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LAG Hamm, Urteil vom 1. August 2013 - Az. 17 Sa 185/13

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 - 2 Ca 1110/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Recht

dem diesseitig erstinstanzlich gestellten Antrag die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Vortrags: Die Beklagte setze sie nicht ausschließlich für das Produkt Professional Services ein. Sie sei auch in den Bereichen Multivendor Applications und Direct Marketing eingesetzt. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 04.06.2013 (Bl. 213, 214 d.A.) Bezug genommen. Auch die Mitarbeiterin S1 arbeite in einem internationalen Umfeld mit weltweiten Kontakten, so dass sich die von der Beklagten behauptete Problematik, Mitarbeiter für unterschiedliche Zeitzonen zur Verfügung stellen zu müssen, auch hier stelle. Tatsächlich gebe es dieses Problem jedoch nicht. Die Beschäftigung weiterer Teilzeitkräfte im Bereich Sales Marketing zeige, dass die Ansprechbarkeit auch für andere Mitarbeiter in verschiedenen Zeitzonen ohne Vollzeitbeschäftigung umsetzbar sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Informationsaustausch im Wesentlichen per E-Mail erfolge. Online-Meetings oder Telefonkonferenzen sowohl mit Gesprächspartnern auf dem amerikanischen Kontinent als auch mit Gesprächspartner auf dem asiatischen Kontinent hätten in ihrer Beschäftigungszeit nach Beendigung der Elternzeit nur in einem geringen Umfang stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.06.2013 (Bl. 215, 216 d.A.) verwiesen. Insbesondere an den Konferenzen am 05.02.2013 und 20.02.2013 habe sie nicht zwingend teilnehmen müssen. Sie bestreite, dass Teilzeitkräfte in Ergänzung ihrer Arbeitszeit nicht hätten gefunden werden können. Ihr Arbeitsplatz sei auch nicht unteilbar. Er könne aufgeteilt werden zwischen den Bereichen Asien und Nordamerika. Während sie am Vormittag ihren Kunden die Solution Packages erläutern könne, könne dies die Ersatzkraft für den amerikanischen Bereich am Nachmittag erledigen. Das Problem der Dienstreisen treffe Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte gleichermaßen. Durch Arbeitsorganisation und Planung könne dafür gesorgt werden, dass bei Auftragsausschreibungen die Fristen am Donnerstag erledigt seien. Die betrieblichen Belange der Beklagten seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Internationale Telefonate habe sie in den letzten neun Monaten kaum erhalten. Die Erstellung von Referenzen sei nicht zeitlich begrenzt. Lediglich für die Abgabe eines Angebotes gebe es eine Frist. Auch bei Ausschreibungen für Großkunden müsse sie nicht ständig verfügbar sein. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Beklagte sie seit November 2012 mit zusätzlichen Themen betraut habe. Sie habe auch nur an einem Angebot für einen großen Kunden mitgearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe A. Die

§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs.2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Arb

GG, 519 , 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 ist begründet. 1. Der auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig. Sie erstrebt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Beklagten zur Änderung ihres Arbeitsvertrags hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung und der Lage der Arbeitszeit (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 34, BAGE 105, 133 ; 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 57, BAGE 105, 107 ). Die Auslegung ihres Klagebegehrens anhand des gestellten Antrags und der Klagebegründung ergibt, dass sie sowohl die Verringerung ihrer Arbeitszeit als auch deren Neuverteilung begehrt. Sie macht nicht zwei prozessuale Ansprüche geltend, sondern will beides miteinander verbinden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 56 a.a.O.). Insoweit handelt es sich um ein einheitliches Angebot, das die Beklagte nur insgesamt annehmen oder ablehnen konnte. Die Klägerin ist zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, in ihrem Klageantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung

§ 894Satz 1 ZPO als erteilt (BAG 13.11.2012 - 9 AZR 259/11 - Rn.

11, DB 2013, 760 ). II. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Wunsch der Klägerin ist nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG begründet. 1. Wie das Arbeitsgericht Paderborn zu Recht festgestellt hat, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 7, Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die Erteilung der Zustimmung der Beklagten ist auch nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert, da ihre Ablehnung mit Schreiben vom 19.07.2012 fristgerecht erfolgte. Die Kammer folgt den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und verweist auf diese. 2.

§ 8Abs. 4 Tz

BfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. a.

§ 8Abs. 4 Satz 3 Tz

BfG können entgegenstehende Gründe auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden.

