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OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Az. 18 U 218/11

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - teilweise abgeändert und insgesamt - wie folgt - neu gefasst:

  1. a)Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) vom 17. Januar 2007 unter TOP 5 gefasste Beschluss insoweit nichtig ist, als er die Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und den Entzug seiner Vertretungsmacht jeweils aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat.
  2. b)Dem Beklagten zu 1) wird die Befugnis entzogen, die Geschäfte der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) zu führen und die Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) zu vertreten. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) zuzustimmen.
  3. c)Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung der Entziehung seiner Vertretungsmacht für die Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken.
  4. d)Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) und bei der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA ...) zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken.
  5. e)Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 89 O 4/07 - werden zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten hat der Kläger zu 80% und haben die Beklagten zu 1) und 3) zu jeweils 10% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) hat der Kläger jeweils 70% und haben die Beklagten zu 1) und 3) selbst jeweils 30% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden leisten. Den Beklagten bleibt ebenfalls nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1.
  6. a)Die am Berufungsverfahren beteiligten Parteien - der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 3) - sind Gesellschafter der Privatbrauerei F & Co., einer offenen Handelsgesellschaft mit Sitz in Köln (im Folgenden: F). Der Kläger hält einen Geschäftsanteil von 38 % (5.358 Stimmen). Der Beklagte zu 1) hielt ursprünglich ebenfalls nur einen Geschäftsanteil im Umfang von 38 % (5.358 Stimmen). Im Jahr 2008 erwarb der Beklagte zu 1) zusätzlich den Geschäftsanteil seines Neffen, des am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2), im Umfang von 24 % (3.384 Stimmen). Mit Vertrag vom 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 3) einen Geschäftsanteil im Umfang von einer Stimme. Aufgrund einer Schenkung hat der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) am 18. September 2013 einen weiteren Geschäftsanteil übertragen, so dass der Beklagte zu 3) nun Geschäftsanteile im Umfang von 15% hält. Der Nießbrauch daraus und insbesondere das Gewinnbezugsrecht stehen jedoch weiter dem Beklagten zu 1) zu (Bl. 5243 d.A.). Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Brüder. Der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des vorverstorbenen weiteren Bruders des Klägers und des Beklagten zu 1), Herrn C. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Brauerei, die sich seit mehr als 100 Jahren im Besitz der Familie Q befindet. In dem Gesellschaftsvertrag der F vom 21. Dezember 1971, auf dessen als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung die weiteren Einzelheiten betreffend Bezug genommen wird, heißt es unter anderem: "§ 10 Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsjahres sind über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschaftsrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet, soweit dies durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung festgelegt worden ist. § 14

(1)Die Gesellschaftsversammlung beruft aus dem Kreis der Gesellschafter den oder die geschäftsführenden Gesellschafter.
(2)Grundsätzlich sollen nur männliche Nachkommen des Gründungsgesellschafters I zu geschäftsführenden Gesellschaftern bestellt werden; jedoch müssen die geschäftsführenden Gesellschafter die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Leitung des Unternehmens erfüllen.
(3)(...)
(4)Jeder geschäftsführende Gesellschafter kann grundsätzlich - auch wenn er von dem Gründergesellschafter Herrn I bestimmt wurde - durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden; jedoch ist die Abberufung des Gründergesellschafters I als geschäftsführender Gesellschafter nur aus wichtigem Grund zulässig." § 16
(1)Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, zur Vornahme von Betriebsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
(2)(...) § 18
(1)Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der der von den geschäftsführenden Gesellschaftern errichtete Jahresabschluss vorzulegen und über diesen Jahresabschluss, die Verwendung des Reingewinns sowie die Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter zu beschließen ist, soll spätestens sieben Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. (...). § 19
(1)(...)
(2)Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend etwas anderes vorschreiben. § 20
(1)Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die zum Gegenstand haben,
  1. a)Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags,
  2. b)(...)
  3. c)(...) bedürfen grundsätzlicher einer Mehrheit, die 75 vom Hundert des Gesellschaftskapitals, also 75 vom Hundert aller berechtigten Stimmen entspricht; (...) § 26
(1)Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit vereinbart.
(2)Die Kündigung der Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, erstmals zum 31.12.1980 und in der Folgezeit immer nur zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, der jeweils fünf Jahre später liegt, mithin zum 31. Dezember der Jahre 1985, 1990 und so weiter. (...) § 29 Für das Auseinandersetzungsguthaben, das einem Gesellschafter oder seinen Erben im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, gelten (...) folgende Bestimmungen:
(1)Dem ausscheidenden Gesellschafter ist der Betrag seines Kapitalkontos abzüglich oder zuzüglich der Salden seiner Konten und zuzüglich der anteiligen offenen Rücklagen auszuzahlen. (...)
(2)An dem bis zum Tage seines Ausscheidens aus der Gesellschaft erzielten Gewinn oder eingetretenen Verlust nimmt der ausscheidende Gesellschafter nur anteilig im Verhältnis der Zeit nach Maßgabe der Feststellung in der nächsten Jahresbilanz teil. Der Firmenwert und stille Rücklagen sind bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens außer Ansatz zu lassen." Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren seit Anfang der 70er Jahre als geschäftsführende Gesellschafter der F tätig. Sie sind allerdings bereits seit Jahrzehnten persönlich zerstritten. Die Auseinandersetzungen der Brüder sind nicht nur den jeweils angerufenen Gerichten und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten bekannt, sondern sie sind Gegenstand einer ganzen Reihe von Berichten und der lokalen Presse gewesen und insofern stadtbekannt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. März 1995 (Anlage K 18) und durch eine Geschäftsordnung vom 28. März 1995 (Anlage K 19) wurden die Geschäftsführungsaufgaben so verteilt, dass künftig der Kläger für Finanzen und Verwaltung und der Beklagte zu 1) für Produktion und Technik zuständig sein sollten. Im Herbst 2006 wollte der Beklagte zu 1) die bisherigen Geschäftsanteile der F von 25,1 % an dem Bierverlag L & T GmbH um 24,9 % - bei gleichzeitigem Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile von 50 % durch die S Brauerei - erhöhen, was für die F mit Kosten von 6 Mio. € verbunden sein sollte. Der Kläger, der allein die Aufstockung des Anteils der F um 24,9 % ohne Beteiligung der S Brauerei bei einem voraussichtlichen Preis von dann 8,5 Mio. € als sinnvoll ansah, widersprach dieser Maßnahme. In der Gesellschafterversammlung vom 6. Dezember 2006 (Anlage K 2a), die die Aufstockung der Beteiligung der F an der L & T GmbH zum Gegenstand hatte, beantragte der Beklagte zu 2) die "Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter" auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung zu setzen, während der Kläger die Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Abberufung des Beklagten zu 1) als geschäftsführender Gesellschafter" beantragte. Der Kläger untersuchte die Abrechnungs- und Entnahmepraxis des Beklagten zu 1) und warf dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 12. Januar 2007 (Anlage B 1) vor, rechtswidrige Privatentnahmen vorgenommen, in erheblichem Umfang private Kosten, auch seiner Söhne, zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet und Mitarbeiter der Gesellschaft zu privaten Arbeiten herangezogen zu haben, woran der Beklagte zu 3) teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 wies der Beklagte zu 1) die Vorwürfe zurück und legte dem Kläger seinerseits zur Last, private Kosten über die Gesellschaft abgerechnet zu haben. In der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 (Anlage K 6) stimmten der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) unter TOP 5 zunächst für die Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und den Entzug seiner Vertretungsmacht ohne wichtigen Grund, sodann für eine Abberufung und den Entzug der Vertretungsmacht aus wichtigem Grund. Unter TOP 6 stimmten der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils gegen die Abberufung des Beklagten zu 1) als geschäftsführender Gesellschafter und den Entzug seiner Vertretungsmacht ohne wichtigen Grund sowie aus wichtigem Grund. Unter TOP 7 stimmten der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) für die Bestellung des Beklagten zu 3) zum geschäftsführenden Gesellschafter mit Vertretungsmacht. Mit Urteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 (= 89 O 6/07 LG Köln) - hat der Senat es dem Kläger in dem von den Beklagten eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, für die F weiter als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln. Seitdem ist der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer tätig geworden. Die Einzelheiten betreffend wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2007 - 89 O 6/07 sowie auf das Senatsurteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 - verwiesen. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu 1) ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Insofern wird das das Urteil des Landgerichts vom 2. März 2007 - 89 O 5/07 sowie auf das Senatsurteil vom 30. August 2007 - 18 U 57/07 Bezug genommen. Der Stand der Privatkonten des Beklagten zu 1) und des Klägers entwickelte sich ausweislich der Jahresabschlüsse wie folgt (für 2009 ohne Gewinnzuführung): Beklagter zu 1) Kläger 31. Dezember 2006 - 600.114,50 € 590.599,18 € 31. Dezember 12.2007 - 1.567.095,28 € - 2.135.984,75 € 31. Dezember 12.2008 - 787.121,33 € - 2.133.225,97 € 31. Dezember 12.2009 - 1.612.000,47 € - 2.145.622,57 € Vorläufige Planungsunterlagen für eine Verlagerung des Betriebes der F vom F3 nach Q2 wurden den Hausbanken der F Ende Oktober 2009 überlassen. Unter dem 15. April 2010 verfasste der Unternehmensberater Dr. H3 ein Gutachten zur Frage des angedachten Umzugs (Anlage B3-8, 3547 ff. d.A.). Am 11. August 2010 erteilte die Wirtschaftprüfergesellschaft Steuerberatergesellschaft X1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: "X1") den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss der F für 2009 (Anlage K 361), der einen Jahresüberschuss von 438.000 € auswies (2008: 425 T€; 2007: 960 T€; 2006: 3.205 T€). Dem lag hinsichtlich der Bewertung der Beteiligung an der S-Bräu GmbH, die Eigentümerin des Grundstücks in Q2 ist, die Annahme zugrunde, dass eine Betriebsverlagerung wahrscheinlich sei. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten der Wirtschaftprüfergesellschaft Steuerberatergesellschaft X GmbH (im Folgenden: MRSG) vom 23. September 2010 (Anlage K 358) kam demgegenüber zu einem Jahresfehlbetrag der F von mehr als 5,2 Mio. €. In der Gesellschafterversammlung vom 21. Oktober 2010 nahmen die verantwortlichen Mitarbeiter von X1 zum Jahresabschluss Stellung. Der Kläger lehnte in der Gesellschafterversammlung den von den Beklagten beschlossenen, der Aufbringung von Eigenkapital für die Betriebsverlagerung dienenden Ausgleich der negativen Privatkonten ab. Mit Schreiben vom 24. November 2010 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass sie von einer Betriebsverlagerung nach Q2 absähen und eine Nachtragsprüfung des Jahresabschlusses für 2009 veranlassten. Der Kläger ließ hinsichtlich der Vorgänge um den Jahresabschluss 2009 zum einen ein Verfahren gegen die Abschlussprüferin bei der Wirtschaftsprüferkammer einleiten, das allerdings nach einem Schreiben vom 21. November 2011 (Anlage B 27 d.A. 18 U 166/12) eingestellt wurde. Hinsichtlich der Details wird auf das betreffende Schreiben Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der der Auseinandersetzung um den Jahresabschluss 2009 folgenden, verspäteten Aufstellung des Jahresabschlusses 2010 Bezug genommen auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 27. September 2011 - 85 O 32/11 - sowie des Senats vom 22. November 2011 - 18 U 251/11 - (Anlage B 6 d.A. 18 U 166/12). Im Zusammenhang damit sind auch Auseinandersetzungen der Parteien um die Tragung von Beratungskosten durch die F zu sehen. Insofern wird auf die beiden Seiten bekannte Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2013 - 18 U 9/13 - und die zugrunde liegende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2012 - 86 O 33/12 - Bezug genommen. Im Verfahren 83 O 190/08 Landgericht Köln bzw. 18 U 129/09 Oberlandesgericht Köln stritten die Parteien um die Höhe der heraufgesetzten Geschäftsführervergütung der Beklagten zu 1) und 3). Die Details ergeben sich aus den Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2009 - 83 O 190/08 - bzw. des Senats vom 23. August 2012 - 18 U 129/09 -, auf die Bezug genommen wird. Im Verfahren 83 O 93/10 Landgericht Köln bzw. 18 U 38/11 Oberlandesgericht Köln stritten die Parteien um das Einsichtsrecht des Klägers in bestimmte Geschäftsunterlagen der F. Die Beklagten zu 1) und 3) hatten dem Kläger den zu den Geschäftsunterlagen gehörenden E-Mail-Verkehr lediglich in gedruckter Form und mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, er solle die eingesehenen Unterlage paraphieren. Hinsichtlich der Details wird auf das Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - 18 U 38/11 - Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23. April 2013 - II ZR 4/12 - verwarf der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig. Die Details ergeben sich aus der als Anlage K 509 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung der vorgenannten Entscheidung (Bl. 4926 ff. d.A.). Der Beklagte zu 1) ist Beschuldigter in mehreren vom Bundeskartellamt geführten Verfahren: Das Verfahren B 10-106/11 wurde auf einen nicht mit den Beklagten zu 1) und 3) als Geschäftsführern der F abgesprochenen Bonusantrag des Klägers hin eingeleitet und betrifft horizontale Kartellverstöße durch Preisabsprachen unter mehreren Kölsch-Brauereien. Im Zuge einer in dem vorgenannten Verfahren durchgeführten Durchsuchung am 15. Dezember 2011 wurden vertikale Kartellverstöße der F durch kartellrechtlich zweifelhafte Klauseln in Lieferverträgen der F bekannt. Die Geschäftsführung der F hatte insofern schon zuvor Bedenken gehegt und sich hinsichtlich der kartellrechtlichen Fragen auch anwaltlich beraten lassen. Man hatte sich indessen zunächst damit begnügt, auf die bedenklichen Klauseln bei neuen Vertragsverhältnissen zu verzichten, die bereits laufenden Vertragsbeziehungen jedoch zunächst nicht den notwendigen Änderungen unterzogen. In diesem Verfahren hat der Präsident des Bundeskartellamtes mit Schreiben vom 6. Mai 2013 Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 4748 ff. d.A.). Unter dem Az. B 10-105/11 führt das Bundeskartellamt ein Verfahren wegen Preisabsprachen und Informationsaustauschs unter einer ganzen Reihe überregional tätiger Brauereien. Das Verfahren wurde aufgrund von Bonusanträgen u.a. der C. & A. W3 GmbH & Co. KG, der X Brauerei Haus D KG sowie der Krombacher Brauerei eingeleitet, und es ging insbesondere um die Sitzung eines Branchen-Verbandes, an der Beklagte zu 1) als Funktionär des Verbandes teilgenommen hatte. Insofern wird Bezug genommen auf die als Anlage K 511 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung eines an die F gerichteten Anhörungsbogens. Schließlich streiten die Parteien um die Beteiligung der F an der Lütticke & U Gastronomie-Getränke GmbH (L & T), die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse zwischen der F und der L & T und um Maßnahmen zwecks Veräußerung einer Beteiligung an der L & T. Insofern wird auf die Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2013 - 18 W 66/13 - und vom 21. Dezember 2012 - 18 U 100/12 - sowie die Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 30. September 2013 - 83 O 64/13 -, vom 8. August 2013 - 88 O 36/12 - und vom 12. Juli 2012 - 88 O 20/12 -Bezug genommen.
