelrichters, weshalb er Ende April 2012 auch das Dokument firatnews.com vom
- Mai 2008 vorgelegt habe, hat der Kläger erklärt: "Ich habe dieses Dokument vorgelegt, weil es mich in ganz besonderer Weise betrifft. In dem Dokument wird die Sichtweise der Polizei deutlich. Sie gehen davon aus, dass es beim CMG-Team fünf Hauptverantwortliche, sog. Administratoren, gab. Ich war einer dieser fünf Hauptverantwortlichen. Mein Codename war der fünfte, der in dem Dokument genannt wird. Ich hatte die Mailadresse kurdish@cmgteam.org mit dem Nicknamen 'kurdish'." Damit hat der Kläger die zuvor eingenommene Position, er und sein Freund mit dem Decknamen "Pravda" hätten in der Hacker-Organisation zu zweit eine führende Rolle gespielt, wieder aufgegeben und ist zu der Variante zurückgekehrt, sie seien fünf Hauptverantwortliche gewesen. Unabhängig davon weckt der Inhalt des ANF-Dokuments vom
- Mai 2008 weitere erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers, auf die er in der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen ist, obwohl ihm die Abweichung des Inhalts des ANF-Dokuments von seinen Angaben hätten bewusst sein müssen. So hätte auch ihm auffallen müssen, dass der in Urfa festgenommene "Pravda" nachweislich unschuldig war und deshalb freigelassen wurde. Auch hätte ihm auffallen müssen, dass die von ihm beim Bundesamt angegebenen Decknamen Pravda, Rijdem, Ahmedi Xalo und Tekoser ‑ bis auf seinen eigenen Decknamen "Kurdish" ‑ nicht mit den Decknamen der Administratoren im ANF-Artikel übereinstimmen. Ebenso ist er nicht darauf eingegangen, dass der von ihm genannte Administrator- Deckname Tekoser nach dem ANF-Artikel eine Gruppenbezeichnung ist, nämlich die Bezeichnung für das sogenannte "Angriffsteam". Diese vom Kläger unkommentiert gebliebenen Abweichungen legen erneut die Vermutung nahe, dass er zunächst allein oder mit Hilfe des Schleppers sich ein Gerüst für sein Asylvorbringen ausgedacht hat, das auf Halbwissen ‑ nicht aber auf wirklich Erlebtem ‑ aufgebaut war. Er ist in der ersten mündlichen Verhandlung oder danach hat er die Unzulänglichkeiten seine ursprünglichen Vortrags erkannt und ist daran gegangen, seinen Vortrag "nachzubessern". Dass er sich selbst damit immer unglaubwürdiger und seinen Asylvortrag nach und nach unglaubhafter gemacht hat, untermauern zwei weitere Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am
- November
- Nachdem der Experte des LKA, der sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft hat, in der Verhandlung ausgeführt hatte, das vom Kläger zum Hacken benutzte System TOR sei relativ sicher und es sei schon fast unmöglich, bei einem Vorgehen mit dem System TOR später noch die IP-Adresse des Hackers zu ermitteln, hat der Kläger sich spontan dahingehend eingelassen, er habe in der Verhandlung im Februar 2012 nicht gesagt, er habe für seine Hacker-Angriffe stets das System TOR benutzt. Dies sei zu Unrecht so protokolliert worden. Er habe auch ohne das System TOR Hacker-Angriffe durchgeführt. Deshalb sei es den türkischen Behörden möglich, seine IP-Adresse bei der türkischen Telekom festzustellen. Auf die anschließende Frage des Experten des LKA, ob er zur Absicherung eines Hacker-Angriffs in dem Fall, in dem der Einsatz von TOR nicht möglich gewesen sei, infizierte Rechner benutzt habe (Proxys oder VPN), hat der Kläger erwidert: "Wir haben Informationen zu beiden Möglichkeiten bekommen. Bei der einen Möglichkeit ist in einem Fall die IP-Adresse des Anwenders sehr schnell ermittelt worden. Bei Anwendung des zweiten Systems hat es zwar sehr lange gedauert, die IP-Adresse zu ermitteln. Aber sicher war auch diese Methode nicht. Aufgrund der erhaltenen Informationen haben wir von diesen Möglichkeiten abgesehen." Auf gezielte Frage des Einzelrichters, ob er also richtig verstanden worden sei, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise auch unter Benutzung seiner eigenen