Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.01.2013 - 4 Ca 455/12 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigun
§ 87Überwachung Nr.
36 = NJW 2003, 3436 ). Bei rechtswidriger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise - etwa Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gesichtspunkte der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren (BGH 05.10.2004 NJW 2005, 215 ; BAG 27.03.
§ 87Überwachung Nr. 36 = NJW 2003, 3436 ; Palandt-Sprau, BGB, 72.Aufl. 2013, § 823 BGB Rn. 124; Erf
K-Preis, 13. Aufl. 2013, § 619 a BGB Rn. 71). Der Anspruch ergibt sich aufgrund des Schutzauftrags von Art. 1 , Art. 2 GG unmittelbar aus § 823 BGB (BGH 05.10.2004 NJW 2005, 215 ; Palandt-Sprau, aaO). 2. Die Videoaufzeichnungen im Rahmen der Krankenkontrolle wurden rechtswidrig erstellt.
- a)Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits allein aus der Heimlichkeit der Aufzeichnungen. Zwar schreibt § 6 b Abs. 2 BDSG vor, dass eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen ist. Auch erfolgten die streitgegenständlichen Videoaufnahmen unstreitig im öffentlichen Raum und ohne eine solche Kenntlichmachung. Jedoch ist mit der Rechtsprechung des BAG davon auszugehen, dass eine verdeckte Videoüberwachung im öffentlichen Raum auch ohne Kenntlichmachung dann zulässig ist, wenn die verdeckte Überwachung das einzige zur Verfügung stehende Mittel zur Überführung von Arbeitnehmern ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind (BAG 21.06.2012 Rn. 39 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 2012,1025 ; HWK-Lembke, 5. Aufl. 2012, BDSG Vorb. Rn. 108).
- b)Die Rechtswidrigkeit folgt jedoch aus § 32 Abs. 1 BDSG.
- aa)Anders als im soeben zitierten Fall des BAG, bei dem ein Geschehen aus Anfang 2009 zu beurteilen war (BAG aaO), ist hier der Prüfungsmaßstab des seit dem 01.09.2009 geltenden § 32 BDSG als der maßgeblichen Norm des Arbeitnehmerdatenschutzes heranzuziehen (lex specialis für Datenerhebungen "für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses", Simitis-Seifert, BDSG 7. Aufl. 2011, § 32 BDSG Rn. 17). § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung, - verarbeitung und - nutzung im Arbeitsverhältnis. Soweit der Arbeitgeber - wie hier - im Kontext des Arbeitsverhältnisses Daten des Beschäftigten aufzeichnet und nutzt, ist § 32 BDSG vorrangig gegenüber der allgemeineren Regelung des § 28 BDSG (Pötters/Traut, Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis, RDV 2013,132, 133; Simitis-Seifert, BDSG 7. Aufl. 2011, § 32 BDSG Rn. 17). Nach § 32 Abs. 2 BDSG ist der Abs. 1 des § 32 BDSG auch dann anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. § 32 Abs. 1 BDSG enthält zwei Erlaubnistatbestände für die Datenerhebung und ihre Verarbeitung und Nutzung im Arbeitsverhältnis. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis Straftaten begangen hat. Ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente darf der Arbeitgeber den Beschäftigten keinen entsprechenden Kontrollen unterziehen (Simitis-Seifert, BDSG 7. Aufl. 2011, § 32 BDSG Rn. 101). Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts oder einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung (Simitis-Seifert, BDSG, 7.Aufl. 2011 § 32 BDSG Rn.104). Es findet sich auch die Auffassung, der Verdachtsgrad müsse an der Schwelle des Tatsachenbeweises liegen (Däubler-Wedde, BDSG, 3. Aufl. 2010, § 32 BDSG Rn. 129 unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/13657 S. 24). § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG fordert als weitere Voraussetzung für ein solches Vorgehen, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Dabei ist anerkannt, dass Bildaufnahmen und insbesondere Videoaufzeichnungen von Personen einen schwerwiegenderen Eingriff beinhalten als eine einfache Observation, weil Bilder die äußere Erscheinung "konservieren" (Fricke, Der Detektiv als Informant des Versicherers - Zulässigkeit und Grenzen, VersR 2010,308,310 mwN).
