gewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
zuweisen. Solche liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht setzt dabei
1 Buchst. c FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 100 Fälle aus allen der in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. e und Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b FAO bestimmten Gebiete bearbeitet hat, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, soweit danach die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren verlangt wird, nicht verfassungswidrig. 2 a) Sieht eine Norm die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation vor, mit der Vorteile im beruflichen Wettbewerb verbunden sind, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Die Fachanwaltsordnung enthält insoweit eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung der Berufsausübung. Eine solche ist zulässig, wenn ihr eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie
Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, den vom Normgeber verfolgten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 1998, 145 zum Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen
der Bundesrechtsanwaltsordnung, RAFachBezG, vom
Maßgabe der
folgenden Ausführungen auch nicht unverhältnismäßig:
zuweisenden Verfahren aus dem forensischen oder dem Bereich der rechtsförmlichen Verfahren stammen muss, soll sicherstellen, dass der Fachanwalt über seine außergerichtliche Bera- tungs-, Streitverhütungs- und Streitschlichtungstätigkeit hinaus über die erforderlichen prozessualen Kenntnisse und Fähigkeiten auf seinem Fachgebiet verfügt (vgl. nur Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 258). Zwar ist, worauf der Kläger zutreffend verweist, in den zurückliegenden Jahren die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Klageverfahren rückläufig, während demgegenüber die Gesamtzahl der Rechtsanwälte gestiegen ist, sodass statistisch gesehen auf jeden Anwalt eine geringere Anzahl von arbeitsgerichtlichen Klageverfahren entfällt. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Regelung unverhältnismäßig sei, weil - jedenfalls für den Einzelanwalt - keine faire Chance mehr bestehe, die Vorgaben der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. Zunächst entspricht ein Mindestquorum von 50 Fällen in drei Jahren lediglich einer durchschnittlichen Bearbeitung von weniger als 1 Fällen pro Monat. Soweit der Kläger vorträgt, dass heutzutage ein Anwalt fast fünf Jahre brauche, um die notwendige Fallzahl zu erreichen, sind seine Berechnungen in der Berufungsbegründung nicht
vollziehbar. Der Kläger geht davon aus, dass ca. 25 % aller Anwälte zumindest auch im Arbeitsrecht tätig seien, und verteilt die Anzahl aller arbeitsgerichtlichen Klageverfahren auf diese 25 %, so dass ca. zehn Verfahren pro Jahr auf jeden Anwalt entfallen. Dem kann der Senat nicht folgen: Abgesehen davon, dass die Annahme eines Anteils von 25 % auf einer nicht belegten Vermutung beruht, ist es nicht Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, jedem Rechtsanwalt, der arbeitsrechtliche Verfahren bearbeitet, den Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu ermöglichen. Mit der Festlegung der Fallzahlen konkretisiert die Vorschrift die Voraussetzung besonderer praktischer Erfahrungen. Ihr Zweck ist die Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte (siehe dazu zuletzt Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 , NJW 2013, 1599 Rn. 27); das darf nicht aus den Augen verloren werden. Im Übrigen übersieht der Kläger verschiedene Umstände:
1 Buchst. c FAO ist es nicht notwendig, 50 gerichtliche Verfahren zu bearbeiten, vielmehr reichen auch rechtsförmliche Verfahren aus. Insoweit kommen die verschiedensten Fallgestaltungen in Betracht, z.B. Schlichtungsverfahren gemäß § 111 ArbGG, Verfahren vor kirchlichen Schlichtungsstellen, Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt, dem Amt für Arbeitsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzes für Schwangere oder der Bundesagentur für Arbeit und schließlich Einigungsstellenverfahren
dem Betriebsverfassungsgesetz oder den Bundes- und Landespersonalvertretungs-9 gesetzen (vgl. nur Scharmer, aaO § 5 Rn. 109; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
deren Ende abgeschlossen wurde. Ferner können bei überdurchschnittlichem Gewicht einzelner eingereichter Fälle Defizite bei den Fallzahlen im Rahmen der Regelung des § 5 Abs. 4 FAO ausgeglichen werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 27). Dadurch wird bei geringeren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle auch dem Interesse des Bewerbers Rechnung getragen, 12 den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermäßig hohe Hürden überwinden zu müssen. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf des Klägers, die streitgegenständliche Regelung verstoße gegen Art. 12 GG, einer ausreichenden Grundlage. b) Ebenso wenig verletzt § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 , 385; 116, 164 , 180). Insofern verweist der Kläger darauf, dass es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig sind, leichter ist, praktische Erfahrung in einem Fachgebiet
zuweisen. Das mag sein. Dafür spricht manches. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation eines Fachanwalts zu verringern. Die Einhaltung von Mindeststandards dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor irreführender Werbung. Die Unterscheidung
dem Umfang der