  1. b)Zum Verfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln
  2. aa)Gegenstand des Verfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln sind insbesondere die Ausschließung der Beklagten zu 1) und 3) aus der Gesellschaft, die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Beklagten zu 1) und 3), die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der Entziehung seiner Vertretungsmacht sowie die Änderung der Vertretungsregeln der Gesellschaft einerseits (Klage) und das Auftreten des Klägers als Geschäftsführer der F, das eigenmächtige Betreten der Geschäftsräume der F seitens des Klägers und die Mitwirkung des Klägers an der Anmeldung der eingetretenen Änderungen zum Handelsregister andererseits (Widerklage). Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers zur Begründung der Ausschlussklage und der sonstigen Anträge wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu 1) aus der F-Brauerei Q & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) auszuschließen, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 1) zuzustimmen, Hilfsweise: dem Beklagten zu 1) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der F-Brauerei Q & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1) zuzustimmen, Hilfsweise: festzustellen, dass der Beklagte zu 1) in der Gesellschaftversammlung der Privatbrauerei F & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) vom 17.1.2007 wirksam als geschäftsführender Gesellschafter abberufen wurde und der Entzug seiner Vertretungsmacht wirksam ist, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der F-Brauerei Q & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) ist, Hilfsweise: den Beklagten zu 3) aus der F-Brauerei Q & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) auszuschließen, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 3) zuzustimmen. Hilfsweise: dem Beklagten zu 3) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der F-Brauerei Q & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug des Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 3) zuzustimmen, Hilfsweise: festzustellen, dass die in der Gesellschaftversammlung vom 17.1.2007 beschlossene Bestellung des Beklagten zu 3) zum geschäftsführenden Gesellschafter nichtig ist, 3. festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei F & Co. (Amtsgericht Köln HRA 7281) vom 17.1.2007 beschlossene Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht nichtig sind, 4. hilfsweise die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Privatbrauerei F & Co. oHG zuzustimmen, durch die dessen § 14 wie folgt geändert wird: "Die Befugnis zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen." Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen Widerklagend haben die Beklagten zu 1) und 3) beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, für die F-Brauerei Q & Co. als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln, 2. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, die geschäftlichen und betrieblichen Räumlichkeiten der F-Brauerei Q & Co. ohne vorherige Gestattung der Geschäftsführung der F-Brauerei Q & Co. zu betreten, 3. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die F-Brauerei Q & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken, 4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die F Brauerei Q & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der F Brauerei Q & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten in erster Instanz wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger hat die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte zu 2) im Jahr 2008 seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten zu 1) übertragen hat. Der Beklagte zu 2) hat die von ihm erhobene Widerklage zurückgenommen. Das Landgericht hat zu den wechselseitigen Vorwürfen Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hierzu wird auf die auf S. 15 des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen angeführten Zeugen und auf die entsprechenden Sitzungsprotokolle verwiesen.
  3. bb)Mit seinem am 8. Juli 2011 verkündeten Urteil (Bl. 3882, 3884 ff. d.A.) hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 unter TOP 5 gefasste Beschluss, Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der F und Entzug seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund, nichtig ist. Die Widerklageanträge zu 1) und 2) hat das Landgericht abgewiesen. Den Widerklageanträgen zu 3) und 4) - Mitwirkung des Klägers bei den hinsichtlich des Beklagten zu 3) erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister - hat es stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der Antrag auf Ausschluss des Beklagten zu 1) sei unbegründet. Ein wichtiger, den Ausschluss rechtfertigender Grund liege nicht vor. Obwohl dem Beklagten zu 1) in der Zeit bis zur Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 in einer Vielzahl von Fällen rechtswidrige Privatentnahmen zum Nachteil der Gesellschaft vorzuwerfen seien, die an sich einen Ausschließungsgrund darstellten, könne ein solcher im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht bejaht werden. Denn der Kläger habe gleichfalls in einer Vielzahl von Fällen rechtswidrige Privatentnahmen vorgenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) in erheblichem Umfang die Arbeitskraft der Mitarbeiter der Gesellschaft für private BeM in Anspruch genommen hätten, Bewirtungskosten und sonstige privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft zu deren Lasten hätten verbuchen lassen und dabei in erheblichem Umfang vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Gesellschaft gemacht hätten. Ab dem Zeitpunkt des 17. Januar 2007, der eine Zäsur darstelle, lägen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1), die seinen Ausschluss als Gesellschafter rechtfertigen könnten, nicht vor. Dies gelte für die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 in Höhe von 495.965,34 € zuzüglich einer Darlehensrückzahlung der Gesellschaft von 308.125,68 €. Ob die Entnahmen im Hinblick auf eine von § 10 des Gesellschaftsvertrags abweichende, von den Beklagten behauptete langjährige Handhabung, nach der Entnahmen nur durch die Liquidität der Gesellschaft begrenzt gewesen seien, berechtigt gewesen seien, könne dahinstehen. Denn der Kläger habe, im Wesentlichen im Jahr 2007, deutlich höhere Entnahmen vorgenommen, die im Zeitpunkt der Entnahme zwar nicht zu beanstanden gewesen seien. In der vom Kläger behaupteten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Krise spiele es aber keine Rolle, ob der Mangel an Liquidität durch neue Entnahmen oder durch das Unterbleiben einer Rückzahlung hervorgerufen werde. Dass den Entnahmen des Beklagten zu 1) aufgrund seiner Vermögenssituation kein werthaltiger Rückzahlungsanspruch gegenüberstehe, sei bloße Spekulation. Die Nichtaufstellung des Jahresabschlusses für 2008 innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist reiche, auch wenn sie pflichtwidrig sein möge, nicht aus, um den Verbleib der Beklagten zu 1) und 3) in der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar erscheinen zu lassen. Unstreitig seien dem Kläger auf sein EinsichtsverMn in die Planungsunterlagen für 2010 vom 30. Oktober 2009 die am Tag zuvor seitens des Beklagten zu 3) an die Banken weiter geleiteten Unterlagen, die sich mit dem Projekt "Standortverlagerung nach Q2" befassten, nicht übermittelt worden, sondern ihm sei auf Anweisung des Beklagten zu 3) von dem Mitarbeiter C3 mitgeteilt worden, dass das Projekt Q2 noch nicht durchgerechnet sei. Im Hinblick auf die Fülle von Einsichtsersuchen und die am 4. Dezember 2009, wenn auch nach Klageandrohung, erfolgte Einsichtsgewährung, sei die hierin liegende Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend, dass sie einen Ausschlussgrund darstelle. Das gleiche gelte, sofern entsprechend der Behauptung des Klägers in dem Telefonat zwischen dessen Prozessbevollmächtigten und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) am 26. Februar 2010 letzterer falsche Angaben hinsichtlich der Kontakte zur IKB gemacht haben sollte, zumal der Kläger nicht vortrage, woraus sich ergebe, dass ihm im Ergebnis nicht die gesamte Korrespondenz mit der IKB vorgelegt worden sei. Soweit der Kläger auf eine Doppelfunktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) abstelle und behaupte, dass es Unterlagen über eine Beratung der Gesellschaft geben müsse, handele es sich um eine bloße Vermutung. Hinsichtlich der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft habe der Kläger konkrete Maßnahmen, die diese ausgelöst hätten und von den Beklagten als Geschäftsführern zu verantworten seien, nicht vorgetragen. Eine negative Entwicklung könne unterschiedliche Ursachen haben. In Bezug auf den Jahresabschluss 2009 habe der Kläger keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Beklagten zu 1) und 3) zu dem von ihm in Auftrag gegebenen Entwurf der Wirtschaftsprüferin MSRG schriftlich Stellung nähmen. Konkrete Auskünfte, die dem Kläger auf Nachfrage nicht erteilt worden seien, würden nicht benannt. In der Sache könne dahin stehen, ob der Jahresabschluss die vom Kläger gerügten Bilanzierungsfehler aufweise. Auch in einem Verstoß gegen eine eindeutige Bilanzierungsregel könne ein Ausschließungsgrund nur dann gesehen werden, wenn weitere Umstände, wie die Verschleierung von anderweitigen Pflichtwidrigkeiten oder die Erlangung von sonst nicht erreichbaren Vorteilen, hinzukämen. Dies habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Auf die Testierung durch die Wirtschaftsprüferin X1, die in Kenntnis der Einwände des Klägers erfolgt sei, hätten sich die Beklagten verlassen dürfen. Für eine Absicht, die Banken zwecks Erlangung von Krediten zu täuschen, gebe es keine Anhaltspunkte. Soweit einzelne Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 1) in der Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung in Betracht kämen, die für sich alleine einen Ausschluss des Beklagten zu 1) nicht rechtfertigten, führe eine Gesamtschau nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antrag auf Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und Entziehung seiner Vertretungsmacht sei unbegründet. Der erforderliche wichtige Grund liege, auch wenn insoweit geringere Anforderungen als im Rahmen der Ausschlussklage zu stellen seien, nicht vor. Auf rechtswidrige Privatentnahmen des Beklagten zu 1) vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung könne sich der Kläger wegen seiner eigenen Verfehlungen nicht berufen. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden und seine Vertretungsmacht wirksam entzogen worden sei, sei ebenfalls unbegründet. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund sei mit der insoweit mitzuzählenden Stimme des Beklagten zu 1) abgelehnt worden. Eine wirksame Beschlussfassung über die Abberufung aus wichtigem Grund, bei der die Stimme des Beklagten zu 1) nicht zu berücksichtigen sei, sei mangels eines solchen Grundes nicht zustande gekommen. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte zu 3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft geworden sei, sei unbegründet. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Umfang einer Stimme vom Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 3) durch Vertrag vom 1. Januar 2007 sei nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zulässig gewesen. Dem Kläger sei der Eintritt des Beklagten zu 3) nicht wegen des Vorliegens eines wichtigen, den Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigenden Grundes unzumutbar gewesen. Darauf, dass private Aufwendungen des Beklagten zu 3) von der Gesellschaft getragen worden seien und Mitarbeiter der Gesellschaft umfangreiche Renovierungsarbeiten für die von Beklagten zu 3) geführte freshnails GmbH erbrachten hätten, könne sich der Kläger wegen der von ihm selbst begangenen rechtswidrigen Privatentnahmen nicht berufen. Das Fehlverhalten als geschäftsführender Gesellschafter einerseits und die Inanspruchnahme von Vorteilen als Sohn eines geschäftsführenden Gesellschafters andererseits begründe keinen relevanten Unterschied. Der Antrag auf Ausschluss des Beklagten zu 3) und der Antrag auf Abberufung als Geschäftsführer sowie auf Entziehung seiner Vertretungsmacht seien unbegründet, da kein wichtiger Grund vorliege. Für die Abwägung gelte im Wesentlichen das Gleiche wie in Bezug auf den Beklagten zu 1). Der Antrag auf Feststellung, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 beschlossene Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer nichtig sei, sei unbegründet. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die mit einfacher Mehrheit mögliche Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern seien durch die Geschäftsordnung aus dem Jahr 1995 nicht geändert worden. Die ausreichende fachliche Qualifikation des Beklagten zu 3) habe der Kläger nicht hinreichend bestritten. Die Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer sei dem Kläger nicht wegen Vorliegens eines wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grundes unzumutbar gewesen. Der Antrag auf Feststellung, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 beschlossene Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der Entzug seiner Vertretungsmacht unwirksam seien, habe im Ergebnis keinen Erfolg. Die mit einfacher Mehrheit beschlossene Abberufung ohne wichtigen Grund sei nach dem nicht abgeänderten Gesellschaftsvertrag zulässig gewesen. Einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellendes willkürliches Verhalten liege nicht vor. Die Anforderungen an einen sachlichen Grund seien nicht hoch, da sonst die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Möglichkeit der Abberufung ohne wichtigen Grund ausgehöhlt werde. Ein sachlicher Grund sei hier im Hinblick auf die erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf den Erwerb von Anteilen der L & T GmbH gegeben gewesen. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund seien demgegenüber unwirksam. Ein solcher liege im Hinblick auf die gleichartigen Verfehlungen des Klägers und des Beklagten zu 1) vor dem 17. Januar 2007 nicht vor. Der Antrag auf Zustimmung der Beklagten zu 1) und 3) zur Änderung des Gesellschaftsvertrags hin zu einer Gesamtgeschäftsführung sei unbegründet. Eine solche Regelung sei zur Existenzsicherung der Gesellschaft oder zur Erhaltung des Geschaffenen und der Vermeidung von Verlusten nicht dringend geboten. Durch die Regelung des Gesellschaftsvertrags werde insbesondere eine handlungsfähige Geschäftsführung sichergestellt. Der auf Untersagung des Auftretens und Handelns des Klägers als Geschäftsführer gerichtete Widerklageantrag sei unbegründet. Die erforderliche Begehungsgefahr liege nicht vor. Der Kläger sei seit der Untersagung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Senatsurteil vom 30. August 2007 nicht mehr als Geschäftsführer aufgetreten. Auf die Widerklage der Beklagten sei festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht sowie der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zur 3) in die Gesellschaft und der Anmeldung seiner Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister mitzuwirken. Die zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse seien wirksam.
