Bekanntgabe eines Planfeststellungsbeschlusses;Modifizierung der allgemeinen Bekanntgabevorschriften durch vorrangige Bestimmungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz;Materiellrechtliche Präklusion;Ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens;Fehlerhafte Angabe des Eigentümers des gepachteten Grundstücks in den ausgelegten Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren;Verfassungsmäßigkeit von Präklusionsvorschriften;Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften mit dem Unionsrecht. Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom
- April 2013, mit dem zu Gunsten der Beigeladenen der Plan für den dreigleisigen Ausbau der Bahnlinie Rosenheim-Freilassing-Salzburg im Bereich Freilassing festgestellt wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1041 der Gemarkung Freilassing und Pächter des Grundstücks FlNr. 1038 derselben Gemarkung. Teile beider Grundstücke, die der Antragsteller als Landwirt bewirtschaftet, sollen für den Bahnausbau teilweise vorübergehend (Bauarbeiten und Vorarbeiten), teilweise endgültig (Erweiterung des Bahndamms, Verlegung des Bachlaufs, naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche) in Anspruch genommen werden. Die Planunterlagen lagen vom
- April 2012 bis zum
- Mai 2012 im Rathaus der Stadt Freilassing aus. In der öffentlichen Bekanntmachung vom
- März 2012 im Amtsblatt Nr. 14 vom
- April 2012 wurde auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung sowie auf das Ende der Einwendungsfrist (23.5.2012) und darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen seien. Der Antragsteller hat keine Einwendungen erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller nicht zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wurde im Rathaus Freilassing vom
- Mai 2013 bis
- Mai 2013 zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung wurden im Amtsblatt Nr. 19 vom
- Mai 2013 und durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat Anfechtungsklage erhoben mit dem Ziel, den Planfeststellungsbeschluss vom
- April 2013 insoweit aufzuheben, als er die Inanspruchnahme einer Teilfläche aus den Grundstücken FlNrn. 1041 und 1038 anordnet. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Vorliegend beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen. Er trägt vor, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, daher sei die Klage nicht verfristet. Die ortsübliche Bekanntmachung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses habe keinen ausreichenden Hinweis auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke enthalten. Bei verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften sei der Antragsteller nicht als „übriger Betroffener“ im Sinn des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG anzusehen; daher müsse ihm der Planfeststellungsbeschluss zugestellt werden. Denn die Anforderungen an die Bekanntgabe des Bescheids dürften für eigentumsrechtlich Betroffene, auch wenn sie keine Einwendungen erhoben hätten, nicht geringer sein als bei denjenigen, die Einwendungen erhoben hätten, aber nicht eigentumsrechtlich betroffen seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Betroffener im Planfeststellungsverfahren durch Verfahrensfehler an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gewesen sei und deshalb keine Einwendungen erhoben habe. So sei es hier. Die Bekanntmachung der Auslegung habe nicht erkennen lassen, dass Eigentümer betroffen seien, deren Grundstücke wie im Fall des Antragstellers nicht im unmittelbaren Bereich der neuen Trasse lägen. Denn in dem ausgelegten Grunderwerbsverzeichnis sei zwar das vom Antragsteller gepachtete Grundstück mit seiner FlNr. 1038 korrekt aufgelistet. Als Eigentümer seien aber irrtümlich noch die früheren Eigentümer anstatt der – im Zeitpunkt der Auslegung aktuellen - Eigentümerin genannt, die wiederum fälschlich als Grundstücksnutzerin bezeichnet sei. Materiellrechtlich sei der Antragsteller, obgleich er keine Einwendungen erhoben habe, nicht präkludiert, weil weder die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen noch die Planauslegung selbst ihm gegenüber die gebotene Anstoßwirkung ausgelöst habe. Überdies seien die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Präklusionsregelung – im Hinblick auf den materiellrechtlichen Einwendungsausschluss und die kurze Einwendungsfrist von zwei Wochen – zweifelhaft. Die falsche Eigentümerangabe im Grunderwerbsverzeichnis habe dazu geführt, dass es den ausgelegten Unterlagen an der zur Wahrung der Anstoßfunktion gebotenen Klarheit gefehlt habe. Hinzu komme, dass die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1038 von der Beigeladenen im Vorfeld der Planauslegung nicht von der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks informiert worden sei, im Gegensatz zu den übrigen Eigentümern betroffener Grundstücke, darunter auch dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Eigentümerin hinsichtlich eines in seinem Privateigentum stehenden Grundstücks. Dieser Umstand habe sich auch auf den Antragsteller als Grundstückspächter ausgewirkt. Soweit das Grundstück FlNr. 1041 für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden solle, fehle im Planfeststellungsbeschluss jede Begründung für die Notwendigkeit der Inanspruchnahme. Dies bedeute, dass die gebotene Abwägung bei der Entscheidung über die angebliche Notwendigkeit der Inanspruchnahme unterblieben sei. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Inanspruchnahme anderer Grundstücke könnten auf die Grundstücke FlNrn. 1041 und 1038 nicht übertragen werden, weil die jeweils persönlichen und betrieblichen Belange verschieden seien. Schon wegen des Abwägungsausfalls sei hinsichtlich beider Grundstücke der Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig. Deshalb müsse im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auch das Interesse am Vollzug des (rechtswidrigen) Bescheids hinter dem entgegenstehenden Interesse des Antragstellers zurückstehen. Die von der Gegenseite geltend gemachte Eilbedürftigkeit sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil in einem Parallelverfahren (Az. 22 AS 13.40051) die Beigeladene erklärt habe, sie benötige das Grundstück des dortigen Antragstellers nicht vor August 2015, woraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie und die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, machen im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unzulässig, weil sie nach Ablauf der Monatsfrist erhoben worden sei. Der Antragsteller habe im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben und sei daher gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren präkludiert. Die Nichterhebung von Einwendungen führe außerdem dazu, dass dem Antragsteller der Planfeststellungsbeschluss nicht habe zugestellt werden müssen. Die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Konformität derjenigen Vorschriften, aus denen sich die Präklusion sowie die Bekanntmachungserfordernisse ergäben, seien unberechtigt. Die im Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen hätten die betroffenen Grundstücke eindeutig erkennen lassen. Die Lage der Grundstücke und deren geplante Inanspruchnahme seien eindeutig und fehlerfrei aus den Grunderwerbsplänen zu erkennen, dort hätten die aneinander angrenzenden Grundstücke die laufenden Nummern 1.19 und 1.
- Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei im Grunderwerbsverzeichnis die heutige Eigentümerin nicht als Pächterin des Grundstücks FlNr. 1038 aufgeführt, sondern als Nutzungsberechtigte gemäß Abteilung II des Grundbuchs. Dies liege daran, dass im Grunderwerbsverzeichnis grundsätzlich keine Pächter und andere schuldrechtlich Nutzungsberechtigte genannt würden, sondern nur die in dinglichen Rechten Betroffenen, und dass seinerzeit für die (heutige) Grundstückseigentümerin in Abteilung II des Grundbuchs eine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen sei. Die Argumentation des Antragstellers, wonach die irrtümliche falsche Angabe hinsichtlich der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1038 auch ihn an der Erhebung von Einwendungen gehindert habe, erscheine überdies konstruiert, zumal damit nicht erklärt werden könne, weshalb der Antragsteller auch in Bezug auf sein eigenes – gemeinsam mit FlNr. 1038 bewirtschaftetes – Grundstück (FlNr. 1041) keine Einwendungen erhoben habe. Beide Grundstücke lägen in unmittelbarer Nähe zur auszubauenden Bahnstrecke und würden auch nicht nur für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen benötigt, sondern für die Verbreiterung des Bahndamms. Der behauptete Abwägungsmangel liege nicht vor; vielmehr sei die Thematik „Inanspruchnahme privater Grundstücke“ umfangreich im Planfeststellungsbeschluss erörtert worden. Soweit hierbei exemplarisch Grundstücke einzeln benannt worden seien, handle es sich um solche, bezüglich derer Einwendungen erhoben worden seien. Die geltend gemachten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken des Antragstellers seien nicht gerechtfertigt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei notwendig, weil die streitgegenständlichen Grundstücke des Antragstellers schon für die vorbereitenden Arbeiten zur Einrichtung der Baustelle benötigt würden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt erfolglos. Die Antragsbegründung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, wobei zu beachten ist, dass das streitgegenständliche Vorhaben zu denen gehört, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, weshalb nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt. Vgl. zur Feststellung des vordringlichen Bedarfs die Anlage zu § 1 BSWAG Ziff. 1 Buchst. b lfd. Nr. 31 und Ziff. 3 lfd. Nr. 10; an der Erfüllung der üblichen Kriterien sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.
