Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 € festgesetzt. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom
- November 1958 - VI ZR 231/57 , VersR 1959, 34 , 36; vom
- Februar 1962 - VI ZR 195/61 , VersR 1962, 615 , 616; vgl. auch BGH, Urteil vom
- März 2008 - I ZR 116/06 , VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des VII. und auch des VIII. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB aF (BGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - VII ZR 334/80 , NJW 1983, 162 , 163; vom
- April 1999 - VII ZR 415/97 , ZIP 1999, 1132 , 1133) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats entgegenzutreten (BGH, Urteil vom
- November 1984 - VIII ZR 240/83 , BGHZ 93, 64 , 66 ff; vom
- Oktober 2006 - VII ZR 194/05 , NJW 2007, 587 Rn. 15). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.12.2010 - 1 O 11/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2011 - 12 U 17/11 - 4 Permalink: https://openjur.de/u/667568.html ( https://oj.is/667568 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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