- bb)Die heimliche Beobachtung der Klägerin durch einen Detektiv zur Krankenkontrolle mit heimlicher Fertigung von Videoaufnahmen ist nicht durch § 32 BDSG gedeckt. Die Observation war hier nicht zu präventiven Zwecken im Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Überwachung erfolgte zum repressiven Zweck, ein (vermutetes) Fehlverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufzudecken. Datenerhebungen zu repressiven Zwecken sind an § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu messen (Pötters/Traut, Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis, RDV 2013,132, 133, 136, 138). Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist es richtig, dass ein gesunder Arbeitnehmer, der eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und sich so unberechtigt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert, den Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB verwirklicht. Die Klägerin war jedoch einer solchen Straftat nicht hinreichend verdächtig. Unstreitig war der Klägerin für die Tage des Beobachtungszeitraums vom Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu (BAG 26.03.2003 AP EntgeltFG § 5 Nr. 8). Die aus der ärztlichen Bescheinigung folgende tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber durch das Vorbringen entgegenstehender Tatsachen erschüttern. Voraussetzung dafür sind allerdings Tatsachen, die ernsthafte Zweifel begründen. Ernsthafte Zweifel können sich etwa dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz oder nach einem Streit um Urlaubsgewährung eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat oder wenn der Arbeitnehmer während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Tätigkeiten nachgeht, die mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar erscheinen, z.B. die schichtweise Verrichtung einer Nebentätigkeit. Ernsthafte Zweifel können sich auch ergeben, wenn der Arbeitnehmer widersprüchliche Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit macht oder wenn er einer Aufforderung zu einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht nachkommt. Solche ernsthaften Zweifel an der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sind hier nicht begründet. Ereignisse der soeben geschilderten Art hat es hier nicht gegeben. Zwar gab es Konflikte im Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte im Dezember eine Weisung des Geschäftsführers zur Vorlage von Dokumenten nicht zur Zufriedenheit des Geschäftsführers erledigt und den Geschäftsführer damit offenkundig verärgert. Auch sah sich der Geschäftsführer der Beklagten enttäuscht, dass die seinerzeit krankgeschriebene Klägerin während seines Urlaubs zu Jahresbeginn nicht im Büro vorbeigeschaut hatte, wie sie es zunächst trotz ihrer Erkrankung als gleichwohl möglich in Aussicht gestellt hatte. Diese Gesichtspunkte stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und begründen deshalb keine ernsthaften Zweifel an der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der weitere Umstand, dass die Klägerin zunächst mit Erst- und Folgebescheinigungen von ihrem Hausarzt Dr. G1 für den Zeitraum vom 27.12.2011 bis zum 03.02.2012 krankgeschrieben worden ist und dann ab dem 31.01.2012 bis zum 28.02.2012 von der Fachärztin G2, erschüttert den Beweiswert der insgesamt sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht. Dies ist kein ungewöhnlicher Verlauf, der Zweifel an der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, wie es vielleicht bei häufigen kurzfristigen Krankschreibungen durch verschiedene Ärzte der Fall sein kann ("Ärztehopping"). Sonstige Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Weder hat die Klägerin vor Beginn der Krankschreibung und zu einem Zeitpunkt bestehender Arbeitsfähigkeit eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit angekündigt noch hat die Klägerin sich während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in einer Weise verhalten, die mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren wäre, insbesondere ist sie nicht schichtweise einer Nebentätigkeit nachgegangen. Allein die Erkrankung "Bandscheibenvorfall" begründet keinen (generellen) Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ebenso wenig der Umstand, dass nicht bereits Ende Dezember 2011 die Diagnose "Bandscheibenvorfall" gestellt worden war. Im Ergebnis bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht, dass die Klägerin trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Wahrheit nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. 3. Durch die von der Beklagten in Auftrag gegebene Überwachung ist die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die rechtswidrige heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BAG 27.03.
§ 87Überwachung Nr.
