für einen Schaden im Zusammenhang mit den nicht vollständig ausgeführten Schwammsanierungsarbeiten in der Wohnung Nr.
dem entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung durchführen zu lassen; (...)" Mit der Betreuung der WEG D.. Straße war für die Antragsgegnerin die Zeugin L. betraut. Im März 1997 wurde auf dem Dachboden des Gebäudes der Antragstellerin anlässlich des Ausbaus einer Wohnung im Dachgeschoss (Nr. 9) ein Befall mit – auch – von der Versicherung durch die A. Versicherungs-AG, Rechtsvorgängerin der A. Versicherung AG, erfassten Schädlingen, insbesondere mit Echtem Hausschwamm, entdeckt. Der darauf von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige für Holz und Bautenschutz, Dipl.-Biologe M.E., nahm sodann im Frühjahr 1997 stichprobenartige endoskopische Untersuchungen verschiedener Stellen im Haus (Dachboden, mehrere Wohnungen und Treppenhaus) vor und erstattete unter dem
Anzeige der Schäden bei der A. Versicherungs-AG beauftragte diese den Sachverständigen R.K. damit, die Einleitung und Durchführung der Sanierungsarbeiten im Objekt der Antragstellerin zu überwachen und die hierdurch ausgelösten Kosten im Hinblick auf den bestehenden Versicherungsschutz zu überwachen. Schon mit Schreiben vom 17. Januar 1997 (Anlage K/AS5, Bl. 324 d.A.) hatte vorgenannter Versicherer
Begehung des Objekts den seit Juni 1987 bestehenden Versicherungsvertrag ("Schwamm-Versicherung“, Anl. A/K2 und A/K3, Bl. 307 d.A.) mit Wirkung zum 3. Juni 1997 gekündigt. Auf
frage der Antragstellerin legte die S. S.T. GmbH unter dem
Holzschutz und Schwammbekämpfung abrechnen. (...)". Die Abrechnung der Tätigkeiten der S. S.T. GmbH wurde sodann wie folgt vorgenommen: Diese übersandte ihre Rechnungen an die Antragsgegnerin, welche die Rechnungen wiederum an den für den Versicherer tätigen Zeugen K. weiterleitete. Dieser nahm u.a. auch eine Trennung der versicherten und nichtversicherten Kosten vor.
Prüfung und ggfs. erfolgter Korrektur – zum Teil auch in Höhe und Aufmaß von Einzelposten – sandte der Zeuge K. die Rechnungen wieder an die Antragsgegnerin zurück, welche die von diesem freigegebenen Beträge zu Lasten der Antragstellerin sodann anwies (vgl. dazu Schreiben vom
Begutachtung durch den Sachverständigen der Versicherung, Herrn K. jun.,
DIN 68880, Teil 4 bearbeitet. Der Wiederaufbau hat zwischenzeitlich stattgefunden. (...)“. Die Rechnung „HS 88/98“ (Anlage K/AS 49, Bl. 594 d.A.) war überschrieben mit „Rechnung Schwammbekämpfung im Hause D. Straße“ und beinhaltete ferner folgende Passage: "Für durchgeführte Arbeiten zur Schwammbekämpfung (...) erlauben wir uns wie folgt zu berechnen: (...)“. Dieser Rechnung über einen Gesamtbetrag von DM 30.253,92 netto waren insgesamt 16 Anlagen über die jeweiligen Einzelleistungen der Fa. S. (Bl. 595 ff. d.A.) beigefügt; die Anlagen 7, 8 und 9 (Bl. 601 ff. d.A.) betreffen jeweils die Arbeiten in der Wohnung Nr. 8 („kleines Zimmer n. Küche“, "Küche“ und "gr. Zimmer z. Vorderfront“). Ferner war dem Schreiben die Rechnung „HS 89/98“ beigefügt, die durchgeführte Holzschutzarbeiten betraf. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Zeugin L., sandte das Schreiben nebst Rechnungen und Anlagen am
wie vor die Befundstellen in den Wohnungen
der die Antragstellerin –
Zahlung – auf jegliche weitere Forderungen aus dem Schadensfall aus dem Jahr 1997 verzichtete (vgl. Anlage K/AS24, Bl. 392 d.A.). Der Verkauf der Wohnung Nr. 8 stand im August 2003 an. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurden Verschalungen an Fenstern der Wohnung geöffnet; es wurde Schwammbefall festgestellt. Der Gutachter E. legte dazu unter dem
forschungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Hätte die Antragsgegnerin den Fortgang der Arbeiten in der Wohnung Nr. 8 überwacht, hätte sie – auch bei einem Vergleich der Feststellungen im "Gutachten E.“ einerseits und den von der Fa. S. S.T. GmbH abgerechneten Positionen –
vollziehen können, dass die Sanierungsarbeiten in der betreffenden Wohnung unvollständig seien. Es hätte auffallen müssen, dass es sich nicht um eine "Schlussrechnung“ gehandelt habe. Außerdem sei aus der Rechnung HS 88/89 nebst Anlagen deutlich hervorgegangen, dass nur ein sehr kleiner sanierungsbedürftiger Teil in der Wohnung Nr. 8 bearbeitet worden sei. Auch Arbeiten am Fußboden (zur Wohnung Nr. 6), die der Gutachter E. in besonderer Weise für erforderlich gehalten habe, seien von der Fa. S. nicht abgerechnet worden. Selbst in der Wohnung Nr. 6 sei – obwohl dringend erforderlich – nichts bearbeitet worden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den Zeugen K. nur wenige Tage vor Rechnungsstellung durch Fa. S. darauf hingewiesen, dass noch Arbeiten in der Wohnung Nr. 6 ausstünden, weswegen es am
