rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Am
dem Haus C.-------straße 38 im Süden reicht. Im Jahr 1969 beantragte der seinerzeitige Grundstückseigentümer bei der Beklagten den Anbau eines Mehrfamilienwohnhauses an das Haus T.----straße 7, also den Anbau des nachmaligen Hauses T.----straße 5. Diesen Anbau genehmigte die Beklagte dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer mit Bauschein vom 27. Januar 1970. Die
diesem Bauschein gehörige, am 18. Dezember 1969 grüngestempelte Bauzeichnung verzeichnet zwischen dem bestehenden Haus T.----straße 7 und dem beantragten Haus T.----straße 5 einen allseits umbauten Lichtschacht, der sich vom Keller bis
m Dach erstreckte. Dieser Lichtschacht sollte nach den genehmigten Bauvorlagen im Erdgeschoss, im 1. und im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss jeweils
einem Raum im Haus T.----straße 7 ausgerichtet sein, der dort als Diele bezeichnet wird. Von diesen- in die Wohnung integrierten - Dielen im Haus T1.----straße 7
dem Lichtschacht zeigen die genehmigten Bauvorlagen jeweils ein Fenster. Die Fenster waren ausweislich einer vorhergehenden Baugenehmigung der Beklagten vom 17. August 1965
m Ausbau einer Dachgaube bereits im Haus T1.----straße 7 vorhanden. Mit Schreiben vom 10. Juni 1969 hatte die Beklagte den damaligen Eigentümer vor Genehmigungserteilung darauf hingewiesen, dass nach § 42 Abs. 2 BauO NRW 1962 der Einbau von Lichtschächten im Inneren von Gebäuden unzulässig sei und Ausnahmen nur gestattet werden könnten, wenn an dem Lichtschacht keine Öffnungen für Aufenthaltsräume lägen und der Brandschutz sowie ein ausreichender Luftwechsel gesichert seien. Im vorliegenden Fall lägen an dem geplanten Lichtschacht Fenster von Aufenthaltsräumen. Dies sei nicht
lässig. In einem handschriftlichen Vermerk in der Bauakte ist weiter niedergelegt, dass der Lichtschacht abgeändert, aber nicht beseitigt worden sei.
O NRW 1962 wird im Rahmen dieses Vermerks in der Bauakte ergänzt, dass eine Ausnahme in eigener
ständigkeit gestattet werden könne. Am
einem Nachtragsbauschein der Beklagten vom
m Haus T.----straße
folge hat die Schlussabnahme vom 25. Oktober 1973 nicht mehr
Beanstandungen geführt. Die - innenstadtnah in dem Straßenkarree T3.--ring -H.-----straße -C1. -ße-T1.----straße gelegenen - Häuser T1.----straße 5 und T1.----straße 7 gehören
einer aneinander gebauten Hausgruppe, die sich - wie schon angesprochen - von dem Haus T.----straße 5 im Norden bis
dem Haus C.-------straße 38 im Süden erstreckt. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. Westlich der Häuserreihe liegt eine große Freifläche, die die Beklagte derzeit als Wohnbebauung auszuweisen plant, nördlich befindet sich ein Gebäude der Bundesknappschaft und östlich von ihm eine Kirche. In dem besagten Straßengeviert finden sich sowohl ohne seitlichen Grenzabstand als auch mit seitlichem Grenzabstand errichtete Gebäude. In der Baubeschreibung vom 11. Juni 2010
m Bauantrag des Beigeladenen vom 16. Juni 2010 wird u. a. ausgeführt, im Bereich des Lichtschachts würden Decken eingezogen, um den Wohnraum
erweitern. In einer weiteren Baubeschreibung vom 24. Juni 2010 heißt es, der vorhandene Lichtschacht solle der Wohnfläche
geführt werden; jeweils werde eine Geschossdecke eingezogen und die Öffnungen in den erforderlichen Brandschutzbestimmungen geschlossen. Die grüngestempelten Bauzeichnungen kennzeichnen den Lichtschacht zwischen den Häusern T.----straße 5 und 7 nicht. Sie weisen als seitlichen Abschluss zwischen den Gebäuden als Bestand eine Brandwand aus. Die übrigen Außenwände sind ebenfalls als Bestand eingezeichnet unter Darstellung vorhandener bzw.
schließender Fenster. Die Raumaufteilung, die die Wohnungen im Haus T1.----straße 5 nach der Umbaumaßnahme erhalten sollen, sind verzeichnet. Etwa an der Stelle des - in den Bauzeichnungen nicht gekennzeichneten Lichtschachts - sollen Bäder entstehen. Am 27. Juli 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW. Der Umbau des Hauses T1.----straße 5 wurde durchgeführt. Dabei wurde vor die Fensteröffnungen
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 eine Mauer gesetzt. Die Klägerin hat am 26. August 2010 Klage erhoben.
r Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung verstoße
ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die nunmehr
gebauten Fenster
dem ehemaligen Lichtschacht stellten die einzige Lichtzufuhr für die dahinterliegenden Räume dar. Über den Lichtschacht sei überdies die Luftzufuhr für die Gasheizung in einem Kellerraum gewährleistet worden. Auch in einer geschlossenen Bauweise könne ein Vorhaben wie dasjenige des Beigeladenen, durch das Fenster in einer Grenzwand geschlossen würden, unzulässig sein. Die
gebauten Fenster seien notwendige Fenster. Durch sie würden gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet.