§ 8Abs. 4 Satz 4 Tz

BfG können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung über die Ablehnungsgründe vereinbaren. Die Parteien haben - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.10.2000 - ergibt, die Anwendung der Tarifbestimmungen der Tarifverträge für die Eisen-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vereinbart. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist der entsprechende Manteltarifvertrag durch den Einheitlichen Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 abgelöst worden. Dieser Tarifvertrag enthält in §§ 3, 4 keine Regelung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG. b. Dem Wunsch der Klägerin, ihre Arbeitszeit unter Neuverteilung der Lage zu verringern, stehen betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 1, Satz 2 TzBfG entgegen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 36, 37 a.a.O.). Hier ist auf den 19.07.2012 abzustellen. Die betrieblichen Gründe, die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG konkretisiert, aber nicht abschließend aufgeführt sind, sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen (BAG 13.11.2012 - Rn. 24 bis 34 a.a.O.). Der Arbeitgeber muss rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung haben (BAG 13.11.2012 - Rn. 21 a.a.O.). Er trägt die Darlegungs- und Beweislast (BAG 13.11.2012 - Rn. 23 a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgt die Prüfung der Berechtigung des Wunsches nach einer Arbeitszeitverringerung wie auch des Wunsches nach einer bestimmten Lage der Arbeitszeit regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (

  1. Stufe). In der Folge ist untersuchen, in wieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (
  2. Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (
  3. Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitgeber gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird (BAG 13.11.2012 - Rn. 23 a.a.O.; 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 68 a.a.O.). aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein betriebliches Organisationskonzept, das der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Lage zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das von dem Arbeitgeber vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 69 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte (BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 - Rn. 32, 33, BAGE 108, 147 ) oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 24, 26, DB 2010, 340 ). Auch ein Betreuungskonzept in einem heilpädagogischen Kindergarten kann den Träger berechtigen, den Arbeitszeitwunsch einer Gruppenleiterin abzulehnen (BAG 19.08.2003 - 9 AZR 542/02 - Rn. 48, 49, ZTR 2004, 542). Ein betriebliches Organisationskonzept kann auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein Verkaufsgebiet zugewiesen ist, dessen Betreuungsaufwand mit einer Vollzeitbeschäftigung veranschlagt ist. Grundsätzlich gehört es zur Organisation und Gestaltung eines Betriebs, neben der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung der Arbeitsabläufe die Stärke der Belegschaft festzulegen. Dazu gehört die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 47, BAGE 115, 136 ). Im Juli 2012 - den Zeitpunkt der Ablehnung - bestand in dem Bereich Organisation Industry Marketing Banking, Unterbereich Industry Marketing Banking - Sales Marketing - Software & Professional Services das während der Elternzeit der Klägerin eingeführte Organisationskonzept, dass ein Arbeitsbereich - hier der Bereich Professional Services- einem Mitarbeiter zugewiesen wurde, wobei die Mitarbeiter H1 und P1 alleinige Ansprechpartner in jeweils zwei Aufgabenbereichen waren. Das Konzept enthält zwei prägende Elemente: zum einen die unternehmerische Entscheidung, eine Person mit allen in einem bestimmten Teilbereich anfallenden Aufgaben zu betrauen, um feste Zuständigkeiten, feste Ansprechpartner für die Vertriebsorganisationen zu installieren, zum anderen die Entscheidung, dem Aufgabenbereich jeweils die Arbeitszeitkapazität einer Vollzeitkraft zuzuordnen mit einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag, um im Hinblick auf die weltweiten Kontakte einer Erreichbarkeit auch unter Berücksichtigung verschiedener Zeitzonen zu gewährleisten. Die Klägerin übt unstreitig eine Schnittstellenfunktion für 300 Vertriebsmitarbeiter aus, wobei die Kommunikation per E-Mail, Telefon, in Online-Meetings erfolgt und die Tätigkeit auch Dienstreisen erfordert. Unstreitig haben in den Monaten Januar bis März 2013 vier Telefonkonferenzen stattgefunden, die alle in der Zeit nach 16.00 Uhr stattfanden. Die Beklagte führt dieses Konzept auch durch. Dem steht nicht entgegen, dass der Bereich Professional Services während der Elternzeit der Klägerin nach deren Vortrag von mehreren Mitarbeitern betreut wurde. Eine vorübergehende Durchbrechung des Organisationskonzepts aus Urlaubs-, Krankheits-, Mutterschutzgründen, während einer Elternzeit ist unschädlich, da vorübergehende Abweichungen im Alltag unvermeidlich sind (BAG 19.08.2003 Rn. 52 a.a.O.). Im Übrigen hat die Klägerin die Behauptung der Beklagten, das Konzept erst während ihrer Elternzeit eingeführt zu haben, nicht bestritten. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte auch die Mitarbeiterinnen D1, R2, R1, N1, S2-E1 und P3, die Führungskräfte Z1 und S3, insgesamt im Bereich Banking Division 80 Mitarbeiterinnen in Teilzeit beschäftigt, zeigt ihr Vorbringen, dass die Beklagte sich nicht grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verschließt. Die konkret benannten Mitarbeiterinnen sind jedoch nicht in dem Bereich Sales Marketing beschäftigt. Ein Rückschluss auf eine Konzeptdurchbrechung ist nicht möglich. Die Mitarbeiterin S1, auf die sich die Klägerin ebenfalls bezieht, ist unstreitig mit verringerter Arbeitszeit tätig. Ihr sind zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren der Klägerin die Bereiche Mobile Solutions /Projekt Internet Relaunch zugeordnet gewesen. Ihrer Teilzeitbeschäftigung liegt ebenfalls eine arbeitsvertragliche Änderung nach § 8 Abs. 4 TzBfG zugrunde. Nach unstreitigem Vorbringen der Parteien bearbeitet Frau S1 mit 75 % ihrer Arbeitszeit das Projekt Internet Relaunch, mit 25 % den Bereich Mobile Solutions. Streitig ist zwischen den Parteien, inwieweit sie auf weltweite Kontakte angewiesen ist und mit Partnern aus unterschiedlichen Zeitzonen zu kommunizieren hat. Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Projekt Internet Relaunch die Einführung eines neuen Intranetauftritts im Unternehmen betreffe, an dem mehrere Unternehmensbereiche beteiligt seien, die Mitarbeiter für die Projektbearbeitung wie z.B. Frau S1 zur Verfügung stellten; Frau S1 habe speziell die Aufgabe , die Funktionen der Teammitglieder in dem Teilprojekt Portfolio zu koordinieren; das Aufgabengebiet Mobile Solutions betreffe IT-Lösungsansätze für Bankkunden unter Nutzung eines Smartphones. Frau S1 hatte nach Vorbringen der Beklagten Unterstützungsleistungen zur Vorbereitung einer Messe im Oktober 2012 zu erbringen. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, beide Tätigkeiten erforderten keine vollzeitige und weltweite Ansprechbarkeit, insbesondere betreue die Mitarbeiterin nicht weltweit ein Produkt der Beklagten, mit dem Vortrag entgegengetreten, auch Frau S1 arbeite in einem internationalen Umfeld mit weltweiten Kontakten in verschiedenen Zeitzonen. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund die am Standort P2, jedenfalls im Inland geführten Projekte internationale Kommunikation erfordern. Während die Kernaufgabe der Klägerin in der aktiven Unterstützung des weltweit angesiedelten Vertriebs der Beklagten liegt, internationale Kontakte damit auf der Hand liegen, ist die Erforderlichkeit einer vollschichtigen Erreichbarkeit am Morgen und Nachmittag für Frau S1 nicht offenkundig. Die Klägerin, die mit dieser Kollegin in dem Bereich Software & Professional Services arbeitet, hätte zumindest zur Substantiierung ihres Bestreitens näher darlegen können, auf welche weltweiten Ansprechpartner Frau S1 in ihrem Arbeitsbereich angewiesen ist. b. Die nach dem Organisationskonzept der Beklagten bestehende Arbeitszeitregelung - Beschäftigung nur von Vollzeitkräften an fünf Wochentagen - steht dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin entgegen. Der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf kann nicht unter Wahrung des Organisationskonzeptes durch der Beklagten zumutbare Änderungen von betrieblichen Abläufen oder des Personalkonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin zur Deckung gebracht werden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 70 a.a.O.). Dabei ist herauszustellen, dass sich die Beklagte auf die Bereitschaft der Klägerin, auch außerhalb ihrer Teilzeitarbeit über Handy erreichbar zu sein und dem Erfordernis von Dienstreisen Rechnung zu tragen, nicht verlassen muss (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 96 a.a.O.; 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 50 a.a.O.). Hervorzuheben ist weiter, dass es Ziel des Organisationskonzeptes der Beklagten ist, den ca. 300 der Klägerin zugeordneten Vertriebsmitarbeitern weltweit eine Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stellen, die im Bereich Professional Services Banking alle für den Vertrieb erforderlichen Informationen bündelt. Die Klägerin hat mitzuarbeiten bei der Erstellung und Umsetzung eines Marketing-Konzepts für den Bereich Professional Services (PS), bei der Weiterentwicklung des PS-Portfolios. Sie hat nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung insbesondere technische Informationen so aufzubereiten, dass sie dem Vertrieb zur Verfügung gestellt werden können. Sie erarbeitet Präsentationen, ist an der Erstellung von Angeboten beteiligt, hat die Vertriebsmitarbeiter z.B. durch Schulungen und Workshops aktiv zu unterstützen, die Produkte der Beklagten den Kunden verständlich darzustellen. Ihr Arbeitsbereich ist Schnittstelle für alle marketingrelevanten Themenstellungen zwischen der PS-Organisation und den Vertriebsorganisationen. Ihr Wunsch, ihre Arbeitszeit auf die Zeit zwischen 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr montags bis donnerstags zu beschränken, beeinträchtigt das Konzept der Beklagten. Vertriebsmitarbeiter aus den USA könnten aufgrund der Zeitverschiebung keinen direkten Telefonkontakt zu ihr aufnehmen. Auch Online-Meetings, Telefonkonferenzen mit Gesprächspartnern aus diesem Raum könnten nicht stattfinden. Die Kommunikation per E-Mail wäre dagegen weiterhin mit der Einschränkung möglich, dass eine Bearbeitung regelmäßig erst am nächsten Arbeitstag erfolgen könnte. Unstreitig sind mit dem Aufgabenbereich der Klägerin auch Dienstreisen verbunden, deren Durchführung sich für eine Mitarbeiterin, die nur an vier Arbeitstagen in der Woche vormittags verfügbar ist, deutlich schwieriger gestaltet als für eine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass jedenfalls mehrtägige Dienstreisen auch die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Kraft überschreiten. Der Anteil der gegebenenfalls zu erbringenden Überstunden bzw. der zu erbringenden Mehrarbeit ist jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung deutlich geringer. Der Wunsch der Klägerin, am Freitag keine Arbeitsleistung zu erbringen, bedeutet, dass sie bereits am Donnerstagmittag ihre Tätigkeit einstellt mit der Folge, dass sie über eineinhalb Arbeitstage nicht erreichbar ist, ihre Unterstützungsleistung z.B. bei der Erstellung von Angeboten mit definierten Fristen jedenfalls einer exakten Planung unterliegen müssen, aktuell entstandener Informationsbedarf durch die Klägerin nicht gedeckt werden kann. Es sind keine der Beklagten zumutbaren Änderungen der betrieblichen Abläufe oder des Personalkonzepts ersichtlich. Ihr ist es nicht zuzumuten, die Kommunikation durch Online- und Telefonkonferenzen, die Anordnung für Dienstreisen unter ausschließlicher Berücksichtigung der klägerischen Arbeitszeit und deren Lage zu organisieren. Konferenzen, Treffen auf Dienstreisen, Messebesuche erfordern die Beteiligung von regelmäßig mehreren Gesprächspartnern, deren Terminabstimmungsprozess sich naturgemäß nicht allein an der Teilzeittätigkeit der Klägerin ausrichten kann. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, ihren Arbeitsplatz zu teilen mit der Folge, dass montags bis donnerstags am Nachmittag und am Freitag ganztägig eine weitere Mitarbeiterin, ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt wird. Zwar begründet die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs zwischen zwei Teilzeitkräften nicht zwangsläufig einen dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden betrieblichen Grund. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind von dem Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen. Das schließt allerdings nicht aus, dass sie im Einzelfall ein derartiges Gewicht erlangen, dass sie die Teilung des Arbeitsplatzes ausschließen (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 37, NJW 2007, 3661 ). Der Vorschlag der Klägerin, ihren Arbeitsbereich unter Berücksichtigung ihres Wunsches zur Lage nach Zeitzonen aufzuteilen, widerspricht dem Ziel, das Geschäft des Professional Services in der Zentrale in P2 so zu organisieren, dass eine Schnittstelle zu allen Vertriebsorganisationen weltweit entsteht, Themenbereiche weltweit koordiniert werden und ein aktives Unterstützungsmanagement im Verhältnis zu den Vertriebsorganisationen vor Ort betrieben wird. Bei der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Zeitzonen ginge der von der Beklagten erstrebte vollständige Überblick über dem Markt verloren. Nach den Darstellungen der Parteien hat das von der Klägerin in vielfältiger Form erstellte Material für die Vertriebsorganisationen als Ausgangspunkt das Produkt Professional Services, ist aber an die unterschiedlichen Marktbedingungen anzupassen. Bei der Beibringung von Kundenreferenzen im Rahmen von Angeboten ist ebenfalls die Kenntnis erforderlich, auf welche Kundenreferenzen zurückgegriffen werden kann, welche Aufträge wo von welcher Vertriebseinheit erfolgreich abgewickelt wurden. Zwei Teilzeitkräfte hätten nur einen eingeschränkten Marktüberblick je nach zugeteilter Zeitzone. Das bedeutet, dass eine passgenaue Anpassung von Material für den Bereich Sales Marketing zusätzliche Arbeit durch Recherchen über den Markt der anderen Zeitzone erforderte. Das gilt ebenfalls für die Aufbereitung von Kundenreferenzen. Es geht jedoch nicht allein um einen zusätzlichen Zeitaufwand durch Dokumentationen und Recherchen, den die Beklagte nicht näher konkretisiert hat. Es geht insbesondere darum, dass ihr Ziel, einen Mitarbeiter als alleinigen Ansprechpartner für einen oder mehrere Produkte weltweit zu installieren, um einen umfassenden Überblick über das Marktgeschehen bezüglich dieses Produktes zu garantieren, verfehlt würde, da Informationen, Kenntnisse, Kontakte, Wissen von Eigenarten eines Marktes nicht lückenlos dokumentiert werden können, sondern zum Erfahrungswissen eines Mitarbeiters gehören. Die Arbeitsplatzteilung (nach Zeitzonen) löst auch nicht das Problem, das die Klägerin ab Donnerstagmittag nicht in die Entwicklung eines Angebots für einen Kunden eingebunden werden kann, trotz sorgfältiger Planung auftretende Probleme jedenfalls nicht kurzfristig mit ihrer Unterstützung gelöst werden können. Dass die Beklagte sie unter Berücksichtigung ihrer Arbeitszeitwünsche, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse anderweitig im Unternehmen hätte einsetzen können, ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob sie eine geeignete Ersatzkraft mit der Bereitschaft, im Wesentlichen am Nachmittag zu arbeiten, hätte finden können, kommt es im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Arbeitsbereichs nicht an. cc. Die dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin entgegenstehenden betrieblichen Gründe sind von einem erheblichen Gewicht. Zu fragen ist, ob durch die von ihr gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 71 a.a.O.). Das ist hier zu bejahen. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass Telefonkonferenzen und Online-Meetings sowie Dienstreisen nicht wöchentlich stattfinden, ihre Informationsbeschaffung, der Austausch mit Vertriebsmitarbeitern im Wesentlichen per E-Mail stattfinden. Die Tatsache, dass sie innerhalb des Zeitraums von Januar bis März 2013 an insgesamt vier Konferenzen mit Gesprächspartnern u.a. aus den USA teilgenommen hat, zeigt die Richtigkeit der Annahme der Beklagten, dass ihr Aufgabenbereich nicht allein per E-Mail zu bearbeiten ist, selbst wenn für die Konferenzen am 05.02.2013 und 20.02.2013 eine zwingende Teilnahmepflicht nicht bestanden haben sollte. Unter Zugrundelegung ihres Arbeitszeitwunsches hätte die Klägerin an diesen Konferenzen nicht teilnehmen können, hätte sich aus zweiter Hand informieren müssen, hätte ihre Beiträge nicht einbringen können. Dass für Vollzeitkräfte insbesondere bei der Gleitzeitarbeit Konferenzen am späten Nachmittag problemloser durchgeführt werden können, ist bereits begründet worden. Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, sie habe in den letzten neun Monaten ihrer Vollzeittätigkeit kaum interkontinentale Anrufe erhalten. Ihr Vortrag betrifft nicht, das von der Beklagten mit ihrem Organisationskonzept angestrebte Ziel, einen Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin in einem bestimmten Teilbereich mit allen anfallenden Aufgaben zu betreuen, um die Marktkenntnisse in diesem Produktbereich zu bündeln und feste Ansprechpartner zu schaffen. Unter Zugrundelegung des klägerischen Arbeitszeitwunsches wäre auch die Teilnahme an ganz- bzw. mehrtägigen Dienstreisen, während der Messebesuche wie sie im Arbeitsbereich der Klägerin unstreitig anfallen, gar nicht oder nur unter einvernehmlicher Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit möglich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte den Aufgabenbereich der Klägerin, der nach der Feststellungen der Kammer nicht teilbar ist, mit der Arbeitskapazität einer Vollzeitkraft ausgestattet hat, die Klägerin, die nicht geltend macht, unterbeschäftigt zu sein, den Aufgaben nur noch eingeschränkt nachkommen könnte. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/668020.html Kommentare

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