dem „Gutachten E.“ von 1997 erforderlichen Arbeiten nicht von der Fa. S. S.T. GmbH ausgeführt worden. Die dort durchgeführten Arbeiten seien lediglich auf Befallstellen in der Decke zwischen dieser Wohnung und dem Dachgeschoss bezogen gewesen, weswegen in der Wohnung Nr. 8 zwangsläufig auch die oberen Bereiche der Decken (Sicherheitsbereiche) mitbearbeitet worden seien. Weitere Sanierungsarbeiten seien in der Wohnung Nr. 8 daneben nicht erfolgt, weswegen noch Befallstellen im Bereich der Decke zum 2. Obergeschoss, also insbesondere an dem aufgehenden Mauerwerk (Innen- und Außenwände) vorhanden gewesen seien. Die in Rede stehenden Befallstellen ergäben sich aus den in Grundrisszeichnung gemäß Anlage K/AS30 (Bl. 404 d.A.) vom Zeugen M. eingezeichneten "schwarzen Balken“. Bei den vom Gutachter E. im Oktober 2004 in der Wohnung Nr. 8 festgestellten Befallstellen handele es sich um solche, die bereits 1997 vorhanden gewesen seien, also nicht um einen völlig neuen Schwammbefall; dessen Fortentwicklung sei ausgeschlossen. Pflichtwidrig sei es auch gewesen, dem Versicherer die Abfindungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass sie, die Antragstellerin, ihre Ansprüche gegen den Versicherer nicht rechtzeitig geltend gemacht habe und so Verjährung eingetreten sei. Die Antragsgegnerin hätte ferner die Terminkoordination mit den Mietern der Wohnungen nicht auf die Fa. S. übertragen dürfen, was sie aber ohne Weiteres hier getan habe. Im Übrigen habe es zwischen den Beteiligten – neben dem Verwaltervertrag – eine Abrede gegeben,
der die Antragsgegnerin die Organisation, Leitung und Überwachung der durchzuführenden Schwammsanierung für sie, die Antragsstellerin, übernommen und die Tätigkeit auf Basis eines Honorars von DM 85,- pro Stunde gesondert abgerechnet habe. Im Zeitraum vom
Georg abgegeben. Dieses hat sich seinerseits mit Beschluss vom
gekommen sei. Darüber hinausgehende Tätigkeiten habe sie nicht geschuldet; diese hätten gesondert vergütet werden müssen (vgl. § 6 Nr. 3 des Vertrages). Auch seien die Schwammsanierungsarbeiten "größeren Umfangs“ gewesen, weswegen sie, die Antragsgegnerin, keine Tätigkeiten in eigener Person, auch keine Masse- und Kostenberechnungen geschuldet habe. Überwachung, Abnahme und Rechnungsprüfung seien nicht Gegenstand ihres Pflichtenkatalogs gewesen. Einen Beschluss, die Sanierung entsprechende dem „Gutachten E.“ vorzunehmen, habe es nicht gegeben. Auch habe die Antragstellerin die Beauftragung eines "Sonderfachmannes“, obwohl von der Fa. S. S.T. GmbH und ihr, der Antragsgegnerin, empfohlen, nicht gewünscht. Daher sei die Beauftragung des vorgenannten (Fach-)Unternehmens ausreichend gewesen. Ferner sei der Zeuge K. im Rahmen eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages zugunsten der Antragstellerin als unabhängiger Fachmann bei der Durchführung und Überwachung der Sanierungsarbeiten tätig gewesen. Auf die Empfehlungen solcher Fachleute habe sie, die Antragsgegnerin, sich verlassen dürfen. Die Tätigkeiten der Sonderfachleute habe sie nicht weiter überprüfen müssen, sondern lediglich – wie ein sonstiger Bauherr –
vollziehen müssen, ob Leistungen erbracht worden seien, die die Abschlagszahlungen rechtfertigten. Ihrer Beurteilung habe es nicht oblegen, welche konkreten Arbeiten zur Durchführung der im „Gutachten E.“ von 1997 festgestellten Schwammsanierung (noch) notwendig seien. In der Eigentümerversammlung vom 20. August 1998 (Protokoll, Anlage Ag 1, Bl. 649 d.A.) sei den Eigentümern zu TOP 8 der bisherige Lauf der Schwammsanierung erläutert worden. Die "Schlussrechnung“ der Fa. S. sei dann – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – am 17. Juli 1998 bezahlt worden. Der angebliche Abschluss der Schwammsanierung sei in der Versammlung der Eigentümer vom 2. Dezember 1998 zu TOP 3 mitgeteilt worden. Auf der Versammlung vom 29. April 1999 sei zu TOP 3
gerechtfertigt [ist], die Antragsgegnerin haftet der Antragstellerin dem Grunde
