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LG Bonn, Urteil vom 11. Dezember 2013 - Az. 1 O 460/11

Obsah (4)Art. 1Art. 57Art. 51§§ 288

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken

Art. 1Abs.

2 ZP II ist ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfindet, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen vermögen. Wie bereits ausgeführt befinden sich die afghanischen Streitkräfte und die sie unterstützenden ISAF-Truppen in einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Taliban. Die Auseinandersetzung ist auch als nicht internationaler Konflikt einzuordnen, da den Taliban die internationale Anerkennung als Völkerrechtssubjekt fehlt. (b) Bei den Taliban handelt es sich auch um eine organisierte bewaffnete Gruppe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZP II. Hierzu bedarf es keiner den Streitkräften ähnlichen hierarchischen Organisationsstruktur. Es genügt vielmehr, dass die Organisation in der Lage ist, anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen (vgl. Safferling/Kirsch JA 2010, 81 [82]). Auf das Erfordernis territorialer Kontrolle

Art. 1Abs.

2 ZP II kommt es hingegen entgegen des Wortlauts nicht an, da in sogenannten asymmetrischen Konflikten die territoriale Besetzung eines bestimmten Gebiets angesichts moderner beweglicher Kampftechniken und Waffensysteme keine notwendige Bedingung für die Fähigkeit zur Durchführung anhaltender, koordinierter Kampfhandlungen darstellt (vgl. Ambos in MüKo Vorb. §§ 8 ff. VStGB Rn. 23; ders. NJW 2010, 1725 [1726]; Werle VölkerstrafR 3. Aufl. 2012 Rn. 1075). Die aufständischen Taliban haben anhaltend Anschläge - in den Monaten vor dem streitgegenständlichen Geschehen insbesondere mittels Autobomben - gegen die afghanischen Truppen und die sie unterstützenden ISAF-Verbände verübt.

(4)Die Kammer geht zudem von der Anwendbarkeit der die Zivilbevölkerung schützenden Normen des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte aus. Nach seinem Wortlaut findet das Protokoll zwar lediglich auf internationale bewaffnete Konflikte, also auf Konflikte zwischen mehreren Staaten, Anwendung. Doch ist die Regelungsdichte der Schutznormen etwa in Artikel 51 und 57 des Ersten Zusatzprotokolls deutlich höher als in Art. 13 des Zweiten Zusatzprotokolls. Der Schutz der Zivilbevölkerung in nicht internationalen bewaffneten Konflikten darf jedoch nicht kürzer greifen als derjenige in internationalen bewaffneten Konflikten (vgl. Werle VölkerStrafR, 3. Aufl. 2012 Rn. 1061).
(5)Die aus den kodifizierten Regelungen des Art. 13 ZP II sowie der Art. 51 ZP I und Art. 57 ZP I zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte abzuleitenden Amtspflichten deutscher Soldaten sind auch drittschützend i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. (
  1. a)Ob eine dem Amtswalter obliegende Pflicht Drittschutz entfaltet, bestimmt sich der ständigen Rechtsprechung zufolge nach dem Schutzzweck, den die Amtspflicht verfolgt. Hat die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck, die Interessen des Einzelnen zu wahren, ist sie drittschützend. (
  2. b)Die Regelungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte sind nicht lediglich an die Vertragsparteien gerichtete Verpflichtungen zur Beschränkung der Methoden der Kriegsführung. Zweck - und nicht lediglich Reflex - des humanitären Völkerrechts und insbesondere der Zusatzprotokolle ist es, die von bewaffneten Konflikten betroffenen Individuen zu schützen (vgl. Dutta AöR 133 [2008], 191 [222]; a.A. von Woedtke Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer deutscher Militärhandlungen [2010] S. 342).
  3. ee)Der Kommandeur des PRT Kunduz hat durch den streitgegenständlichen Bombenabwurf vom 04.09.2009 die aus Art. 13 Abs. 2 S. 1 ZP II folgende Amtspflicht, weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen zum Ziel militärischer Angriffe zu machen, nicht schuldhaft verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 S. 1 ZP II setzt dabei nach dem klaren Wortlaut voraus, dass dem entscheidenden Kommandeur bewusst ist, dass es sich bei dem Ziel seines Angriffs um Zivilpersonen handelt. Nur wer positive Kenntnis von der Anwesenheit von Zivilpersonen hat, kann diese im Sinne von Art. 13 Abs. 2 S. 1 ZP II zum Ziel eines militärischen Angriffs machen. Der Waffeneinsatz galt jedoch auch nach dem Klägervortrag den aufständischen Taliban und den von ihnen entführten Tanklastwagen. Einen bewussten Angriff auf Zivilpersonen, also einen Angriff mit dem Ziel, Zivilpersonen zu treffen, behaupten auch die Kläger nicht. Die Taliban selbst nehmen aber als Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe nicht am Schutz der Zivilbevölkerung durch die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle teil (vgl. Ambos in MüKo Vorb. §§ 8 ff. VStGB Rn. 42).
  4. ff)Eine Verletzung der sich aus dem Ersten Zusatzprotokoll für deutsche Amtsträger ergebenden Amtspflichten zur Schonung der Zivilbevölkerung in Vorbereitung des Einsatzes von Waffengewalt in bewaffneten Konflikten