r Veranschaulichung der Situation nach dem
mauern der Fenster infolge des Umbaus des Hauses T1.----straße 5 verweise sie auf entsprechende Lichtbilder. Diese Folge habe die Beklagte bei der von ihr behaupteten umfassenden Vorabprüfung des Baugenehmigungsantrags erkennen müssen. Wenn schon die Bauantragsunterlagen keinen Hinweis auf die örtliche Situation des Lichtschachts enthalten hätten, so hätte die Beklagte sich wenigstens durch Hinzuziehung der Bauakte für ihr Grundstück Klarheit verschaffen müssen. Ohnehin komme es allein darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei. Unbeachtlich sei, ob der Beklagten der Vorwurf einer unzureichenden Überprüfung gemacht werden könne. Ob
ihren, der Klägerin, Gunsten ein zivilrechtliches Lichtrecht eingetragen gewesen sei, sei unerheblich. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 27. Juli 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Kern vorgetragen, der Beigeladene habe nach Bauplanungsrecht bis an die Grenze bauen dürfen. Die Pflicht
r hinreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen betreffe lediglich den jeweiligen Grundstückseigentümer des Hauses, in dem sich die Aufenthaltsräume befänden. Auf Bestandsschutz könne die Klägerin sich nicht berufen. In dem faktischen Mischgebiet, in dem sich die Häuser T1.----straße 5 und 7 befänden, sei das Vorhaben des Beigeladenen
lässig. Im Vorfeld des Bauantrags sei das Umbauvorhaben in Vorabstimmungsgesprächen sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eingehend geprüft worden. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des Nachbarhauses seien nicht feststellbar gewesen. Der Beigeladene habe in geschlossener Bauweise bauen dürfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die aufgrund der erteilten Baugenehmigung
gemauerten Fenster im Haus der Klägerin seien bauordnungsrechtlich gesehen keine notwendigen Fenster. Nach der einschlägigen Baugenehmigung aus dem Jahr 1970 seien die Fenster in den betroffenen Räumen keine Fenster
Aufenthaltsräumen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat im Grundzug vorgetragen, er sei nicht Eigentümer des Grundstücks T1.----straße
r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung versto-ße
Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Häuser T1.----straße 5 und T1.----straße 7 seien durch den Lichtschacht in einem wechselseitigen Austauschverhältnis verbunden gewesen. Durch die Beseitigung des Lichtschachts hebe die Baugenehmigung diesen Interessenausgleich in unzumutbarer Weise
m Nachteil der Klägerin einseitig auf. Durch die Schließung der Fenster würden unzumutbare Lichtverhältnisse in Aufenthaltsräumen geschaffen. Mit Beschluss vom 8. April 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten
gelassen.
r Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihr
lassungsvorbringen im Kern vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Baugenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die geschlossene Bauweise sei
lässig. Das Haus T1.----straße 5 sei Teil einer über 50 m langen Hausgruppe. Die vorgelegten Bauvorlagen seien geprüft worden. Dort sei korrekt eine
errichtende Grenzwand zwischen den Häusern T1.----straße 5 und 7 eingezeichnet. Dargestellt seien lediglich die geplanten baulichen Veränderungen. Eventuelle Öffnungen in der Brandwand
m Nachbargebäude oder der Lichtschacht selbst seien anhand der Bauvorlagen nicht
erkennen. Der in der Beschreibung
m Bauantrag erwähnte Verschluss der Fenster in der Gebäudeabschlussabwand habe sich auf die Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand bezogen. Weitere Nachforschungen seien nicht veranlasst gewesen und hätten auch ihre Ermittlungspflicht überspannt. Das Verwaltungsgericht lasse die Entstehungsgeschichte der Häuser T1.----straße 5 und T1.----straße 7 unberücksichtigt. Die Klägerin müsse sich die Errichtung des Nachbarhauses T1.----straße 5 durch ihren Rechtsvorgänger
rechnen lassen. Bereits im Jahr 1969 habe sich die Errichtung des Hauses T1.----straße 5 als sehr problematisch dargestellt. Den Archivakten sei
entnehmen, dass der damalige Eigentümer unter anderem im Schreiben vom
r Seite des Gebäudes T1.----straße 7 nur unter der Voraussetzung hätten bestehen bleiben dürfen, dass sich dahinter keine Aufenthaltsräume, sondern nur noch Durchgangsräume befänden. Deswegen seien die größeren Räume hinter den verbleibenden Fenstern
m Lichtschacht als Dielen bezeichnet worden. In den vorhergehenden Bauvorlagen
einem Bauantrag
m Einbau eines Dachaufbaus vom 13. August 1965 seien diese Räume als Wohnraum bezeichnet gewesen. Durch die Benennung der Räume mit den Fenstern
m Lichtschacht als Dielen habe somit verdeutlicht werden sollen, dass es sich bei ihnen nicht um Aufenthaltsräume gehandelt habe. Soweit die Räume von der Klägerin als Wohnräume genutzt worden seien, handele es sich um eine unzulässige Nutzungsänderung. Auch wenn sie, die Beklagte, im Jahr 1970 die Genehmigung
r Errichtung des Gebäudes T1.----straße 5 mit dem innenliegenden Lichtschacht erteilt habe, sei davon auszugehen, dass mit diesem eine ausreichende Belichtung der angrenzenden Räume (Dielen) weder habe gewährleistet werden können noch sollen. Bereits aus damaliger Sicht hätten die Wände des Lichtschachts die Funktion einer Brandmauer gehabt. Eine Genehmigung notwendiger Fenster sei ausgeschlossen gewesen. Es habe sich um ein Entgegenkommen gegenüber dem damaligen Bauherrn gehandelt, dass die in den einzelnen Geschossen vorhandenen vier Fenster