für diejenigen Schäden, die sich daraus ergeben, dass Schwammsanierungsarbeiten, die der Sachverständige M. E. in seinem Gutachten vom 30.05.07 empfohlen und zu den sich die Firma S. S.T. GmbH auf der Basis ihres Angebotes vom 16.06.97 verpflichtet hatte und die von der Schwammbefallversicherung, der A. Versicherung AG, getragen worden wären, von der Firma S. S.T. GmbH nicht ausgeführt worden sind und die Ende 2004 auf Kosten der Antragstellerin
geholt wurden“. In seinen Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht dazu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Maßgabe von § 280 BGB bzw. wegen einer positiven Vertragsverletzung hafte. Die Pflichtverletzung habe darin bestanden, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe,
der Durchführung von Sanierungsarbeiten der Fa. S. auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen E. zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarten Sanierungen tatsächlich auch durchgeführt worden seien, und zwar durch einen Vergleich der vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten einerseits, gestützt auf den geschlossenen Vertrag und das Gutachten des Sachverständigen E., auf das sich der Vertrag bezogen habe, und der tatsächlich ausgeführten Sanierungsarbeiten. Die Durchführung eines solchen Vergleichs, „in welcher Weise er auch immer hätte durchgeführt werden können", habe zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr übernommenen Verwaltung gehört. Bei der Antragstellerin sei insoweit ein Schaden eingetreten, weil sie die
dem „Gutachten E." erforderlichen Arbeiten, welche offen geblieben seien, selbst habe vornehmen lassen und die Kosten dafür nicht von der Versicherung habe ersetzt verlangen können. Der WEG-Verwalter habe
1 Nr. 2 WEG, wie es auch in § 2 Abs. 2 des Verwaltervertrages enthalten sei, die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Eigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen. Beschlossene Instandsetzungsarbeiten habe er unverzüglich ausführen zu lassen. Den ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums habe der Verwalter regelmäßig zu kontrollieren, etwa durch Begehungen der Anlage. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten seien zudem zu überwachen. In der Regel sei der Verwalter zwar kein Bauleiter, weswegen eine bauleitende Überwachung regelmäßig nicht geschuldet sei. Er habe die Arbeiten aber so zu überwachen, wie sie ein sonstiger Bauherr ohne ein Verschulden gegen sich selbst überwachen würde. Ferner habe er die Arbeiten auch abzunehmen und – insbesondere vor Zahlung des Werklohnes – zu prüfen, ob die geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht seien. Vor diesem Hintergrund sei der WEG-Verwalter auch verpflichtet zu prüfen, ob in Auftrag gegebene Instandsetzungsarbeiten vollständig ausgeführt worden und ob darauf gerichtete Maßnahmen erforderlich seien, und zwar im Hinblick auf die Erstattung der Kosten durch die Versicherung. Wenn er selbst die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu prüfen habe, dann gelte dies erst Recht für die – einfachere – Prüfung von deren Vollständigkeit. Das hiesige Vollzugsdefizit bestehe darin, dass die Wohnung Nr. 8 nicht vollständig saniert worden sei. Die Antragsgegnerin hätte sich darüber ein persönliches Bild machen müssen. Das vorgenannte Defizit, so das Amtsgericht, wäre bei einem sorgfältigen Vergleich der Soll-Leistungen mit den Ist-Leistungen in einem Abnahmegespräch mit dem Verantwortlichen der Fa. S. zu Tage getreten bzw. hätte auffallen müssen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass das Defizit allein mit besonderer Sachkunde eines Architekten oder Ingenieurs hätte erkannt werden können und nicht bereits in einem Abnahmegespräch „vor Ort". Die Beauftragung des Sachverständigen K. durch die Versicherung habe die Antragsgegnerin von ihren Pflichten nicht befreit; dieser sei Erfüllungsgehilfe der Versicherung gewesen und nicht der Antragsstellerin. Der Zeuge M. sei ebenfalls in unverjährter Zeit nicht mit der Prüfung beauftragt worden, ob die Arbeiten der Fa. S. vollständig seien. Auf eine tatsächliche Kenntnis der Antragsgegnerin von der Unvollständigkeit der Arbeiten komme es vorliegend nicht an, sondern lediglich darauf, ob sie diese hätte kennen können. Demgemäß könne hier dahinstehen, ob die Verwaltung weitere Pflichten übernommen habe. Gleiches gelte dafür, ob auch die Abgabe der Abfindungserklärung pflichtwidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin hätte durch ein Gespräch vor Ort und / oder durch eine Sichtung der Unterlagen erkennen können, dass die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt worden seien. Das wäre nicht „besonders schwierig“ gewesen, und zwar auch für einen Bauherrn ohne Sonderfachkenntnisse. Das „Gutachten E.