Art. 57

ZP I sowie zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

Art. 51ZP I hat die Kammer ebenfalls nicht feststellen können.

Diese Amtspflichten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Befehl zum Bombenabwurf zumindest nicht schuldhaft verletzt worden.

(1)Der Kommandeur des PRT Kunduz hat die sich aus Art. 57 Abs. 1, Abs. 2
  1. a)
  2. i)ZP I ergebenden Amtspflichten zur Aufklärung und hinreichenden Identifizierung des Angriffsziels als militärisches Angriffsziel nicht verletzt.

Art. 57Abs.

1 ZP I ist bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben.

Art. 57Abs.

2

  1. a)
  2. i)ZP I ist bei Planung oder Beschluss eines Angriffs alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele im Sinne des Art. 52 Abs. 2 ZP I sind. Daraus folgt nach der Überzeugung der Kammer für deutsche Soldaten, die einen Angriff planen oder beschließen, eine drittschützende Amtspflicht zur Aufklärung der Lage vor Ort, insbesondere zur Frage der Anwesenheit von Zivilisten vor Ort sowie zur hinreichenden Identifikation des Ziels als militärisches Ziel. Gemessen hieran hat die Kammer eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht zur Aufklärung und Identifikation des Angriffsziels nicht feststellen können. (
  3. a)Das Angriffsziel ist zutreffend als militärisches Angriffsziel i.S.d. Art. 52 Abs. 2 ZP I identifiziert worden, denn der Angriff galt den auch nach dem Klägervortrag vor Ort anwesenden aufständischen Taliban als Mitgliedern einer organisierten bewaffneten Gruppe und den vor Ort vorhandenen Tanklastern. Als militärische Ziele im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZP I gelten solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von Taliban entführten Tanklastwagen um ein militärisches Objekt, denn sie dienen entweder als Nachschub von Treibstoff zur logistischen Unterstützung der Taliban oder stellen sogar selbst ein Mittel der Kriegsführung dar, wenn sie für einen Anschlag verwendet werden (vgl. hierzu auch Safferling/Kirsch JA 2010, 81 [84]). Um ein militärisches Ziel handelte es sich daher unabhängig davon, wie wahrscheinlich es zum Zeitpunkt des Bombenabwurfes war, dass die Tanklastwagen zeitnah als Angriffsmittel für einen Anschlag auf das nahe gelegene Feldlager der NATO genutzt werden sollten. (
  4. b)Auch hat der PRT-Kommandeur die in Art. 57 Abs. 2
  5. a)
  6. i)ZP I zum Ausdruck kommende Aufklärungspflicht nicht durch zu geringe Aufklärungsmaßnahmen verletzt. Bevor der Befehl zum Angriff gegeben wurde, ist die Situation auf der Sandbank ohne Unterbrechung mindestens 20 Minuten lang durch die eingesetzten beiden Kampfflugzeuge beobachtet worden. Die von den Bordkameras gefertigten Infrarotaufnahmen sind in Echtzeit in die Fliegerleitzentrale übertragen worden. Der PRT-Kommandeur hat sich mittels der aus den Kampfjets übertragenen Infrarot-Bilder einen Eindruck von der Lage am Kunduz-Fluss verschafft. Bei der Auswertung derselben stand ihm der Fliegerleitoffizier zur Seite. Darüber hinaus hat sich der entscheidende Kommandeur sieben Mal durch telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs, der vor Ort war, rückversichert, dass es sich bei den auf den Infrarotaufnahmen sichtbaren Personen um Aufständische und nicht um Zivilisten handelt. Dieser Vortrag der Beklagtenseite ist von der Klägerseite nicht bestritten worden, so dass er als unstreitig zu behandeln ist. Aus den ihm zugetragenen Informationen schloss der PRT-Kommandeur auch, dass sich die zivilen Fahrer der Tanklastwagen nicht mehr in der Nähe befanden. (
