Die Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außen-Gesellschaft kann nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen werden. Steht ein Unternehmen im Eigentum einer Erbengemeinschaft, ist der dort tä
§ 8Nr.
18 ; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R ,
§ 11Nr.
1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R ,
§ 2Nr.
20). Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Einzig in Frage kommt hier die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, also die Versicherung als Beschäftigter. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Annahme, der Kläger habe als Beschäftigter gehandelt, setzt voraus, dass er nicht zugleich Unternehmer war. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Damit ist derjenige bezeichnet, der das unmittelbare wirtschaftliche Wagnis trägt und weitgehende Einwirkung auf die Führung, zumindest aber maßgeblichen Einfluss auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens hat (Quabach in: jurisPK-SGB VII, § 136 SGB VII Rn. 37). Nicht als Unternehmer in Frage kommt der von der Steuerberaterkammer eingesetzte Treuhänder, denn dieser ist lediglich dazu berufen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (vgl. Quabach a.a.O. Rn. 40; Ricke in: Kasseler Kommentar, § 136 SGB VII Rn. 26). Wäre der Kläger nicht selbst Unternehmer, dann käme allein die Erbengemeinschaft nach dem Tod des A. G. als Unternehmerin in Frage. Dem könnte aber entgegenstehen, dass diese keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Eine Erbengemeinschaft kann im Verwaltungsverfahren beteiligungsfähig sein. Die Beteiligungsfähigkeit nach § 10 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch kann bei ihr vorliegen, wenn gemeinschaftlich ein Ziel (z.B. die Rechtsverfolgung) betrieben wird (Mutschler in: Kasseler Kommentar, § 10 SGB X Rn. 6 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom
- August 1958, 1 S 3/58 , SozR Nr. 8 zu § 70 SGG; allgemein bejahend: Vogelgesang in Hauck/Noftz, § 10 SGB X Rn. 13, von Wulffen in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl. 2010, § 10 Rn. 4 und Leopold in: jurisPK-SGB X, § 10 SGB X Rn. 35). Hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Erbengemeinschaft auch Unternehmer sein kann, denn die Beteiligungsfähigkeit setzt lediglich voraus, dass der Vereinigung ein Recht zustehen kann, welches nicht zwingend mit dem Recht, als Unternehmer auftreten zu können, deckungsgleich sein muss. Als Unternehmer, damit auch als Vertragspartner im Arbeitsverhältnis, müsste die Erbengemeinschaft auch rechtsfähig sein. Eine Erbengemeinschaft als gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird gebildet, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt (§ 2032 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person, sie ist kein selbständiges Rechtssubjekt. Als Gesamthandsgemeinschaft ist die Erbengemeinschaft von ihrem grundsätzlichen Verständnis her nicht rechtsfähig (Werner in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 2032 BGB Rn. 5 m.w.N.). Mangels Rechtsfähigkeit wird daher in der sozialrechtlichen Literatur - soweit sie sich überhaupt zu dieser Frage äußert - vertreten, Erbengemeinschaften könnten nicht Unternehmer sein (Ricke, a.a.O. Rn. 30). Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bei einigen anderen Gesamthandsgemeinschaften, insbesondere für die Außen-BGB-Gesellschaft, zumindest eine Teilrechtsfähigkeit bejaht, dieser Gedanke dann von einigen Stimmen in der zivilrechtlichen Literatur auf die Erbengemeinschaft übertragen und damit für diese ebenfalls Rechtsfähigkeit angenommen. Die Frage ist umstritten und wird von der herrschenden zivilrechtlichen Meinung in der Literatur abgelehnt. Gegen eine Teilrechtsfähigkeit lässt sich einwenden, dass es hierfür weder ein zwingendes rechtliches Bedürfnis gibt noch es zulässig erscheint, sich über die klare gesetzliche Unterscheidung zwischen rechtsfähigen juristischen Person und der nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft hinwegzusetzen. Anders als die Außen-BGB-Gesellschaft wird die Erbengemeinschaft nicht durch Rechtsgeschäft, durch Vereinbarung der Beteiligten (Gesellschafter) begründet, sondern allein durch Gesetz und unterliegt daher auch allein den gesetzlichen Vorgaben (Gergen in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2013, § 2032 BGB Rn. 12; Werner, a.a.O.). Auch der BGH hat es in einer Entscheidung abgelehnt, eine Erbengemeinschaft als Vertragspartner eines Mietvertrages anzusehen und ausdrücklich die Übertragung der Rechtsprechung zur Außen-BGB-Gesellschaft auf die Erbengemeinschaft verneint (BGH, Urteil vom