“ habe dafür eine gute Grundlage gebildet. Es sei auch davon auszugehen, dass die Fa. S. die Frage, ob sie alle Arbeiten vollständig erbracht habe, wahrheitsgemäß verneint hätte, weil sie selbst ein Interesse daran gehabt hätte, die noch zu ausstehenden Leistungen – gegen weiteres Entgelt – zu erbringen. Dabei wäre es auch nicht darum gegangen, dass die Antragsgegnerin selbst entsprechende Untersuchungen vornimmt, sondern die Frage durch ein klärendes Gespräch beantwortet. Sofern kein anderer an den hiesigen Arbeiten Beteiligter auf das o.g. Vollzugsdefizit hingewiesen habe, ergebe sich daraus lediglich, dass auch diese nicht sorgfältig gearbeitet hätten. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin lediglich die Fa. S. aber keine weitere Fachperson beauftragt habe; dies tangiere nicht ihre eigene Pflicht, die Vollständigkeit der Schwammsanierungsarbeiten abschließend zu prüfen. Es gehe hier um eine „einfache, schlichte Prüfungsmaßnahme, die jeder Laie als Bauherr zum Abschluss von Arbeiten durchführen“ könnte, und damit auch die Antragsgegnerin als professionelle WEG-Verwalterin; es handele sich dabei um eine typische Verwalterpflicht. Die Einstandspflicht der Antragsgegnerin entfalle auch nicht durch die gefassten Beschlüsse über deren Entlastung. Zwar stellten diese jeweils negative Schuldanerkenntnisse dar, gingen aber regelmäßig – wie auch hier – nicht über den Bereich der Jahresabrechnung hinaus. Die unterlassenen Arbeiten der Fa. S. S.T. GmbH seien nicht weiter vergütet worden und seien damit auch nicht Bestandteil der Jahresabrechnungen geworden. Der Haftung der Antragsgegnerin stehe auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Diese beginne bei einem Anspruch auf Schadensersatz mit dessen Entstehen. Das sie vorliegend erst am 19. Mai 2008 gewesen, als das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Antragstellerin in dem Verfahren gegen die Versicherung und die Fa. S. (Az. 302 O 482/05, 9 U 198/07) rechtskräftig abgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der beantragte Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin schon zugestellt gewesen (März 2005). Die versicherungsrechtlichen Ansprüche verjährten ebenfalls erst
diesem Zeitpunkt. Gegen diesen Beschluss, der Antragsgegnerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am
dem Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahmen unterlassen, welche bei der Feststellung der individuellen Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen sei. Bei schwierigen Maßnahmen gehöre es nämlich nicht zu den Pflichten eines Verwalters, diese zu überwachen, abzunehmen und die hiermit verbundenen Rechnungen zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob ein Ausführungsmangel für den Verwalter bzw. einen Bauherrn subjektiv überhaupt erkennbar sei. Das Amtsgericht habe die Haftung aber zu Unrecht weit in den nicht geschuldeten Bereich der Bauüberwachung verschoben; eine solche Aufgabe habe sie, die Antragsgegnerin, aber nicht inne gehabt. Ihre Pflichten seien nicht über diejenigen eines „ordentlichen Bauherrn" hinausgegangen. Den vom Amtsgericht geforderten Vergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit habe sie nicht erbringen müssen, weil sie schon keine Abnahme geschuldet habe. Im Übrigen sei das Schreiben der Fa. S. aus Mai 1998 nur so zu verstehen gewesen, dass die
dem „Gutachten E.“ durchzuführenden Arbeiten auch tatsächlich erbracht worden seien. Außerdem habe der Zeuge K. die Rechnung als "Schlussrechnung“ tituliert. Danach sei ein zusätzliches Gespräch mit dem Werkunternehmer aber nicht erforderlich gewesen. Ob die Ausführungsmängel für sie, die Antragsgegnerin, erkennbar gewesen seien, habe die Antragstellerin darzulegen, nicht sie; dies entsprechende der auch im FGG-Verfahren geltenden Verteilung der Darlegungslast. Jedenfalls sei zu beanstanden, dass die Annahme des Amtsgerichts, die Fa. S. hätte in einem "Gespräch vor Ort“ die ausstehenden Arbeiten wahrheitsgemäß eingeräumt, lediglich auf Spekulationen, nicht aber auf gesicherter