IP-Adresse, also unverschlüsselt, offizielle Seiten türkischer Behörden oder Institutionen gehackt habe, hat der Kläger erklärt: "Ja, natürlich habe ich das gemacht. Ich habe ja dargelegt, dass man das manchmal tun musste, weil es einfach anders nicht möglich war, zu hacken. Ich sage es noch einmal: Ich habe auch mit meiner eigenen IP-Adresse gehackt." Daraufhin hat der Experte des LKA erklärt: "Ich halte es für Wahnsinn, als Hacker eine staatliche Internetseite unverschlüsselt mit der eigenen IP-Adresse anzugreifen." Sollte der Kläger tatsächlich ‑ wie zuletzt behauptet ‑ "wahnsinnig" gehandelt haben, hätte er nach aller Lebenserfahrung seine Ausreise aus der Türkei nicht bis in den Dezember 2008 hinausgezögert. Schließlich ist auch die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am
- November 2012 auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob einer der Inhaftierten ihn kenne, in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger hat geantwortet: "Ja, natürlich. Es war eine Führungsperson wie ich mit dem Namen Pravda. Wir kannten uns gut und wussten, wo wir jeweils wohnten. ... Diese Angabe steht nicht im Widerspruch zu meinen früheren Angaben. Ich habe damals nur allgemein über die Strukturen unserer Organisation geredet. Der Pravda war aber wie ich eine Führungsperson mit Administratorgewalt. Er kannte mich selbstverständlich. Wie Sie auch aus den von mir vorgelegten E-Mails sehen können, haben wir uns durchaus zum Teil mit richtigem Namen angeschrieben." Sollte der Pravda tatsächlich ‑ wie zuletzt behauptet ‑ den richtigen Namen des Klägers und seine Wohnanschrift gekannt haben, wäre dies nach aller Lebenserfahrung für den Kläger ein weiterer zwingender Grund gewesen, seine Ausreise aus der Türkei nicht bis in den Dezember 2008 hinauszuzögern. Hinzu kommt außerdem, dass nur schwer vorstellbar ist, dass der Kläger durch Hackeraktivitäten für eine PKK-nahe illegale Organisation aus dem Haus seiner Eltern heraus seine Eltern, seine Frau, sein Kind sowie insbesondere seinen jüngeren Bruder G. , den im gleichen Haus wohnenden Informatikstudenten, tatsächlich in der von ihm behaupteten herausgehobenen Weise gefährdet hat, und letztlich spricht dafür, dass nie ein Verdacht auf ihn gefallen ist, dass sei Bruder G. hat inzwischen als Informatiker eine Anstellung bei der Stadtverwaltung in der Kreisstadt Akdeniz in der Provinz Mersin erhalten hat. Bei dieser Wertung übersieht das Gericht letztlich nicht, dass der Experte des LKA die amtliche Auskunft gegeben hat, er bescheinige dem Kläger überdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich der Datenbankverwaltung und des Programmierens. Ihm sei zuzutrauen, dass er die behaupteten Hacker-Angriffe gegen türkische Institutionen durchgeführt habe. Denn die Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich Hacker-Angriffe gegen türkische Institutionen für die Coldhackers durchgeführt hat, ist dem Kläger nicht gelungen. Die Einschätzung, dass der Kläger nicht wirklich selbst Internetseiten türkischer Behörden gehackt hat, wird vielmehr weiter dadurch untermauert, dass ihm auch sein weiteres Verfolgungsvorbringen ‑ er müsse bei Rückkehr in die Türkei mit seiner Ermordung durch Angehörige der JITEM rechnen, weil er sich geweigert habe, Spitzeltätigkeiten für sie auszuüben ‑ ebenfalls nicht geglaubt werden kann. In Bezug auf die Bedrohung seines Lebens durch die JITEM hat der Kläger im Einzelnen geltend gemacht: Am
- Dezember 2008 sei er von Angehörigen der JITEM entführt worden. Sie hätten ihn zwei Stunden lang festgehalten und ihn in dieser Zeit geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihn - wie regelmäßig (alle fünf bis sechs Monate) schon seit seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 2001 - aufgefordert, als offizieller Mitarbeiter des Geheimdienstes für sie zu arbeiten. Sie hätten ihm eine Woche Zeit gegeben zu überlegen, auf welcher Seite er stehe. Sie hätten gedroht, seine gesamte Familie zu vernichten, wenn er die Zusammenarbeit nicht akzeptieren würde. Als er beim Militär gewesen sei, hätten sie sogar seine Frau zum Hauptquartier der JITEM gebracht und sie darauf angesprochen. In einem Brief vom