m Lichtschacht unter der Maßgabe hätten verbleiben können, dass die Wände des Lichtschachts in Brandschutzqualität hergestellt würden und sich hinter den betreffenden Fenstern im Altbau- also im Haus T1.----straße 7 - keine Aufenthaltsräume befinden dürften. Hintergrund dieses Kompromisses sei gewesen, dass sich die Grundstücke
m Zeitpunkt der Genehmigungserteilung 1970 in der Hand eines Eigentümers befunden hätten. Ohnehin dürfte es sich bei der Baugenehmigung aus dem Jahre 1970 eher um eine Gefälligkeitsgenehmigung gehandelt haben. In tatsächlicher Hinsicht habe der Lichtschacht eine Belichtungs- und Belüftungsfunktion nicht mehr erfüllt. Die Abdeckung aus lichtdurchlässigem Kunststoff sei algen- und moos-überzogen gewesen, so dass
letzt immer weniger Licht durch sie gegangen sei. Der Lichtschacht habe nur noch die Funktion gehabt, die Heizungsanlage im Keller des Hauses T1.----straße 7
be- und entlüften. Hierzu habe der
ständige Bezirksschornsteinfeger aber mitgeteilt, dass eine eigenständige Belüftung auch ohne den Lichtschacht relativ unproblematisch hergestellt werden könne. Die Folgen der ihrem Rechtsvorgänger rechtswidrig erteilten Teilungsgenehmigungen müsse die Klägerin sich
rechnen lassen. Wie es
der Teilung der Genehmigung gekommen sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 trägt die Beklagte ergänzend im Wesentlichen vor: Im April 2010 habe das Architekturbüro O. im Vorfeld des Bauantrags mit dem Bautechnischen Bürgeramt Kontakt aufgenommen. Dabei sei es dem Architekturbüro nach seinen Angaben darum gegangen, die Fenster der Klägerin
m Lichtschacht
hinterfragen. Daraufhin habe der Bedienstete B. am 12. April 2010 im Aktenarchiv des Vermessungs- und Katasteramts die Hausakten für die Häuser T1.----straße 5 und 7 ausgeliehen. Dem Architekturbüro sei dann die telefonische Auskunft erteilt worden, die Frage, ob die Fenster geschlossen werden dürften, müsse im Bauantragsverfahren abschließend geprüft werden. Eine
sage der Schließung habe Herr B. nicht gegeben (siehe dazu auch dessen nachträglich gefertigten Vermerk vom
erkennen gewesen. Im Weiteren habe der Architekt mit dem Bauherrn vereinbart, dass dieser sich um die Schließung der Fenster kümmern solle.
gleich habe er in seinem Bauantrag bereits einen Ausgangszustand nach Schlie-ßung der Fenster und Herstellung einer Brandwand
grunde gelegt. Nachdem der Bauantrag eingegangen sei, habe sich bei der Vorprüfung aufgrund der Antragsunterlagen kein Anlass für die Annahme ergeben, dass hinsichtlich des ehemaligen Lichtschachts Bedenken bestünden. Etwaige
schließende Öffnungen in der Wand
m Nachbargebäude T1.----straße 7 seien nicht dargestellt gewesen. Die in den Bauantragsunterlagen eingezeichnete Brandwand habe keinen Raum dafür gelassen, besonders schutzwürdige Belange der Klägerin
unterstellen. Mit Aufnahme der Bauarbeiten im Haus T1.----straße 5 sei es dann
r Schließung der Fenster gekommen. In ihrem "Widerspruch" vom 2. August 2010 habe die Klägerin unerwähnt gelassen, dass es ihr in dieser Situation um einen
gang
Tageslicht durch den Lichtschacht gegangen sei. Am 4. August 2010 habe eine Mitarbeiterin des Architekturbüros O. dem Bauordnungsamt mitgeteilt, dass im Bereich des ehemaligen Lichtschachts jeweils mittig ein großes Fenster vorhanden gewesen sei. Der Beigeladene habe der Klägerin angeboten, einen Lüftungsschacht
gunsten der angrenzenden Räume einzubauen. Anschließend sei es aber offensichtlich nicht
einer entsprechenden Einigung gekommen. Der Beigeladene habe in geschlossener Bauweise bauen dürfen. Wenn sich die Klägerin nun gegenüber dem Erwerber des Anbaus auf Schutzrechte berufe, die für eine offene Bauweise typisch seien, sei dies treuwidrig. Im Übrigen legitimiere die angefochtene Baugenehmigung das
mauern der
m Lichtschacht hin bestehenden Fensteröffnungen nicht. Der Bauantrag, der der Baugenehmigung
grunde liege, weise an der Grenze
m Gebäude T1.----straße 7 in allen Stockwerken eine vollständig ausgebildete Brandwand ohne Öffnungen aus. Insofern setze eine Inanspruchnahme der Baugenehmigung die Herstellung einer Brandwand auf dem Grundstück der Klägerin voraus. Da diese Voraussetzung nicht gegeben sei, könne der Beigeladene sein streitiges Vorhaben nicht auf die angefochtene Baugenehmigung stützen. Es sei formell illegal und möglicherweise auch materiell illegal. Das ausgeführte Bauvorhaben stelle sich als "aliud” dar. Infolgedessen sei der Angriff gegen die Baugenehmigung kein taugliches Mittel
r Abwehr des Bauvorhabens. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Genehmigung sei auf der Grundlage einer Brandschutzwand an der Nordseite des Hauses T1.----straße 7 erteilt worden. Wären in den Bauantragsunterlagen an der Stelle der Brandschutzwand jeweils in der Etagenmitte Fenster eingezeichnet gewesen, wäre die Baugenehmigung nicht oder
mindest nicht in dieser Form erteilt worden. Da die Baugenehmigung das durchgeführte Vorhaben nicht rechtfertige, erlange die Klägerin durch deren Aufhebung keinen Vorteil. Der Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Beigeladene habe ein durchaus nachvollziehbares und schutzwürdiges Bedürfnis für den Erlass und die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung. Die Schließung der Öffnungen in der Nordwand des klägerischen Hauses gegen eine angemessene Entschädigung sei der sinnvollste Weg
r Lösung des nachbarlichen Konflikts. Sie, die Beklagte, sei an den Bauantrag gebunden gewesen. Es habe in der gegebenen Situation kein Anlass bestanden, dessen Angaben
hinterfragen. Der Vorwurf, die streitige Baugenehmigung sanktionierte eine grobe Rücksichtslosigkeit, gehe ins Leere.