- Der Antrag hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der streitige Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller gegenüber nach § 18b Nr. 5 AEG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden ist und die verspätete Anfechtungsklage daher einer aufschiebenden Wirkung, die ihr kraft gerichtlicher Anordnung verliehen werden könnte, nicht mehr zugänglich ist. Eine individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Antragsteller war entgegen der Ansicht des Antragstellers entbehrlich. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken von § 18b AEG und § 74 VwVfG, letzterer in der bis zum
- Juni 2013 geltenden Fassung (vgl. das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren – PlVereinhG – vom 31.5.2013, BGBl. I S. 1388 , Art. 1 Nr. 7, Art. 8 Nr. 2, Art. 16 Sätze 1 und 2 – vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 22 AS 13.40054 und 22 AS 13.40056 ). Der Antragsteller ist weder Träger des Vorhabens noch hat er Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben, über die zu entscheiden gewesen wäre; er gehört lediglich zu den „übrigen Betroffenen“, denen gegenüber gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nach vorschriftsmäßiger Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und Ablauf der Auslegungsfrist der Beschluss als zugestellt gilt (so auch BayVGH, B.v. 26.11.2002 - 22 AS 02.40076 - NVwZ-RR 2003, 296 , juris Rn. 3). Der Einwand des Antragstellers, dass die ortsübliche Bekanntmachung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keinen ausreichenden Hinweis auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke enthalten habe und deshalb die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht habe auslösen können, verfängt nicht. Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung braucht keine individuellen, auf einzelne Betroffene zugeschnittenen Hinweise zu enthalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 22 AS 13.40076 und 22 AS 13.40077 – Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG. Es genügt, wenn der Planfeststellungsbeschluss und mit ihm das planfestgestellte Vorhaben in der ortsüblichen Bekanntmachung so genau bezeichnet sind, dass die betroffenen Grundstückseigentümer erkennen können, ob ihre Belange oder Rechte beeinträchtigt sein könnten. Es kann für § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG nichts anderes gelten als für § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, wo es um die Voraussetzungen für die Präklusion im Anhörungsverfahren geht (vgl. dazu unten 2). Der Einwand des Antragstellers, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Einwender ohne eigentumsrechtliche Betroffenheit, verfängt ebenfalls nicht. Eine Gleichbehandlung beider Fälle ist bei der vom Antragsteller geforderten verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften gerade nicht geboten. Wer geltend gemacht hat, in seinen Rechten oder abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt zu sein, darf anders behandelt werden als jemand, der keine solche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Denn wer keine Einwendungen erhoben hat, hat – im Gegensatz zu einem Einwender – nicht zu erkennen gegeben, dass er eine Beeinträchtigung seiner Rechte oder schutzwürdigen Belange durch das planfestgestellte Vorhaben befürchtet; er kann an der Unterrichtung darüber, inwieweit seinen Einwänden entsprochen worden ist, kein Interesse haben. Es mag sein, dass die Anwendung des § 18b Nr. 5 AEG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren voraussetzt. Davon ist jedoch im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. dazu unten 2).
- Abgesehen davon würde auch bei einer als rechtzeitig anzusehenden Anfechtungsklage nichts anderes gelten. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom
- April 2013 stützt, ist er nach § 18a Nr. 7 AEG mit allen Einwendungen, die er nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat, materiellrechtlich ausgeschlossen, weil er diese Einwendungen im Anhörungsverfahren nicht erhoben hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Antragsteller kann somit keine Abwehransprüche aus dem Eigentum bzw. dem eigentumsähnlichen Recht der Pachtnutzung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) oder aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (§ 18 Satz 2 AEG) geltend machen. Gemäß 18a Nr. 7 AEG sind Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall des § 73 Abs. 8 VwVfG in der bis zum
- Juni 2013 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 16 Satz 1 PlVereinhG) – dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren, so dass dort ein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Vorhaben nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.7.1998 – 11 A 30/97 - NVwZ 1999, 70 , m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Präklusion sind mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 18a AEG, § 73 VwVfG a.F. gegeben (vgl. z.B. BayVGH, GB v. 27.10.2010 – 22 A 09.40058 – juris Rn. 17). Diese liegt hier vor. Insbesondere ist auf die Präklusion in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG habe die gebotene Anstoßfunktion nicht erzielen können, ist dem nicht zu folgen. Die Anstoßfunktion wird nicht erst dann erreicht, wenn ein Bürger bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen kann, wie und in welchem Ausmaß er betroffen ist. Es muss ihm lediglich - im Sinn eines „Anstoßes“ - die Möglichkeit seiner Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer Informationen veranlasst wird (vgl. BayVGH, GB vom 27.10.2010 – 22 A 