Erkenntnis erfolgt sei; insoweit hätte das Amtsgericht also Beweis erheben werden müssen. Selbst der Zeuge M. habe das angesprochene Vollzugsdefizit nicht alsbald erkannt. Auch einem ordentlichen Bauherrn wäre dieses nicht aufgefallen; die Annahme des Amtsgerichts, dass mit dem Werkunternehmer jede Position besprochen werde, sei lebensfremd. Ob sie, die Antragsgegnerin, dies hätte erkennen können, sei keine Rechtsfrage, sondern von ihren subjektiven (Erkenntnis-)Möglichkeiten und ihrer Sach- und Fachkunde abhängig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dafür den Zeugen M. beauftragt habe, was sich auch aus dem entsprechenden Beschluss vom
weiterhin die durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom
zu Recht ausgesprochen. Die Kammer ist ebenso der Auffassung, dass die Antragsstellerin in Bezug auf die nicht vollständig durchgeführten Schwammsanierungsarbeiten von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung verlangen kann. Gleich, ob als Grundlage des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (pVV) für anwendbar erachtet werden (Art. 229 § 5 EGBGB) oder die Regelung in § 280 Abs. 1 BGB heranzuziehen ist, fehlt es
Auffassung der Kammer vorliegend nicht bereits an der Verletzung einer Pflicht seitens der Antragsgegnerin aus dem zwischen den Beteiligten zuvor bestehenden Schuldverhältnis. Diese Pflichtverletzung – durch Unterlassen –, durch die der Antragsstellerin ein
den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden entstanden ist, hat die Antragsgegnerin auch zu vertreten. a) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist die Wirkung der Nebenintervention
dem Hanseatischen Oberlandesgericht (9 U 198/07) nicht deswegen außer Acht zu lassen, weil die dortigen Entscheidungen in einem
ZPO-Grundsätzen geführten Verfahren ergangen sind, während sich die Beteiligten vorliegend in einem den Vorschriften des FGG a.F., mithin dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 12 FGG a.F.) unterworfenen Verfahren befinden. Für ein derartiges (Spannungs-)Verhältnis zwischen beiden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen (Beachtung des Beibringungsgrundsatzes einerseits, Geltung der Untersuchungsmaxime andererseits) ist bereits entschieden, dass dies im Rahmen des Umfangs der Interventionswirkung zu berücksichtigen ist, nicht aber zu deren Ausschluss führt (vgl. nur BSG, NJW 2012, 956 , 957, Tz. 11 ff.; a.A. BGH, NJW 1993, 2539 , 2540). Danach steht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens jedenfalls bindend fest, dass die Antragstellerin weder gegen die A. Versicherung AG (als Rechtsnachfolgerin der A. Versicherung AG) noch gegen die Fa. S. S.T. GmbH im Zusammenhang mit den ab Mai 1997 durchgeführten Schwammsanierungsarbeiten einen Anspruch auf (Schadens-)Ersatz hat. Weitergehende Ausführungen zu etwaigen Versäumnisses der Antragsgegnerin haben indes – mangels Entscheidungserheblichkeit (sog. überschießende Ausführungen, BSG, a.a.O., Tz. 17) – außer Betracht zu bleiben, weswegen (lediglich) die Gründe, auf denen die klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beruht, eine Bindungswirkung entfalten. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2007 (302 O 482/05) ausgeführt, dass die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Antragstellerin
den §§ 11 , 12 VVG a.F. verjährt seien; die Erhebungen des Versicherers im Sinne von § 11 VVG a.F. seien jedenfalls mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 6. Juli 1999 beendet gewesen, so dass die zweijährige Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2001 zu laufen begonnen habe und bei Beantragung des Mahnbescheides (Ende 2004) abgelaufen gewesen sei. Auch habe der Antragstellerin gegen den Versicherer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer positiven Vertragsverletzung zugestanden, weil diese vor Unterzeichnung der Abfindungserklärung nicht darauf hingewiesen gehabt habe, dass die Sanierungsarbeiten an der Wohnung Nr. 8 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es habe kein "Informationsgefälle“ zwischen den Parteien bestanden. Auch gegen die Fa. S. bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil ein solcher wegen einer teilweisen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. eine Anmahnung nebst Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfordert hätte, woran es hier aber fehle.