  4. c)Zum Verfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln bzw. 18 U 166/12 Oberlandesgericht Köln
  5. aa)Gegenstand dieses Verfahrens ist der von den Beklagten zu 1) und 3) betriebene Ausschluss des Klägers aus der F. Die Beklagten zu 1) und 3) haben ihre Ausschlussklage u.a. auf eine angeblich vom Kläger veranlasste negative Berichterstattung über die F in der Presse und hier insbesondere auf einen am 13. September 2011 in der Zeitschrift manager magazin erschienenen Artikel mit der Überschrift "Schöngerechnet" und "Brauerei F. Im kölschen Bruderstreit ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Kreditbetrug" gestützt und behauptet, die Berichterstattung gehe auf Indiskretionen des Klägers zurück. Hinsichtlich der Details des vorgenannten Artikels wird auf die Anlagen K 1 und 2 zur Verfahrensakte 18 U 166/12 verwiesen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben ihr Vorgehen weiterhin auf unberechtigte Vorwürfe des Klägers wegen des Jahresabschlusses und entsprechende Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer, auf das nicht mit der Geschäftsführung der F abgesprochene Stellen des oben erwähnten Bonusantrages gestützt. Sie haben beantragt, den Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei F & Co. oHG, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Köln HRA 7281, auszuschließen. Der Kläger hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zum einen hat er bestritten, dem Verfasser des Artikels im manager magazin die der Berichterstattung zugrunde liegenden Informationen überlassen zu haben. Auch seien die Angaben im Artikel überwiegend zutreffend. Während die Gesellschaft nämlich nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung Verluste im zweistelligen Millionenbereich erlitten habe, hätten die Kläger ihre Geschäftsführergehalte veröffentlicht und der Beklagte zu 1) habe die Liquidität gefährdende Entnahmen getätigt. Deshalb hätten strategisch wichtige Maßnahmen, wie z.B. die Verlagerung nach Q2, nicht ausgeführt werden können. Auch seien seine Informationsrechte unzulässig beschnitten worden. Den Bonusantrag habe er im eigenen Interesse und im Hinblick auf eine drohende Haftung stellen müssen. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten sehr wohl ausreichend Zeit gehabt, die Verstöße abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
  6. bb)Mit ihrem am 21. November 2012 verkündeten Urteil - 83 O 100/11 - hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die auf den Ausschluss des Klägers gerichtete Klage der Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen und dies damit begründet, dass sich bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht feststellen lasse, dass den Beklagten zu 1) und 3) die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger unzumutbar sei. Das gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass der Artikel "schöngerechnet" auf Indiskretionen des Klägers zurückgehe. Auch die Anzeigen des Klägers bei der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer wegen des Jahresabschlusses 2009 und der nicht abgesprochene Bonusantrag beim Bundeskartellamt änderten hieran nichts. Denn diese Vorgänge seien vor dem Hintergrund eines schon mehrere Jahrzehnte währenden Streits der Brüder Q und der Eskalation desselben seit der Abberufung des Klägers zu sehen. Der entsprechende Beschluss sei Ursache der folgenden Eskalation gewesen, und es sei unbillig, hierfür allein den Kläger haften zu lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten angefochtenen Urteils Bezug genommen.
  7. d)Gegen das oben genannte Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, das dem Kläger am 12. Juli 2011 (Bl. 3976 d.A.), dem Beklagten zu 1) am 11. Juli 2011 (Bl. 3975 d.A.) und dem Beklagten zu 3) am 12. Juli 2011 (Bl. 3974 d.A.) zugestellt worden ist, wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) mit Berufungen. Das Rechtsmittel des Klägers ist am 3. August 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 3992 f. d.A.), die Berufung des Beklagten zu 1) am 9. August 2011 (Bl. 3998 d.A.) und das Rechtsmittel des Beklagten zu 3) am 8. August 2011 (Bl. 3996 f. d.A.). Der Kläger hat seine Berufung mit einem - nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 12. Oktober (Bl. 3995 d.A.) - am 12. Oktober 2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich die Klage um einen auf die Auflösung der Gesellschaft gerichteten Antrag erweitert (Bl. 4033 ff. d.A.). Der Beklagte zu 1) hat sein Rechtsmittel mit einem am 9. September 2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 4023 ff. d.A.), und der Beklagte zu 3) hat seine Berufung mit einem - nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 12. Oktober 2011 (Bl. 4021 d.A.) - am 11. Oktober 2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 4031 f. d.A.). Gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. November 2013 (Bl. 298, 301 ff. d.A.) wenden sich die Beklagten (im Ausgangsverfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln bzw. 18 U 166/12 Oberlandesgericht Köln: die Kläger), denen die Entscheidung jeweils am 22. November 2013 zugestellt worden ist (Bl. 319 f. d.A.), mit am 23. November 2013 eingegangenen (Bl. 337 f., 499 f. d.A.) Berufungsschriften. Die Rechtsmittel sind - nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 22. Februar 2013 (Bl. 375 GA) - mit am 22. Februar 2013 eingegangenen Schriftsätzen begründet worden (Bl. 378 ff., 395 ff. GA). Der Senat hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 28. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zugleich hat der Senat - anknüpfend an einen Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 (Bl. 4602 ff. d.A.) und ein die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffendes Teilurteil vom 13. Dezember 2012 (Bl. 4608 ff. d.A.) - auf seine vorläufige rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes hingewiesen. Die Einzelheiten betreffend wird auf den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 4950 ff. d.A.). Der Kläger meint hinsichtlich des Streitgegenstands im Ausgangsverfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln, das angefochtene Urteil leide unter erheblichen Verfahrensfehlern. Es sei, wie ein mehr als fünf Monate nach der Verkündung vollständig abgefasst an die Geschäftsstelle übergebenes Urteil, als nicht mit Gründen versehene Entscheidung anzusehen, weil zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin mehr als fünf Monate gelegen hätten. Das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag, dass der aus den Entnahmen des Beklagten zu 1) resultierende Rückzahlungsanspruch der F nicht werthaltig sei, als nicht hinreichend substantiiert ansehe. Der Kläger habe hierfür zahlreiche Indizien angeführt. Dem Beklagten zu 1) obliege eine sekundäre Darlegungslast, zumal sich ein Geschäftsführer bei Vergabe eines Darlehens die Bonität des Darlehensnehmers nachweisen lassen müsse, was auch bei einem Darlehen an den geschäftsführenden Gesellschafter selbst gelten müsse. Auch soweit das Landgericht den Sachvortrag des Klägers als unzureichend erachtet habe, dass es Unterlagen bezüglich einer Rechtsberatung der F durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) geben müsse, habe ein richterlicher Hinweis erteilt werden müssen. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte der Kläger, wie zwischenzeitlich erfolgt, Einsicht in den gesamten E-Mail-Verkehr der Beklagten genommen. Hierdurch habe der Kläger Kenntnis davon erlangt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) mit den Beklagten in Angelegenheiten der F nicht über deren geschäftliche E-Mail-Adresse bei der F, sondern über eine Mail-Adresse ...@... korrespondiere. Von dieser E-Mail-Adresse seien wunschgemäß am 11. Mai 2011 eine E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und am 25. Mai 2011 eine E-Mail der Abschlussprüferin X1 an geschäftliche E-Mail-Adressen bei der F weitergeleitet worden. Soweit das Landgericht nicht von einer Verantwortung der Beklagten für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung der F ausgegangen sei, habe es den Kläger auf die angeblich fehlende Substantiierung seines Vorbringens hinweisen müssen. Der Kläger habe ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass sich aus dem wirtschaftlichen Niedergang der F und der zeitgleichen Übernahme der Geschäftsführung durch die Beklagten ein Anscheinsbeweis dafür ergebe, dass der wirtschaftliche Niedergang seine Ursache in einer schlechten und pflichtwidrigen Geschäftsführung der Beklagten habe. Im Falle eines Hinweises hätte der Kläger eine Vielzahl konkreter Maßnahmen bezeichnet, die sich allesamt negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der F ausgewirkt hätten und die allein von den Beklagten zu vertreten seien. Das Landgericht habe die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Insbesondere habe der Kläger noch zur Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs der F und zur Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 1) ergänzend vorgetragen. Wegen der Dauer zwischen dem letzten Verhandlungs- und dem Verkündungstermin habe der Anschein bestanden, dass kein Urteil, sondern eine sonstige gerichtliche Entscheidung verkündet werde, so dass der Kläger von der Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag habe ausgehen dürfen. Ein den Ausschluss der Beklagten rechtfertigender wichtiger Grund liege vor. In Bezug auf die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 sei Kern des Vorwurfs des Klägers entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die Entziehung von Liquidität in der wirtschaftlichen Krise, sondern dass die Beklagten Entnahmen getätigt hätten, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hätten Gesellschaftsvermögen unberechtigt für private Zwecke verwendet, womit eine Überschreitung der - auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks beschränkten - Geschäftsführungsbefugnis verbunden sei. Der Vorwurf werde lediglich dadurch verstärkt, dass die Entnahmen in der wirtschaftlichen Krise erfolgt seien, Liquidität entzogen und wegen der höheren Refinanzierungskosten einen Zinsschaden der F bewirkt hätten sowie letztlich wegen der Vermögenslage des Beklagten zu 1) zu einem Schaden in Höhe der Darlehenssumme führten. Die Entnahmen des Beklagten zu 1) seien unzulässig gewesen. Die von den Beklagten behauptete langjährige Praxis, nach der Entnahmen nur durch die Liquidität der F begrenzt seien, gebe es nicht. Eine solche Regelung sei unsinnig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, dass jeder Gesellschafter die Kreditlinien der F in vollem Umfang für sich persönlich in Anspruch nehmen könne. Die zulässigen, auf einem Gesellschafterbeschluss beruhenden Entnahmen des Klägers in der Vergangenheit könnten die unzulässigen Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 nicht rechtfertigen. Da unberechtigte Entnahmen das Haftungsrisiko des Klägers erhöhten, sei ihm die alleinige Geschäftsführung durch die Beklagten nicht zumutbar. Die fehlende Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs und die Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 1) ergäben sich aus folgenden Indizien, die zur Beweislast, mindestens aber sekundären Darlegungslast der Beklagten führten: - Verluste der I Immobilien GmbH & Co. KG aufgrund eines Investments in die E2 AG in Höhe von rund 2 Mio. €, - private Schulden des Beklagten zu 1) in Höhe von rund 16 Mio. € per 24. September 2006, - ungewöhnlich hohe Zinsforderungen zwischen 8,125 % und 12 % (Stand Februar 2006) der Sparkasse KölnBonn, - systematische Umschuldung privater Verbindlichkeiten auf die F, - Verluste der I Immobilien GmbH & Co. KG in Höhe von rund 5 Mio. €, davon alleine im Geschäftsjahr 2008 rund 3,6 Mio. €, - Fortsetzung des Entnahmeverhaltens trotz Gefahr des Ausschlusses aus der F, - keine Besicherung der Überentnahmen, - kein Nachweis gegenüber der F zur Bonität des Beklagten zu 1). Der Kläger sei demgegenüber nicht verpflichtet, die Entnahmen aus dem Geschäftsjahr 2007 zurückzuführen. Zahlungen an die F seien dem Kläger zudem nicht zumutbar, da er nicht kontrollieren und verhindern könne, dass auch diese Gelder von den Beklagten für private Zwecke verwendet würden. Aus einer Rückzahlungspflicht des Klägers könne sich daher keine Rechtfertigung der unzulässigen Entnahmen ergeben. Ohnehin hätten die Beklagten eine Rückzahlungspflicht gerichtlich durchsetzen müssen, anstatt der F weiter Liquidität zu entziehen. Die Beklagten verletzten systematisch die Informationsrechte des Klägers. Ihm werde keine umfassende Einsicht in die Unterlagen und Papiere der F gewährt. Insbesondere mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hätten die Beklagten die konkrete Bezeichnung der einzusehenden Unterlagen verlangt. Eine solche Konkretisierung sei dem Kläger regelmäßig nicht möglich. Die Beklagten verlangten etwa die Angabe, in welche Unterlagen mit welchen Banken er Einsicht nehmen wolle. Er wisse indes nicht, mit wem die Beklagten über die Finanzierung von Investitionen der F verhandelten. Die Einsichtsgewährung in den geschäftlichen E-Mail-Verkehr der Beklagten und leitender Mitarbeiter der F erfolge in schikanöser Weise. Anstatt die Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, hätten die Beklagten rund 100.000 Seiten E-Mail-Verkehr ausdrucken lassen. Er werde gezwungen, jede eingesehene Seite zu paraphieren. Den Beklagten gehe es dabei um eine möglichst ineffektive Gestaltung der Einsichtnahme, insbesondere ohne die Möglichkeit der Nutzung von Suchfunktionen. In der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 2011 sei zudem ein Beschluss gefasst worden, wonach der Kläger keine Kopien der eingesehenen E-Mails mehr anfertigen dürfe. Gestützt werde der Beschluss auf einen Bericht im manager magazin, der angeblich auf eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch den Kläger zurückgehen solle. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergebe sich zudem, dass die Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und den Abschlussprüfern der F nicht über ihre geschäftlichen E-Mail-Accounts, sondern über ...@... kommunizierten. Dadurch entzögen sie sich systematisch der Kontrolle durch den Kläger. Die geschäftliche Korrespondenz und damit auch der geschäftliche E-Mail-Verkehr seien ausschließlich über die F zu führen. Hinzu komme, dass der Beklagte angeblich seinen E-Mail-Account regelmäßig lösche. In mindestens zwei Fällen seien gegenüber dem Kläger falsche Angaben über bei der F vorhandene Unterlagen gemacht worden. Am 26. Februar 2010 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) nachgefragt, ob es in Bezug auf die Finanzierung des Projekts Q2 Kontakte zu anderen Banken als den Hausbanken der F gebe. Dies sei verneint, insbesondere sei der dem Kläger bereits gerüchteweise bekannte Kontakt zur IKB nicht offenbart worden. Für die Glaubwürdigkeit der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) sei es bezeichnend, dass der Beklagte zu 1) seinen Prozessbevollmächtigten, nachdem dieser in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 den Entwurf eines Schriftsatzes übermittelt habe, der eine Mitwirkung der Abschlussprüfer an der Aufstellung des Jahresabschlusses in Abrede gestelle, in der Antwort-E-Mail als "Dr. Erlügen" angeredet habe. Der Kläger habe am 17.November 2009 Einsicht in Unterlagen bei der F genommen und gebeten, ihm die Planungsunterlagen für die von den Beklagten beabsichtigte Verlegung des Verwaltungssitzes und der Produktionsanlagen an den Standort Köln-Q2 zu überlassen. Der von den Beklagten beauftragte kaufmännische Leiter C3 habe dem Kläger erklärt, dass es ein solches Papier nicht gebe und eine solche Planung nicht existiere. Diese Aussage sei unrichtig gewesen und auf Anweisung eines der Beklagten erfolgt. Tatsächlich habe Herr C3 dem Beklagten zu 3) mit E-Mail vom 29. Oktober 2009 sowohl die "Detailplanung Projekt Q2" als auch die "Plan GUV Projekt Q2" zugeleitet. Die Planungen seien der Kreissparkasse Köln, der Sparkasse KölnBonn und der L Bank eG im Oktober 2009 als Planung für das Projekt Q2 übergeben worden. Nach Ankündigung einer Klage seien die Unterlagen am 4. Dezember 2009 an den Kläger herausgegeben worden. Mit E-Mail vom 26. April 2010 hätten die Beklagten auf die vom Kläger erbetene Einsicht mitgeteilt, dass Auszüge zu den Privatkonten der Beklagten nicht vorgelegt würden. Aus den Privatkonten ergebe sich der Leistungsverkehr zwischen der F und ihren Gesellschaftern. Weder hätten die Beklagten den Jahresabschluss für 2009, den der Kläger einer gutachterlichen Überprüfung durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterzogen habe, bis zur Einreichung der Berufungsbegründungsschrift der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt, noch hätten sie den Jahresabschluss für 2010 aufgestellt. Auch seien die Jahresabschlüsse der F für 2007 und 2008 nicht innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist aufgestellt worden. Dem Jahresabschluss komme als Informations- und Kontrollinstrument besondere Bedeutung zu. Ein verspätet überlassener Jahresabschluss gebe indessen nur noch unzureichend Aufschluss über die aktuelle Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die Beklagten hätten die von dem Kläger unter dem 8. Oktober 2010 erbetene schriftliche Stellungnahme zu dem Gutachten der Wirtschaftsprüfgesellschaft Michels Simons Rottländer Groß GmbH zum Jahresabschluss 2009 unter Hinweis auf die Gesellschafterversammlung verweigert. Hierdurch seien die Rechte des Klägers verletzt. Der Jahresabschluss 2009 vermittle kein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der F. Das Landgericht habe die Schwere der damit verbundenen Pflichtverletzung verkannt. Ein Organmitglied einer Kapitalgesellschaft mache sich bei unrichtiger Wiedergabe der Verhältnisse im Jahresabschluss strafbar. Im Falle seiner Verurteilung dürfe es für fünf Jahre nicht Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sein. Diese Wertungen seien entsprechend heranzuziehen. Die Beklagten hätten insbesondere Bilanzposten überbewertet, Rückstellungen unterlassen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Lagebericht in einer nicht mit der Realität übereinstimmenden Weise dargestellt. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften X GmbH und VBR Dr. T2 & Partner GbR seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die F im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust in Höhe von rund 5 Mio. € erwirtschaftet habe und nicht einen Jahresüberschuss von rund 438.000 €. Das vorsätzliche Handeln der Beklagten werde dadurch belegt, dass, obwohl die Abschlussprüfer im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses bereits 150.000 € für die Prüfung in Rechnung gestellt hätten, nur eine Rückstellung von 60.000 € für die Kosten der Abschlussprüfung gebildet worden sei. Auch aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten der VBR 2 folge, dass sich die wirtschaftliche Lage der F seit der Abberufung des Klägers stark negativ entwickelt habe. Die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss führe entgegen der Annahme des Landgerichts auch zu sonst nicht erreichbaren Vorteilen, da die Beklagten aufgrund der ausgewiesenen Gewinne Entnahmen tätigen könnten. Zudem könnten die Überentnahmen nur aus Darlehen finanziert werden, die durch die unrichtige Bilanzierung erst erlangt würden. Die Beklagten hätten ihre Veruntreuungen nach der Abberufung des Klägers in begrenztem Umfang fortgesetzt. Diese gegenwärtigen Pflichtverletzungen würden durch die früheren Pflichtverletzungen des Klägers nicht aufgewogen. Die früheren Pflichtverletzungen des Klägers könnten auch nicht den Einsatz von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke, insbesondere den Aufbau der Firma freshnails unter Einsatz von Mitarbeitern der F, rechtfertigen, den der Beklagte zu 3) als Nicht-Gesellschafter in der Zeit vor seinem Eintritt in die F vorgenommen habe. Die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes vor Eintritt führe bereits zur Unwirksamkeit des Eintritts. Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft stelle sich als zulässige Erweiterung des Antrags auf Ausschluss der Beklagten dar. Gehe man von einer Klageänderung aus, sei diese sachdienlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern sei zerrüttet. Der Beklagte zu 1) und der Kläger seien seit Jahren zerstritten. Wechselseitig würden sie sich schwerste Verfehlungen bei der Geschäftsführung der F und als Gesellschafter vorwerfen. Die Beklagten hätten die seit Jahrzehnten bestehende Arbeits- und Haftungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) im Jahr 2007 mit der Abberufung des Klägers beendet. Der Kläger habe aus dem Unternehmen verdrängt und zum bloßen Haftungsobjekt degradiert werden sollen. Hinzu komme, dass der Kläger im Zuge der Einsichtnahme in die Unterlagen der F habe feststellen müssen, dass der Beklagte zu 3) scheinbar eine verfassungswidrige Gesinnung habe. Der leitende Mitarbeiter der F Thomas F5 habe Wirte überwiegend mit Migrationshintergrund in einer E-Mail vom 10. März 2011 als "Nigger" bezeichnet, was der Beklagte zu 3) in einer E-Mail vom gleichen Tag zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Auch im Übrigen scheine der Beklagte zu 3) von einer ihm anhaftenden Überlegenheit gegenüber Anderen auszugehen. Nur so sei es erklärlich, dass er im E-Mail-Verkehr Rechtsanwälte als "Arschlöcher" bezeichnet habe und in seinem internen E-Mail-Verkehr (insbesondere mit Thomas F5) Begriffe wie "Fucker", "Banknasen", "Bankenfuzzies, "Fuck", "Laborratten" benutze. In der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 2011 sei der Antrag des Klägers, das Verhalten des Beklagten zu 3) zu rügen, abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger eine Fortsetzung der Haftungsgemeinschaft (und damit der Gesellschaft) mit den Beklagten unzumutbar. Die Zumutbarkeitsschwelle sei reduziert. Sei - wie bei der F - das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt und das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung abbedungen, setze der Verbleib eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters in der Haftungsgemeinschaft mangels Einflussmöglichkeit besonderes Vertrauen in die geschäftsführenden Gesellschafter voraus. Beiden Beklagten seien schwerste Veruntreuungen zu Lasten der F nachgewiesen worden. Selbst wenn dem Kläger vergleichbare Verfehlungen zur Last gelegt werden könnten, müsse er, nachdem sich die Beklagten durch die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft einseitig den alleinigen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen verschafft hätten, davon ausgehen, dass sich die Beklagten auch künftig bei ihrer Geschäftsführung nicht redlich verhielten und das Gesellschaftsvermögen für ihre privaten Zwecke missbrauchten. Eine Kündigung des Gesellschaftsvertrags sei dem Kläger als alternatives Mittel zum Ausscheiden aus der Gesellschaft unzumutbar. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bestehe weder nach dem Gesellschaftsvertrag noch nach der gesetzlichen Regelung. Die Verweisung hierauf wäre wegen der Abfindung zum Buchwert nach § 29 des Gesellschaftsvertrags zudem unangemessen. Eine ordentliche Kündigung sei nach § 26 des Gesellschaftsvertrags erst zum 31. Dezember 2015 möglich. Müsse der Kläger die ordentliche Kündigungsfrist abwarten, müsse er zusehen, wie die Beklagten das Gesellschaftsvermögen weiter schmälerten. Der Kläger habe im August 2007 vergeblich versucht, zum Verkehrswert aus der F auszuscheiden. Die Auflösung der F liege auch im Unternehmensinteresse. Voraussichtlich werde ein gerichtlich bestellter Liquidator das Unternehmen als Ganzes veräußern. Durch die Auflösung der Gesellschaft könnten sich Gesellschafterstreitigkeiten nicht mehr auf das Unternehmen auswirken. In den dargelegten Pflichtverletzungen sei jedenfalls ein Grund zum Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht zu sehen. Die Beklagten müssten angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen während der laufenden Geschäftsführung gerade gegenüber dem Kläger von einem weiteren (mittelbaren) Zugriff auf dessen Privatvermögen abgehalten werden. Insoweit sei aufgrund der atypischen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung ein geringer Maßstab anzulegen. Der Kläger könne Geschäftsführungsmaßnahmen nicht durch ein Veto in der Gesellschafterversammlung verhindern. Dem Beklagten zu 3) sei auch wegen mangelnder Eignung zur Übernahme organschaftlicher Leitungsaufgaben die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht zu entziehen. Der Beklagte zu 3) benutze im geschäftlichen Verkehr mit Mitarbeitern der F Formalbeleidigungen und billige ausdrücklich Rassismus und Diskriminierung Homosexueller. Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht mit Beschluss vom 17. Januar 2007 sei nichtig. Der Beklagte zu 1) habe den Entschluss gefasst, die F in den Stamm "I" zu überführen. Es sei sittenwidrig, einen Gesellschafter, der über Jahrzehnte hinweg das väterliche Erbe gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter erhalten und ausgebaut habe, ohne wichtigen Grund aus der Arbeitsgemeinschaft zu drängen und ihn dann - zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft - pMmäß in die Rolle eines Haftungsobjekts zu degradieren. Der Kläger habe Anspruch darauf, entweder an der Arbeitsgemeinschaft weiterhin teilzuhaben oder zumindest zu einem angemessenen Preis aus der Haftungsgemeinschaft entlassen zu werden. Der Beklagte zu 1) wolle sich nur die Vorteile einverleiben, die Nachteile aber auf den Kläger abwälzen. Nach allem sei es dem Kläger jedenfalls unzumutbar, in einer Haftungsgemeinschaft mit den Beklagten zu verbleiben, ohne ihm auch die Teilhabe an der Arbeitsgemeinschaft einzuräumen. Insoweit stelle sich die Änderung des Gesellschaftsvertrags hin zu der beantragten Einführung einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als milderes Mittel im Verhältnis zu allen sonst begehrten Maßnahmen dar. Unabhängig hiervon sei die feindselige Abberufung des Klägers auch nicht vom Gesellschaftsvertrag gedeckt. Bei der Gründung der F durch vier Gesellschafter sei eine Erweiterung des Gesellschafterkreises erwartet worden. Das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung habe abgelöst werden müssen, um eine effektive Geschäftsführung zu ermöglichen. Andererseits sei eine Kontrolle der Geschäftsführung in der ursprünglichen Zusammensetzung der Gesellschaft gesichert gewesen. Denn ein einzelner Gesellschafter habe in der Gesellschafterversammlung nicht ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter einen Beschluss fassen können. Diesen Schutzmechanismus zu Gunsten der nicht geschäftsführenden Gesellschafter habe der Beklagte zu 1) unterlaufen. Zweck des Gesellschaftsvertrags sei es nicht gewesen, einem Gesellschafter die völlige Majorisierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Kläger behauptet ferner, dem Beklagten zu 1) - horizontale Verstöße - bzw. dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) - vertikale Verstöße - seien die vom Bundeskartellamt in den oben näher bezeichneten Verfahren verfolgten Kartellrechtsverstöße auch tatsächlich zur Last zu legen. Hieraus werde sich ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die F ergeben, für den auch er selbst als persönlich haftender Gesellschafter einzustehen haben werde, obgleich er keinerlei Einfluss auf die kartellrechtswidrigen Vorgehensweisen der Beklagten zu 1) und zu 3) gehabt habe und habe. Dem Vorgehen der F die Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der L & T betreffend lasse sich entnehmen, dass es den Beklagten zu 1) und zu 3) darum gehe, die Familie des Klägers zu schädigen. Dabei nehme sie einen erheblichen Schaden auch der Gesellschaft im Hinblick nämlich auf deren Beteiligung an der L & T in Kauf. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagten zu 1) und 3) sowie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) seien für unwahre Äußerungen die Solvenz der L & T betreffend gegenüber Bankmitarbeitern verantwortlich. Der Kläger rügt zunächst gestützt auf § 87 S. 1, § 89 Abs. 1 GWB die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln und beantragt, den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - zu verweisen. Zur Sache beantragt er im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, 1. die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und des zugrunde liegenden Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Hilfsweise zum Antrag zu 1: 2. die Widerklage abzuweisen, 3. den Beklagten zu 1) aus der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) auszuschließen, 4. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 1) zuzustimmen, 5. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) ist, 6. festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) vom 17. Januar 2007 beschlossene Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht nichtig sind, Hilfsweise zu den Anträgen 3 bis 6: 7. die Privatbrauerei F & Co. oHG für aufgelöst zu erklären, Hilfsweise zum Antrag zu 7: 8. dem Beklagten zu 1) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) zu führen und die Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) zu vertreten, 9. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1) zuzustimmen, Hilfsweise zu dem Antrag zu 5: 10. den Beklagten zu 3) aus der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) auszuschließen, 11. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 3) zuzustimmen, Hilfsweise zu den Anträgen zu 10 und 11: 12. festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 beschlossene Bestellung des Beklagten zu 3) zum geschäftsführenden Gesellschafter nichtig ist, Hilfsweise zu dem Antrag zu 12: 13. dem Beklagten zu 3) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der Privatbrauerei F & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, 14. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 3) zuzustimmen, Hilfsweise zu den Anträgen 3 bis 14: die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Privatbrauerei F & Co. oHG zuzustimmen, durch die dessen § 14 wie folgt geändert wird: "Die Befugnis zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen." Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dahingehend abzuändern, dass der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt wird, es zu unterlassen, für die Privatbrauerei F Q & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln. Hinsichtlich ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - beantragen sie, das angefochtene Urteil abzuändern und den Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei F & Co. oHG, eingetragen in Handelsregister Amtsgericht Köln unter HRA 7281, auszuschließen. Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 3) meinen hinsichtlich des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln und in Bezug auf den abgewiesenen Widerklageantrag zu 1), das Landgericht habe übersehen, dass bei einem Verstoß des Unterlassungsschuldners gegen seine Pflicht zur Unterlassung einer bestimmten Handlung die Begehungs- und Wiederholungsgefahr für die Zukunft vermutet werde. Soweit das Landgericht zu Lasten des Klägers entschieden hat, verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil. Weder habe das Landgericht eine Hinweispflicht verletzt, noch habe der Kläger angegeben, was er auf einen Hinweis vorgetragen hätte. Gemessen an dem ursprünglichen Streitgegenstand habe die Erhebung der Vorwürfe aus der Zeit nach dem 30. August 2007 eine unzulässige Klageänderung dargestellt, der die Beklagten widersprochen hätten. Der Kläger sei gegenüber der F zum Ausgleich seines negativen Privatkontos verpflichtet. Festzuhalten sei zunächst, dass die Gesellschafterversammlung der F im Jahr 2007 der Gewährung eines Darlehens nicht zugestimmt habe. Der Kläger habe sich in einer Nachtund-Nebel-Aktion unmittelbar vor Bestätigung seiner Abberufung als Geschäftsführer durch das Senatsurteil vom 30. August 2007 einen Betrag von 3,0 Mio. € ausbezahlen lassen. Das hierin liegende Darlehen habe die F spätestens mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 gekündigt. Die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Geschäftsjahr 2009 seien nicht rechtswidrig gewesen. Seit Gründung der F im Jahr 1971 bis Anfang der 90er Jahre habe es der bei der F gelebten Praxis entsprochen, dass die Gesellschafter Entnahmen jederzeit nach der verfügbaren Liquidität hätten tätigen können. Damit bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags. Die Anfang der 90er Jahre aufgestellten Eigenkapitalregeln der Q-Gruppe hätten die vorgenannte Praxis der Sache nach fortgesetzt und lediglich insoweit eine Begrenzung eingeführt, als dass in der Zusammenschau aller Gesellschaften der Q-Gruppe ein bestimmtes Eigenkaptal erhalten bleiben sollte. Diese Begrenzung sei nach der Auflösung der Q-Gruppe im Jahr 2008 hinfällig geworden. Das Angebot des Beklagten zu 1), wechselseitig die negativen Privatkonten auszugleichen und Entnahmen künftig nur noch nach dem geschriebenen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags zu tätigen, habe der Kläger ausgeschlagen. Der Beklagte zu 1) sei gegenüber der F nicht verpflichtet, die Werthaltigkeit ihres Rückzahlungsanspruchs nachzuweisen. Der Kläger habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis über die Werthaltigkeit des gegen ihn gerichteten Rückzahlungsanspruches der F geführt. Den Beklagten zu 1) treffe auch nicht die sekundäre Darlegungslast dafür, dass er entgegen den klägerischen Spekulationen nicht vermögenslos sei. Wäre es um die Vermögenslage des Beklagten zu 1) tatsächlich so schlecht bestellt, wie der Kläger behaupte, hätte er sicherlich hierfür einen Zeugen benennen können. Da die Bonität des Beklagten zu 1) indes bislang von niemandem (außer vom Kläger) in Zweifel gezogen worden sei, müsse sich der Kläger darauf beschränken, auf der Grundlage des Entnahmeverhaltens des Beklagten zu 1), nicht unüblicher Kontokorrentzinsen, die der Beklagte zu 1) im Jahr 2006 zu zahlen gehabt habe, sowie aufgrund von Buchverlusten der I Immobilien GmbH & Co. KG, an welcher der Beklagte zu 1) lediglich zu 10 % beteiligt sei, zu spekulieren, der Beklagte zu 1) sei vermögenslos. Der Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, auf diesen substanzlosen Vortrag substantiiert zu erwidern. Es treffe zu, dass die Beklagten von dem Kläger verlangt hätten, im Vorfeld eines Termins zur Einsichtnahme den Gegenstand der Einsichtnahme thematisch zu bezeichnen. Das entsprechende Vorbringen des Klägers sei allerdings neu und daher im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. In der Sache folge die Obliegenheit zur thematischen Konkretisierung eines Einsichtnahmebegehrens aus der Pflicht, die Einsichtnahme möglichst schonend auszugestalten. Wegen der Fülle der Unterlagen handele es sich um eine faktische Notwendigkeit. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Beklagten verlangt, dass der Kläger Unterlagen, die ihm nicht hätten bekannt sein können, konkret unter Nennung von Ersteller, Datum, Adressat o.ä. anfordern müsse. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2011 Einsicht in die gesamte geschäftliche E-Mail-Korrespondenz der Beklagten und einiger leitender Mitarbeiter im Jahr 2011 verlangt habe, hätten die Beklagten vom Kläger verlangt, die ausgedruckten E-Mails (etwa 90.000 bis 100.000 Seiten) einzeln zu paraphieren. Sie seien damit einer Empfehlung des Landgerichts im Verfahren 83 O 93/10 gefolgt, den Nachweis der Erfüllung des Informationsbegehrens sicherzustellen. Bei der vom Kläger gewünschten Bereitstellung der E-Mail-Korrespondenz in elektronischer Form seien demgegenüber eine nachträgliche Manipulation der Dateien sowie ein Missbrauch der Unterlagen nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2011 sei dem Kläger untersagt worden, künftig Kopien von Unterlagen, in die er Einsicht nehme, anzufertigen. Hintergrund für diese Entscheidung sei gewesen, dass der Kläger vertrauliche Informationen, die er über die Einsichtnahme in Unterlagen und Papiere der F gewonnen habe, an das manager magazin weiter gegeben habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in dem Telefonat am 26. Februar 2010 nicht allgemein nach "Kontakten zu anderen Banken als den Hausbanken der F" gefragt. Vielmehr habe er konkret die Frage aufgeworfen, ob die F mit anderen Kreditinstituten Gespräche über die Ablösung bestehender Kreditlinien führe. Diese Frage habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) wahrheitsgemäß verneint. Die IKB habe sich bei der F lediglich um ein Beratungsmandat zu einer Neupositionierung der F beworben. Dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte E-Mail des Beklagten zu 1) vom 21. Juni 2011 mit den Worten "Hallo Herr Dr. Erlügen" begonnen habe, beruhe darauf, dass der Beklagte zu 1) statt "Drouven" "Erouven" in sein iPhone eingegeben habe, was das Texterkennungsprogramm eines iPhone automatisch durch "Erlügen" ersetze. Dem Beklagten zu 1) sei der Fehler nicht aufgefallen. Mit InformationsverMn vom 30. Oktober 2009 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten, dem Kläger die Planung für das Geschäftsjahr 2010 zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Zum Zeitpunkt des InformationsverMns habe es nur eine Unternehmensplanung für das Jahr 2010, basierend auf dem (Weiter-)Bestehen der drei F-Standorte am F3 sowie in Q2 und Bilderstöckchen, gegeben, die der Beklagte zu 3) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per E-Mail am 2. November 2009 übersandt habe. Die Planungen zur Betriebsverlagerung hätten sich noch im Anfangsstadium befunden. Den durchgeführten Berechnungen hätten keine Kostenangebote für die Erstellung der benötigten Anlagen und Bauwerke zugrunde gelegen. Die Untersuchungen zu möglichen Synergieeffekten hätten sich ebenfalls im Anfangsstadium befunden. Der Beklagte zu 3) habe den Hausbanken der F bereits am 29. Oktober 2009 zur Vorbereitung einer für den 2. November 2009 terminierten Besprechungsrunde Planungen übersandt, die er unmittelbar zuvor von Herrn C3 per E-Mail erhalten habe. Neben der Variante eines Weiterbetriebs aller existierenden Standorte sei Gegenstand dieser Planungen auch die Variante einer Verlagerung des Standorts F3 nach Q2 gewesen. Die Planung zu dieser zweiten Variante sei auf der Grundlage des vorstehend dargestellten Informationsstands erfolgt. Es habe sich einerseits um eine Unternehmensplanung 2010 und andererseits um eine vorläufige Vergleichsrechnung gehandelt. Als der Kläger am 17. November 2009 Einsicht in die Unterlagen der F genommen habe, sei daher die von Herrn C3 gegenüber dem Kläger erteilte Auskunft, dass in Bezug auf die Betriebsverlagerung nach Q2 noch keine finalisierte Unternehmensplanung existiere, zutreffend gewesen. In die von Herrn C3 am 29. Oktober 2009 erstellten vorläufigen Berechnungen zur Betriebsverlagerung nach Q2 habe der Kläger am 4. Dezember 2009 Einsicht genommen. Dem Kläger sei es verwehrt worden, die Privatkonten des Beklagten zu 1) einzusehen, aus denen ersichtlich sei, für welche privaten Zwecke der Beklagte zu 1) die hierin verbuchen Beträge verwendet habe. Insoweit liege ein Rechtsmissbrauch vor. Kenntnisse, die der Kläger aus der Einsichtnahme in die Privatkonten des Beklagten zu 1) gewonnen habe, seien von ihm gezielt zur Diskreditierung des Beklagten zu 1) eingesetzt worden. Unter anderem habe der Kläger der Sparkasse KölnBonn, der Kreissparkasse Köln und der L2 Bank eG mit Schreiben vom 10. November 2009 einen Jahreskontoauszug über die bei der F geführten Privatkonten des Beklagten zu 1) übermittelt und geltend gemacht, dass sich daraus ergebe, dass der Beklagte zu 1) einen erheblichen Teil der Entnahmen aus der F zur Bedienung von Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten verwende. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagten würden geschäftliche Korrespondenz der F über ein privates E-Mail-Konto des Beklagten zu 3) führen, um ihm Informationen vorzuenthalten, sei unzutreffend. Soweit der Beklagte zu 3) mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) über seine private E-Mail-Adresse kommuniziere, geschehe dies in Angelegenheiten, die die Beklagten persönlich beträfen. Dies gelte auch für die in der Berufungsbegründung angeführte E-Mail vom 11. Mai 2011. Der Kläger könne nicht behaupten, dass ihm durch eine verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses eine effektive Kontrolle und Information unmöglich gemacht worden sei. Als Gesellschafter einer oHG stehe dem Kläger ein umfassendes Einsichtnahmerecht zu, aufgrund dessen er sogar berechtigt sei, sich einen eigenen Jahresabschluss anzufertigen, wovon er in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht habe. Die gemessen an den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses der F zum 31. Dezember 2011 sei nicht pflichtwidrig gewesen. Aufgrund der Unklarheiten bezüglich der Bewertung der Beteiligung der F an der S-Bräu GmbH sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, zum 30. Juni 2011 einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 aufzustellen, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der F zum Stichtag mit der hierfür nötigen Sicherheit wiedergegeben hätte. Ferner sei den Beklagten die Aufstellung innerhalb der Frist auch nicht zuzumuten gewesen. Nachdem der Kläger gegen die Beklagten sowie Herrn C2 und Herrn Dr. K als Vertreter der Abschlussprüferin der F ein Strafverfahren wegen der angeblich unrichtigen Erstellung bzw. Testierung des Jahresabschlusses 2009 und gegen Herrn C2 und Herrn Dr. K zudem ein Berufsaufsichtsverfahren vor der Wirtschaftsprüferkammer angestrengt habe, hätten die Beklagten zunächst den Ausgang dieser Verfahren abwarten dürfen, bevor sie den Jahresabschluss 2010 aufgestellt hätten. Ein weiteres Straf- oder Berufsaufsichtsverfahren hätten sie nicht riskieren müssen, ohne Klarheit über den Ausgang der bereits laufenden Verfahren zu haben. Nachdem die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer am 6. Oktober 2011 das Berufsaufsichtsverfahren gegen Herrn C2 und Herrn Dr. K eingestellt und hierbei sämtliche Vorwürfe des Klägers zurückgewiesen habe, hätten die Beklagten unverzüglich sowohl den geänderten Jahresabschluss 2009 sowie den Jahresabschluss 2010 aufgestellt und dem Kläger am 28. Oktober 2011 zur Einsichtnahme überlassen. Die Bilanzierung der F im Jahresabschluss 2009 sei nicht unrichtig gewesen. Soweit der Kläger ein vorsätzliches Handeln der Beklagten behaupte, entbehre das Vorbringen jeglicher Substanz. Insbesondere habe sich durch die Aufstellung eines unrichtigen Jahresabschlusses für die Beklagten nicht die Möglichkeit zusätzlicher Entnahmen gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags ergeben, da die Regelung durch langjährige Übung unter den Gesellschaftern abbedungen worden sei und die Beklagten im Übrigen den Banken schon vor Erstellung des Jahresabschlusses konkret mitgeteilt hätten, in welcher Höhe sie maximal Entnahmen tätigen würden. Die Rückstellung für Jahresabschlusskosten sei im Jahresabschluss 2009 versehentlich um 44.000 € unterdotiert worden. Der Beklagte zu 3) habe vor seinem Eintritt in die F keine Kenntnis davon gehabt, dass Kosten für Tätigkeiten, die die Zeugen S4 und M im Rahmen der Renovierung von freshnails-Ladenlokalen erbracht hätten, bei der F fälschlicherweise als Betriebsausgaben und nicht als Privatausgaben des Beklagten zu 1) verbucht worden seien. Die Ausschlussklage sei auch deshalb unbegründet, weil in der Person des Klägers ein Ausschlussgrund vorliege. In ihrer Ausgabe für Oktober 2011 habe die Zeitschrift "manager magazin" unter dem Titel "Schöngerechnet" über die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen in der F berichtet, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2009. In dem Bericht werde geschildert, dass gegen die verantwortlichen Vertreter der Abschlussprüferin X1 vor der Wirtschaftsprüferkammer ein Berufsaufsichtsverfahren und gegen den Beklagten zu 1) bei der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Kreditbetrugs anhängig sei, ohne zu erwähnen, dass diese Verfahren auf eine Beschwerde bzw. Anzeige des Klägers zurückgingen. Hierdurch habe bei dem Leser der Eindruck entstehen müssen, dass zwei unabhängige Institutionen zu der Meinung gelangt seien, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für von den Beklagten zu 1) und 3) - gemeinsam mit den Abschlussprüfern der F - zu verantwortende Bilanzfälschungen sowie den Versuch der Beklagten zu 1) und 3), die Kreditgeber der F zu betrügen. Die F werde als insolvenzreifes Unternehmen dargestellt, das kurz vor der Kündigung der gewährten Bankkredite stehe und dessen Lieferanten sich nach der Liquidität erkundigten. Der Artikel "Schöngerechnet" enthalte ferner zahlreiche - teils unzutreffend oder entstellt wiedergegebene - vertrauliche Informationen. Die Zitate des Klägers, die Übereinstimmung der Aussagen des Artikels mit dem Vortrag des Klägers in diversen Verfahren und die in der Einleitung des Artikels erwähnte, nur den Parteien und ihren Anwälten bekannte Aufforderung, die ausgedruckten E-Mails zu paraphieren, belege, dass der verantwortliche Redakteur sich bei der Abfassung des Artikels fast ausschließlich auf Schilderungen des Klägers gestützt habe. Die die Kreditwürdigkeit der F schädigende Wirkung der Berichterstattung sei offenkundig. Der nunmehr vom Kläger gestellte Auflösungsantrag sei unbegründet. Soweit es um die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) aus der Zeit vor dem 17. Januar 2007 gehe, sei es dem Kläger wegen der von ihm vorgenommenen rechtswidrigen Privatentnahmen verwehrt, gestützt auf diese Ereignisse die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen. Mit seinem Mn Zuwarten habe der Kläger sein vermeintliches Recht, die Gesellschaft aufzulösen, jedenfalls verwirkt. Dies gelte erst recht, soweit er sich darauf berufe, dass die Parteien seit Jahrzehnten heillos zerstritten seien. Aus der Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag der F von den Regelungen des HGB abweiche, könne der Kläger keine Erleichterung des Rechts zur Auflösung der Gesellschaft folgern. Für die Zeit nach dem 17. Januar 2007 habe das Landgericht zutreffend keine Pflichtverstöße festgestellt, die einen wichtigen Grund i.S. d. §§ 133 , 140 HGB darstellen könnten. Der Vortrag zu einer verfassungswidrigen Gesinnung des Beklagten zu 3) sei unzutreffend. Die Begriffe "Nigger", "Fucker", "Banknasen", "Bankenfuzzies, "Fuck", "Laborratten" habe nicht der Beklagte zu 3) benutzt, sondern sie seien in einigen wenigen E-Mails enthalten gewesen, die der Mitarbeiter der F F5 an den Beklagten zu 3) geschickt habe. Der Beklagte zu 3) sehe es - ebenso wie der Beklagte zu 1) - als nicht richtig an, wenn Mitarbeiter der F andere Personen mit Ausdrücken bezeichneten, die als Beleidigungen verstanden werden könnten. Dies hätten die Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 2011 zum Ausdruck gebracht und klargestellt, dass sie rassistisches Verhalten in der F nicht duldeten und zu keinem Zeitpunkt geduldet hätten. Der vom Kläger beantragten formellen Beschlussfassung habe es angesichts des von den Beklagten richtiggestellten Sachverhalts nicht bedurft. Auch habe der Kläger zu seiner Zeit als Geschäftsführer der F selbst rassistische Äußerungen gegenüber Dritten getätigt. Da die Auflösung der F zur Zerschlagung ihres Unternehmens führen würde sowie mit einer erheblichen Vernichtung von Vermögen und Wertverlusten auf Seiten aller Beteiligten verbunden wäre, sei der Kläger vorrangig auf sein Ausscheiden aus der F gegen Abfindung zu verweisen. Soweit der Kläger eine Kündigung wegen der Buchwertklausel in § 29 des Gesellschaftsvertrags für unzumutbar halte, müsse er vorrangig die Buchwertklausel angreifen. Ohnehin hätten die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 angeboten, mit sofortiger Wirkung gegen eine Abfindung zum Verkehrswert aus der F auszuscheiden, was der Kläger mit Schreiben vom 9.11.2011 abgelehnt habe. Den Antrag, den Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht zu entziehen, habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Der Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht zu entziehen, sei wirksam. Ein sachlicher Grund für die Abberufung des Klägers habe aufgrund der erheblichen Meinungsverschiedenheiten bezüglich einer Aufstockung der Beteiligung der F an der L & T vorgelegen. Den vom Kläger zur Begründung der geltend gemachten Sittenwidrigkeit behaupteten Gesamtplan, den Kläger als Haftungsobjekt zu missbrauchen und langfristig aus der Gesellschaft zu drängen, habe es nicht gegeben. Eine Pflicht, einer Abänderung eines Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, bestehe nur in Ausnahmefällen, und zwar im Wesentlichen nur dann, wenn eine verständige Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks eine Anpassung an veränderte Verhältnisse dringend gebiete. Hierfür habe der Kläger nichts vorgetragen. Im Übrigen würde die vom Kläger begehrte Abänderung den Streit unter den Parteien unmittelbar in die Geschäftsführung der F tragen. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger während des laufenden Verfahrens mehrfach vergeblich angeboten, gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. So hat er dem Kläger unter dem 7. Dezember 2012 ausgehend von einem gutachterliche ermittelten (Anlage B 1-420) Unternehmenswert in Höhe von 17.335.000,- EUR eine Zahlung in Höhe von 6.587.300,- EUR für sein Ausscheiden angeboten (Bl. 4495 d.A. sowie Bl. 4583 d.A. nebst Anlage B 1-421, B 1-422, B 1-423). Dieses Angebot ist unter dem 11. Oktober 2013 wiederholt worden (Bl. 5147 f. d.A.). Das Ausgangsverfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln betreffend halten die Beklagten zu 1) und 3) sowohl an ihrem Tatsachenvorbringen als auch an ihrer rechtlichen Würdigung fest. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel der Parteien sind zwar sämtlich gemäß §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Begründet ist jedoch lediglich die Berufung des Klägers, soweit er sich hinsichtlich des Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dagegen wendet, dass seine Klage auch den auf Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der F und auf die Entziehung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) für die F gerichteten Hilfsantrag betreffend abgewiesen worden ist. Insofern ist das vorgenannte Urteil abzuändern. Dagegen sind sowohl die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers als auch die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Weder Verweisung an das Kartellgericht, § 87 S. 2, § 89 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 281 ZPO, noch Aussetzung des Verfahrens, § 148 ZPO
  8. a)Die Zuständigkeit des Kartellgerichts und dementsprechend auch eine Verweisung an selbiges setzt im vorliegenden Zusammenhang die Entscheidungserheblichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Frage kartellrechtlicher Natur voraus. Daran aber fehlt es, weil der Senat die behaupteten Kartellrechtsverstöße vertikaler und horizontaler Art offen lassen und seine Entscheidung ausschließlich auf die Würdigung der behaupteten Kartellverstöße nach den Maßstäben des Gesellschaftsrechts stützen kann. Das wird unten näher ausgeführt.