- Januar 2010 hätten seine Eltern bestätigt, dass er am
- Dezember 2008 von JITEM-Leuten in ein Auto gezerrt und entführt worden sei. Weiter hätten die Eltern geschrieben, dass ihr Haus am
- Januar 2009 von in Zivil gekleideten Personen mit Waffen, die sich als Leute der JITEM ausgegeben hätten, überfallen worden sei. Am
- November 2009 hätten sie das Haus seiner Eltern erneut aufgesucht und ‑ so die Eltern ‑ nach dem Sohn gefragt. Dieses Vorbringen des Klägers, seiner Ehefrau und auch der Eltern des Ehemannes in deren Schreiben vom
- Januar 2010 ist schlichtweg unglaubhaft. Den Klägern ist bereits in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2012 ausführlich dargelegt worden, dass nach den Angaben in Wikipedia davon auszugehen ist, dass es die in der ersten Hälfte der 80er-Jahre des vorigen Jahrhunderts gegründete Organisation JITEM als Geheimorganisation, deren Existenz früher rundherum und heute noch überwiegend geleugnet wird, zwar gegeben hat und dass von ihr wohl auch Tausende von Morden an meist türkischen Kurden begangen worden sind. Andererseits ist seit etwa der Mitte des ersten Jahrzehnts des
- Jahrhunderts davon auszugehen, dass die Organisation JITEM nicht mehr existiert. So hat der frühere Befehlshaber der Gendarmerie in den damaligen Gebieten mit Ausnahmezustand, General Altay Tokat, im Dezember 2004 erklärt, es habe eine Organisation namens JİTEM gegeben, diese habe ihre Rolle aber mittlerweile erfüllt und sei aufgelöst worden, und bereits im Jahre 1998 hat der damalige Premierminister Mesut Yilmaz in einer Fernsehsendung erklärt, die JİTEM habe existiert, sei mittlerweile aber aufgelöst. Dagegen hat der Kläger unter Vorlage eines Artikels der Hyrriet vom
- Juni 2011 zwar eingewendet, dass nach der im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens aufgenommenen Aussage des Oberst a.D. Arif Dogan die JITEM-Struktur immer noch andauere, sie sei in Wartestellung. Doch besagt dies nicht, dass die Organisation JITEM ‑ sollte sie noch handlungsfähig existieren ‑ in der Weise öffentlich unter der Bezeichnung JITEM auftritt oder jemals aufgetreten ist und agiert hat wie dies der Kläger behauptet. Vielmehr geht aus den Berichten zur Organisation JITEM in Wikipedia eindeutig hervor, dass es sich bei der Organisation JITEM stets um eine Geheimorganisation gehandelt hat, die auch stets im Geheimen agiert hat und deren Existenz bis auf seltene Ausnahmen stets bestritten wurde. Davon ausgehend ist es nicht vorstellbar, dass die Ehefrau des Klägers während seiner Militärzeit in das "Hauptquartier" der Geheimorganisation JITEM gebracht und dort auf eine mögliche Spitzeltätigkeit ihres Mannes angesprochen worden ist. Ebenso ist es nach den dargestellten Erkenntnissen nicht vorstellbar, dass sich Mitglieder der Geheimorganisation JITEM gegenüber dem Kläger seit dem Jahr 2002 etwa zweimal pro Jahr, dann bei einer Entführung am
- Dezember 2008 und schließlich gegenüber seinen Eltern im Januar und im November 2009 offen als Mitglieder dieser Geheimorganisation zu erkennen gegeben haben. Dementsprechend ist das Schreiben der Eltern des Klägers vom
- Januar 2009 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Letztlich kann der Kläger sein Begehren, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 1 AsylVfG in seiner Person festzustellen, auch nicht mit Erfolg auf das Vorbringen stützen, er sei in der Türkei gefoltert worden und müsse im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute aslyrelevante Folter befürchten. Denn auch dieses Vorbringen kann ihm nicht geglaubt werden. Dass ihm die Behauptung, er sei am