den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Hinweis-Beschluss vom
Etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin seien jedenfalls mit Ablauf des 18. Mai 2004 verjährt. Keine Wirkung gemäß § 68 ZPO entfalten, weil nicht tragend,
obiger Maßgabe dagegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach es „Sache der (...) [Antragsgegnerin] gewesen [wäre], vor Unterzeichnung der Abfindungserklärung anhand der Rechnungen der [Fa. S.] und durch Rückfrage mit dem [Zeugen] M., der seit Ende 1998 mit der Betreuung der Sanierungsarbeiten beauftragt war, sicherzustellen, dass sämtliche Befallstellen
dem Gutachten des Sachverständigen E. inzwischen saniert worden und die entsprechenden Arbeiten von der A. Versicherungs AG bezahlt worden waren.“ (UA S. 15, Bl. 567 d. Beiakte). Gleiches gilt dafür, dass sich „die [Antragsgegnerin] (...) auch nicht durch die Bezeichnung der Rechnungen 88/98 und 89/98 als "Schlussrechnung“ durch den Sachverständigen K. [hätte] „beirren lassen dürfen“. Vielmehr wäre es Sache der [Antragsgegnerin] (...) gewesen, die Vollständigkeit der Arbeiten zu überprüfen und fehlende Arbeiten anzumahnen“ (UA S. 17) und dafür, dass "bei der [Antragsgegnerin] das Fehlen vertraglich vereinbarter Leistungen bekannt“ gewesen sei (vgl. dazu UA S. 18). Auch soweit das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass und weswegen die Antragsgegnerin aufgrund der damaligen Umstände hätte erkennen können, dass die Arbeiten der Fa. S. unvollständig gewesen sind (vgl. etwa S. 2 d. Beschlusses vom 27. März 2008, Bl. 697 d. Beiakte), entfaltet diese Erwägung hier keinerlei Wirkung
Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin aus einigen Umständen hätte schließen können, dass es Anlass zu
fragen geben könnte (S. 3 d. Beschlusses) bzw. dass aus den Abrechnungen der Fa. S. die Unvollständigkeit „evident ersichtlich“ gewesen sei (S. 4 f.). b) Der Vortrag der Antragstellerin, der zumindest eine materielle Darlegungs- und Beweislast obliegt, rechtfertigt
Auffassung der Kammer bereits die Annahme einer Pflichtverletzung, die die Antragsgegnerin – durch Unterlassen – zu ihrem
teil begangen haben soll. aa) Maßgebend für die Pflichten, die die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Schwammsanierung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Biol. E. vom 30. Mai 1997 (Anlage K/AS4, Bl. 309 d.A.) zu erfüllen hatte, ist der Inhalt des zwischen den Beteiligten seinerzeit geschlossenen Verwaltervertrages. Danach hatte die Antragsgegnerin "die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und – soweit erforderlich –
dem entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung durchführen zu lassen“, vgl. § 2 Nr. 2. Damit sind die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG a.F. niedergelegten Pflichten des WEG-Verwalters im Wesentlichen wiederholt worden, und zwar in der Weise, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen, die auf die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gerichtet gewesen sind, unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung nicht zur vorzubereiten, sondern auch "zu treffen“ hatte. Eine Einschränkung der Aufgaben der Antragsgegnerin durch Vertrag wäre rechtlich nicht zulässig gewesen, ebenso wenig wie durch Vereinbarung der Eigentümer, s. § 27 Abs. 3 WEG a.F. Eine darüber hinausgehende, gleichsam erweiternde – vertragliche – Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach die Antragsgegnerin zusätzlich die "Baubetreuung" übernommen hatte, ist
