Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten (Anschluss an OLG München, NZV 1989, 394 ). Tenor I. Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er von den Antragstellern zu 2) und 3) gestellt worden ist. II. Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird Folgendes angeordnet: 1. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 6. September 2012 und der Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 5. April 2013 werden aufgehoben. 2. Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten E wird angeordnet. Er ist anzuklagen, am 10. Februar 2012 in H durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht und hierdurch ein Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB begangen zu haben. Ihm ist folgende Tat zur Last zu legen: Der Beschuldigte befuhr am 10. Februar 2012 kurz vor 13:38 Uhr als Führer der aus der Lkw-Zugmaschine des Typs "Scania B6X2" mit dem amtlichen Kennzeichen ...# und dem Lkw-Anhänger des Typs "Krone AZW 18" mit dem amtlichen Kennzeichen ...# bestehenden Fahrzeugkombination die Straße "Stadtring M" in H in südlicher Fahrtrichtung. Er beabsichtigte, an der Kreuzung des Stadtringes M mit der D-Straße aus seiner Sicht nach rechts in die D-Straße abzubiegen und diese sodann in westlicher Richtung zu befahren. Der Verkehr im Kreuzungsbereich wird durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Westlich neben der Fahrbahn des Stadtringes M verläuft ein Geh- und Radweg in Nord-Süd-Richtung, der sich im Kreuzungsbereich in einer quer über die Fahrbahn der D-Straße verlaufenden Fußgänger- und Radfahrerfurt fortsetzt. Der Beschuldigte fuhr zunächst auf den für Rechtsabbieger in die D-Straße vorgesehenen Fahrstreifen des Stadtringes M. Er brachte die von ihm geführte Fahrzeugkombination an der Haltlinie zum Stehen, weil die Lichtzeichenanlage für diesen Fahrstreifen rotes Licht anzeigte, und wartete dort etwa 15 Sekunden. Ab 13:38:00 Uhr zeigte die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerfahrstreifen grünes Licht an. Exakt zum gleichen Zeitpunkt wechselte auch die Lichtzeichenanlage für die Benutzer der quer über die Fahrbahn der D-Straße im Kreuzungsbereich verlaufenden Fußgänger- und Radfahrerfurt auf grünes Licht. Etwa um 13:38:01 Uhr setzte der Beschuldigte seine Fahrzeugkombination in Bewegung und bog nach rechts in die D-Straße ein. Seine Sicht seitlich nach rechts sowie seine Sicht nach hinten waren durch seine erhöhte Sitzposition in der Fahrerkabine der Lkw-Zugmaschine, durch die nicht vollständige Erfassung des rückwärtigen Bereichs durch die am Fahrzeug angebrachten Rückspiegel sowie zusätzlich noch durch einen im hinteren Bereich des rechten Seitenfensters der Fahrerkabine angebrachten Vorhang eingeschränkt. Den unmittelbar vor dem nördlichen Ausgang der Fußgänger- und Radfahrerfurt über die D-Straße gelegenen Geh- und Radwegbereich konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht umfassend einsehen. Zum einen befindet sich die Furt nicht unmittelbar neben der Fahrbahn des Stadtringes M, sondern einige Meter weiter westlich im Bereich der D-Straße. Zum anderen war die Sicht durch eine im Kreuzungsbereich aufgestellte Werbetafel sowie durch eine mit Pflanzen bewachsene Lärmschutzwand, die westlich neben dem Stadtring M und nördlich neben der D-Straße verläuft, eingeschränkt. Der Beschuldigte beschleunigte seine Fahrzeugkombination gleichmäßig und querte etwa um 13.38:10 Uhr die Fußgänger- und Radfahrerfurt über die D-Straße. Zu diesem Zeitpunkt kollidierte er frontal mit dem die Furt in südlicher Richtung mit einem Fahrrad befahrenden Geschädigten T. Es ist nicht feststellbar, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor der Kollision bereits wahrgenommen hatte. Der Geschädigte hatte entweder mit seinem Fahrrad zuvor den westlich neben der Fahrbahn des Stadtringes M verlaufenden Radweg in südlicher Richtung benutzt oder hatte den nördlich der Furt gelegenen Geh- und Radwegbereich durch einen sogenannten "Pattweg", der durch einen im Kreuzungsbereich befindlichen Durchlass in der bereits oben erwähnten Lärmschutzwand verläuft, erreicht. Zum Zeitpunkt der Kollision bewegte sich die Fahrzeugkombination des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h. Die Fahrzeugkombination des Beschuldigten erfasste den Geschädigten und dessen Fahrrad, beschleunigte zunächst noch weiter, bis der Beschuldigte den Bremsvorgang einleitete, und schleifte den Geschädigten insgesamt noch etwa 50 Meter in westlicher Richtung über die Fahrbahn der D-Straße mit. Der Geschädigte erlitt hierdurch schwere Verletzungen am ganzen Körper und verstarb infolge dieser Verletzungen unmittelbar nach der Kollision noch an der Unfallstelle. Die Kollision wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen, wenn er beim Rechtsabbiegen in die D-Straße seine Fahrzeugkombination nicht in der oben beschriebenen Weise beschleunigt hätte, sondern während des Abbiegevorganges allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre. 3. Die Ausführung der