den Fenstern in der Grenzwand treffe die Baugenehmigung keine Aussage, weil diese im Bauantrag nicht vorkämen. Die Anforderungen an die Prüfung eines Bauantrags durch eine Behörde dürften nicht überspannt werden. Die Baugenehmigung habe über die auf den Fensteröffnungen in der Nordwand des klägerischen Hauses beruhenden Nachbarrechte nicht entschieden, da die Fenster nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen seien. Wegen der Bindung an den Bauantrag seien ihr weitere Recherchen verwehrt gewesen. Der Wegfall des Lichtschachts führe
keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Klägerin. Ein Teil der betroffenen Fenster sei bereits nach der Baugenehmigung vom 27. Januar 1970 dauerhaft und brandschutzgerecht
schließen gewesen. Die dahinter befindlichen Toilettennutzungen seien formell und materiell illegal und nicht genehmigungsfähig. Eine ausreichende Tageslichtzufuhr für die illegal als Wohnzimmer genutzten Dielen habe nie bestanden. Der Lichteinfall sei
m Schluss auf ein Minimum reduziert gewesen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe auf eine naheliegende Sicherung des Lichtschachts verzichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme biete keinen Schutz vor sich selbst und seinen Rechtsvorgängern. Von den Rechtsnachfolgern im Eigentum des Altbaus T1.----straße 7 könnten den Erwerbern des Erweiterungsbaus T1.----straße 5 keine Beeinträchtigungen entgegengehalten werden, die in dem ursprünglichen Anbauvorhaben angelegt gewesen seien. Etwaige Abwehrrechte seien verwirkt. Das Verwaltungsgericht habe die angegriffene Baugenehmigung allenfalls teilweise aufheben dürfen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil
ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Im Rahmen eines Ortstermins am 22. Mai 2013 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Begehung wird auf die Sitzungsniederschrift über den Ortstermin und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen. Diese zeigen den
stand des Hauses T2. -straße 7, nachdem die Fenster
m Lichtschacht im
ge des Umbaus des Hauses T1.----straße 5 von dort aus
gemauert worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Gründe Die
lässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
Recht stattgegeben. Die Klage ist
lässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Klage ist
lässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtungsklage der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass die Baugenehmigung vom
dem ehemaligen Lichtschacht gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW erloschen wäre. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin bliebe
m einen auch dann
lässig, wenn die Rechtsfolge des § 77 Abs. 1 BauO NRW eingetreten wäre. Auch ein unwirksamer Verwaltungsakt erweckt den Schein der Gültigkeit und bleibt deswegen anfechtbar. Überdies ist oft nur schwer
beurteilen, ob Unwirksamkeit eingetreten ist oder nicht. Das prozessuale Risiko der Unsicherheit dieser Beurteilung soll nicht der (Anfechtungs-)Kläger tragen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
mauern der Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 entfaltet. Vielmehr ist dies losgelöst von den einzelnen Modalitäten des Umbaus und des
mauerns - dazu sogleich - bei objektiver Betrachtung allem Anschein nach gerade Genehmigungsgegenstand.
m anderen liegt kein Fall des § 77 Abs. 1 BauO NRW vor. Nach dieser Vorschrift erlischt eine Baugenehmigung auch dann, wenn ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der Genehmigung abweicht, dass das errichtete Bauwerk im Verhältnis
dem genehmigten ein sog. aliud darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
ge des Umbaus und der Schließung der Fensteröffnungen
dem Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 keinen im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmten Inhalt hat. Mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Baugenehmigung kann aber nicht festgestellt werden, dass die Bauausführung durch den Beigeladenen insoweit von dieser Genehmigung erheblich abweicht. Um dem Bestimmtheitsgebot
genügen, muss eine Baugenehmigung insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens inhaltlich hinreichend bestimmt festlegen. Der Bauherr muss der Baugenehmigung eindeutig entnehmen können, welche baulichen Maßnahmen ihm durch die Baugenehmigung gestattet werden. Hierzu sind der Bauschein und die diesen erläuternden und konkretisierenden, mit
gehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen und objektiv
würdigen. Auf Unterlagen, die nicht mit dem
gehörigkeitsvermerk versehen sind, kommt es nicht an, weil sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind. Auch mündliche bzw. stillschweigende Abreden nehmen nicht am Inhalt der Baugenehmigung teil. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom
m Lichtschacht - unbestimmt. Zwar ist in der als Anlage
m Bauschein grüngestempelten Baubeschreibung vom 24. Juni 2010 davon die Rede, der Lichtschacht solle den Wohnungen
geführt werden. Dabei sollten die Öffnungen entsprechend den Brandschutzbestimmungen geschlossen werden. Objektiv betrachtet ist damit zweifelsohne die Schließung der Fensteröffnungen
m Lichtschacht im Haus der Klägerin T1.----straße 7 gemeint. Gleichwohl lässt sich weder dem Bauschein noch den genehmigten Bauvorlagen mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auf welche Weise genau die Beklagte es dem Beigeladenen gestattet, den vormaligen Lichtschacht
umbauen und dabei die Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7
verschließen. Die genehmigte Bauzeichnung lässt bei objektiver Betrachtung sowohl die Deutung
, die Brandwand sei auf dem Grundstück der Klägerin herzustellen, indem dort die Fenster
gemauert würden, als auch die Lesart, der Beigeladene werde eine Brandwand auf das Grundstück T2. -straße 5 unmittelbar vor die Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 setzen dürfen. Auch wenn die Brandwand in der genehmigten Bauzeichnung jenseits einer gestrichelten "Grundstücksgrenze" eingezeichnet ist, bleibt unklar, ob damit die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken T1.----straße 5 und 7 gemeint ist oder nur die Grenze zwischen den Flurstücken 691 und 693, die beide noch auf dem Grundstück T1.----straße 5 liegen. Anders als die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom
m öffentlichrechtlich gesicherten Bestandteil der Baugenehmigung geworden. II. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 27. Juli 2010
m Umbau des Wohnhauses T1.----straße 5 verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
m Prüfungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört auch das in § 34 BauGB - entweder in Abs. 1 Satz 1 oder in Abs. 2 Hs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO -
verortende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Diese Vorschrift wird von § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW u. a. in Bezug genommen. In diesem Sinne hat die Beklagte das Genehmigungsverfahren auch nach ihrem Vorbringen geführt. Sie hat vorgetragen, das beantrage Vorhaben umfassend bauordnungs- und bauplanungsrechtlich vorabgestimmt
haben. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist des Weiteren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit
berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Vgl.