Auffassung der Kammer hier indes nicht dargetan worden. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin mit Rechnung vom 5. Juli 1999 (Anlage K/AS 47, Bl. 477 d.A.) "für Bearbeitungszeit in Angelegenheiten der Schwammsanierung" insgesamt DM 1.870,- berechnet hat, was bei einem Stundensatz von DM 85,- netto einem Aufwand von insgesamt 22 Stunden entsprochen hat. Dies ergibt sich auch aus der von der Antragsgegnerin gefertigten Auflistung "Zeitaufwand der Verwaltung“ (Bl. 478 d.A.). Allerdings erfolgte die Abrechnung der insoweit erbrachten Leistungen seitens der Antragsgegnerin
Maßgabe von § 6 Ziff. 3 des Verwaltervertrages ("Vergütung des Verwalters“), wonach „durch die Vergütung nicht [Leistungen] abgegolten sind, die über die normale Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. (...) insbesondere: Bearbeitung von Instandsetzungsarbeiten in größerem Umfang, z.B. Massen- und Kostenberechnungen sowie umfangreiche Ausschreibungen.“ Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass damit auch ein gegenüber dem Inhalt von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. erweiterter Pflichtenkatalog für die Antragsgegnerin begründet worden ist, zumal auch nicht vorgetragen worden ist, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen eine solche (sondervertragliche) Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Selbst die von der Antragsgegnerin gemäß ihrer vorgenannten Auflistung (Bl. 478 d.A.) vorgenommenen Tätigkeiten belegen zur Überzeugung der Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der Antragsstellerin vertraglich verpflichtet hatte, gleich einer "Baubetreuerin“ die „Organisation, Leitung und Überwachung der durchzuführenden Schwammsanierung“ zu übernehmen. Die dort aufgeführten Tätigkeiten (Informationsschreiben, Terminabstimmung, diverse "Organisationen“, Rechnungsbearbeitung etc.) konkretisieren vielmehr lediglich das, was die Antragsgegnerin ohnehin schuldete, allerdings nicht gegen gesonderte Vergütung. Hinzu kommt, dass sich der abgerechnete Aufwand in zeitlicher Hinsicht über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, und zwar von Ende März 1997 bis Mitte Juli
Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen zu leisten. Zur Abwendung von
teilen für die Gemeinschaft musste sie gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380; KG OLGZ 1994, 35 ). Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 ; KG OLGZ 1994, 35 ). Der Verwalter ist dabei in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung“ selbst vornehmen würde (s. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.). Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, wie ein sonstiger Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Für ihn erkennbare Mängel muss er hierbei ebenso berücksichtigen wie die Möglichkeit, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer möglicherweise nicht durchsetzbar sind (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.). Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen – wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist – und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35 ; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 ). Stellt der Verwalter Mängel fest, so hat er sie zu rügen, den Werkunternehmer zur
erfüllung aufzufordern und die
der Rechtsprechung zulässigen Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35 ; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 ; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a. a. O., § 27 WEG Rz. 147)." So führte auch das OLG Düsseldorf – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (WE 1993, 1997) – schon aus, dass der Verwalter zur Abwendung von
teilen für die Gemeinschaft ggfs. Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen muss (vgl. dazu NJWE-RR 1997, 208). Und auch die Pflicht des Verwalters, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abzunehmen, wird als gegeben angesehen (vgl. dazu etwa Merle, in: Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 27, Rn. 46; Knop, in: Timme, BeckOK-WEG, Ed. 15 [1/2013], § 27, Rn. 45 a.E.).
