Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung der Betriebskosten für das Jahr
- Der Kläger ist neben dem Markt Oberkotzau, der Gemeinde Weißdorf sowie den Städten Hof, Münchberg, Rehau und Schwarzenbach a. d. Saale kommunales Verbandsmitglied des Beklagten, einem Wasser- und Bodenverband i.S.d. Wasserverbandsgesetzes (WVG). Aufgabe des Verbands ist die Ableitung und Reinigung des bei den Verbandsmitgliedern anfallenden Abwassers; zu diesem Zweck errichtet, betreibt und unterhält er Haupt- und Nebensammler sowie eine Sammelkläranlage (§ 3 der Verbandssatzung vom 28.4.1960 i.d.F. d. Bek. vom 15.12.2000). Er erhebt von seinen Mitgliedern eine Betriebskostenumlage (§ 25 Abs. 3 der Verbandssatzung). Gemäß § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung verteilen sich die Beiträge und Umlagen auf die kommunalen Verbandsmitglieder im Verhältnis der Vorteile, die ihnen durch die Aufgaben und die übernommenen Verpflichtungen des Verbandes erwachsen; Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift regeln den Verteilungsmaßstab für die Betriebskosten in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009 wie folgt: „
(3)Ab dem 1.1.2001 werden
- a)die Betriebskosten zu drei Vierteln nach dem anteiligen Abwasseranfall (Abs. 4) und zu einem Viertel nach dem anteiligen Produkt aus der mittleren Konzentration des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) (Abs. 5) und aus dem Abwasseranfall (Abs. 4) verteilt,
- b)die Kosten nach § 25 Abs. 2 nach dem Verhältnis des zwischen den kommunalen Verbandsmitgliedern (§ 2 Abs. 1) und der Gastgemeinde Zell vereinbarten, durch ein Gutachten errechneten Kostenschlüssels verteilt. Die jeweiligen Anteile sind wie folgt festgesetzt Stadt Hof 46,1 % (…) Markt Sparneck 1,8 %
(4)Der anteilige Abwasseranfall wird anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermengen eines jeden Verbandsmitgliedes ermittelt. Dabei sind jeweils die Messergebnisse von mindestens 25 Trockenwettertagen zugrunde zu legen. Der erste Trockenwettertag nach einem Regenereignis im Verbandsgebiet wird nicht gewertet. Kann der anteilige Abwasseranfall so nicht ermittelt werden, ist er aufgrund des Durchschnittes der Trockenwetterabflussmengen der letzten drei abgerechneten Jahre festzulegen.“ 2. Mit Bescheid vom 30. September 2010 setzte der Beklagte die vom Kläger im Jahr 2009 zu leistende Betriebskostenumlage auf 250.948,21 Euro fest und nahm auf eine beigefügte Zusammenstellung Bezug. Hiergegen legte der Kläger entsprechend der Rechtbehelfsbelehrung Widerspruch ein, über den der Beklagte in der Folgezeit nicht entschieden hat. 3. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2011, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2012, 1. den Betriebskostenumlagebescheid des Beklagten für das Jahr 2009 vom 30. September 2010 aufzuheben, 2. hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger zu entrichtende Betriebskostenumlage 2009 unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig; zudem habe der Beklagte erklärt, dem Widerspruch nicht abhelfen zu wollen. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Der Verteilermaßstab für die Betriebskostenumlage in § 26 der Verbandssatzung könne nicht zugrunde gelegt werden. Auch wenn der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG sowie § 30 WVG einen weiten Gestaltungsspielraum einräume, finde dieser seine Grenze im Willkürverbot. Der vorliegende Beitragsmaßstab werde den typischerweise unterschiedlichen Vorteilen nicht gerecht und führe zu willkürlichen Ergebnissen. Der Ansatz von nur 25 Trockenwettertagen ohne Regelung einer Verteilungsbreite innerhalb des Jahres und ohne Korrektiv im Bereich der Winterzeit führe zu zufälligen Ergebnissen. Im Jahr 2009 seien nur 33 Trockenwettertage zu verzeichnen gewesen, davon allein 15 im April, wobei die Messwerte im April deutlich über den anderen 18 Messwerten gelegen hätten. Im Winter 2008/2009 habe die Schneeschmelze extrem hohe Abflusswerte verursacht. Die in der Satzung geregelte Nachlaufzeit von nur einem Tag sei zu kurz, werde den Verhältnissen beim Kläger nicht gerecht und müsse jahreszeitlich gestaffelt werden. Die naturräumlichen Besonderheiten im Bereich des Klägers, d.h. die Lage am Nordhang des Waldsteinmassivs und im Pfarrbachtal führten zu einem enormen Grund- und Oberflächenwasserzufluss im Frühjahr. Die Schneeschmelze verursache nach langen Wintern aufgrund der Sättigung des Bodens, der langen Frostperiode und der hohen Wasserspiegel besonders lange Nachlaufzeiten, sodass die Trockenwettertage im Herbst für die Bemessung heranzuziehen seien. Die Satzung enthalte kein Korrektiv für die Verzeichnung des Trockenwetterabflusses durch Tage aus Zeiten der Schneeschmelze, z.B. durch Mittelung oder Einbeziehung von Jahres- und Monats-Durchschnitten. Ein Vergleich des Mittelwerts der Einleitung (2009: 1.287 m³/Tag; 2011: 742 m³/Tag) sowie der Zahl der Trockenwettertage und deren Verteilung (2009: 33 Tage davon 15 im April; 2011 60 gleichmäßiger über das Jahr verteilte Tage) belege die willkürliche Lastenverteilung. Zudem habe die Abwassermenge des Jahres 2011 nur 57,7 % des Wertes für 2009 betragen. Auch stehe beim Kläger für das Jahr 2009 ein Frischwasserbezug - einem geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Abwassereinleitung - von 184 m³/Tag einer Abwassereinleitung von 1.287 m³/Tag gegenüber. Ferner wirke sich das Mischsystem beim Kläger nachteilig aus und führe zu einem fehlerhaften Ansatz der Abwassermenge; die Verhältnisse im Entsorgungsgebiet seien nicht homogen. Erhebliche Investitionen in die Reduzierung des Fremdwassereintrags hätten sich nicht ausgewirkt. Gleiches gelte für den Wegfall eines Großeinleiters. Die Ermittlung der Abwassermenge des Klägers aus der Differenz der Messwerte aus der Weißdorfer und Zeller Messanlage sei nicht korrekt. So habe es negative Einleitungsmengen bzw. nicht verwertbare Messungen gegeben: Im Jahr 2009 seien 66 Tage mit Werten über der Messgrenze zu verzeichnen gewesen, 8 Tage seien ohne verwertbare Messwerte und an 3 Tagen habe man Negativwerte gemessen. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 teilte die Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - mit, dass sie von der Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache. Mit Schriftsatz vom 7. November 2012 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, und führte aus, der Verteilungsmaßstab in § 26 der Verbandssatzung genüge den gesetzlichen Vorgaben. Bei der Ermittlung der Trockenwettertage berücksichtige man nur solche Tage, an denen alle Mitglieder „Trockenwetter“ meldeten. Der erste Tag nach Regenereignissen werde - wie üblich - als Nachlauftag gewertet und bleibe unberücksichtigt, um die Erfassung oberflächig abfließenden Niederschlagswassers auszuschließen. Die vom Kläger auf die naturräumlichen Besonderheiten zurückgeführten außergewöhnlich hohen Abflusswerte für den Jahresverlauf seien für alle Verbandsmitglieder zu verzeichnen. Ursache seien erhöhte Grundwasserstände und die damit verbundene Infiltration von Fremdwasser in das Kanalnetz, nicht aber die Schneeschmelze. Die Jahresganglinien der Trockenwetterabwassermenge seien