m maßgeblichen Zeitpunkt bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen etwa BVerwG, Beschlüsse vom
m Begriff der Rechtswidrigkeit des§ 48 VwVfG etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG,13. Auflage 2012, § 48 Rn. 51 ff., der also auch in dem Fall
rückgenommen werden kann, dass die erlassende Behörde ihn im Ursprung für rechtmäßig gehalten hat. Daraus folgt, dass auch für den Ausgang der Nachbarklage der Klägerin unbeachtlich ist, ob der den Bauantrag des Beigeladenen bearbeitende Sachbearbeiter der Beklagten wusste oder hätte wissen können, dass die Baugenehmigung es nach den vorgelegten Bauvorlagen
lassen würde, dass die Fenster im Haus der Klägerin
dem (ehemaligen) Lichtschacht im
ge der Umbaumaß-nahme
gemauert würden. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Baugenehmigung vom
r Erkennbarkeit der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und
r Reichweite der Amtsermittlungspflicht bei der Bearbeitung von Baugenehmigungsanträgen im Rahmen der Drittanfechtungsklage nicht an. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG NRW setzt sich über§ 86 VwGO gewissermaßen in den Verwaltungsprozess bis
m Abschluss des Berufungsverfahrens (vgl. dazu § 128 VwGO) fort. Genauso wie
vor die Verwaltungsbehörde ist das Verwaltungsgericht dazu verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären, so dass es bei seinem Urteil abschließend auf die im Verlauf des Verfahrens ermittelte objektive Sachlage abstellen kann (vgl. dazu auch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Ermittlungsdefizite im Verwaltungsverfahren werden dadurch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben. Auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können diese folglich
mindest bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen wie derjenigen einer Baugenehmigungserteilung nach§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Einfluss haben. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind dabei auch keine Änderung der Sachlage, sondern sozusagen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung
rückzuprojezieren und somit jederzeit berücksichtigungsfähig. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom
Ungunsten der Klägerin im Sinne des§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt (dazu a). Des Weiteren verstößt sie
m Nachteil der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu b). a) Die streitbefangene Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise
Ungunsten der Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt. Im Anschluss an das oben unter I. Gesagte verlangt das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung , dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies
einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und -
sätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben
lässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen
befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl.
letzt etwa OVG NRW, Urteile vom
stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Wie unter I. dargelegt, regelt sie nicht hinreichend bestimmt, wie genau der Beigeladene die Fensteröffnungen
m Lichtschacht im Haus T.----straße 7 schließen durfte. Dieser Punkt ist jedoch erkennbar in der gegebenen Nachbarsituation in hohem Maße nachbarrechtsrelevant, weil durch die Baumaßnahme die Lichtzufuhr
den dahinterliegenden Räumen im Haus der Klägerin unterbunden und ein etwaiger Bestandsschutz der Fenster aus der Baugenehmigung vom
grunde liegenden nachbarschaftlichen Lage stellende Rücksichtnahmeproblematik nicht. Allein dieses Defizit führt bereits
einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Wie ausgeführt, beurteilt sich die nachbarrechtliche Bestimmtheit auch genauso wie die sonstige Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung rein objektiv und nicht nach der Erkennbarkeit der Umstände für den Amtswalter, der den Baugenehmigungsvorgang für die Baugenehmigungsbehörde bearbeitet. b) Die Baugenehmigung verstößt weiterhin
m Nachteil der Klägerin gegen das - auch vorliegend
m Prüfprogramm gehörende und hier sei es in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sei es in § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte - bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt sowohl unter der Prämisse, die Baugenehmigung legalisiere die Errichtung einer Mauer unmittelbar vor den Fenstern
m Lichtschacht im Haus T2. -straße 7, als auch unter der Annahme, die Baugenehmigung regele ein
mauern der Fenster auf dem Grundstück der Klägerin selbst. Dass die Baugenehmigung erlaubt, dass bei dem Umbau des Hauses T1.----straße 5 die Fenster im Haus der Klägerin
dem vormaligen Lichtschacht - wie im Einzelnen auch immer - mit einer Grenz- bzw. Brandwand
gemauert werden, trifft die Klägerin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jedenfalls unzumutbar in ihren nachbarlichen Interessen. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen
sammenhang
gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht
nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge
zumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch
mutbar ist, überschritten wird. Das ist hier der Fall. Zwar darf der Beigeladene beim Umbau des Hauses T1.----straße 5 grundsätzlich in geschlossener Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand bauen (dazu aa). In der gegebenen Nachbarsituation ist davon jedoch mit Blick auf die Fenster im Haus der Klägerin T1.----straße 7
dem ehemaligen Lichtschacht aus Rücksichtnahmegründen eine Ausnahme erfordert (dazu bb). aa) Der Umbau des Hauses T1.----straße 5 darf prinzipiell in geschlossener Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand vonstatten gehen. In einem - wie hier unbeplanten - Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung - in der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO); die Länge der Hausformen darf höchstens 50 m betragen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) - sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich
lässig. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die offene bzw. geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegen sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
übertragenden Vorgaben. Abgesehen von der Sonderregelung des § 34 Abs. 2 BauGB sind die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich nicht unterschiedslos und im Einzelnen heranzuziehen. Vielmehr können sie hier lediglich als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung im Einzelfall abzugleichen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = BRS 56 Nr. 63 = juris Rn. 7 und 12 (
NVO), vom
NVO: OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks. Gemessen daran bewegt sich der Grenzanbau des Hauses T1.----straße 5 innerhalb des von der Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens. Dies folgt schon daraus, dass die Häuserreihe von dem Haus T1.----straße 5 im Norden bis
m Haus C.-------straße 38 im Süden nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten die 50-m-Schwelle des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO überschreitet. Demzufolge beträgt die Länge dieser Häusergruppe insgesamt 50,55 m. Aber auch davon abgesehen ist die geschlossene Bauweise im Ansatz
lässig.
