Tenor Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. Juni 2002 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 1 wegen vorsätzlicherd i Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45Fall 2 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil in vollem Umfang angreift, stützt sich auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war zur Zeit der Taten Chefarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe im Kreiskrankenhaus in Zittau. Im Fall 1 wurde die damals 40-jährige Nebenklägerin H in der genannten Klinik stationär aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte mit der Einweisungsdiagnose eines persistierenden Eierstocktumors links mit dem Ziel einer diagnostischen Bauchspiegelung. In dem präoperativen Aufklärungsgespräch am 16. Februar 1998 mit dem aufnehmenden Arzt W erklärte die Nebenklägerin, daß bei ihr noch Kinderwunsch bestehe und daß sie keine größere Operation, beispielsweise mit vollständiger Entfernung der Gebärmutter, wünsche. Einer Behandlung des Befundes in Form der Entfernung des vermuteten Tumors an dem betroffenen Eierstock - ohne die Entfernung ganzer Organe - stimmte sie zu, ebenso einer eventuell erforderlichen Bauchöffnung. Herr W vermerkte daraufhin auf dem Aufklärungsbogen: "Patientin ist mit der Erweiterung des Eingriffs in großem Umfang (z. B. Gebärmutterentfernung) in derselben Narkose nicht einverstanden". Ferner unterschrieb die Nebenklägerin im Rahmen ihrer "Einwilligungserklärung" folgenden Text: "Sollte die Bauchspiegelung nicht zur Klärung der Erkrankung führen oder der Befund so nicht operierbar sein, bin ich mit einem Bauchschnitt in der gleichen Betäubung einverstanden." Am 18. Februar 1998 begannen der Stationsarzt G als Operateur und Dr. K als Assistent mit dem ersten Schritt des operativen Eingriffs, der Bauchspiegelung. Diese ergab Vergrößerungen und andere Veränderungen am rechten und am linken Eierstock. Der Operateur G bat seinen Chef, den Angeklagten, herbei und demonstrierte ihm den Befund. Der Angeklagte war über die angegebenen Erklärungen und Wünsche der Nebenklägerin, auch über deren noch vorhandenen Kinderwunsch, genau informiert. Er faßte wegen des Verdachts auf einen bösartigen Tumor den Entschluß zu einem Bauchschnitt in gleicher Narkose. Daraufhin eröffnete der Operateur G den Bauchraum, löste den rechten Adnex aus dem Adhäsionsbett, setzte den rechten Eierstock ab und sandte diesen an die Pathologie zur intraoperativen Schnellschnittuntersuchung, die etwa 15 bis 20 Minuten dauerte. Nach Vorliegen des - jede Bösartigkeit des Tumors ausschließenden - Schnellschnittbefundes des rechten Eierstocks und dem Herauslösen des linken Eierstocks demonstrierte der Operateur den nunmehrigen intraoperativen Situs noch einmal dem Angeklagten. Dieser entschied aus "Gründen der ärztlichen Vernunft" bewußt und gewollt gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin. Anstatt die Operation zu beenden, der wieder erwachten Patientin zunächst von der Gutartigkeit des Tumors am rechten Eierstock zu berichten und ihr sodann darzulegen, daß es aus medizinischer Sicht sinnvoll und vernünftig wäre, auch den linken, ebenfalls polyzystisch veränderten Eierstock zu entfernen sowie ihr in diesem Zusammenhang klarzumachen, daß eine solche Maßnahme wegen des erheblichen Umfangs der Verwachsungen, der deshalb zu erwartenden großflächigen Läsionen nebst Blutungsherden, was zwangsläufig auch die Entfernung der Gebärmutter und damit die endgültige Unfruchtbarkeit nach sich ziehen könnte, indiziert sei, entschloß sich der Angeklagte zur Entfernung auch des linken Adnexes und im weiteren Verlauf auch der Gebärmutter in derselben Narkose. So wurde verfahren. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem folgendes festgestellt: Als das Ergebnis der Schnellschnittuntersuchung des rechten Eierstocks vorlag, bestand keine lebensgefährliche Situation, etwa wegen Blutungen, für die Nebenklägerin. Eine Beendung der Operation zu diesem Zeitpunkt war daher ohne eine Gefahr schwerwiegender Nachteile für die Nebenklägerin möglich. Indes geht das Landgericht davon aus, daß die vollständige Entfernung der Eierstöcke eine sinnvolle medizinische Maßnahme dargestellt haben kann, weil anderenfalls sich immer wieder neue Tumore hätten bilden können. Zudem hat das Landgericht angenommen, daß die Handlung des Angeklagten nicht zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit der Nebenklägerin (i. S. des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entsprechend der Zeugungsfähigkeit i. S. des zur Tatzeit geltenden § 224 Abs. 1 StGB a. F.) geführt habe, weil die Erhaltung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne die Handlung des Angeklagten auf Grund der massiven tumorösen Veränderungen der Eierstöcke "nicht sonderlich wahrscheinlich" gewesen sei. Im Fall 2 wandte sich Frau B gemeinsam mit ihrem Ehemann an den Angeklagten mit der Bitte, ihre in der 29. Woche bestehende Schwangerschaft in der Weise zu beenden, daß kein lebendes Kind zur Welt gebracht werde. Frau B informierte den Angeklagten über die Vorgeschichte der Schwangerschaft und legte ihm die entsprechenden Unterlagen der bisher erfolgten Untersuchungen vor. Danach hatten die Untersuchungen insbesondere in der Frauenklinik der Technischen Universität Dresden und der Abteilung Pränataldiagnostik und -therapie der Charite in Berlin als Befund eine Skelettdysplasie mit erheblich vermindertem Wachstum der großen Röhrenknochen ergeben. Es war eine Skelettfehlbildung, "Zwergenwuchs", angenommen worden, die mit dem Leben des Kindes zu vereinbaren sei. Die Ärzte der Kliniken in Dresden und in Berlin hatten den von Frau B gewünschten Schwangerschaftsabbruch wegen fehlender Indikation abgelehnt. Der Angeklagte wußte, daß keine Notsituation für die Mutter oder das Kind bestand, die eine Beendigung der Schwangerschaft nebst Abtötung des ungeborenen Kindes rechtfertigen könnte. Die Mutter und ihr Ehemann, die sich nicht mit dem Gedanken an das Leben mit einem behinderten Kind abfinden konnten, befanden sich zwar in einer sehr schwierigen Lage, es bestand aber keine Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen und seelischen Schädigung der Mutter. Was der Angeklagte und alle übrigen beteiligten Fachleute nicht wußten oder auch nur für möglich hielten, war der Umstand, daß der Fetus an einer letalen Form des Zwergenwuchses, nämlich an der äußerst seltenen tödlichen Skelettfehlbildung "Hypochondrogenesis" litt und nach dem Entbinden längstens drei Monate zu leben hatte. Um der Mutter aus ihrer schwierigen Lage zu helfen, entschloß sich der Angeklagte, die Schwangerschaft durch eine Kaiserschnittoperation zu beenden, die er für den 23. April 1999 ansetzte. Im "OP-Buch" trug er "Sectio parva" (kleiner Kaiserschnitt) ein, um das beteiligte medizinische Personal konkludent darüber zu informieren, daß durch den Kaiserschnitt ein totes Kind