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BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 1 StR 412/13

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom
  2. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
  3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird als unzulässig verworfen.
  4. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
  5. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
  6. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom
  7. Januar 2013 wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Mit am
  8. August 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und beantragte "Wiederaufnahme". In einem weiteren Schreiben vom
  9. August 2013 begehrte er ebenfalls sinngemäß Wiedereinsetzung. Durch Beschluss vom
  10. August 2013 hat das Landgericht 1 gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist eingelegt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am
  11. September 2013 zugestellt. Mit am
  12. September 2013 eingegangenem Schreiben vom
  13. September 2013 wendet er sich gegen diesen Beschluss. II. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Schreiben vom
  14. September 2013 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der Beschluss des Landgerichts vom
  15. August 2013 aufzuheben, doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
  16. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zuständig. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. September 2013 - 1 StR 369/13 ). Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Das Landgericht war wegen der als Wiedereinsetzungsantrag zu wertenden Schreiben vom
  18. und
  19. August 2013 für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Dezember 2012 - 3 StR 461/12 ).
  21. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senatsbeschluss vom
  22. Juni 2013 - 1 StR 232/13 ). Bereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier, so dass es auf die unterlassene Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom
  23. Januar 2013 - 4 StR 320/12 ). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, wird hier ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Dem Schreiben des Angeklagten vom
  24. August 2013 lässt sich inhaltlich entnehmen, dass er ohnehin spätestens im Februar 2013 wusste, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hat. 8
  25. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 341 Abs. 1, § 43 StPO) eingelegt worden ist. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener 11 Permalink: https://openjur.de/u/666820.html ( https://oj.is/666820 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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