  7. c)Ferner hat der PRT-Kommandeur seine aus Art. 57 Abs. 1, Abs. 2
  8. a)
  9. i)ZP I folgende Aufklärungspflicht auch nicht dadurch schuldhaft verletzt, dass er nicht erkannt hat, dass sich neben Talibankämpfern auch Zivilpersonen an der Bombenabwurfstelle befanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, im Zuge derer die Infrarotbilder, die dem PRT-Kommandeur zur Verfügung standen, in Augenschein genommen wurden und der Sachverständige S gehört wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Infrarotaufnahmen auch unter Berücksichtigung von Spezialkenntnissen über die Strukturen und Handlungsweisen der aufständischen Taliban der Region keinen hinreichenden Anlass boten, die vorliegenden Informationen, dass nur Aufständische vor Ort seien, als falsch zu erkennen und von der Anwesenheit von Zivilisten vor Ort auszugehen. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Kläger, dass auf den Bildern lediglich wenige bewaffnete Personen, statt dessen jedoch Kinder erkennbar seien, was für eine Beteiligung der Zivilbevölkerung spreche, nicht bestätigt. Die Infrarot-Aufnahmen bilden Wärmequellen ab, so dass einzelne Personen nur als Punkte ausgemacht werden können. Nicht erkennbar ist hingegen, wie die Inaugenscheinnahme der Aufnahmen ergeben hat, ob eine der als Punkte abgebildeten Personen eine Waffe trägt. Eine Aussage darüber, wie viele der auf der Sandbank befindlichen Personen bewaffnet waren, konnte daher auf Grundlage der Infrarotaufnahmen nicht getroffen werden, so dass eine geringe Anzahl von Waffen den PRT-Kommandeur auch nicht veranlassen konnte, die vorliegenden über einen Informanten des Militärs gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Infrarotaufnahmen erkennbar, ob die als Wärmepunkt abgebildete Person alt oder jung, groß oder klein ist. Die Behauptung der Klägerseite, auf den Bildern seien Kinder erkennbar gewesen, was für eine Beteiligung der Zivilbevölkerung spreche, sieht die Kammer daher als widerlegt an. Soweit die in Augenschein genommenen Aufnahmen auch nach Einschätzung der Kammer erkennen lassen, dass sich Personen und auch Fahrzeuge zu den Tanklastwagen hin und von diesen weg bewegen, ohne dass sie eine nachvollziehbare, auf militärische Schulung hindeutende Verteidigungsstellung einnehmen, lässt dies jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass die dem PRT-Kommandeur zur Kenntnis gelangten Informationen falsch sind und es sich bei den als Wärmepunkte erkennbaren Personen um Zivilbevölkerung handeln müsse. Zwar spricht nicht bereits der Umstand, dass der Luftangriff zur Nachtzeit während des Ramadan stattfand, gegen die Annahme, dass es sich bei den auf der Sandbank befindlichen Personen um Zivilisten handelte. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen S ist es keinesfalls ungewöhnlich, dass gerade während dieser Zeit Zivilpersonen nachts wach und mithin auch unterwegs sind. Doch soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die Bewegungsmuster eines Kommens und Gehens auf ein unkoordiniertes Verhalten der Personen am Boden schließen lassen, was für die Anwesenheit von Zivilisten vor Ort spreche, widerspricht dies den Ausführungen des Sachverständigen S. Dieser hat als anerkannter Afghanistanexperte, der sich auch intensiv mit der Talibanbewegung befasst hat, nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Taliban um eine Art Guerillabewegung handelt, die sowohl horizontale als auch vertikale Strukturen aufweise. Teile der Taliban-Kämpfer erfahren zwar eine militärische Ausbildung, etwa in Pakistan. Bei vielen Taliban-Kämpfern aber handele es sich um "Feierabendkämpfer", die keine militärische Ausbildung genossen haben und lediglich auf selbstgemachte Kampferfahrungen zurückgreifen. Diesen Ausführungen zufolge aber ist auch unter der Prämisse, dass es sich bei den am Boden befindlichen Personen um Taliban handelt, kein koordiniertes Verhalten - wie es etwa Streitkräften zugeordnet werden könnte - zwingend zu erwarten gewesen. Auch die große Anzahl der um die Tanklastwagen versammelten Personen hätte nach Überzeugung der Kammer den PRT-Kommandeur nicht veranlassen müssen, anzunehmen, dass die vorliegenden durch den Informanten gewonnenen Erkenntnisse falsch sind und sich tatsächlich Zivilpersonen vor Ort befinden. Ausweislich des Transkripts des Funkkontakts zwischen den Piloten der Kampfflugzeuge und der Fliegerleitzentrale zu Timecode ...#1 gingen der PRT - Kommandeur und der Fliegerleitoffizier von etwa 50 bis 70 auf der Sandbank befindlichen Aufständischen aus. Eine größere Anzahl von Personen ergibt sich auch für die Kammer aus den in Augenschein genommenen, wegen wechselnder Bildausschnitte unübersichtlichen, Infrarotaufnahmen nicht. Eine solche große Anzahl von 50 bis 70 Personen war für ein Zusammentreffen von Taliban zwar ungewöhnlich. Wie der Sachverständige S nachvollziehbar dargelegt hat, hat es in der Vergangenheit nur wenige Aktionen der Taliban gegeben, bei denen 60 Kämpfer beteiligt gewesen sind. Doch hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Region Tschadara, in der sich der Ort des Geschehens befindet, als Taliban-Hochburg bekannt sei. Seinen Informationen zufolge seien bei dem Geschehen am Kunduz-Fluss vom 04.09.2009 drei Taliban-Kommandeure vor Ort gewesen. Dies sei mit Blick darauf, dass in unmittelbarer Nähe zum Ort des Geschehens drei Ortschaften gelegen seien, auch plausibel. Es könne durchaus sein, dass in diesem Gebiet jeder Ort einen Taliban-Kommandeur habe. Legt man die weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, wonach die Taliban in Gruppen von bis zu 20 Mann operieren, lässt eine Anwesenheit von insgesamt etwa 50 - 70 Personen rund um die Tanklastwagen mithin nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um Taliban-Kämpfer handeln könne. Die Kammer hat die plausiblen Feststellungen des Sachverständigen bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S, die auf einer jahrzehntelangen Beschäftigung mit den kulturellen und politischen Verhältnissen Afghanistans gründen, zu zweifeln. Der Sachverständige hat die Strukturen der Taliban nachvollziehbar erläutert und sachlich bewertet sowie zu den Fragen der Parteien ausführlich Stellung genommen. Die Sachkunde oder die Neutralität des Sachverständigen sind zudem von keiner der Parteien in Zweifel gezogen worden. Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer, dass dem PRT-Kommandeur nach dem unbestrittenen Klägervortrag Informationen über einen bevorstehenden Anschlag der aufständischen Taliban auf das PRT-Feldlager Kunduz vorlagen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine ungewöhnlich große Ansammlung von Aufständischen nicht per se unplausibel. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem protokollierten und als Anlage B 7 zur Akte gereichten Funkkontakt zwischen dem in der Fliegerleitzentrale anwesenden Fliegerleitoffizier und den Piloten der Kampfjets, die schließlich den Befehl zum Bombenabwurf ausführten. Die Piloten schlugen zwar mehrmals eine "Show of Force" vor, also einen Tiefflug über den Tanklastwagen, um dort anwesende Personen vor der Zerstörung der Tanklastwagen zur Flucht zu bewegen. Anhaltspunkte, die den PRT-Kommandeur hätten veranlassen müssen von der Anwesenheit von Zivilisten auszugehen, liefern die Piloten der Kampfjets jedoch nicht. Zu Timecode ...#2 fragen die Piloten in der Fliegerleitzentrale nach, ob sie einen Tiefflug ("show of force") unternehmen oder weiter hoch oben bleiben sollen. Soweit zu Timecode ...#3 und zu Timecode ...#4 eine "show of force" vorgeschlagen wird, erfolgt dies ausdrücklich, um dem Kommandeur Handlungsoptionen aufzuzeigen, nicht als Empfehlung. Zu Timecode ...#5 fragen die Piloten nach, ob gesichert sei, dass es sich bei den Anwesenden vor Ort um Aufständische handelt. Als ihnen dies durch die Fliegerleitzentrale, die wie bereits ausgeführt über weitere Informationsquellen verfügte, bestätigt wird, ziehen sie dies nicht in Zweifel, obwohl sie über die gleichen Infrarotaufnahmen verfügten wie der PRT Kommandeur. Aus einem Gespräch zwischen den Piloten zu Timecode ...#6 wird lediglich erkennbar, dass sie sich darum sorgten, ob die Fahrer der Tanklastwagen noch am Leben sind. Der PRT-Kommandeur hätte schließlich, entgegen der Ansicht der Klägerseite, den über den Informanten gewonnenen Erkenntnissen nicht deshalb keinen Glauben schenken dürfen, da ihm die Person des Informanten nicht persönlich bekannt war und er nur über einen Verbindungsoffizier Kontakt zu diesem hatte. Diese Auffassung der Klägerseite überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines militärischen Befehlshabers. Könnten militärische Befehlshaber bei der Planung von Angriffen nur solche Informationen berücksichtigen, die von Personen stammen, denen sie persönlich vertrauen, wäre eine militärische Operationsführung oberhalb einer lokal eng begrenzten Ebene praktisch unmöglich. Es muss daher genügen, wenn ein militärischer Befehlshaber wie hier die durch Informanten gewonnenen Erkenntnisse anhand vorliegender weiterer Informationen, etwa anhand der hier vorhandenen Infrarotluftaufnahmen, auf Plausibilität überprüft.