- Dezember 2008 von Angehörigen der JITEM entführt, zwei Stunden lang festgehalten und in dieser Zeit geschlagen und gefoltert worden, nicht geglaubt werden kann, ist bereits ausführlich dargelegt und begründet worden. Hierauf wird Bezug genommen. Sein weiterer diesbezüglicher Vortrag gegenüber dem Bundesamt, er sei er immer wieder zur Wache gebracht und gefoltert worden, obwohl er jahrelang auf legaler Basis gearbeitet habe, kann ihm mangels konkreten Vortrags, der ihm während des Klageverfahrens möglich war, ebenfalls nicht geglaubt werden. Die schlichte Behauptung, er sei "immer wieder ... gefoltert worden", genügt den Darlegungserfordernissen im Asylverfahren ‑ auf das der Kläger bereits vom Bundesamt hingewiesen worden ist ‑ ersichtlich nicht. Aus den sodann während des Klageverfahrens im Juni und im Juli 2011 zur Streitakte gereichten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich ebensowenig ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in der Türkei in asylrechtlich erheblicher Weise gefoltert worden ist. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Rheinischen Kliniken Düren wird dem behandelnden Arzt lediglich mitgeteilt, der Kläger habe sich vom
- Mai bis zum
- Juni 2011 in stationärer Behandlung befunden und werde mit der Entlassungsdiagnose ICD 10: F 32.3 mit der nachstationären Empfehlung "Weitere medizinische und psychiatrische Behandlung" entlassen. In der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierten Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Parviz Mamadi vom
- Juli 2011 aus Eschweiler wird lediglich mitgeteilt, der Kläger sei erstmals am
- Februar 2010 in der Praxis des Ausstellers untersucht worden. Diagnostisch handele es sich beim Kläger um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2). Die LVR-Klinik Düren habe ihn aus der stationären Behandlung als arbeitsunfähig entlassen. Er werde zurzeit medikamentös mit Mirtazapin 0‑0‑15 mg und Risperidon 1‑0‑1 mg behandelt. Ein Hinweis auf in der Türkei erlittene Folter findet sich in der Bescheinigung nicht. Ebensowenig ist es dem Kläger gelungen, durch die Vorlage der psychologischen Stellungnahme ‑ zur Vorlage bei Behörden ‑ des Therapiezentrums für Folteropfer der Caritas Flüchtlingsberatung e.V. in Köln vom
- Oktober 2012 glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei von Sicherheitskräften oder Angehörigen der Geheimorganisation JITEM gefoltert worden ist. Den zu dieser Einschätzung des Gerichts in Gegensatz stehenden Erhebungen, Diagnosen sowie Empfehlungen und Prognosen des Therapiezentrums für Folteropfer der Caritas in Köln vermag das Gericht nicht zu folgen, weil die von der Diplom-Psychologin Hamidiye Ünal ihrer psychologischen Stellungnahme zugrunde gelegten Tatsachen ‑ jedenfalls soweit es die vom Kläger in den therapeutischen Sitzungen der Psychologin mitgeteilten Folterungen in der Türkei betrifft ‑ zu den Tatsachen, die das Gericht in den beiden mit dem Kläger durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu seiner Überzeugung ermittelt hat, in krassem Gegensatz stehen und dem Kläger keinesfalls geglaubt werden können. Ob dies daran liegt, dass die Psychologin zu gutgläubig war und die Angaben des Klägers ungeprüft als wahr angenommen hat, weil sie den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bei Patienten in der Heilbehandlung und nicht in der Wahrheitsfindung sieht, kann offenbleiben. Denn unabhängig davon weichen die Angaben des Klägers in den therapeutischen Sitzungen bei der Caritas so eklatant von seinen Angaben im Asylverfahren ab, dass sie ihm keinesfalls geglaubt werden können. Der Kläger ist darauf in der Sitzung am