m einen gibt es innerhalb des maßgebenden Straßengevierts T3.--ring -H
m anderen ergibt sich die
lässigkeit einer geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand im Nachbarverhältnis der Häuser T1.----straße 5 und 7 aus der Entstehungsgeschichte des Hauses T
gebaute Lichtschacht ausgespart worden war.
einem "echten" Grenzbau ist das Haus T1.----straße 5 dann infolge der Grundstücksteilung von 1974/1975 geworden. In diese - einem Doppelhausverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO überaus ähnliche - miteinander verklammerte Grundstückssituation - ohne seitlichen Grenzabstand, aber mit Lichtschacht - ist die Klägerin mit ihrem Grundstückserwerb in den 1980er Jahren genauso wie die Eigentümer des Grundstücks T1.----straße 5 nach Treu und Glauben eingerückt. Vgl.
r wechselseitigen Prägung des Nachbarverhältnisses durch Treu und Glauben: OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, S. 16 f. des amtlichen Umdrucks (
NVO), Beschlüsse vom
m Abstandflächenrecht), Beschlüsse vom
m Gebietsgewährleistungsanspruch). bb) Trotz der grundsätzlich
lässigen geschlossenen Bauweise nimmt das genehmigte Umbauvorhaben auf die Klägerin gleichwohl nicht die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht. Es gestattet in für die Klägerin unzumutbarer Weise das - wie auch immer im Einzelnen
bewerkstelligende -
mauern der Fenster im Haus T1.----straße 7
dem Lichtschacht, ohne dass dies durch überwiegende nachbarliche Interessen auf Seiten des Beigeladenen oder sonstige öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Parallel dazu ist mit Blick auf den Lichtschacht und auf den Erhalt der Fenster
ihm ein Anspruch der Klägerin auf Abweichung von der geschlossenen Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfüllt. Die Abweichung - und ein anderer als der von der Beklagten mit der Baugenehmigung vom 27. Juli 2010 gefundene (einseitige) Interessenausgleich
gunsten des Beigeladenen - wird von der vorhandenen Bebauung erfordert. Unabhängig davon, ob § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO schon greift, wenn die Abweichung vernünftigerweise geboten ist oder erst dann, wenn dafür unabweisbare Gründe etwa der Sicherheit oder der Belichtung und Belüftung vorliegen, ist die Abweichung im vorliegenden Fall im Sinne von § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfordert, weil ohne sie jedenfalls gegen das mit dieser Norm parallelisierte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird und sie daher nach jeder Betrachtungsweise - die das Rücksichtnahmegebot jeweils einschließt -
bejahen ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom
m Diskussionsstand. Die Klägerin kann sich
m Erhalt der Fenster
m Lichtschacht rücksichtnahmerelevant erfolgreich auf Bestandsschutz sowie auf das im Verhältnis der Häuser T1.----straße 5 und 7
einander historisch gewachsene Quasi-Doppelhausverhältnis berufen (dazu [1]). Die solchermaßen
sammengesetzte Rechtsposition überwiegt in der vorgefundenen nachbarlichen Lage die widerstreitenden Interessen des Beigeladenen und etwaige entgegenstehende öffentliche Interessen (dazu [2]).
m Erhalt der Fenster
m Lichtschacht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Ein Bestandsschutz der Fenster
m Lichtschacht greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell)
irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom
gute. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
m Lichtschacht im Haus der Klägerin bestandsgeschützt gewesen. Die Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7, die bereits im Grundsatz durch die Wiederrichtungsgenehmigung von 1949 und eine Dachausbaugenehmigung vom
sammen mit dem Anbau des Hauses T1.----straße 5 genehmigte. Der Inhalt einer Baugenehmigung bestimmt sich - wie schon unter I. dargelegt - nach der Baugenehmigungsurkunde und den ihr
gehörigen genehmigten - grüngestempelten - Bauvorlagen. Die am
m Lichtschacht im Erdgeschoss, im
dem im
ge des Anbaus entstehenden Lichtschacht. Dass die Beklagte im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens etwa im Schreiben vom 10. Juni 1969 an den damaligen Bauherrn Zweifel an der
lässigkeit des Lichtschachts geltend gemacht hat und sich in der Bauakte ein handschriftlicher Vermerk findet, der auf § 42 Abs. 1 BauO NRW 1962 verweist, wonach der Einbau von Lichtschächten im Inneren von Gebäuden regelmäßig unzulässig war, beschränkt den - wie gesagt - allein aus dem Bauschein und den genehmigten Bauvorlagen
gewinnenden Genehmigungsumfang nicht. Die Bedenken der Beklagten flossen weder in den Bauschein noch in die genehmigten Bauvorlagen ein. Dies lässt nur den Schluss
, dass die Beklagte eine Ausnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962 bewilligen wollte und die Fenster
m Lichtschacht auf diesem Weg explizit legalisiert hat. Nach der vorgenannten Regelung konnten von dem Verbot des § 42 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1962 Ausnahmen gestattet werden, wenn an dem Lichtschacht keine Öffnungen
Aufenthaltsräumen liegen und der Brandschutz sowie ein ausreichender Luftwechsel gesichert sind. Die Beklagte stützte sich dazu augenscheinlich auf die Lesart, die in den genehmigten Bauvorlagen eingezeichneten "Dielen", von denen die Fenster
dem Lichtschacht gingen, seien keine Aufenthaltsräume im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW
einer "Gefälligkeitsgenehmigung" macht, ändert an der formellen, Bestandsschutz vermittelnden Legalisierungswirkung hinsichtlich der Fenster
m Lichtschacht nichts. Im Übrigen hat die Beklagte die Legalisierung der Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 in dem Nachtragsbauschein vom
m Lichtschacht im Erdgeschoss, im