36 = NJW 2003, 3436 ; Hess LAG 14.07.2010 - 6 Sa 1587/09 und 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 -; HWK-Lembke, Arbeitsrecht Kommentar,
- Aufl. 2012, Vorb. BDSG Rn. 108). Eine Videoüberwachung weist eine hohe Eingriffsintensität auf, die durch die Heimlichkeit noch weiter erhöht wird (Pötters/Traut, Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis, RDV 2013,132, 135). Die Rechtsverletzung hat mit den heimlichen Videoaufzeichnungen im privaten Lebensbereich der Klägerin die Grenze zur entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung überschritten. Die Überwachung hat eine Intensität erreicht, die nicht in anderer Weise - etwa Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nicht nur die Krankenkontrolle als solche nicht durch § 32 BDSG gedeckt war sondern dass erschwerend hinzutritt, dass das gewählte Mittel heimlicher Videoaufzeichnung auch unabhängig davon die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet, also auch in einem Fall gerechtfertigter Krankenkontrolle unverhältnismäßig wäre. Es hätte auch bei einer gerechtfertigten Krankenkontrolle ausgereicht, einen Observationsbericht zu erstellen und den Detektiv ggf. als Zeugen zu benennen. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Detektivüberwachung im Konfliktfall die Einholung medizinischen Sachverstandes regelmäßig nicht ersetzen kann. Ob sich die Beklagte nicht ohnehin vorrangig auf eine Einschaltung des medizinischen Dienstes nach § 257 SGB V hätte verweisen lassen müssen, ist im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebend. Es kam deshalb nicht entscheidungserheblich auf die Behauptung der Beklagten an, der medizinische Dienst habe im Februar 2012 einen Termin für eine Überprüfung in frühestens fünf Wochen in Aussicht gestellt.
- Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen die Beklagte. Die Beklagte hat rechtsverletzende Handlungen vorgenommen. Die Beklagte hat die rechtswidrige Datenerhebung durch Beauftragung des Detektivs veranlasst. Sie hat die rechtswidrig erhobenen Daten verarbeitet und genutzt, indem sie den Observationsbericht zur Grundlage ihrer Kündigungsentscheidung gemacht hat, den Observationsbericht nachstehend dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess zur Rechtfertigung der Kündigung vorgelegt hat und den Beweisantrag gestellt hat, die DVD-Aufnahme in Augenschein zu nehmen
- Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat die Kammer die nachstehenden Umstände berücksichtigt: Bereits die Krankenkontrolle durch eine mehrtägige Überwachung durch einen Detektiv war nicht durch einen tragfähigen Verdacht gerechtfertigt. Intensiviert worden ist die Beeinträchtigung dadurch, dass der Detektiv die Klägerin nicht nur beobachtet hat sondern von ihr darüber hinaus in Situationen, denen er besondere Bedeutung beimaß, heimliche Videoaufnahmen gemacht hat. Auf der anderen Seite betreffen die Bildaufzeichnungen nicht die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin sondern beschränken sich auf Geschehnisse in der Öffentlichkeitssphäre, welche durch ihre Offenkundigkeit für beliebige Dritte gekennzeichnet ist (zu dieser Differenzierung: Fricke, Der Detektiv als Informant des Versicherers - Zulässigkeit und Grenzen, VersR 2010,308, 309 mwN). Weiter war von Bedeutung, dass die Aufzeichnungen nicht an beliebige andere Personen weitergegeben worden sind. Unwiderlegt hat der Detektiv die Videoaufzeichnungen vertraulich aufbewahrt. Erst nach entsprechendem Antrag der Beklagten und gerichtlicher Aufforderung hat der Detektiv die Aufzeichnungen zur Gerichtsakte übermittelt. Allerdings hat der Detektiv Auszüge aus den Videokonsequenzen, die er für besonders aussagekräftig hielt, bereits zuvor in den für den Arbeitgeber erstellten Observationsbericht eingestellt. Auch hat die Beklagte dem Arbeitsgericht die Videosequenzen im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel präsentiert. Bei dem Hinweis auf die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin war zu berücksichtigen, dass der Psychotherapeut die Therapiebedürftigkeit auf eine starke berufliche Belastung und auf die krankheitsbedingte Kündigung infolge eines Bandscheibenvorfalls und einer vorausgegangenen Observation zurückführt. Angesichts der multikausalen Verursachung ist der Betrag von 1.000,00 € angemessen. III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/666763.html Kommentare
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