1. Eine Gemeinde kann für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast tätig geworden ist. 2. Bei einer Bundesstraße ist dies regelmäßig nicht der Fall, soweit sie im Außenbereich verläuft, da die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen. 3. Eine nichtförmliche Widmung war bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt. 4. Zur Frage der Erforderlichkeit eines beidseitigen Gehwegs bei (teilweise) nur einseitiger Anbaubarkeit. 5. Ein Vorauszahlungsbescheid ist auch dann aufrecht zu erhalten, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert. Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4293/8 der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu. Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die Bauschlotter Straße. Zwischen der Fahrbahn der Bauschlotter Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der Bauschlotter Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die Ringstraße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wartberg-Kaserne. Über die Ringstraße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „Bauschlotter Straße II zwischen Lochäckerstraße und Welschenäckerstraße inkl. Welschenäckerstraße zwischen Bauschlotter Straße und Kieselbronner Straße (K 9802)“ und die „Ringstraße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit Bauschlotter Straße II zusammenzufassen. Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn). Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Bauschlotter Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen Bauschlotter Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Brettener Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Brettener Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Welschenäcker-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Welschenäcker-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wartberg-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden. Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die Bauschlotter Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die Bauschlotter Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die Bauschlotter Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der Bauschlotter Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur Welschenäckerstraße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die Welschenäckerstraße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Bauschlotter Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die Welschenäcker-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die Bauschlotter Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die Bauschlotter Straße und die Welschenäckerstraße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden. Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der Bauschlotter Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des Ringstraßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der Ringstraße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe. Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der Welschenäcker-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die Welschenäcker-Siedlung über die Brettener Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Brettener Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden. Die Bauschlotter Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die Bauschlotter Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der Welschenäcker-Siedlung sei die Bauschlotter Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage. Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der Ringstraße vermittelt. Sowohl die Ringstraße als auch die Bauschlotter Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne. Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der Welschenäckerstraße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer Ringstraße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage Bauschlotter Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wartberg-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wartberg-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120 , 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion. Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die Welschenäcker-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wartberg-Kaserne. Gegenüber der Welschenäcker-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wartberg-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert. Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der Bauschlotter Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen. Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die Bauschlotter Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die Bauschlotter Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei. Die Bauschlotter Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die Bauschlotter Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der Bauschlotter Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der Bauschlotter Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der Welschenäckerstraße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die Bauschlotter Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die Bauschlotter Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der Welschenäckerstraße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der Welschenäckerstraße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 €) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite. Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei. Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der Welschenäckerstraße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei. Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus Bauschlotter Straße/Welschenäckerstraße/Ringstraße/Bauschlotter Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit Bauschlotter Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der Bauschlotter Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids. I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende Bauschlotter Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei. Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905 ). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung. Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen. Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der Welschen-äckersiedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der Welschenäckersiedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799 ; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird. 2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige Ringstraße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wartberg-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293 ). Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der Ringstraße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wartberg-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -). Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.