Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen. Die Bildung einer Gesamt MdE kommt insoweit ni
§ 581Nr.
7 ; Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R ,
§ 581Nr.
8 ). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 02.05.2001, B 2 U 24/00 R ,
§ 581Nr.
8 ). Wie weit ein Arbeitsunfall die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urt. v. 26.06.1985, 2 RU 60/84 , SozR 2200 § 581 Nr. 23 ; Urt. v. 26.11.1987, 2 RU 22/87 , SozR 2200 § 581 Nr. 27 ; Urt. v. 30.06.1998, B 2 U 41/97 R ,
§ 581Nr. 5 ; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII. Rn. 10.3). Der Beurteilung der Md
E liegt im Kern eine Funktionsbeurteilung zugrunde. Dies bedeutet, dass entscheidend für die Beurteilung der MdE ist, in welchem Umfang die körperliche Funktionsfähigkeit des Klägers infolge der Unfallfolgen gemindert ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom
- August 2009 kein Anspruch auf Verletztenrente über den
- Oktober 2011 hinaus zu. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. P., der vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung beauftragte Gutachter Dr. D. und der vom Kläger selbst im Rahmen des § 109 SGG benannte Gutachter Dr. C. kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die am linken Fuß des Klägers verbliebenen Unfallfolgen für sich genommen eine MdE von unter 10 v. H. begründen und sich somit in einem nicht messbaren Bereich bewegen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der einschlägigen Gutachterliteratur überein. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, S. 678 kann eine messbare MdE von 10 v. H. erst bei einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks von 0-0-30 Grad festgestellt werden. Bei der Untersuchung Anfang November 2011 stellte Dr. P. in Bezug auf das rechte Sprunggelenk jedoch bereits eine Beweglichkeit von 10-0-30 Grad fest. Eine MdE von mindestens 10 v. H. lässt sich in Bezug auf die Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Sprunggelenks auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselwirkung begründen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom
- August 2003 ( B 2 U 50/02 R - zitiert nach juris) noch einmal bekräftigt, dass Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind und die Bildung einer Gesamt-MdE insoweit nicht in Betracht kommt. Dies soll selbst dann gelten, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist (BSG a.a.O.). Aus diesen Vorgaben folgt zugleich, dass bei mehreren Arbeitsunfällen bei der Bestimmung der jeweiligen MdE auch eine Wechselwirkung der Verletzungsfolgen nicht berücksichtigt werden darf. Jeder Unfall ist ausgehend von oben dargestellten Grundsätzen völlig isoliert zu betrachten. Allein eine solche Vorgehensweise entspricht auch der Systematik des Gesetzes. § 56 SGB VII sieht vor, dass jeder Unfall für sich entschädigt wird. Liegen mehrere Unfälle mit rentenberechtigenden Unfallfolgen vor - und sei es auch nur im Rahmen von Stützrententatbeständen - so erhält der Versicherte mehrere Renten nebeneinander mit der Folge, dass sich die für jeden Unfall festgesetzte MdE faktisch addiert. Erhält ein Versicherter für einen Arbeitsunfall beispielsweise eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. und für einen weiteren Arbeitsunfall eine Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes von 10 v. H., so bezieht er insgesamt eine Rente, die der Höhe nach einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. entspricht. Würde man bereits im Rahmen der Festsetzung der MdE für den jeweiligen Unfall eine Wechselwirkungen berücksichtigen, so hätte dies zur Folge, dass die Unfallfolgen doppelt berücksichtigt würden. Die Unfallfolgen eines zweiten Unfalls würden einmal die Bestimmung der MdE für den ersten Unfall beeinflussen und darüber hinaus auch noch einmal selbst zu einer zusätzlichen Rente führen können. Eine solche Doppelberücksichtigung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/666739.html ( https://oj.is/666739 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c