(2)Der Kommandeur des PRT Kunduz hat ferner auch nicht schuldhaft gegen die sich aus Art. 57 Abs. 1, Abs. 2
  1. a)
  2. ii)ZP I ergebende Amtspflicht verstoßen, zur Erreichung des militärischen Vorteils dasjenige Angriffsmittel zu wählen, das die Zivilbevölkerung möglichst weitgehend schont. (a)

Art. 57Abs.

2

  1. a)
  2. ii)ZP I sind bei der Wahl der Angriffsmittel und Angriffsmethoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hieraus folgt im Zusammenspiel mit Art. 57 Abs. 1 ZP I die genannte Amtspflicht. (
  3. b)Der PRT-Kommandeur hat nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Angriffsentscheidung einen Lufteinsatz befohlen, bei dem auf der Grundlage ihm vorliegender Informationen nicht von einer Verletzung von Zivilpersonen auszugehen war. Wie dargelegt konnte der PRT Kommandeur nach den ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass es sich bei den um die Tanklastwagen versammelten Personen nicht um Zivilbevölkerung handelte. Es bestand daher kein Anlass, bei der Wahl des Angriffsmittels oder der Angriffsmethode eine die Zivilbevölkerung besonders schützende Wahl zu treffen. Zudem hat der PRT Kommandeur dennoch nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag den Einsatz einer 2.000-Pfund-Bombe abgelehnt und stattdessen den Einsatz von zwei 500-Pfund-Bomben befohlen, um den Wirkungskreis zu beschränken. Außerdem wurden Bomben mit einer Zündzeitverzögerung verwendet, um die Splitterwirkung zu begrenzen. (
  4. c)Ein Verstoß gegen die oben genannte Amtspflicht folgt auch nicht daraus, dass es tatsächlich in erheblichem Maß zur Verletzung und Tötung von Zivilpersonen gekommen ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wenngleich auch die Anzahl der verletzten und getöteten Personen im Streit steht. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG setzt ein schuldhaftes, also fahrlässiges oder vorsätzliches, Handeln voraus. Die Frage der fahrlässigen Amtspflichtverletzung lässt sich jedoch nur aus der ex ante - Perspektive, also auf der Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Informationen, beurteilen. Nach diesen Informationen musste nicht von der Anwesenheit von Zivilpersonen ausgegangen werden.

(3)Eine Amtspflichtverletzung des PRT-Kommandeurs liegt ferner auch nicht in Form einer schuldhaften Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor, der sich aus Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 a) iii) ZP I ergibt. (a) In Art. 57 Abs. 1 ZP I ist umfassend ein Gebot der Schonung der Zivilbevölkerung normiert.

Art. 57Abs.

2

  1. a)iii) ZP I ist von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Hieraus folgt als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Amtspflicht, nur solche Angriffe durchzuführen, bei denen die Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung, wenn sie sich schon nicht entsprechend Art. 57 Abs. 2
  2. a)
  3. ii)ZP I ganz vermeiden lässt, nicht außer Verhältnis zum militärischen Ziel steht. (
  4. b)Nach dem oben Ausgeführten ist der Kommandeur des PRT Kunduz unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unter Auswertung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass keine Zivilpersonen vor Ort sind, so dass mit Verlusten unter der Zivilbevölkerung nicht zu rechnen war. Einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen dem zu erwartenden militärischen Erfolg und Verlusten unter der Zivilbevölkerung bedurfte es somit nicht.

(4)Der Kommandeur des PRT Kunduz hat auch nicht schuldhaft gegen die sich aus Art. 57 Abs. 2 c) ZP I ergebende Amtspflicht verstoßen, bei Angriffen durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, diese zu warnen. (a)

Art. 57Abs.

2

  1. c)ZP I muss Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen. (
  2. b)Hier musste der PRT-Kommandeur jedoch auch nach Durchführung der gebotenen Aufklärung nicht von der Anwesenheit von Zivilpersonen am Angriffsziel ausgehen, so dass er eine Warnung der Zivilbevölkerung jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen hat. (
  3. c)Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die eingesetzten Piloten mehrmals einen möglichen Tiefflug der Kampfjets, eine sogenannte "show of force", vorschlugen, die den am Boden befindlichen Personen zur Warnung gereicht hätte. Die benannte Amtspflicht zur Warnung der Zivilbevölkerung besteht nur, wenn mit einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung zu rechnen ist. Hierfür boten auch die Nachfragen der Piloten keine Grundlage.