- November 2012 zu Beginn der Verhandlung verbunden mit der Frage hingewiesen worden, ob er wirklich behaupten wolle, dass er die ganze Palette der in der Anamnese der psychologischen Stellungnahme aufgeführten Foltermethoden, nämlich Aufhängen Falanga Sexuelle Gewalt, Drücken seiner Hoden, Abtasten der Genitalien Todesdrohungen Schläge mit Gegenständen Schlagen bis zur Bewusstlosigkeit Anwenden von Elektroschocks an empfindlichen Körperteilen Miterleben der Folterungen der anderen Inhaftierten Folter mit Druckwasser Demütigungen/Schimpfen Verbinden der Augen Nackt ausziehen Erzwingen der Zusammenarbeit mit der Polizei, sonst würden seine Ehefrau und das Kind getötet Befestigung im Autoreifen erlitten habe. Dies hat der Kläger kurz bejaht, und auf den weiteren Hinweis des Gerichts, er sei doch bislang vor Gericht ohne jeden Hinweis auf diese Folterungen und stets bewusstseinsklar, hellwach, konzentriert und ausdrucksstark aufgetreten, lediglich noch sinngemäß erwidert: Es sei ja wohl nicht die Sache des Gerichts zu beurteilen, ob und wie er gefoltert worden sei. Dies sei Sache der dafür sachverständigen Psychologin, die ihm die Folterungen und die daraus entstandenen Erkrankungen bescheinigt habe. Dieser Einstieg in die Verhandlung am
- November 2012 ist nicht protokolliert worden, weil der Schwerpunkt des Termins auf der Überprüfung der Fertigkeiten des Klägers im Programmieren und Eindringen in andere Computer/Netze über das Internet durch den zur Sitzung geladenen Experten des LKA liegen sollte, hat aber so stattgefunden. Doch auch wenn der Beweiswert der psychologischen Stellungnahme der Caritas dafür, ob und wie schwer der Kläger in der Türkei gefoltert worden ist, in der Sitzung und auch später schriftsätzlich nicht mehr problematisiert worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber der Psychologin der Caritas Folterungen vorgetäuscht hat, die er nie erlitten hat, und dass er ein Krankheitsbild simuliert hat, das der Wahrheit nicht entspricht. Neben der Schilderung einer unglaublichen Palette von angeblichen Foltermethoden, von denen er im Asylverfahren lediglich die angebliche zweistündige Verhaftung durch JITEM-Angehörige vorgetragen hat ‑ die ihm aber wegen der zur Organisation JITEM vorliegenden Erkenntnisse wie dargelegt nicht geglaubt werden kann ‑ spricht gegen die Behauptung, das von der Psychologin der Caritas festgestellte Krankheitsbild bestehe seit ca. 10 Jahren. Damals hatte der Kläger gerade geheiratet
(1999), seinen Wehrdienst absolviert (bis März 2001), einen Sohn bekommen (geboren am
- August 2008) und nach den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung seinen ersten Computer bekommen. Dass er schon damals unter den auf Seite 3 der psychologischen Stellungnahme beschriebenen körperlichen Beschwerden als Folge eines 6 Monate davor erlebten traumatischen Ereignisses gelitten hat, hat der Kläger im Asylverfahren niemals auch nur angedeutet. Zusammenfassend können ihm daher die behaupteten schweren Folterungen durch türkische Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten durch eine anerkannte Stelle (z.B. Uniklinikum Aachen) erstellen zu lassen in Bezug auf die Überprüfung der vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers, insbesondere ob es sich bei dem derzeitigen Zustand des Klägers nicht um eine situative Suizidalität, sondern um eine krankheitsbedingte und lang andauernde Suizidalität handelt und er durch eine Rückführung in sein Heimatland in eine traumatische Situation zurückversetzt würde, die sein Leben gefährdet, entspricht das Gericht nach pflichtgemäßer Ermessenausübung ‑ auch in Ansehung des Umstandes, dass der Anwalt des Klägers mit Schriftsatz vom
- Dezember 2012 mitgeteilt hat, sein Mandant habe aus seiner derzeitigen unsicheren Situation heraus eine Selbstmordversuch unternommen und dass er mit Schriftsatz vom