geprägt von der Einleitersituation der Kommunen bzw. der Industrieeinleiter, dem Grundwasserstand und dem baulichen Zustand des Kanalnetzes. Die überproportional vielen Trockenwettertage im April 2009 hätten nicht zu einer überproportionalen Kostenbeteiligung des Klägers geführt. Ein zum Vergleich aus den Monatswerten gebildeter theoretisch gewichteter Jahresmittelwert ergebe einen auf die Menge bezogenen Beteiligungssatz von 3,0393 %; der rechnerisch ermittelte Wert betrage 3,3168 %. Der Vergleich der Ergebnisse der Betriebskostenanteile in den Jahren 2009 und 2011 belege nicht den Einfluss der Anzahl der Messtage, sondern spiegele überwiegend den Witterungseinfluss auf die Abwassermengen wider. Das Jahr 2011 sei niederschlagsärmer als das Jahr 2009 gewesen. Die Aufnahme der Mindestzahl von Messtagen in die Satzung stelle eine ausreichende Datenbasis zur Ermittlung der Betriebskostenanteile sicher und bilde auch ohne Regelung zur Verteilungsbreite innerhalb eines Jahres die Verhältnisse hinreichend genau ab. Im Verbandsgebiet werde überwiegend im Mischsystem entwässert, so dass der Kläger nicht benachteiligt werde. Bei einer Begehung des Hauptsammlers und der Zuleitungskanäle im Ortsgebiet des Klägers im Juni 2009 habe man Fremdwassereintritte festgestellt; der Hauptsammler sei dicht gewesen. Die Eignung des Umlagemaßstabes sei nicht aufgrund Ausbleibens der Erfolge bei Sanierungsmaßnahmen in Frage zu stellen. Für den Bereich des Klägers habe sich im Vergleich zum Jahr 2007 die Abwassermenge um ca. 500 m³/d und die CSB-Fracht um ca. 120 kg/d verringert. Zudem sei das gesamte Entwässerungsnetz einschließlich der um ein Vielfaches längeren privaten Netze zu betrachten. Investitionen in die Dichtheit des Netzes müssten auch die Grundstücksanschlüsse umfassen. Bei der Errichtung des Hauptsammlers habe man darauf verzichtet, nur einen Anschlusspunkt pro Verbandsmitglied zu fordern, wodurch sich letztere Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals erspart hätten. Das zur Bestimmung der Mengen- und Schmutzfrachtanteile angewandte Messsystem könne nur auf der Differenzmethode basieren. Die Messanlagen seien zur Erhöhung der Messgenauigkeit nur auf den Trockenwetterabfluss ausgelegt. Die Werte über der Messgrenze seien nur an Niederschlagstagen zu verzeichnen gewesen und nicht in die Ermittlung des Umlageanteils eingeflossen; gleiches gelte für Tage ohne verwertbare Messergebnisse und Tage mit Negativwerten. Die Satzung des Klägers schließe die Einleitung von Grund- und Quellwasser in die Kanalisation aus. Der Wegfall des Großeinleiters sei durch eine Verminderung der Abwassermenge und der Schmutzfracht feststellbar. Die Berechnungsmethode führe auch bei einer überproportionalen Anzahl von Messtagen innerhalb eines Monats zu keinen größeren Verschiebungen innerhalb der Beteiligungssätze. 3. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen förmlichen Klageantrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2010 ist formell rechtmäßig und unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Zutreffend hat der Beklagte die Betriebsumlage für das Jahr 2009 gestützt auf § 26 der Verbandssatzung vom 28. April 1960 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 festgesetzt. Die Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu unten Buchst. a). Darüber hinaus ist auch die Festsetzung der Umlage gestützt auf die vorgenannte Satzungsregelung nicht zu beanstanden (dazu unten Buchst. b).
- a)Die Regelung des § 26 der Verbandssatzung verstößt weder formell noch inhaltlich gegen höherrangige Vorschriften.