(5)Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die sich aus Art. 51 Abs. 4, Abs. 5 ZP I ergebende Amtspflicht vor. (a) Nach Art. 51 Abs. 4 ZP I sind unterschiedslose Angriffe verboten.

Art. 51Abs.

5

  1. b)ZP I ist ein Angriff unter anderem dann als unterschiedslos anzusehen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. (
  2. b)Wie bereits im Rahmen der Erörterung der sich aus Art. 57 ZP I ergebenden Amtspflichten dargelegt worden ist, hat der der PRT Kommandeur aus der maßgeblichen ex ante - Sicht keinen derartigen Angriff befohlen, bei dem mit einer Verletzung von Zivilpersonen zu rechnen war. Er konnte vielmehr auch unter Berücksichtigung der bei der Angriffsplanung erforderlichen Sorgfalt auf der Grundlage der vorangegangenen Aufklärung davon ausgehen, dass es sich bei den auf den Luftbildern erkennbaren Menschen nicht um Zivilisten, sondern ausschließlich um Aufständische handelte.
  3. gg)Eine Amtspflichtverletzung liegt ferner auch nicht in Form eines Verstoßes gegen die sogenannten "Rules of Engagement" vor. Klägerseits wird bereits nicht behauptet, dass sich aus den Einsatzregeln der NATO für den ISAF-Einsatz in Afghanistan weitergehende drittschützende Amtspflichten ableiten als sie sich aus den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Abkommen ergeben. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Die dargelegten Amtspflichten zur umfassenden Aufklärung, zur Identifikation des Angriffsziels, zur Auswahl des Angriffsmittels und zur Warnung der Zivilbevölkerung in Vorbereitung des Einsatzes von Waffengewalt sind im Verbund mit der Pflicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit umfassend und weitreichend.
  4. c)Vor dem Hintergrund des Fehlens einer schuldhaften Amtspflichtverletzung kann die Kammer die Frage offen lassen, ob es bei Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten in einem NATO-geführten Einsatz internationaler Truppen überhaupt zu einer Haftungsüberleitung nach Art. 34 S. 1 GG auf die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr kommt. Nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts trifft die Verantwortlichkeit diejenige Körperschaft, welche dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung es zu einer Pflichtverletzung gekommen sein soll, anvertraut hat. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Anstellungskörperschaft, mithin die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm die Dienstausübung ermöglicht hat. Dabei ist es regelmäßig unbeachtlich, ob auch die konkrete Aufgabe, bei der es zu einer Amtspflichtverletzung gekommen sein soll, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wessen Hoheitsrecht der Amtsträger bei der konkreten Aufgabenerfüllung ausübt. Ob mit der Einbindung deutscher Soldaten in die Kommandostrukturen der NATO im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan ein abordnungsähnliches Verhältnis einhergeht, so dass es an der Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland fehlt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 2. Mangels bestehender Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Verzugszinsen

§§ 288Abs.

1, 291 BGB zu. 3. Die klägerischen Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2013 stehen den rechtlichen Erwägungen der Kammer nicht entgegen und gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere ist dem erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2013 von Klägerseite gestellten Antrag, den befehlshabenden damaligen Oberst K als Zeugen zu vernehmen, nicht nachzugehen. Ungeachtet einer möglichen Verspätung dieses Beweisantritts fehlt es bereits an konkreten Tatsachenbehauptungen, für die der damalige Oberst K als Zeuge benannt werden soll. Allein der Hinweis der Klägerseite, die Weltöffentlichkeit werde es nicht verstehen, wenn der damalige Oberst K nicht als Zeuge gehört würde, genügt zum prozessordnungsgemäßen Beweisantritt nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/667409.html Kommentare

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