gewiesenen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung ist sachgerecht (so bereits BVerfG, NJW 1992, 816 ). Allgemein kann die bloße Tatsache, dass für bestimmte Gruppen von Anwälten der
weis praktischer Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen ist als für andere, nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber aus den "benachteiligten" Gruppen führen (BVerfG, NJW 2007, 1945 ). Dass für andere in § 5 Abs. 1 FAO geregelte Fachgebiete teilweise weniger als 50 Verfahren verlangt werden, spielt schon deshalb keine Rolle, da das Fallaufkommen in den jeweiligen Fachgebieten ungleich ist und deshalb zum
weis besonderer praktischer Erfahrungen (im Vergleich zu anderen Anwälten) zwangsläufig nicht identische Fallzahlen verlangt werden können. Auch sind die Regelungen in § 5 FAO nicht durchgängig vergleichbar, weil - je
Fachgebiet - von gerichtlichen Verfahren, von rechtsförmlichen Verfahren, von beidem oder auch von anderen formalisierten Verfahren die Rede ist. Im Übrigen kann, selbst wenn das Zahlenverhältnis in einzelnen anderen Fachgebieten etwa günstiger für die dortigen Bewerber sein sollte, daraus nicht abgeleitet werden, dass der Kläger nunmehr von Verfassungs wegen für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht keine 50 Verfahren mehr
weisen müsste. Soweit statistisch gesehen auf jeden Fachanwaltsbewerber eine geringere Anzahl von arbeitsgerichtlichen Klageverfahren als früher entfällt und somit die Bedingungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels schwieriger geworden sind, führt auch dies nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch darauf, dass die tatsächlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels gleichbleibend sein müssen, was in letzter Konsequenz auch bedeuten würde, dass der Satzungsgeber ständig seine Regelung
zubessern hätte, wenn sich die Verfahrenszahlen oder die Anzahl der Berufsangehörigen ändern. Nicht zu Unrecht hat im Übrigen auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Rahmenbedingungen durch den Kläger nur
den angesprochenen Zahlen einseitig ist und der Kläger z.B. unberücksichtigt lässt, dass sich der Konkurrenzdruck auf dem Fachanwaltsmarkt durch die erhebliche Ausweitung - von ursprünglich vier auf heute zwanzig - der Gebiete, auf denen eine Fachan-18 waltsbezeichnung erworben werden kann, entschärft hat. Denjenigen Rechtsanwälten, die am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung interessiert sind, steht heute ein wesentlich breiteres Spektrum zur Verfügung, was zwangsläufig zu einer Verringerung des "Runs" auf einzelne Gebiete führt. 3. Der Kläger hat nicht
gewiesen, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren
1 Buchst. c FAO bearbeitet hat. Vielmehr ist von lediglich 44 Fällen auszugehen. a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen zutreffende - und von beiden Parteien im Berufungsverfahren auch nicht näher in Frage gestellte - Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat für den Referenzzeitraum vom
Ende des ursprünglichen Referenzzeitraums
gemeldet hat, hat der Anwaltsgerichtshof offengelassen, ob durch die damit verbundene Verschiebung des Beginns des Dreijahreszeitraums auf den Zeitpunkt des jeweiligen Eingangs der Schreiben bei der Beklagten (zuletzt damit den 22. September 2011) -
meldung als alternative Antragstellung (vgl. Senat, Urteil vom
gewiesener gerichts- oder rechtsförmlicher Verfahren ergibt sich auch nicht daraus, dass einzelne der vom Kläger bearbeiteten Sachen mit einem höheren Faktor als 1 in Ansatz zu bringen wären. Zwar ist
der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom
1 Satz 1 FAO führt der Ausschuss zum
weis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen
dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO).
der ständigen Senatsrechtsprechung tritt das Fachgespräch damit jedoch nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten
weise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
24 § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle - verfehlt. In einem solchen Fall kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO). Insoweit unterscheidet sich die Situation beim
weis der besonderen theoretischen Kenntnisse (§ 4 FAO) von dem
weis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 FAO). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse
1 FAO nur "in der Regel" den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des alternativen
weises
O ), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern - gegebenenfalls
angepasster Gewichtung - ausnahmslos die Mindestzahl von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO). Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss - auch durch Auflagen (§ 24 Abs. 4 FAO) nicht behebbare - Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint, und er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindert dies - bei negativem Ausgang - den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bemessung des Streitwerts mit 12.500 € in Verfahren betreffend das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen Praxis des Senats (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11 , NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12 , NZA 2013, 750 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 - 30 Permalink: https://openjur.de/u/668058.html ( https://oj.is/668058 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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