- aa)Bei der vorgenannten Verbandssatzung handelt sich um eine Satzung, mit der der Beklagte als Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu seinen Verbandsmitgliedern regelt (§ 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.2.1991). Formelle Bedenken in Bezug auf Beschlussfassung, Erlass und Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- bb)Die Regelung über die Verteilermaßstäbe im Hinblick auf die Bemessung der Beträge und Umlagen in § 26 der Verbandssatzung verstößt auch inhaltlich nicht gegen höherrangige Vorschriften, insbesondere nicht gegen die Regelungen des Wasserverbandsgesetzes. Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen, wobei für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Aus Absatz 2 der Regelung geht hervor, dass die Satzung für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen kann. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen bereits zur Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) entwickelten und auch nach Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes fortentwickelten Rechtsprechung herausgearbeitet, dass die Regelungen in §§ 28 , 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen. Dieser Spielraum ist demnach im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt, weil die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf. Es ist mithin dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel nach dem wahrscheinlichen Nutzen festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Voraussetzung ist nur, dass der dem Beitragsmaßstab zugrundeliegende Schlüssel einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtung zulässt und gewährleistet, dass der Beitrag nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung steht. Die Grenze ist dann überschritten, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, d.h. wenn sich der Beitragsmaßstab als sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend darstellt. Eine solche Fallgestaltung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Verbandsmitglied gegenüber einem anderen Verbandsmitglied offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird, wenn es also nur Nachteile und keine Vorteile von dem Unternehmen des Beklagten hat und dennoch erheblich höhere Beiträge leisten soll als ein anderes Mitglied, das nur Vorteile genießt. Insgesamt lässt die Tatsache, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine „annähernde Ermittlung" geboten, aber auch hinreichend ist, deutlich erkennen, dass sich das Gesetz - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot - mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 30.8.2006 NVwZ-RR 2007, 159 ; vom 27.6.2005 NVwZ 2005, 1184 /1185 f.; vom 4.6.2002 NVwZ 2002, 1508 ; vom 23.5.1973 BVerwGE 42, 210 /217; vom 29.5.1964 BVerwGE 18, 324 /327 f.; vgl. auch: Begründung zum Regierungsentwurf des WVG, BT-Drs. 11/6764, S. 29; in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung in Art. 42 KommZG: BayVGH vom 8.2.2002 Az. 4 ZB 01.2547 ; BVerwG vom 21.10.1987 Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1; VG Bayreuth vom 15.11.1999 Az. B 3 K 97.1062, S. 15 f. des Urteilsabdrucks). Gemessen daran ist das Gericht der Überzeugung, dass der von dem Beklagten in § 26 der Verbandssatzung verankerte Beitragsmaßstab den vorgenannten Anforderungen entspricht. Grundsätzlich hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass eine Kombination von Abwassermenge und Schmutzfracht bei einem Wasser- und Bodenverband, dessen Aufgabe - wie hier - die Abwasserbeseitigung seiner Verbandsmitglieder ist, ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sachangemessen sein kann, mehrere Faktoren einzubeziehen, wenn ihnen nicht nur je für sich, sondern auch in ihrer Kombination typischerweise Aussagekraft hinsichtlich des jeweiligen verbandlichen Kostenaufwandes und des für die Mitglieder aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Nutzens zukommt (BVerwG vom 27.6.2005, a.a.O. , S. 1185, zur Kombination eines Flächen- und eines Einwohneranteils; BVerwG vom 21.10.1987, a.a.O., zur Kombination von Abwassermenge und Verschmutzungsgrad). Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die in § 26 Abs. 3 der Verbandssatzung gewählten Parameter – CSB-Schmutzfracht und Abwassermenge – geeignet sind, den Kostenaufwand des Beklagten im Hinblick auf die ihm gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 obliegende Aufgabe, „das bei den kommunalen Verbandsmitgliedern anfallende Abwasser in Sammlern abzuleiten und in einer Kläranlage zu reinigen“ zu beziffern. Auch der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass ein solcher Bemessungsmaßstab dem Grunde nach vorteilsgerecht und damit geeignet ist, eine angemessene Kostenteilung zu bewirken. Die Einwände des Klägers, die sich allein gegen die Ermittlung des anteiligen Abwasseranfalls (§ 26 Abs. 4 der Verbandssatzung) und nicht gegen die Ermittlung der CSB-Fracht (§ 26 Abs. 5 der Verbandssatzung) richten, tragen zur Überzeugung des Gerichts nicht die Annahme, für den Verteilermaßstab fehle jeder sachlich einleuchtende Grund. Soweit der Kläger rügt, der Ansatz von nur 25 Trockenwettertagen pro Jahr ohne Regelung einer Verteilungsbreite dieser Tage über das ganze Jahr und ohne Korrektiv für den Winter - vor allem aber für die Zeit der Schneeschmelze - führe zu willkürlichen und zufälligen Ergebnissen, ändert das nichts an der vorgenannten Einschätzung. Es mag zwar sein, dass für das Verbandsgebiet des Beklagten ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (vgl. Schriftsatz vom 25.10.2013, Bl. 138 f. der Gerichtsakte) im Jahr 2009 nur 35 Trockenwettertage - davon 15 Tage im April – zu verzeichnen waren und dass die Abflusswerte im April 2009 aufgrund der Schneeschmelze aus dem Winter 2008/2009 deutlich über den anderen 18 im Jahr 2009 ermittelten (Trockenwetter)Messwerten gelegen haben. Diese Angaben decken sich auch mit der vom Beklagten mit E-Mail vom 7. November 2013 vorgelegten Übersicht der Trockenwetterabwassermengen und Abwassermengenanteile. Aus der o.g. vom Beklagten ebenfalls vorgelegten, den Zeitraum von 2000 bis 2012 erfassenden Tabelle über die Verteilung der Trockenwettertage, d.h. solchen Tagen, die von allen Verbandsmitgliedern als Trockenwettertag gemeldet werden (S. 4 der Sitzungsniederschrift), über den Jahresverlauf (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 25.10.2013 a.a.O.) ergibt sich jedoch Folgendes: Zum einen weist die o.g. Tabelle für den Zeitraum 2000 bis 2012 für das Jahr 2009 die mit Abstand geringste Zahl von Trockenwettertagen (35 Tage) auf. Diese Gesamtzahl für das Jahr 2009 liegt deutlich unter dem sich für die genannte Periode rechnerisch ergebenden Durchschnitt von 58 Trockenwettertagen pro Jahr. Zum anderen war der Anteil der auf den Monat April entfallenden Trockenwettertage bezogen auf die Gesamtzahl der Trockenwettertage im Jahr 2009 mit 40 v.H. deutlich höher als in anderen Jahren. Denn in dem vorgenannten Zeitraum (2000 – 2012) schwankte der Anteil der jeweils auf den Monat April entfallenden Trockenwettertage ansonsten zwischen 3,45 v.H.
(2001)und 28,12 v.H.
(2007). Selbst wenn man jeweils die Trockenwettertage für den Monat März hinzuzählte, ergäben sich nur für die Jahre 2007 (40,67 v.H.) und 2009 (40 v.H.) Spitzenwerte, während für die übrigen Jahre der auf diesen Zwei-Monats-Zeitraum entfallende Anteil der Trockenwettertage zwischen 3,45 v.H.
(2001)und 32,65 v.H.
(2011)beträgt. Daraus folgt, dass das Jahr 2009 bei Berücksichtigung beider Parameter - Zahl der Trockenwettertage und ihre Verteilung über das Jahr - als „Ausreißer“ anzusehen ist. Nach Überzeugung der Kammer kann dieses Jahr mithin nicht herangezogen werden, um den Verteilungsmaßstab als sachfremd und damit als willkürlich grundlegend in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen teilt die Kammer die Einschätzung des Beklagten, dass die Festlegung einer Mindestzahl von Messtagen in § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verbandssatzung, d.h. die Zugrundelegung der „Messergebnisse von mindestens 25 Trockenwettertagen“ eine ausreichende Datenbasis zur Ermittlung der Betriebskostenanteile sicherstellt und auch ohne Regelung zur Verteilungsbreite der zu berücksichtigenden Trockenwettertage innerhalb eines Jahres die Verhältnisse hinreichend genau abbildet. Das gilt um so mehr, als der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass zwar im Jahr 2009 überproportional viele Trockenwettertage im Monat April zu verzeichnen gewesen seien, dieser Umstand aber nicht zu einer überproportionalen Kostenbeteiligung des Klägers geführt habe (Schriftsatz vom 7.11.2012, S. 5, Bl. 83 der Gerichtsakte). Abgesehen davon belegt, ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme, gerade auch das Jahr 2009, dass die vom Kläger vorgeschlagene jahreszeitliche Staffelung der Trockenwettertage in Jahren mit wenigen Trockenwettertagen wiederum zu Folgeproblemen im Hinblick auf eine Staffelung dieser Tage führen könnte. Auch der Einwand des Klägers, die Nachlaufzeit