- November 2012 mitgeteilt hat, die Folterung des Klägers liege schon lange zurück, sodass er sie beim Bundesamt lediglich angesprochen habe, und die Therapeutin des Therapiezentrums sei überzeugt, dass er schwer gefoltert worden sei ‑ nicht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kläger bis heute gegenüber dem Gericht in Bezug auf die angeblich schwere und lange ‑ nach seinen Angaben im Therapiezentrum mehr als 10 Jahre zurückliegende ‑ Zeit vermehrter körperlicher Beschwerden nicht im mindesten gegenüber dem Gericht konkretisiert, wann er von wem und weswegen in der Türkei so schwer gefoltert worden ist, dass er deswegen als lebenslang hochgradig vulnerabel anzusehen ist. Ohne den geringsten Hinweis darauf hätte die Anordnung des vom Klägeranwalt angeregten Sachverständigengutachtens den Charakter eines Ausforschungsbeweises. Ein solches Vorgehen würde der Verpflichtung des Asylbewerbers, die geltend gemachten Gründe ‑ hier für das Begehren, ein Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 1 AsylVfG festzustellen ‑ nicht gerecht. Insgesamt erweist damit sein gesamtes Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. II. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Kläger nämlich keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, weil er die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt. Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
- August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2008 - 10 C 43.07 -, . Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (dazu nachfolgend 2.).
- Dem Kläger droht in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei einem Aufenthalt in der Türkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie). Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom
- September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom
- April 2007 - 8 A 2771/06 .A -, und vom
- Juli 2008 - 15 A 620/07 .A -, beide a.a.O. Wie aufgezeigt hat der Kläger seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen. Die Nachweiserleichterung kommt ihm daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung bereits festgestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr hat der Kläger jedoch - wie schon dargelegt ‑ nicht glaubhaft beschrieben. Soweit der Kläger vorträgt, er sei an einer verfolgungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, scheitert die Glaubhaftmachung der behaupteten Gefahr einer "Retraumatisierung" in der Türkei daran, dass ihm - wie bereits bei der Würdigung seines individuellen Verfolgungsvorbringens im Einzelnen dargelegt worden ist - auch unter Berücksichtigung der "Psychologische(n) Stellungnahme ‑ zur Vorlage bei Behörden ‑" des Therapiezentrum für Folteropfer der Caritas Flüchtlingsberatung e.V. Köln vom
- Oktober 2012 und der ergänzenden Ausführungen des Anwalts des Klägers hierzu in dessen Schriftsätzen vom
- November 2012 und vom
- Dezember 2012 nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich in der Türkei staatlicher Verfolgung ausgesetzt war und von erneuter Verfolgung bedroht ist. Dementsprechend ist bei Rückkehr des Klägers auch keine Retraumatisierung durch Rückkehr in das behauptete Verfolgerland zu erwarten. B I. Der Hauptantrag der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Denn auch die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung
§ 60Abs. 1 Aufenth
G. Ausgehend von den bereits beim Kläger dargelegten Auslegungsmaßstäben erfüllt nämlich auch sie nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung
§ 3Abs. 1 Asyl
VfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die von ihr für die Zuerkennung
§ 60Abs. 1 Aufenth