den bisherigen Erfahrungen der Kammer üblich, hatte die Fa. S. in ihrem Angebot gleich darauf hingewiesen, dass "sich erst im Laufe der Arbeiten der gesamte Umfang des Befalls und der Schäden“ zeigen wird. Bei einer derartigen Ausgangslage – Vorliegen eines aussagekräftigen Gutachtens über Schwammbefall und (darauf aufbauend) eines ausdifferenzierten Angebots zur "Schwammbekämpfung" – kann im Rahmen einer Evidenzkontrolle anhand der sodann tatsächlich vom beauftragten Werkunternehmer abgerechneten Leistungen auch für einen ansonsten sach- und fachunkundigen Verwalter, der aber gleichwohl über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt,
vollzogen werden, ob eine angemessene Deckungsgleichheit herzustellen ist; solche Grundkenntnisse dürften bei der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt allemal vorhanden gewesen sein. Selbst bei einer Sanierungsmaßnahme größeren Umfangs, wie sie hier in Rede steht, würde auch ein Eigentümer „ohne Verschulden gegen sich selbst“ prüfen, ob die vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen vollständig sind, und zwar insbesondere dann, wenn er – wie hier die Antragstellerin – zu erwarten hat, dass ein erheblicher Anteil an den aufgewendeten Kosten von der bestehenden Schwammversicherung getragen werden wird. Dies entspricht weder der Ausübung der Funktion eines "Bauleiters“ noch einer "Bauüberwachung", sondern ist vielmehr auf die Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen bzw. die Vermeidung wirtschaftlicher
teile gerichtet. Gibt ein Eigentümer gegenüber dem Versicherer an, dass er auf weitere Zahlungen ihm gegenüber aus der Schwammversicherung verzichtet, wird er sich aus diesem Grund Gewissheit darüber verschaffen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Beseitigung des Schwammbefalls bereits vollen Umfangs erbracht worden sind. Eben diese Prüfung kann auch von einem WEG-Verwalter verlangt werden, zumal jene auch der Erhebung von Mängelrügen und Zurückbehaltungsrechten vorgelagert ist. c) Durch die vorgenannte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin auch ein kausaler Schaden entstanden. Sie kann ihre im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen, die –
ihrem Vortrag – erforderlich gewesen sind, um den Zustand herzustellen, der
dem „Gutachten E." aus dem Jahr 1997 herzustellen gewesen ist, weder von dem Versicherer, also der A. Versicherungs AG bzw. der A. Versicherungs AG, ersetzt verlangen noch von der Fa. S. S.T. GmbH; dies steht zwischen den Beteiligten bindend fest (s.o.). Außerdem sind unstreitig nicht sämtliche von der Fa. S. zunächst angebotenen Leistungen, die zur Beseitigung des im „Gutachten E.“ aufgeführten Schwammbefalls erforderlich gewesen wären, ausgeführt worden. Ob die dann im Jahr 2004 in der Wohnung Nr. 8 ausgeführten Maßnahmen aber sämtlichst solche gewesen sind, die auch schon durch die Fa. S. auszuführen gewesen wären, bedarf danach keiner weiteren Prüfung, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsstellerin gleichwohl ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1709 ). d) Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 282, Rn. 8; § 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
1 BGB bzw. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Eine Vereinbarung über den Haftungsmaßstab, dem die Antragsgegnerin unterworfen sein sollte, haben die Beteiligten im hier zur Beurteilung stehenden Verwaltervertrag nicht getroffen, weswegen der vorgenannte – gesetzliche – Maßstab heranzuziehen ist, ergänzt um die Regelung in § 347 HGB. Ob die Antragsgegnerin die Beachtung der o.g. Anforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollständigkeit der Leistungen der Fa. S. vorsätzlich unterlassen hat, kann hier dahinstehen, jedenfalls aber auch bezweifelt werden, weil die Antragsgegnerin selbst meint, zur Erfüllung einer solchen Prüfungspflicht rechtlich nicht gehalten gewesen zu sein.
2 BGB (§ 276 S. 2 BGB a.F.) handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser für den "gewöhnlichen ordentlichen Rechtsgenossen“ geltende Sorgfaltsmaßstab wird ergänzt (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB,
BGB analog als eigene zurechnen lassen muss (Wissensvertreter) – zur Verfügung gehabt hat, ausreichend gewesen, um die teilweise Nichterfüllung zu erkennen und entsprechend bei der Fa. S. zu beanstanden. Bereits aufgrund der der Antragsgegnerin am
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht hier auf § 48 Abs. 3 WEG a.F. a)
bestimmt das Gericht
billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten trägt
in der Regel jeder Beteiligte selbst. Es entsprach hier
Auffassung der Kammer billigem Ermessen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Kostenhaftung des Unterlegenen entspricht regelmäßig der Billigkeit (BGH, NJW 1990, 2386 , 2387; BayObLG, ZMR 1999, 119). Zudem bestanden Anhaltspunkte dafür, dass hier – abweichend von § 47 S. 2 WEG a.F. – ausnahmsweise aufgrund von Billigkeitserwägungen (dazu Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 47, Rn. 35 ff.) ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten für einen der Beteiligten in Betracht kam. Es handelt sich vorliegend nicht um eine typische Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern, sondern um ein zwar
FGG-Grundsätzen geführtes, gleichwohl aber einem Zivilprozess angenähertes Verfahren, weshalb die Anwendung der in § 91 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regelung, wonach der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, billigem Ermessen entspricht. b) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war festzusetzen auf € 46.682,75. Dieser richtet sich hier
der Höhe des von der Antragstellerin verlangten Ersatzbetrages. Permalink: http://openjur.de/u/667351.html Kommentare
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