  9. b)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung scheidet eine Aussetzung des Verfahrens ebenso aus, denn mögen Kartellrechtsverstöße grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Ausschließungen, Auflösungen und Abberufungen sehr wohl als Vorfragen von Bedeutung sein, kann davon mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles doch hier keine Rede sein. Vielmehr ist auch insofern ausschlaggebend, dass der Senat die behaupteten Kartellverstöße als wahr unterstellen kann und diese demnach nicht entscheidungserheblich sind. 2. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07
  10. a)Kein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender Verfahrensfehler im ersten Rechtszug Das vorgenannte Urteil des Landgerichts leidet nicht unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der den Senat unter Berücksichtigung auch des in § 538 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Ermessens unabhängig von allen anderen Fragen zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung veranlasst. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht deshalb vor, weil der Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug und dem Verkündungstermin unzulässig lang gewesen ist. Insofern bestehen schon Bedenken hinsichtlich der Frage eines wesentlichen Verfahrensmangels, jedenfalls aber ist keine Ermessensreduzierung gegeben, die den Senat an einer eigenen Sachentscheidung hinderte und zur Zurückverweisung veranlasste. Es trifft zwar zu, dass fehlende Entscheidungsgründe nur innerhalb einer fünfmonatigen Frist nachgeholt werden können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 -, juris Rn. 4; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 -, juris Rn. 4). Allerdings betrifft die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die Frage des zulässigen Zeitraums zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung, sondern Mängel des Urteils bei der Verkündung vor dem Hintergrund des § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, § 540 ZPO sowie die Frage nach der zeitlichen Grenze für die Heilung solcher Mängel durch Nachschieben der Entscheidungsgründe (vgl. BGH, a.a.O.). Der hier vorliegende Fall eines sehr Mn Zeitraums zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug (14. Januar 2011) und dem Verkündungstermin im ersten Rechtszug (8. Juli 2011) mag zwar mit Rücksicht auf die ratio der 5-monatigen Frist, nämlich u.a. eine hinreichende Erinnerung des Gerichts an den Inhalt der mündlichen Verhandlung sicherzustellen (BGH, a.a.O.), nicht unbedenklich erscheinen. Im Unterschied zu den höchstrichterlich entschiedenen Fällen ist hier aber der Lauf der Rechtsmittelfristen sicher und kann das Rechtsmittel - wie gesetzlich vorgesehen - innerhalb der gewöhnlichen Fristen in voller Kenntnis der Entscheidungsgründe eingelegt werden. Dementsprechend sind Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens im Zivilprozess (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in gleicher Art und Weise berührt wie in den Fällen allzu spät nachgeschobener Entscheidungsgründe. Deshalb kommt hier nicht die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Fehlen der Entscheidungsgründe und zur Höchstfrist für ein Nachschieben derselben zur Anwendung, sondern kann der Senat die Sache selbst entscheiden. Dabei kann der Senat über die vorstehenden Erwägungen hinaus offen lassen, ob in dem Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug und dem Verkündungstermin überhaupt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr: 1 ZPO liegt, denn jedenfalls steht der Vorgehensweise des Senats keine Ermessensreduzierung entgegen. Für die Ermessensausübung maßgebend ist schließlich, dass das Verfahren insbesondere im Hinblick auf den Auflösungsantrag und dessen Bedeutung nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für die Gesellschaft sowie hinsichtlich der schon erheblichen Dauer des Prozesses einer zügigen Entscheidung dringend bedarf.
  11. b)Ausschließung des Beklagten zu 1) und Zustimmung des Beklagten zu 3) Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er die Ausschließung des Beklagten zu 1) und die Zustimmung des Beklagten zu 3) zu dieser Maßnahme begehrt.
  12. aa)Die begehrte Ausschließung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Dieser wichtige Grund muss in der Person oder im Verhalten des Auszuschließenden liegen. Die Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96 -, iuris Rn. 12). Nach § 140 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 2 HGB kann ein wichtiger Grund vor allem darin liegen, dass der betreffende Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In Betracht kommen dabei etwa Veruntreuungen oder unberechtigte Entnahmen. Es können allerdings auch leicht fahrlässige Verstöße und sogar Umstände ohne Verschulden des Beklagten genügen. Vorrang vor der Ausschließung hat allerdings wegen des damit einhergehenden sehr weitreichenden Eingriffs in die Rechte des betroffenen Gesellschafters jedes mildere, zur Bewältigung der eingetretenen Störung vergleichbar geeignete Mittel. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung ist schließlich grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn in der Person des Verbleibenden selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt (zum Ganzen: Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 5 ff.)
  13. bb)In die demnach gebotene Gesamtabwägung sind hier insbesondere die folgenden Gesichtspunkte einzubeziehen: (1.) Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 Aus den Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 kann der Kläger keinen Grund für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der F herleiten. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 gemessen an der Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrags, auf die sich der Kläger beruft, unzulässig waren oder ob sie aufgrund der seitens der Beklagten dargelegten konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen durften. (
  14. a)Der Beklagte zu 1) hat im Jahr 2009 unstreitig jedenfalls einen Betrag von 495.965,34 € aus der F entnommen. Ob sich weitere 308.125,68 € als Rückzahlung eines der F gewährten Darlehens oder, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch des Beklagten zu 1) per 31. Dezember 2009 durch Verrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch der F erloschen war, als zusätzliche Entnahme darstellen, ist zwischen den Parteien streitig. Auch das kann der Senat indessen offen lassen. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahr 1971 sind Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsjahres über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschaftsrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet, soweit dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt worden ist. Weder hat die Gesellschafterversammlung im Jahr 2009 einen entsprechenden Beschluss gefasst, noch haben die Beklagten dargetan, dass im Lauf des Jahres ein anteiliger Gewinn in der Größenordnung der Entnahmen des Beklagten zu 1) zu erwarten war. Die Beklagten behaupten, es habe seit Gründung der F im Jahr 1971 bis Anfang der 90er Jahre der bei der F ständig gelebten Praxis entsprochen, dass die Befugnis eines Gesellschafters zur Tätigung von Entnahmen lediglich davon abhängig gewesen sei, dass die Gesellschaft auch unter Berücksichtigung der betreffenden Entnahme in der Lage gewesen sei, sämtliche Verbindlichkeiten rechtzeitig zu erfüllen (Bl. 3058 d.A.). Hierdurch wäre § 10 des Gesellschaftsvertrags stillschweigend geändert worden. Unstreitig haben die Gesellschafter der F sodann in den 90er Jahren sog. Eigenkapitalregeln für die Firmengruppe Q (Bautreff Q oHG, CARBO-Gesellschaften, F) vereinbart, nach denen Entnahmen zulässig waren, soM der Mindest-Gesamt-Eigenkapitalanteil des Gesellschafters bezogen auf die Firmengruppe nicht unterschritten wurde. Mit der Auflösung der Q-Gruppe zum Ende des Jahres 2008 wurden die für die Q-Gruppe vereinbarten Eigenkapitalregeln allerdings gegenstandslos und damit hinfällig. Für die F war danach, wovon die Parteien im Ansatz auch übereinstimmend ausgehen, wieder die vor der Vereinbarung der Eigenkapitalregeln für die Q-Gruppe geltende Entnahmeregelung maßgebend, d.h. - nach dem Vorbringen des Klägers - § 10 des Gesellschaftsvertrages oder - nach dem Vorbringen der Beklagten - aufgrund einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrages die Berechtigung der Gesellschafter zu Entnahmen nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität. Zweifel am Vorbringen des Klägers zur der von den Beklagten behaupteten konkludenten Änderung der Entnahmeregelung in § 10 des Gesellschaftervertrages hegt der Senat vor allem deshalb, weil der Kläger die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 zunächst nicht als solche beanstandet hat, sondern lediglich den Liquiditätsentzug während einer Krise der Gesellschaft als unzulässig gerügt hat (Bl. 2370, 2838 d.A.). Es kann jedoch dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers insofern näherer Substantiierung bedurft hätte. (
  15. b)Auch wenn nämlich die Entnahmen des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 wegen der Fortgeltung des § 10 des Gesellschaftsvertrags unzulässig gewesen sein sollten, könnten sie mit Rücksicht zum einen auf das Verhalten des Klägers, zum anderen auf mögliche mildere Abhilfemaßnahmen einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der F nicht rechtfertigen. (
  16. aa)Dem Kläger fällt ein in das Jahr 2007 fallender ähnlich gelagerter Pflichtverstoß, nämlich eine eigenmächtige Entnahme zur Last: Der Kläger, dessen Privatkonto nach dem Jahresabschluss 2006 per 31. Dezember 2006 einen positiven Saldo von 590.599,18 € aufwies, hat im Jahr 2007 einen Betrag von knapp 3,0 Mio. € aus der F entnommen. Der Saldo per 31. Dezember 2007 lag ausweislich des Jahresabschlusses 2007 bei minus 2.135.984,75 €. Zwar durfte der Kläger den Betrag nach den im Jahr 2007 noch gültigen Eigenkapitalregeln der Q-Gruppe aus der F entnehmen. Unbestritten waren die Privatkonten des Klägers in der Q-Gruppe, soM diese bis Ende 2008 Bestand hat, insgesamt ausgeglichen. Allerdings war die Entnahme deshalb eigenmächtig, weil dem Kläger durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007, wie noch dargelegt werden wird, wirksam die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht entzogen worden waren. Das Entnahmerecht gestattet nicht etwa eigenmächtige Entnahmen durch die Gesellschafter. Vielmehr dürfen nur vertretungsberechtigte Gesellschafter im Rahmen der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht die zu entnehmenden Beträge selbst der Gesellschaftskasse entnehmen. Darüber hinaus sind Gesellschafter auf die Geltendmachung einer Forderung gegen die Gesellschaft und im äußersten Fall auf die Erhebung einer entsprechenden Klage verwiesen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 122 Rn. 5). Dass das Landgericht den Antrag der Beklagten, dem Kläger durch einstweilige Verfügung zu untersagen, als Geschäftsführer aufzutreten und zu handeln, durch Urteil vom 2. März 2007 - 89 O 6/07 Landgericht Köln - abgelehnt hatte, führt insofern zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls die dem Kläger als Gesellschafter obliegende Treuepflicht gebot es, mit Rücksicht auf die Gesellschafterbeschlüsse von eigenmächtigen Maßnahmen zunächst abzusehen und die rechtskräftige gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der maßgebenden Gesellschafterbeschlüsse abzuwarten. Im Übrigen hätte der Kläger bis dahin auch eine andere Entscheidung im zweiten Rechtszug in Betracht ziehen müssen, wie sie durch das Senatsurteil vom 30. Juli 2007 - 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln - im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz herbeigeführt wurde. (