G geltend gemachten individuellen Gründe vermitteln ihr keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie für die ihre Ausreise aus ihrem Heimatland im Jahre 2008 nicht mehr kausal waren. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Jahre 1996 in Adana fünfzehn Tage in Polizeigewahrsam genommen und dort misshandelt und gefoltert worden. Danach war sie ausweislich des auszugsweise vorgelegten Urteils des Staatssicherheitsgerichts Adana knapp 21 Monate in Untersuchungshaft, bis sie am 9. Dezember 1997 aus Mangel an Beweisen freigelassen wurde. Obwohl damit durchaus möglich ist, dass sie damals Opfer politischer Verfolgung war ‑ eine exakte Prüfung ist insoweit nicht möglich, weil die Klägerin hierzu keine näheren Angaben gemacht hat ‑, war sie damals bei Wahrunterstellung jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung konkreter geschilderten Folter im Polizeigewahrsam tatsächlich Opfer politischer Verfolgung. Dennoch war diese Verfolgung nicht ursächlich für ihre Ausreise nach Deutschland. Denn die Klägerin hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, in den letzten Jahren sei sie nicht mehr von der Polizei mitgenommen worden. Sie habe selbst viel erlitten, wäre aber da geblieben, weil ihr Umfeld da sei. Erst nachdem ihr Mann gesagt habe, dass er nicht mehr in der Türkei bleiben könne, sei sie mit ihm gegangen. Diese Beschreibung des Grundes für ihren Entschluss, aus der Türkei auszureisen, hat sie in der mündlichen Verhandlung beibehalten. Als den entscheidenden Anlass für ihren Entschluss zur Ausreise hat sie die angebliche Bedrohung ihres Mannes durch die Organisation JITEM angegeben, und spiegelbildlich dazu hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, für den Fall, dass sie in die Türkei zurück müssten, habe sie große Sorge um das Leben ihres Mannes. Er würde ihres Erachtens mindestens zu dreißig Jahren Gefängnisstrafe verurteilt werden, und wenn sie daran denke, sei sie sehr, sehr traurig. Hat die Klägerin damit die Türkei nicht aus Furcht vor eigener Verfolgung verlassen, sondern aus Angst um ihren Mann, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung
§ 60Abs. 1 Aufenth
G in ihrer Person nicht vor. II. Der Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin nämlich keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, weil sie die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt. Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
- August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2008 - 10 C 43.07 -, . Die Klägerin hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (dazu nachfolgend 2.).
- Der Klägerin droht in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist sie bei Aufenthalt einem Aufenthalt in der Türkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie). Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist ‑ wie bereits beim Kläger dargelegt ‑ bei der Prognose, ob für die Klägerin in Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Davon ausgehend besteht für die Klägerin in der Türkei keine konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, weil sie ihre Heimat unverfolgt verlassen hat. Die Nachweiserleichterung kommt ihr daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung bereits festgestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr hat die Klägerin jedoch - wie schon dargelegt ‑ nicht glaubhaft beschrieben. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei an einer verfolgungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, scheitert die Glaubhaftmachung der behaupteten Gefahr einer "Retraumatisierung" in der Türkei daran, dass sie - wie bereits bei der Würdigung ihres individuellen Verfolgungsvorbringens im Einzelnen dargelegt worden ist - in der Türkei im Zeitpunkt der Ausreise keiner staatlichen Verfolgung mehr ausgesetzt und nicht von erneuter Verfolgung bedroht war. Dementsprechend ist bei Rückkehr der Klägerin auch keine Retraumatisierung durch Rückkehr in das behauptete Verfolgerland zu erwarten, wie auch der sie in Deutschland behandelnde Dr. Mamadi ihr nur " Anpassungsstörungen" entsprechend ICD 10: F 43.2 G attestiert hat. C. Schließlich liegen in Bezug auf beide Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor (vgl. §§ 34 , 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Streitgegenstandes auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/665608.html ( https://oj.is/665608 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.