von (nur) einem Tag nach einem Regenereignis werde aufgrund der naturräumlichen Besonderheiten (Lage am Nordhang des Waldsteinmassivs und im Pfarrbachtal) den Verhältnissen beim Kläger nicht gerecht und müsse jahreszeitlich gestaffelt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht hat zwar keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal der zweite Bürgermeister des Klägers in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar anhand von Messprotokollen dargelegt hat, dass in Zeiten der Schneeschmelze ein zeitliches Abklingen der Abwassermenge über einen längeren Zeitraum als dem in § 26 Abs. 4 Satz 3 der Verbandssatzung geregelten Ablauftag zu verzeichnen ist. Dieser Umstand führt zur Überzeugung des Gerichts aber nicht zu der Annahme, der vom Beklagten in § 26 der Verbandssatzung gewählte Verteilungsmaßstab sei willkürlich und damit rechtswidrig. Denn insoweit hat der Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Nachlauftags - wie in § 26 Abs. 4 Satz 3 der Verbandssatzung geregelt - allgemein üblich sei. Unter dem Aspekt, dass sich das Wasserverbandsgesetz mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt (BVerwG vom 27.6.2005, a.a.O. , S. 1186) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 26 WVG ausdrücklich auch das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung verfolgt hat (vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 29), kommt bereits diesem Argument des Beklagten ein nicht gering einzuschätzendes Gewicht zu. Das gilt umso mehr, als der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass im Bereich des Beklagten die Zahl der Trockenwettertage aufgrund der Tatsache, dass nur solche Tage berücksichtigt würden, an denen alle Verbandsmitglieder Trockenwetter meldeten, im Vergleich zu gemeindlichen Kläranlagen deutlich geringer sei. Mit einer Verlängerung der in § 26 Abs. 4 Satz 3 der Verbandssatzung geregelten Nachlaufzeiten ginge mithin eine weitere Verringerung der Zahl von Trockenwettertagen einher, was - wie die geringe Zahl von Trockenwettertagen im Jahr 2009 belegt (35 Tage) - zu Folgeproblemen im Hinblick auf den Verwaltungsvollzug führen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber des Wasserverbandsgesetzes - wie bereits dargelegt - das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat, ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber von einer solchen Regelung - Verlängerung der Nachlaufzeit - Abstand nimmt. Soweit der Kläger weiter rügt, die Regelung in § 26 Abs. 4 der Verbandssatzung enthalte kein Korrektiv für Verzeichnung des Trockenwetterabflusses durch Tage aus Zeiten der Schneeschmelze, z. B. durch Mittelung, Einbeziehung von Jahres- und Monats-Durchschnitten oder ähnlichem, zudem seien (verstärkt) die Trockenwettertage im Herbst zu berücksichtigen, führt das aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zur Annahme eines willkürlichen Bemessungsmaßstabes. Ergänzend hat der Beklagte, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, vorgetragen, dass die vom Kläger auf naturräumliche Besonderheiten zurückgeführten außergewöhnlich hohen Abflusswerte für den Jahresverlauf nicht spezifisch für den Bereich des Beklagten seien, sondern mehr oder weniger für alle angeschlossenen Kommunen zu verzeichnen seien. Ferner mag es zwar sein, dass eine verstärkte Berücksichtigung von Mittelwerten ebenfalls geeignet sein könnte, die Abwassermenge zu bestimmen. Unwidersprochen hat der Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Nachschaltung eines Nachlauftags die Erfassung oberflächig abfließenden Niederschlagswassers ausschließt und dass die erhöhten Abwassermengen im Frühjahr bzw. nach längeren Niederschlagsperioden ihre Ursache nicht in der Anzahl der Nachlauftage hätten, sondern häufig auf einen erhöhten Grundwasserstand sowie auf undichte Kanäle zurückzuführen seien; letzteres führe zu einer erheblichen Infiltration von Fremdwasser in das Kanalnetz des Klägers, wobei die Entwässerungssatzung des Klägers die Einleitung von Oberflächenwasser in die Kanalisation ausschließe. Diesen Aspekt hat auch die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts Hof in der mündlichen Verhandlung bestätigt und hierzu ausgeführt, dass im Bereich des Klägers im Vergleich zum Trinkwasserbezug ein deutlich überhöhter Fremdwasserzufluss in die Kanalisation zu verzeichnen sei (S. 3 der Sitzungsniederschrift) und dass für den Beklagten noch Möglichkeiten und Spielräume bestünden, den Fremdwasserzufluss zu verringern (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass ein Verbandsmitglied kraft Gesetzes keinen Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Der Kläger hat insofern - was vom Wasserverbandsgesetz unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung getragen wird - Pauschalisierungen und Typisierungen hinzunehmen, sofern sie sich nicht als willkürlich erweisen, wofür hier - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte vorliegen. Es ist dem jeweiligen Satzungsgeber zwar unbenommen, weitere Ausdifferenzierungen im Hinblick auf den Verteilermaßstab nicht nur in Bezug auf die Schmutzfracht (vgl. insoweit VG Bayreuth vom 15.11.1999, a.a.O., S. 20 ff.) sondern auch hinsichtlich der Abwassermenge vorzunehmen, die sich aus Sicht anderer Verbandsmitglieder beispielsweise auch auf topographische, geologische oder (klein)klimatologische Besonderheiten erstrecken könnten. Das Wasserverbandsgesetz fordert eine solche kleinteilige Ausdifferenzierung - wie oben dargelegt - jedoch weder in Bezug auf die Ermittlung der Schmutzfracht noch in Bezug auf die Feststellung der Abwassermenge. Schließlich folgt das Gericht auch nicht dem Einwand des Klägers, ein Vergleich der Jahre 2009 und 2011 sei Beleg für die willkürliche Lastenverteilung. Es mag zwar sein, dass der Mittelwert der Einleitung im Jahr 2009 (1.287 m³/Tag) deutlich über dem des Jahres 2011 (742 m³/Tag) gelegen hat und dass das Jahr 2011 erheblich mehr und gleichmäßiger verteilte Trockenwettertage aufgewiesen hat als das Jahr 2009 (35 Trockenwettertage, davon 15 im April). Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass aufgrund dieser Parameter die abgerechnete Abwassereinleitung für das Jahr 2011 nur 57,7 % des Wertes für das Jahr 2009 betragen hat. Das Gericht zieht auch nicht die vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers in Zweifel, dass der Frischwasserbezug des Klägers im Jahr 2009 (184 m³/Tag) deutlich geringer als die gemessene Abwassereinleitung (1.287 m³/Tag) gewesen sei. Nach Auffassung der Kammer sind aber auch diese Aspekte nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs in Zweifel zu ziehen. So hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Vergleich der Ergebnisse der Betriebskostenanteile in den Jahren 2009 und 2011 nicht den Einfluss der Anzahl der Messtage belege, sondern überwiegend den Witterungseinfluss - das Jahr 2011 sei niederschlagsärmer als das Jahr 2009 gewesen - widerspiegele. Der hiergegen gerichtete und auf ein Gutachten des Ingenieurbüros Gauff gestützte Einwand des Klägers, wonach er auf der Grundlage des dort angewandten Bemessungsmaßstabes eine Verbandsumlage von (nur) 92.000 Euro hätte zahlen müssen, reicht zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um einen willkürlichen Bemessungsmaßstab anzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass eine andere Gewichtung der Parameter im Rahmen des Verteilermaßstabes, wie z.B. die vom Kläger geforderte stärkere Berücksichtigung des Frischwasserbezugs (S. 3 der Sitzungsniederschrift) zur Bestimmung der relevanten Abwassermenge, auch zu einer Änderung der Umlagehöhe führen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung die Ableitung und Reinigung der bei den kommunalen Verbandsmitgliedern (tatsächlich) anfallenden Abwasser zur Aufgabe hat, drängt es sich aber nach Ansicht der Kammer nicht auf, den Frischwasserbezug als ergänzendes Kriterium in den Verteilermaßstab einzubeziehen. Jedenfalls kann aus dem Verzicht auf eine solche Berücksichtigung des Frischwasserbezugs nicht der Schluss gezogen werden, der Verteilermaßstab sei offenbar sachunangemessen und damit willkürlich. Auch der in der Klagebegründung vorgebrachte Einwand, das Mischsystem beim Kläger wirke sich nachteilig aus und führe wegen der inhomogenen Verhältnisse im Entsorgungsgebiet zu einem fehlerhaften Ansatz der Abwassermenge, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn der Beklagte hat im Verfahren und nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (S. 4 der Sitzungsniederschrift) unwidersprochen vorgetragen, dass im gesamten Verbandsgebiet überwiegend im Mischsystem entwässert werde, so dass keine Benachteiligung des Klägers vorliege. Weiterhin dringt der Kläger auch mit seinem Einwand nicht durch, erhebliche Investitionen in Schachtabdichtungen und Reduzierung von steuerbarem Fremdwassereintrag hätten sich nicht bei den der Berechnung zugrunde gelegten Abwassermengen ausgewirkt, denn sowohl der Beklagte als auch die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes Hof haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger bisher durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung des Fremdwassers in der Kanalisation nicht den gewünschten Erfolgt gezeigt hätten. So hat der Beklagte bereits schriftsätzlich (S. 5 des Schriftsatzes vom 7.11.2012, Bl. 83 der Gerichtsakte) vorgetragen, eine Begehung des Hauptsammlers und der Zuleitungskanäle im Ortsgebiet des Klägers im Juni 2009 habe ergeben, dass Fremdwassereintritte über Schächte der Abwasseranlage Sparneck, der Messstelle Flehmig, vorhanden seien und dass der Kanal zwischen der Messstelle Zell und dem Ortsbereich nicht vollständig trocken gewesen sei. Am Hauptsammler habe man keine Undichtigkeiten feststellen können. Darüber hinaus hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes Hof auch dargelegt, dass im Bereich des Klägers noch Möglichkeiten und Spielräume zur Verringerung des Fremdwasserzuflusses bestünden (S. 4 f. der Sitzungsniederschrift). Zudem hat auch der Beklagte plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die vom Kläger bereits durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung des Fremdwasserzuflusses auf den Bereich des kommunalen Kanalnetzes beschränkten. Die privaten Netze seien aber um ein Vielfaches länger als die kommunalen Netze; vor allem im Bereich der Grundstücksanschlüsse seien Maßnahmen zur Verhinderung eines Fremdwassereintrags erforderlich. Zudem schließe die Entwässerungsatzung des Klägers die Einleitung von Grund- und Quellwasser in die Kanalisation aus. Letztlich hat auch der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit weiterer Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung nicht grundlegend verneint, sondern lediglich ausgeführt, die Durchführung solcher Maßnahmen stehe unter einem Finanzierungsvorbehalt (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, dass die Eignung und damit auch die Rechtmäßigkeit des Umlagemaßstabes nicht aufgrund Ausbleibens der Erfolge bei Sanierungsmaßnahmen in Frage gestellt werden kann. Auch der Hinweis in der Klagebegründung, der Wegfall eines im Gemeindegebiet des Klägers ansässig gewesenen Großeinleiters habe sich in Bezug auf die Abwassermenge und die CSB-Belastung nicht ausgewirkt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass im Vergleich zum Einleitungsjahr 2007 eine Verminderung der Abwassermenge für den Bereich des Klägers um ca. 500 m³/d zu verzeichnen gewesen sei; gleiches gelte für die CSB-Fracht, die um ca. 120 kg/d niedriger ausgefallen sei Schließlich führt auch das in der Klagebegründung vorgebrachte Argument, die Ermittlung der Abwassermenge des Klägers aus der Differenz der Messwerte aus der Weißdorfer und Zeller Messanlage verzeichne die anzusetzende Abwassermenge, zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zwar sein, dass bei den Messungen in der Vergangenheit, was der Beklagte nicht bestreitet, auch negative Einleitungsmengen gemessen wurden. Zudem wurden in der Vergangenheit unstreitig Werte über der Messgrenze, Negativwerte bzw. nicht verwertbare Messungen ermittelt. Gleichwohl ist der Vortrag nicht geeignet, die Messmethoden des Beklagten in Zweifel zu ziehen. So hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das auf der Differenzmethode basierende Messsystem sei dem Umstand geschuldet, dass am Verbandssammler mehrere Anschlusspunkte erstellt werden könnten, wodurch sich die Verbandsmitglieder die Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals erspart hätten. Das Messsystem führe nicht zwangsläufig zu einer Benachteiligung des Klägers. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes Hof hat die Vorgehensweise des Beklagten nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass die Differenzmethode offensichtlich schon seit vielen Jahren genutzt werde, woraus eine gewisse Messroutine abzuleiten sei (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. b) Die Festsetzung der auf § 26 der Verbandssatzung gestützten und auf den Kläger entfallenden Verbandsumlage für das Jahr 2009 unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Bedenken, die gegen die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 4. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtssache kommt nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu, weil die inmitten stehende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabes einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden sollte. Permalink: http://openjur.de/u/667984.html Kommentare
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