Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 2012 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 18. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin auferlegt. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines durch Hofübernahmevertrag begründeten Rentenanspruchs in den Versorgungsausgleich. Auf den am 6. Dezember 2008 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 16. November 1982 geschlossene Ehe der Antraggegnerin (Ehe-1 frau) und des Antragstellers (Ehemann) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1. November 1982 bis 30. November 2008; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann Anrechte auf eine berufsständische Versorgung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse. Beide Ehegatten erwarben außerdem Anrechte aus privaten Lebensversicherungen. Durch Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es diese Anrechte intern geteilt hat mit Ausnahme des von der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anrechts, von dessen Teilung es wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) abgesehen hat. Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau beantragt, ein weiteres Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, welches darin bestehe, dass der jüngere Sohn als Hofübernehmer des vormals von den Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betriebes dem Ehemann eine monatliche, durch Indexklausel wertgesicherte Rente von anfänglich 2.000 € als Gegenleistung für den von ihm übertragenen Grundbesitz versprochen hatte. Nach den Vertragsbestimmungen (§ 4 des notariellen Übergabevertrages vom 5. März 2008) entsteht die Zahlungspflicht aufschiebend bedingt mit Ausscheiden des Ehemanns aus dem von ihm und dem Hofübernehmer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen landwirtschaft- bzw. weinbaulichen Betrieb. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Rein schuldrechtlich vereinbaren die beiden Beteiligten, dass bei einer wesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse jeder Vertragsteil berechtigt ist, eine entsprechende Anpassung der vorstehend 3 vereinbarten wertgesicherten monatlichen Zahlung bei Bedingungseintritt gemäß § 323 ZPO zu verlangen. Dabei sind insbesondere der sich ändernde Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Eine Änderung in diesem Sinne ist aus einem Mehrbedarf des Berechtigten, der sich durch eine Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim oder der sich infolge seiner dauernden Pflegebedürftigkeit ergibt, nur insoweit abzuleiten, als die Eigenmittel des Berechtigten hierzu nicht ausreichen." Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Familiengerichts abgeändert und zusätzlich im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Hofübernehmer zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 582 € monatlich nach Maßgabe von § 4 des notariellen Übergabevertrages vom 5. März 2008, bezogen auf den 6. Dezember 2008, übertragen und weiter angeordnet, dass der Leistungsfall eintrete, wenn die Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Bund volle Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung erhalte. Hiergegen haben beide Ehegatten die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, wobei die Ehefrau die Übertragung eines Anrechts von monatlich 1.000 € verfolgt, der Ehemann die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht, weil am 7 31. August 2010 über das Verfahren über den Versorgungsausgleich im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemanns aus dem Übergabevertrag sei durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden. Auszugleichen seien auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden. Leibgedinge, die durch Hofübergabeverträge begründet würden, seien daher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Anrecht diene auch der Absicherung des Ehemanns im Alter oder bei Invalidität und stelle keine Kaufpreisraten aus einer Vermögens- oder Unternehmensveräußerung dar. Die Rente werde nämlich fällig mit Ausscheiden des Ehemanns aus der mit dem Sohn betriebenen GbR und solle von da an bis zum Ableben des Ehemanns gezahlt werden. Dadurch habe sie Versorgungscharakter. Auch sei das auszugleichende Anrecht noch vorhanden. Der vom Ehemann inzwischen erklärte Verzicht auf die Rentenzahlung sei unwirksam, weil es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Ehefrau, handele. Die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausglich sei auch nicht grob unbillig. Der Ausgleichswert sei entsprechend § 40 VersAusglG zeitratierlich in der Weise zu ermitteln, dass die Zeitdauer der Mitarbeit der Ehefrau in dem Weingut des Ehemanns ins Verhältnis gesetzt werde zu der Zeit, für die der Ehemann trotz der zunächst gemeinsamen Tätigkeit in dem Weingut allein die vereinbarte Rente erhalte. Auf diese Weise könne die Ehefrau einen Ausgleich 10 für die von ihr geleistete Mitarbeit in dem Weinbaubetrieb des Ehemanns erhalten. Zwar hänge der Beginn der Rentenzahlung vom Ausscheiden des Ehemanns aus der GbR ab. Im Falle eines unbestimmten und allein in der Hand des Berechtigten liegenden Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls sei es aber sachgerecht, an die Regelaltersgrenze anzuknüpfen, die für den Ehemann 66 Jahre und 4 Monate betrage. Der bis zur Altersgrenze benötigte Gesamtzeitraum betrage 502 Monate, darauf entfalle ein auszugleichender Zeitraum von 292 Monaten. Daraus errechne sich ein Wert des Anrechts von (2.000 € x 292 / 502 =) 1.163,35 €. Das führe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu einem Ausgleichswert von gerundet 582 €. Dieser zeitratierlichen Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann weiterhin in der gemeinsam mit dem Sohn betriebenen GbR tätig sei und dort gewinnanteilsberechtigt bleibe. Sollte der Ehemann über die Regelaltersgrenze hinaus in dem Weinbaubetrieb arbeiten, könnten er und der Sohn die Rentenzahlung an die Ehefrau bei der Höhe des zu leistenden Gewinnanteils berücksichtigen und eine Doppelbelastung vermeiden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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