entbunden werden sollte. Gegenüber dem Anästhesiearzt Hu und dem Assistenzarzt G gab der Angeklagte an, daß eine Schnittentbindung wegen schwerer Mißbildungen des Kindes vorgesehen sei. Schriftliche Unterlagen über die Voruntersuchungen legte er ihnen bewußt nicht vor. Darüber hinaus untersagte er dem Stationsarzt G , die Patientin noch einmal sonografisch zu untersuchen. Er ging davon aus, daß seine alleinige Verantwortung als Chefarzt der Gynäkologie und sein guter Ruf für die Richtigkeit der Indikation des Schwangerschaftsabbruchs von den an der Operation beteiligten übrigen Ärzten und dem sonstigen medizinischen Personal nicht in Frage gestellt werden würde. Der vom Anästhesisten Hu informierte Chefarzt der Anästhesie, Dr. Kl , leitete gegen 8.12 Uhr bei der Patientin die Narkose ein, wobei er aufgrund seiner Vorstellung (ausschließlich entstanden durch den schriftlichen Eintrag des Angeklagten im OP-Buch "Sectio parva"), daß ein totes Kind entbunden werden sollte, Narkosemittel ohne Rücksicht auf das Kind anwandte. Der Angeklagte begann mit dem Bauchschnitt gegen 8.20 Uhr. Die Gebärmutter wurde gegen 8.32 Uhr eröffnet. Unmittelbar danach, d. h. noch vor der Entwicklung des Kindes aus dem Uterus, klemmte der Angeklagte bereits die Nabelschnur ab. Der Angeklagte nahm die Entwicklung des Kindes ohne Eile vor. Nachdem nur der Kopf entwickelt war, drückte der Angeklagte ein Tuch während eines Zeitraumes von einer halben bis zu zwei Minuten auf das Gesicht des Kindes. Gegen 8.37 Uhr war das Kind vollständig entwickelt. Es zeigte keinerlei Lebenszeichen mehr. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte das von ihm im Mutterleib für lebend gehaltene Kind durch das Fehlen der Sauerstoffversorgung absterben. Dies sollte durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Die Versorgung mit Sauerstoff über die Nabelschnur wurde durch das Abklemmen noch vor der Entwicklung des Kindes unterbunden. Die Entwicklung des Kindes erfolgte anschließend ohne Eile über einen Zeitraum von mehreren Minuten. Das Kind sollte durch die der Mutter gezielt ohne Rücksicht auf den Feten verabreichten massiven Narkosemittel, die über die Nabelschnur auch in seinen Kreislauf gelangten, an der Entwicklung seiner Eigenatmung gehindert werden. Hierzu diente zusätzlich das Zuhalten von Mund und Nase des Kindes durch Aufdrücken des Tuches auf das Gesicht nach der Entwicklung des Kopfes für die Dauer von einer halben bis zu zwei Minuten. Der Angeklagte ging davon aus, daß das Kind nach diesen Maßnahmen bereits gestorben sei oder jedenfalls alsbald sterben werde, ohne noch in der Lage zu sein, Lebenszeichen abzugeben und eine Eigenatmung zu entwickeln. Der Angeklagte übergab das entbundene Kind an die Schwester S und bat Dr. Kl , von dem Kind Fotos zu machen, der das Kind wegen besserer Lichtverhältnisse in den "Containerraum" brachte. Dort machte Dr. Kl gegen 8.45 Uhr Fotos von dem Kind. Die bei den Fotoaufnahmen anwesende Schwester Bö beobachtete bei dem Kind im Brustbereich vibrierende Bewegungen, die sie als schnelle Abfolge von Herzschlägen des Kindes ansah. Auch Dr. Kl nahm Bewegungen des Kindes wahr. Er bemerkte ein oder zwei Einziehungsbewegungen im Bereich des kindlichen Bauches, was er als Atembewegung des Zwerchfelles einschätzte. Um sicherzugehen, daß er sich nicht getäuscht hatte, rief Dr. Kl zwischen 8.45 Uhr und 9.15 Uhr die Oberärztin Dr. Bi als Unbeteiligte an und bat sie in den OP-Bereich, um