- September 2002, XII ZR 187/00 , NJW 2002, 3389 , 3390). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist die zivilrechtliche Diskussion aufgegriffen und der Außen-BGB-Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit zugesprochen worden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 2004, L 4 U 76/03 , NZS 2005, 605 ). Entsprechendes findet sich aber nicht für die Erbengemeinschaft. Vielmehr ist dort der Erbengemeinschaft die Fähigkeit abgesprochen worden, ein (landwirtschaftliches) Unternehmen zu sein, so dass der Bescheid über die Unternehmerfeststellung nach § 136 Abs. 1 SGB VII nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, sondern gegenüber den einzelnen Mitgliedern derselben zu erklären ist (SG Itzehoe, Urteil vom
- Mai 2013, S 30 U 102/11 , juris). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung findet sich die Auffassung, dass eine Erbengemeinschaft mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Partei eines Arbeitsvertrages sein kann (LAG Hamburg, Beschluss vom
- Januar 2012, 2 Ta 337/11 , FamRZ 2012, 1907 ). Das Arbeitsrechtsverhältnis deckt sich aber im Regelfall mit dem Beschäftigungsverhältnis. Letztlich sprechen die überwiegenden Gründe dagegen, die Erbengemeinschaft als Unternehmer anzusehen. Soweit der Erbengemeinschaft die Teilrechtsfähigkeit abgesprochen wird, zugleich aber der Wille der Miterben festzustellen ist, die Gemeinschaft fortzusetzen und von einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft absehen, wäre die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform sowie deren Rechtsfähigkeit zu überprüfen (Werner, a.a.O.). Denkbar wäre eine Außen-BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), deren Zweck es ist, das Steuerbüro G fortzuführen, bis der Sohn des Klägers die Berechtigung erworben hat, als Steuerberater tätig zu sein. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag, der auch gewisse Strukturen der Gesellschaft erkennbar machen müsste, finden sich jedoch nicht. Vor allem ist nicht erkennbar, dass der Kläger und die weiteren Erben der Gemeinschaft damit einen über die bloße Verwaltung und (wenn auch auf geschobene) Auseinandersetzung des Nachlasses hinausgehende Funktion zukommen lassen wollten. Zu berücksichtigen ist hier die konkrete Stellung des Klägers selbst. Der Kläger hat eine herausgehobene Position unter den Miterben. Als einziger der Miterben ist er Steuerfachgehilfe und arbeitet seit langer Zeit in dem Steuerbüro G . Er kennt also die Verhältnisse des Unternehmens im Einzelnen. Die Aushilfe einer Schwester, deren Ausbildung nicht die notwendigen Fachkenntnisse im Steuerrecht erwarten lässt, tangiert seine herausgehobene Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft nicht. Zwar kann der Kläger nach § 3 Nr. 1 StBerG nicht selbstständig handeln, weswegen auch der Treuhänder eingesetzt worden ist. Für diesen werden jedoch die maßgeblichen Unterlagen vom Kläger vorbereitet. Dass der Treuhänder nicht selbst Unternehmer sein kann, ist bereits dargelegt worden. Der Kläger tritt auch selbst für das Steuerbüro G auf, wo dies nach seiner Einschätzung rechtlich zulässig ist. So hat er etwa die Unfallanzeige für den Unternehmer erstattet. Weiterhin handelt es sich gerade um den Sohn des Klägers, nicht um eine andere Person oder einen Abkömmling eines anderen Miterben, der das Steuerbüro G übernehmen und einmal - wie vom Kläger im Erörterungstermin ausgeführt worden ist - Chef sein soll. Dass es zur Fortführung des Unternehmens durch den Sohn des Klägers auch tatsächlich kommt und das Steuerbüro G nicht aufgelöst oder an einen Dritten veräußert wird, hängt maßgeblich von der Person des Klägers selbst ab, denn nicht der Sohn, sondern der Kläger ist Erbe. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Wertung, wie sie in der Rechtsprechung des BSG zur Selbstständigkeit bzw. Beschäftigung von GmbH-Fremdgeschäftsführern entwickelt hat (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R , SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 ; BSG, Urteil vom
- Juli 2007, B 11a AL 5/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 ), heranzuziehen. Zwar gehen im Fall des Klägers die inneren Verhältnisse nicht so weit, dass er allein aufgrund seiner familiären Verbundenheit mit den anderen Miteigentümern und seiner herausgehobenen fachlichen Kenntnisse das Unternehmen faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen. Er dominiert dieses jedoch aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Stellung in erheblichem Umfang. In Verbindung mit der schwachen , da rechtlich zweifelhaften Stellung der Erbengemeinschaft ergibt sich eine Gesamtbild, bei dem der der Kläger nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Ihm kommt vielmehr Unternehmereigenschaft zu. Als Unternehmer war der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht versichert, denn er hat von der Möglichkeit der freiwilligen Unternehmerversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 43 Nr. 1 der Satzung in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung) keinen Gebrauch gemacht. Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/666209.html Kommentare
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