09.40058 – Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend wurde das Vorhaben in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen bezeichnet als "3-gleisiger Ausbau Strecke 5703; Freilassing - Salzburg". Sowohl das eigene wie auch das vom Antragsteller angepachtete Grundstück grenzen mit einer ihrer Seiten (beim gepachteten Grundstück die längste Seite, beim eigenen eine Schmalseite) an das Bahngrundstück an und haben zum äußeren Schotterbett der Bahngleise eine Entfernung von ca. 25 m. Angesichts dessen besteht kein Zweifel, dass ein derart nahe an der Bahnlinie liegendes Grundstück vom dreigleisigen Ausbau einer bislang zweigleisigen Strecke in Mitleidenschaft gezogen werden kann; wenn nicht bereits durch das hinzukommende Gleis und eventuelle dazugehörende technische Einrichtungen (z.B. Signalanlagen) selbst, so doch zumindest vorübergehend für die Bauarbeiten, die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig eine größere Fläche beanspruchen als das fertige Bauwerk. Nicht überzeugend ist insoweit auch der Einwand des Antragstellers, die Anstoßfunktion durch die ausgelegten Unterlagen selbst sei wegen der fehlerhaften Angabe der Eigentümerin des von ihm gepachteten Grundstücks FlNr. 1038 und/oder der uneinheitlichen Praxis der Beigeladenen vor der Auslegung verfehlt worden, weil allein die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1038 nicht angeschrieben worden sei. Insoweit ist zu beachten, dass nicht jeder - hier einmal unterstellte - Verfahrensfehler die Präklusion ausschließen würde, sondern es muss sich für den jeweiligen Betroffenen eine Behinderung bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Anhörungs- und Einwendungsverfahren ergeben haben, der Verfahrensfehler somit ursächlich dafür gewesen sein, dass der Betroffene keine Einwendungen erhoben hat (vgl. z.B. Nds.OVG, B.v. 6.3.1985 - 7 B 64/84 - UPR 1985, 255/256; OVG NRW, U.v. 27.4.1992 - 21 A 800/88 - NVwZ 1993, 385 ). Nichts spricht vorliegend für eine Ursächlichkeit der bemängelten Fehler: Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb und inwiefern etwaige, durch falsche Eigentümerangaben im Grunderwerbsverzeichnis und/oder die „Informationspolitik“ der Beigeladenen im Vorfeld der Auslegung beim Verpächter des Grundstücks FlNr. 1038 erregte Irrtümer auf den Antragsteller als Pächter „durchgeschlagen“ haben sollen. Zudem wird die Behauptung der Ursächlichkeit vollends entkräftet, wenn man die weiteren Umstände berücksichtigt: Dass ein Grundstückseigentümer oder Pächter, wenn ihm die Flurnummern seiner Immobilien oder Pachtflächen nicht präsent sind, wenigstens deren Lage (hier sogar die - oben geschilderte - besonders exponierte Lage neben der Bahnstrecke) kennt, kann erwartet werden. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller (der zudem nach eigenem Vortrag bezüglich des Grundstücks FlNr. 1041 zu denjenigen Eigentümern gehört haben muss, die im Vorfeld von der Beigeladenen angeschrieben wurden) bei entsprechendem Interesse sich anhand der ausgelegten Planunterlagen kundig gemacht hätte, in welcher Weise und welchem Ausmaß das ihm gehörende Grundstück FlNr. 1041 und das von ihm gepachtete, angrenzende Grundstück FlNr. 1038 in Anspruch genommen werden sollten. Die irrtümlich falsche Namensangabe der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1038 in den ausgelegten Unterlagen wäre bei einer Akteneinsicht ohne weiteres zu erkennen - oder jedenfalls zu bemerken und leicht aufklärbar - gewesen. Denn - wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug ergibt – ist das Grunderwerbsverzeichnis nicht nach Namen von Eigentümern geordnet, sondern nach Kommunen und Gemarkungen und sodann nach der Abfolge der Grundstücke entlang der Bahnlinie (nach Bahnkilometern); diese Angaben im Verzeichnis entsprechen den Eintragungen in dem – für den vorliegend streitgegenständlichen Bauabschnitt aus drei Teilen bestehenden – Grunderwerbsplan; in diesem Plan sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Flurnummer bezeichnet und die Art und Weise ihrer geplanten Inanspruchnahme durch textliche, graphische und maßstabsgetreue zeichnerische Darstellung eindeutig und leicht erkennbar gemacht. Dass der Antragsteller zu keinem der beiden streitgegenständlichen Grundstücke Einwendungen erhoben hat, muss daher darauf zurückgeführt werden, dass er hierfür – aus welchen Gründen auch immer – schlicht keine Notwendigkeit gesehen hat oder dass die Angelegenheit aus anderen Gründen für ihn nicht von erheblicher Bedeutung war. Ohnehin sind für die Anstoßwirkung nach der gesetzlichen Regelung nur die öffentlich ausgelegten Unterlagen (BVerwG, B.v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 - NVwZ 2006, 1170 ) und die Bekanntmachung der Auslegung maßgeblich, nicht aber irgendwelche - wenngleich sinnvollen - Informationsschritte im Vorfeld des Verfahrens, vorliegend lange Zeit vor der am
- April 2012 begonnenen Auslegung. Derartige Informationen, seien sie lückenlos oder lückenhaft, begründen weder einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz der Betroffenen noch verändern sie die Anforderungen an die gebotene Anstoßfunktion der Planunterlagen und der Bekanntmachung von deren Auslegung. Die gesetzlich angeordnete materiellrechtliche Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde; der Betroffene kann verfristete Einwendungen selbst dann nicht mit einer Klage verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinander gesetzt hat (BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 9 B 24/12 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 46 m.w.N.).
- Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Präklusionsvorschriften vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss die Vorhabensträgerin zu Eingriffen in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum der Antragsteller berechtigt (vgl. § 22 Abs. 2 AEG). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Präklusionsregelung wie die vorliegende auch dann nicht verfassungswidrig ist, wenn sie im konkreten Fall zum Ausschluss grundrechtsrelevanter Einwendungen führt. Denn insoweit handelt es sich um eine zulässige Beschränkung u.a. des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zum insoweit inhaltlich gleichen § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG i.d.F. vom 27.12.1993 [ BGBl I S. 2378 ]: BVerwG, U.v. 23.4.1997 - 11 A 7/97 - DVBl 1997, 1119 , juris Rn. 73, m.w.N.). Der vorliegende Fall und der Vortrag des Antragstellers geben auch nicht Anlass zur erneuten Untersuchung, ob und ggf. welche auf Unionsrecht beruhenden subjektiven Rechte des Antragstellers vorliegend unzulässigerweise beeinträchtigt werden sollten. In Bezug auf die Vereinbarkeit materiellrechtlicher Präklusionsvorschriften mit dem Unionsrecht (z.B. § 2 Abs. 3 UmwRG bzw. § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG, wonach alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht bereits im Genehmigungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht worden sind) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Präklusionsregelungen mit dem Unionsrecht, namentlich auch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, in Einklang stehen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 7 C 21/09 - NVwZ 2012, 176 , juris Rn. 31 und 32 m.w.N.); vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 22 AS 13.40054 und 22 AS 13.40056 – und BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 22 AS 13.40076 und 22 AS 13.40077 ).
- Auf die geltend gemachten, nach Ansicht des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden materiellrechtlichen Fehler kommt es wegen der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage nicht an.
- Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht im Hinblick auf den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anderen, vom selben Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümers (Az. 22 AS 13.40051) geboten, den der vorliegende Antragsteller für gleichgelagert hält. Zwischen diesem und dem vorliegenden Fall bestehen aber gewichtige Unterschiede: Zum einen ist die Klage des andern Eigentümers nicht unzulässig. Zum andern hat das Grundstück des anderen Betroffenen nicht nur einen etwa drei Mal so großen Abstand (ca. 73 m) zur auszubauenden Bahnstrecke wie die Grundstücke des Antragstellers (ca. 25 m), sondern es ist auch – anders als die (gepachteten bzw. eigenen) Grundstücke des Antragstellers – nicht von den neu anzulegenden Bahnanlagen oder von Bauarbeiten betroffen; vielmehr soll es erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (August 2015) teilweise als Fläche für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Sowohl der Abstand eines Grundstücks zu den vorhandenen Bahngleisen als auch Art und Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme haben Bedeutung für die Frage, ob die Bezeichnung des Vorhabens in der Bekanntmachung (in der von Ersatzflächen nicht die Rede ist) die erforderliche Anstoßwirkung erzielen konnte. Dass das erwähnte andere Grundstück nur als Kompensationsfläche und somit erst in einer späten Phase des Gesamtvorhabens in Anspruch genommen werden soll, führt außerdem zu einer vom Fall des Antragstellers abweichenden Beurteilung der Dringlichkeit der Gewährung von Eilrechtsschutz.
- Über die Kosten wurde nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO entschieden. Die Beigeladene hat zwar keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt; sie hat aber das Verfahren durch eigenen Vortrag gefördert. Deshalb ist es angemessen, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: https://openjur.de/u/666062.html ( https://oj.is/666062 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.