sich das Kind im Containerraum anzusehen. Er begab sich wieder in den OP-Saal. Frau Dr. Bi erschrak, als auch sie bei dem Kind eine Einziehung im Bauchbereich beobachtete, die sich wenige Sekunden später wiederholte und die sie als Atembewegung des Kindes bewertete. Währenddessen betrat auch Schwester S den Containerraum. Bei einem Blick auf das Kind sah sie, wie sich der Mund des Kindes bewegte, was für sie wie ein Schnappen nach Luft aussah. Frau Dr. Bi begab sich aufgrund ihrer Wahrnehmungen kurz danach an die Tür zum OP-Saal und winkte dort Dr. Kl heraus. Sie teilte ihm mit, daß das Kind atmen würde. Beide traten zum Kind und beobachteten erneut in größeren, mehrere Sekunden andauernden Abständen Einziehungsbewegungen im Bauchbereich. Übereinstimmend werteten sie die Bewegungen als Versuche des Kindes zu atmen und damit als Lebenszeichen. Sie unternahmen den Versuch, das Kind auf dem Reanimationstisch durch Erwärmen und Beatmen mittels Bebeutelns zu reanimieren. Dr. Bi setzte das Bebeuteln allein fort, während Dr. Kl den Angeklagten aus dem OP-Saal holte. Der Angeklagte erschien zwischen 9.00 Uhr und 9.16 Uhr im Containerraum. Als er dort die Oberärztin Dr. Bi beim Bebeuteln des Kindes sah, rief er erregt etwa in dem Sinne: "Sind Sie verrückt! Das hat doch keine Chance!" Er riß ihr das Kind aus der Hand und drückte dem Kind mit der Hand Nase und Mund fest zu. Er hielt es für möglich, daß die ohne sein Wissen von Dr. Kl und Dr. Bi begonnene Reanimation erfolgreich gewesen und das Kind noch am Leben sein könnte. Um weiterhin sein mit der Schnittentbindung verfolgtes Ziel der Abtötung des Kindes zu erreichen, wollte er die von ihm für möglich gehaltene Atmung des Kindes unterbinden und dadurch den Tod herbeiführen. Nachdem Dr. Bi und Dr. Kl , die beide mit dieser Situation überfordert waren, ohne Eingreifen in die Handlung des Angeklagten den Raum verlassen hatten, verblieb der Angeklagte während eines Zeitraums von etwa zehn bis 20 Minuten allein mit dem Kind. Während dieser Zeit rief er aus dem Containerraum zweimal die Schwester Bö und forderte von ihr, ihm einen Eimer mit Wasser zu bringen. Sie übergab dem Angeklagten schließlich eine Schüssel, die sie halbvoll mit warmen Wasser füllte. Als Dr. Kl gegen 9.20 Uhr nochmals in den Raum ging, hielt der Angeklagte dem Kind Mund und Nase zu und äußerte sinngemäß: "Das ist aber zählebig." Der Angeklagte, der es für möglich hielt, daß das Kind noch lebte, wollte durch diese Handlung weiterhin entsprechend seinem ursprünglichen Entschluß den Tod des Kindes herbeiführen. Aufgrund dieser Beobachtung verständigte Dr. Kl anschließend den ärztlichen Direktor des Krankenhauses über den Vorgang. Spätestens gegen 9.30 Uhr war das Kind verstorben. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei dem ohnehin krankheitsgeschädigten Kind der Hirntod wegen fehlender Sauerstoffversorgung nach Abtrennung der Nabelschnur und anschließend nicht in Gang gekommener Eigenatmung eingetreten ist und daß die von dem Angeklagten bei und nach der Entwicklung begangenen Handlungen erst nach dem bereits eingetretenen Hirntod erfolgt sind. Es hat auch nicht auszuschließen vermocht, daß der Tod des Kindes unabhängig von den Handlungen des Angeklagten allein aufgrund der bei dem Kind vorhandenen tödlichen Skelettfehlbildung Hypochondrogenesis eingetreten ist. I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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