r Nichtigkeit führender besonders schwerwiegender und offenkundiger Rechtsfehler, wie er zwischenzeitlich in§ 44 VwVfG NRW geregelt ist, haftet ihnen nicht an - noch haben sie ihre Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW eingebüßt. Vgl. auch in diesem
sammenhang OVG NRW, Beschluss vom
stand eventuell bauaufsichtsbehördlich einschreiten. Die Wirksamkeit der Baugenehmigung bliebe indes durch eine daraus entstehende formelle Illegalität unberührt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
schließen grün gekennzeichneten Fenster im Haus T1.----straße 7 nicht wie verlangt geschlossen worden sein sollten. Einen derartigen Baurechtsverstoß könnte die Beklagte mit bauordnungsrechtlichen Mitteln abstellen. Einen
sammenhang mit dem Bestandsschutz für die genehmigten Fenster
m Lichtschacht und deren Schutzwürdigkeit hätte ein solcher Baurechtsverstoß aber nicht. (b) In engem Kontext mit dem Vorstehenden, aber nichtsdestoweniger als eigenständiges Schutzrecht ist die Rücksichtnahmeprüfung in der gegebenen Nachbarsituation im Weiteren
gunsten der Klägerin durch die historische Quasi-Doppelhausverknüpfung der Häuser T1.----straße 5 und 7 gesteuert, welche die Baugenehmigung vom 27. Juli 2010 ohne Interessenausgleich einseitig
Lasten der Klägerin aufhebt. In Fällen einer Doppelhausbebauung ist das Verständnis des Rücksichtnahmegebots dadurch geprägt, dass die Doppelhaushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden müssen. Das qualitative Element der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit der Doppelhaushälften ist als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis
wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme
verstehen und anhand der für die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme entwickelten Kriterien
beurteilen. Der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände in der Doppelhausbebauung bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird
gleich erweitert und beschränkt. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer
gleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl.
NVO: OVG NRW, Urteile vom
m Nachteil der Klägerin ohne den gebotenen austarierten Interessenausgleich ab. Ohne dass die Beklagte den Bestandsschutz der Fenster
m Lichtschacht beseitigt hätte, genehmigte sie es dem Beigeladenen, die historisch gewachsene und jeweils legale bauliche Situation der rechtlichtatsächlich miteinander verbundenen Häuser T1.----straße 5 und 7 einseitig aufzuheben, indem er den Lichtschacht umbauen und die Fenster
m Lichtschacht im Haus T1.----straße 7 - auf welche Weise auch immer -
mauern durfte. Dass die Beklagte im Vorfeld der Genehmigungserteilung angenommen habe - wie sie im Schriftsatz vom 10. Juli 2013 vorträgt -, Klägerin und Beigeladener hätten sich geeinigt, ändert daran nichts. Eine solche Einigung lag - und liegt - nicht vor. Und selbst bei ihrem Vorliegen würde sich die Frage nach ihrer genehmigungsrechtlichen, öffentlichrechtlichen Relevanz stellen.
verlangen. Er hindert aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände - etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar sind und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen - den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012- 2 A 83/11 -, S. 18 des amtlichen Umdrucks,Beschlüsse vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BRS 52 Nr. 179 = juris Rn. 7, und (als allgemeine Aussage
r Schutzrichtung des Bestandsschutzes) vom
m Aspekt der Ersetzbarkeit der Fenster:OVG NRW, Urteil vom
m Lichtschacht sind, was die Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats am 22. Mai 2013 veranschaulicht hat, nicht ersetzbar und sie sind
r Herstellung gesunder Wohnverhältnisse notwendig. Durch die Umbaumaßnahme im benachbarten Haus T1.----straße 5, durch die der Lichtschacht in dieses Haus integriert worden ist, sind die Fenster
gemauert worden. Dadurch wird ein Lichteinfall in die dahinterliegenden Wohnräume im Haus der Klägerin T1.----straße 7 vereitelt. Dieser Lichteinfall lässt sich wegen der baulichen Gegebenheiten, wie sie ebenfalls bei der Inaugenscheinnahme am 22. Mai 2013
tage getreten sind, nicht anderweitig ohne größere Umbaumaßnahmen im Haus T1.----straße 7 wieder erreichen. Ob der Lichteinfall in den Lichtschacht durch Algen- und Moosbewuchs auf der Kunststoffabdeckung über dem ehemaligen Lichtschacht stark beeinträchtigt war, ist unerheblich. Weder hätte dies Einfluss auf die Genehmigungslage für die Fenster noch bedeutete dies, dass die Kunststoffabdeckung nicht hätte gereinigt oder ausgetauscht werden können, um einen möglichst optimalen Lichteinfall wiederherzustellen. Allerdings ist ein Lichteinfall in die Wohnräume im Haus T1.----straße 7, die
dem Lichtschacht ausgerichtet waren, in der gegebenen Nachbar- und Genehmigungssituation rechtlich zwingend. Denn bei den Fenstern
m Lichtschacht handelte es sich um - aus der hierzu maßgeblichen Sicht des heutigen Rechtszustands im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am
m nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Vgl. insofern auch Schöneberg, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW,
m Lichtschacht
gunsten der Klägerin ohne Belang. Die Beklagte hat ihr seinerzeitiges offenbar sehr restriktives Verständnis des Begriffs des Aufenthaltsraums nicht
m Genehmigungsinhalt werden lassen. Wollte die Beklagte daran etwas ändern, müsste sie erst die Baugenehmigungen für die Fenster
m Lichtschacht aufheben, um den Bestandsschutz
beseitigen und der von ihr vorgestellten materiellen Rechtslage Geltung