vorstehenden Anordnungen, insbesondere die Auswahl des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, obliegt der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Gründe A. Die Antragstellerin zu 1) ist die Witwe, die Antragsteller zu 2) und 3) sind die (heute volljährigen) Kinder des am 10. Februar 2012 verstorbenen Geschädigten T. Sie werfen dem Beschuldigten vor, ihren Ehemann bzw. Vater fahrlässig getötet und sich hierdurch nach § 222 StGB strafbar gemacht zu haben. Während des von der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens teilte Rechtsanwalt S in H mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 unter Vollmachtsvorlage mit, er vertrete die rechtlichen Interessen der jetzigen drei Antragsteller, die beabsichtigten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Unter dem 6. September 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. Der im Ermittlungsverfahren mit der Erstellung eines verkehrsunfallanalytischen Gutachtens betraute DEKRA-Sachverständige Dipl.-Ing. I habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Juni 2012 ausgeführt, es habe verschiedene denkbare Sachverhaltskonstellationen gegeben, in denen der Geschädigte für den Beschuldigten nicht sichtbar gewesen sei. Ausweislich des Erledigungsvermerkes der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wurde der Einstellungsbescheid am 10. September 2012 an den Antragstellervertreter abgesandt. Am 24. September 2012 ging bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm ein auf den gleichen Tage datierter Schriftsatz des Antragstellervertreters ein, in dem dieser ausführte, er lege "namens und im Auftrage der Hinterbliebenen und Nebenklägerin" Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid ein. Der Geschädigte wird in diesem Schriftsatz als der "Ehemann der Antragstellerin" bezeichnet. Der Generalstaatsanwalt in Hamm wies die Beschwerde mit Bescheid vom 5. April 2013, dem Antragstellervertreter zugestellt am 15. April 2013, als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I sowie dem Gutachten des im Zuge des Ermittlungsverfahrens von dem Verteidiger des Beschuldigten hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 in P gehe hervor, dass der Geschädigte für den Beschuldigten unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte die Unfallstelle über den sogenannten "Pattweg" erreicht habe, nicht erkennbar gewesen sei. Es könne nicht mit einer für eine Anklageerhebung ausreichenden Verlässlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte vor dem Unfall diese Fahrtroute gewählt habe. Der nicht ortskundige Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass es einen Durchlass in der Lärmschutzwand gegeben habe. Mit einem auf den 8. Mai 2013 datierten und am 10. Mai 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters beantragen die Antragsteller nunmehr die gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm. Der Generalstaatsanwalt beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt ebenfalls, den Antrag zu verwerfen. B. I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit er von den Antragstellern zu 2) und 3) gestellt worden ist. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO kann nur stellen, wer zuvor das (Vorschalt-)Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO betrieben hat. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben indes keine Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegt. Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO war vielmehr allein die Antragstellerin zu 1). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 24. September 2012. Die Formulierung dieses Schriftsatzes ist in sprachlicher Hinsicht eindeutig: danach ist nur eine "Hinterbliebene und Nebenklägerin" Beschwerdeführerin; aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich dann, dass es sich hierbei um die Ehefrau des Geschädigten handelt. Ein Hinweis darauf, dass auch die Kinder des Geschädigten Beschwerde erheben wollen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller zu 2) und 3) ist nicht veranlasst. II. Der Antrag ist indes zulässig und begründet, soweit er von der Antragstellerin zu 1) angebracht worden ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Er genügt insbesondere den inhaltlichen Anforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Er gibt die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel an. Die Antragsschrift enthält eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete, vollständige und aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten geschichtlichen Vorgangs (Lebenssachverhalts), aus dem der erhobene strafrechtliche Vorwurf hergeleitet wird, stellt den Gang des Ermittlungsverfahrens in groben Zügen dar, gibt den Inhalt der angegriffenen Bescheide wieder und setzt sich mit diesen inhaltlich auseinander. Schließlich enthält die Antragsschrift auch Angaben zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar gemacht zu haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.