verschaffen, oder die Baugenehmigung ändern. Jedenfalls kann die Beklagte nicht ohne solche aufhebenden bzw. abändernden Rechtsakte einen Bauzustand herbeiführen, der - wie er sich jetzt im Haus T1.----straße 7 darstellt - (bauordnungs-)rechtswidrig ist. Darüber hinaus gehende überwiegende nachbarliche Interessen auf Seiten des Beigeladenen, die den Bestandsschutz der Fenster verdrängen würden oder für die einseitige Aufhebung des Quasi-Doppelhausverhältnisses zwischen den Häusern T1.----straße 5 und 7 sprächen, bestehen nicht. Der Beigeladene trägt nicht vor und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er auf den umbauten Raum des innenliegenden Lichtschachts für die Herstellung der
r Genehmigung gestellten Wohnungen im Haus T1.----straße 5 angewiesen ist. Für den am 27. Juli 2010 genehmigten einseitigen Interessenausgleich
m Nachteil der Klägerin gibt es auch sonst keinen sachlichen Grund. Vielmehr wäre es an der Beklagten und/oder dem Beigeladenen gewesen, im Vorfeld der Genehmigungserteilung und der Bauarbeiten eine einvernehmliche Lösung mit der Klägerin anzustreben und/oder diese wenigstens anzuhören. Der historisch gewachsenen nachbarlichen Verwobenheit der Häuser T1.----straße 5 und T1.----straße 7 wurde es nicht gerecht, die Baumaßnahme ungeachtet der Interessen der Klägerin durchzuführen und Fakten
schaffen, die ausschließlich
Lasten der Klägerin gehen. Es kann auch keine Rede davon sein, die Klägerin habe ihre Abwehrrechte verwirkt oder verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich nun gegen die Baugenehmigung vom
sehende - Verwirkung von Abwehrrechten der Klägerin gegen das Umbauvorhaben des Beigeladenen nicht einzutreten. Die Beklagte hat dieses Vorhaben erst am 27. Juli 2010 genehmigt und die Klägerin hat rechtzeitig dagegen Klage erhoben. Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, ihr Rechtsvorgänger habe es versäumt, die Fenster
m Lichtschacht zivilrechtlich oder anderweitig absichern
lassen. Eine derartige Absicherung war nicht erforderlich, weil die Fenster baugenehmigt und darü-ber in ihrem Bestand öffentlichrechtlich gesichert sind. In diese genehmigte Grundstückssituation, die durch die Grundstücksteilung 1974/1975 erst recht eigentlich entstanden ist, ist nicht nur die Klägerin eingetreten, sondern gleichermaßen auch die Folgeeigentümer des Hauses T1.----straße
m Ausdruck, dass sie sich gegen den Umbau
r Wehr setzen und den bisherigen
stand - aus welchen Rechtsgründen auch immer - aufrechterhalten will. Ein durchgreifend treuwidriges Verhalten der Klägerin im Hinblick auf das genehmigte Umbauvorhaben kann ebenfalls nicht gegeben sein, weil auf ihrer Seite keine vergleichbaren nachbarrechtsrelevanten Rechtsverstöße
erkennen sind, die geeignet wären, ihren Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben
vernichten. Selbst wenn im Haus T1.----straße 7 die nach der Baugenehmigung vom
verschließenden Fensteröffnungen nicht entsprechend dieser Baugenehmigung verschlossen worden wären, hätte dies keinen Einfluss auf das Nachbargrundstück und wöge es das
mauern der Lichtschachtfenster nicht auf. Schließlich kann die Beklagte nicht erfolgreich ins Feld führen, die Klägerin habe die Fenster
m Lichtschacht ohnehin aus brandschutzrechtlichen Gründen schließen müssen.
m einen hätten dementsprechende brandschutzrechtliche Anordnungen gegen die Klägerin gleichfalls eine vorherige Beseitigung des Bestandsschutzes der Fenster vorausgesetzt.
m anderen hatte es - soweit ersichtlich - in den rund 40 Jahren zwischen der Erteilung der Baugenehmigung vom
ersehen, inwieweit die Fenster
m Lichtschacht berechtigten Anlass für ein brandschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten hätten geben können.
r Genehmigung stellt. Die Baugenehmigungsbehörde hat
prüfen, ob diesem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie darf den Antragsgegenstand nicht - etwa durch Nebenbestimmungen - derart verfremden, dass der Bauherr eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erhält, das er nicht beantragt hat. Es ist - innerhalb der Grenzen, die einer
sammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind - Sache des jeweiligen Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was "das Vorhaben" und damit der
beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Das den Gegenstand eines Bauantrags bildende Vorhaben kann nur dann in mehrere, einer gesonderten baurechtlichen Überprüfung
gängliche Vorhaben unterteilt werden, wenn der Bauherr subjektiv mit einer solchen Teilung einverstanden ist und das Vorhaben objektiv in baurechtlich und bautechnisch selbständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden kann. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom
sammenhang mit anderen Genehmigungsgegenständen stehen. Wenn nach gedachter Teilaufhebung der bestehen bleibende Genehmigungsrest sinnvoller- oder rechtmäßigerweise nicht existieren kann, ist eine Teilaufhebung materiellrechtlich unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984- 4 C 70.80 -, BRS 42 Nr. 176 = juris Rn. 14 (
r isolierten Aufhebung einer Auflage); OVG NRW, Urteil vom
betrachten ist, das einer teilweisen Aufhebung nicht
gänglich ist. Weder ist das
r Genehmigung gestellte Vorhaben objektiv teilbar - die anstelle des Lichtschachts in den umgebauten Wohnungen entstandenen Badezimmer lassen sich nicht aus der übrigen Wohnung herauslösen, sondern sind in den Genehmigungsunterlagen als deren Teil eingezeichnet -, noch entspricht eine Teilbarkeit erkennbar dem subjektiven Willen des Bauherrn, der komplette Wohnungen im umgebauten Haus T1.----straße 5 errichten wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die
lassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/667437.html ( https://oj.is/667437 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 33 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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