  17. bb)Die Pflichtverletzung, die in einer unberechtigten Entnahme des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 und in dem anschließenden Behalten des Betrages liegen könnte, wenn man nämlich dem Kläger hinsichtlich der Anwendung des § 10 des Gesellschaftsvertrages folgte, würde zudem dadurch entscheidend abgemildert, dass der Kläger den von ihm im Jahr 2007 entnommenen, übrigens deutlich höheren Betrag trotz Fälligkeit nicht an die F zurückgezahlt hat. Auch wenn der Umstand, dass der Kläger höhere Beträge als der Beklagte zu 1) entnommen hatte, den Beklagten zu 1) keineswegs ohne weiteres berechtigte, Gelder in bedeutender Höhe aus dem Vermögen der F zu entnehmen, sondern der Beklagte zu 1) einen gegen den Kläger etwa bestehenden Rückzahlungsanspruch hätte geltend machen und erforderlichenfalls gerichtlich hätte durchsetzen müssen, ist das Verhalten des Klägers in Zusammenhang mit Entnahmen von ausschlaggebender Bedeutung. Im Rahmen der nach § 140 Abs. 1 S. 1, § 133 HGB gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten des Klägers nämlich nicht außer Betracht bleiben. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung stellte die von ihm im Jahr 2007 eigenmächtig unternommene Entnahme die Gewährung eines Darlehens der F an ihn dar und begründete deshalb einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch. Es handelte sich nach den Umständen ersichtlich nicht um eine allein durch Thesaurierung von Gewinnen zurückzuführende Vorauszahlung auf Gewinn. Im Jahr 2007 war vielmehr ein anteiliger Anspruch des Klägers auf Gewinn in Höhe des entnommenen Betrages von knapp 3,0 Mio. € unstreitig nicht zu erwarten. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der F ist jedenfalls dadurch fällig geworden, dass die Gesellschaft das Darlehen mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 kündigte (Anlage B1-362). Sowohl der Beklagte zu 1) als der Kläger verringerten durch ihr Verhalten die der F - nach Darstellung des Klägers gar in schwieriger wirtschaftlicher Lage - zur Verfügung stehende Liquidität und verursachten, indem sie die entnommenen Gelder behielten, einen Zinsschaden der F, deren Refinanzierungskosten den von den Gesellschaftern zu zahlenden Zinssatz von 6 % übersteigen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm eine Rückzahlung des entnommenen Betrages an die F unzumutbar sei, weil der Beklagte zu 1), der eine Berechtigung zu Entnahmen nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität behauptet, das zurückgezahlte Geld nach seiner Rechtsauffassung sofort wieder entnehmen könnte. Denn der Beklagte zu 1) hat anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Mai 2010 im Verfahren 18 U 109/09 betreffend die Erhöhung der Geschäftsführervergütung unstreitig für den Fall, dass der Kläger und er, der Beklagte zu 1), den negativen Stand ihrer Privatkonten ausgleichen, angeboten, Entnahmen nur noch nach Maßgabe des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen. Der Kläger hat dieses Angebot trotz seiner Ausführungen zu unberechtigten Entnahmen nur des Beklagten zu 1) sowie zu der angeblich wirtschaftlich sehr schwierigen Lage der F aber nicht angenommen. Welches Licht dieses Verhalten des Klägers auf den Hintergrund seines Vorgehens sowie auf sein Vorbringen im Übrigen wirft, kann der Senat an dieser Stelle offen lassen. (
  18. cc)Der Gefahr künftiger unzulässiger Entnahmen des Beklagten zu 1) kann schließlich ausreichend durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) vorgebeugt werden. Das wird unten näher ausgeführt. (
  19. c)Eine ohne weiteres zur Annahme eines Ausschlussgrundes führende Veruntreuung des vom Beklagten zu 1) im Jahr 2009 entnommenen Betrags, die u.U. dann vorläge, wenn der Beklagte zu 1) nach seinen finanziellen Verhältnissen bei der Entnahme zur Rückzahlung des empfangenen Darlehens nicht in der Lage gewesen wäre, kann der Senat nicht feststellen. Für eine nicht nur die Pflichtwidrigkeit der Entnahme des Beklagten zu 1) begründende, sondern u.U. auch seinen Ausschluss rechtfertigende, von vornherein mangelnde Bonität des Beklagten zu 1) ist im Ausgangspunkt der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Für eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu 1) gibt es hier keinen Grund. Nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablauf steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner die für konkreten Vortrag notwendige Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Greger, in: Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 8b m.w.N.). Zwar hat im vorliegenden Fall nur der Beklagte zu 1), nicht aber der Kläger eine detaillierte Kenntnis der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Vermögensverhältnisse. Dem Beklagten zu 1) dürfte aber eine Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht zumutbar sein. Grundsätzlich hat nämlich jede Partei ein berechtigtes Interesse daran, dass die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Dritten nicht bekannt werden. Dies gilt gerade gegenüber solchen Personen, mit denen sie sich in einer streitigen Auseinandersetzung befindet und zu denen das Vertrauensverhältnis - wie hier aufgrund der jahrzehnteMn Auseinandersetzungen - zerstört ist. Die Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten derjenigen Partei, die sich auf die Vermögenslosigkeit ihres Gegners beruft, können deshalb nur dann zu einer sekundären Darlegungslast des Gegners führen, wenn zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde Bonität des Gegners dargetan und erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden. Andernfalls ist es dem Gegner nicht zumutbar, seine Vermögensverhältnisse in einem gerichtlichen Verfahren umfassend darzustellen. Nur so lässt sich verhindern, dass die Behauptung mangelnder Bonität ohne weiteres dazu missbraucht werden kann, Einblick in die privaten finanziellen Verhältnisse des Gegners zu erMn. Dem Vortrag des Klägers sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) nach seinen Vermögensverhältnissen des Jahres 2009 nicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags von 495.965,34 € (oder unter Hinzurechnung des von den Beklagten als Darlehensrückzahlung qualifizierten Betrag von insgesamt 804.091,02 €) in der Lage sein würde, jedoch nicht zu entnehmen. Die seitens des Klägers angeführten privaten Schulden in Höhe von rund 16 Mio. € per 24. September 2006, die im Wesentlichen aus Immobilienfinanzierungen herrühren, besagen ohne Kenntnis des Immobilienbesitzes nichts über die Bonität des Beklagten zu 1). Im Februar 2006 zu entrichtende Kontokorrentzinssätze zwischen 8,125 % und 12 %, auf die der Kläger verweist, erscheinen nicht ungewöhnlich. Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass die Zinssätze, gemessen an geschäftsüblichen Zinssätzen, eine Höhe erreicht hatten, die auf einen Risikozuschlag wegen zweifelhafter Bonität rückschließen ließen. Die vom Kläger dargelegten Verluste der I Immobilien GmbH & Co. KG, vor allem im Jahr 2008 wegen einer Beteiligung an der E2 AG, stellen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten zu 1) schon deshalb nicht ernsthaft in Frage, weil der Beklagte zu 1) an der Gesellschaft unstreitig nur zu 10 % beteiligt ist. Hinzu kommt, dass seit den streitigen Entnahmen des Jahres 2009 mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass sich Hinweise ergeben haben, dass der Beklagte zu 1) bestehenden Zahlungspflichten, insbesondere gegenüber Dritten, nicht nachgekommen wäre. Nicht einmal relevante Zahlungsstockungen sind insofern bekannt. Auch dies streitet in der Rückschau gegen die behauptete Vermögenslosigkeit oder eine mangelnde Bonität im Jahr 2009. Schließlich lässt sich die Bonität einer Person nur unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit beurteilen, Fremdmittel aufzunehmen und so die Tilgung von Verbindlichkeiten zu finanzieren. Maßgebend sind hierfür Einnahmen und Sicherheiten, und zwar im Jahr 2009. Das Vorbringen des Klägers lässt solche Einzelheiten der finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu 1) im fraglichen Zeitraum nicht einmal ansatzweise erkennen. Dementsprechend hätte es weiterer Darlegungen des Klägers zu Anhaltspunkten für eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 1) im Jahr 2009 bedurft. Erst recht gilt das hinsichtlich der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagte zu 1), weil diesbezüglich gar keine Anhaltspunkte für Probleme erkennbar sind. Der Beklagte zu 1) war auch nicht etwa verpflichtet, seine Bonität im Zusammenhang mit der Entnahme gegenüber der F oder seinen Mitgesellschaftern nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesetz, und auch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründet derart weitreichende Pflichten zur Offenlegung privater Daten vor Entnahmen nicht. Gegen eine entsprechende Verpflichtung spricht hier bereits, dass ein Bonitätsnachweis unstreitig bei früheren Entnahmen der Gesellschafter der F nicht verlangt oder durchgeführt worden ist. Dies gilt auch für die Entnahme eines Betrags von knapp 3,0 Mio. € durch den Kläger im Jahr 2007, dessen Bonität der Senat übrigens ebensowenig zu beurteilen vermag wie diejenige des Beklagten zu 1). (2.) Verletzung von Informations- und Kontrollrechten des Klägers Die Vorgänge, auf die sich der Kläger in der Berufungsbegründung zur Darlegung einer systematischen Verletzung von Informationsrechten stützt, stellen weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen wichtigen Grund für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der F dar. Das gilt insbesondere für die unzulässige Erschwerung der Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr bei der F, wie sie Gegenstand einer oben genannten Entscheidung des Senats gewesen ist. (
  20. a)Soweit die Beklagten vom Kläger eine Konkretisierung der einzusehenden Unterlagen verlangt haben, fehlt es jedenfalls an einer schwerwiegenden und im vorliegenden Zusammenhang deshalb nennenswert ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung. Das in § 118 Abs. 1 HGB vorgesehene Recht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft bedeutet nur, dass der Betreffende verMn kann, dass ihm diese Unterlagen in den Räumen der Gesellschaft vorgelegt werden und er dann in die vorgelegten Unterlagen Einsicht nehmen kann (Psaroudakis, in: Heide/Schall, HGB, § 118 Rn. 2; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, § 118 Rn. 12). Mag der berechtigte Gesellschafter dabei auch keine Konkretisierung derjenigen Unterlagen vornehmen müssen, die er einzusehen wünscht, kann die Einsichtnahme mit Rücksicht auf den Umfang der die Vergangenheit und die Gegenwart betreffenden Geschäftsunterlagen einer in größerem Umfang wirtschaftlich tätigen Gesellschaft - wie etwa der F - doch nicht durchgeführt werden, wenn der Gesellschafter nicht einmal in allgemeiner Form angibt, welche Unterlagen er einzusehen wünscht. So kann z.B. die Angabe eines Zeitraums erforderlich sein. Die weiteren Einzelheiten hängen insbesondere von dem Umfang und der Struktur der Geschäfte sowie der zugehörigen Unterlagen ab. Es mag zwar sein, dass die Beklagten im Einzelfall mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu weitreichende Konkretisierung verlangt haben. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie diesen Gesichtspunkt missbraucht und systematisch Bezeichnungen der Unterlagen verlangt haben, die dem Kläger mangels Kenntnis unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sind. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass die Beklagten das Einsichtsrecht des Klägers mit dem Ergebnis systematisch verkürzt haben, dass der Kläger die Geschäfte der F nicht hinreichend zu kontrollieren vermocht hat. So hat er etwa in der Berufungsbegründung keine Fälle aufgezeigt, in denen die Beklagten sich nicht mit einer abstrakten Bezeichnung der einzusehenden Unterlagen begnügt hätten. Eine solche ist dem Kläger aber jederzeit möglich und zumutbar gewesen, zumal ihm die Interna der F sowohl aus seiner früheren Geschäftsführertätigkeit als auch aus der Zeit als nicht geschäftsführender Gesellschafter jedenfalls in gewissem, nicht unerheblichen Umfang durchaus bekannt sein dürften. Informationsdefizite von erheblicher Bedeutung aufgrund von Verkürzungen des Einsichtsrechts und negative Folgen daraus hat der Kläger schließlich nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargetan. (
  21. b)Hinsichtlich der Durchführung der Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr der Beklagten und der leitenden Mitarbeiter der F mögen zwar Pflichtwidrigkeiten der Beklagten vorliegen. Diesen kommt aber kein nennenswertes Gewicht zu, zum einen weil sich die Pflichtverletzungen nur auf einen beschränkten Bereich von Geschäftsunterlagen beziehen, zum anderen weil die Beklagten ohne weiteres verständliche Gründe für den von ihnen eingenommen Rechtsstandpunkt anführen. Auch die Entscheidungen des Senats und des Bundesgerichtshofs in Zusammenhang mit der verkürzten Einsicht in den E-Mail-Verkehr kann nichts daran ändern, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Geschäftsführer mit Rücksicht auf die Presseberichterstattung in der Vergangenheit durchaus nachvollziehbar Indiskretionen fürchten und die Gesellschaft hiervor schützen wollen. Außerdem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) und 3), die E-Mails auszudrucken und die durchgesehenen E-Mails vom Kläger zum Nachweis der Erfüllung paraphieren zu lassen, wie dem Senat aus dem Verfahren 18 U 38/11 bekannt ist, einem Vorschlag des Landgerichts in dem genannten Verfahren. Allein durch die Einsichtnahme in die umfangreiche, per E-Mail geführte Korrespondenz in Papierform steht der Kläger zudem nicht schlechter als ein Gesellschafter, der vor Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in die Geschäftskorrespondenz eines größeren Unternehmens Einsicht nehmen wollte. Diese Sachlage lag der Vorschrift des § 118 HGB ursprünglich zugrunde. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten dem Kläger unter Berufung auf den in der Ausgabe Oktober 2011 im manager magazin erschienen Artikel "Schöngerechnet" (Anlage B1 - 395, Bl. 5106 d.A.) zu Recht untersagt haben, Kopien der eingesehenen E-Mails anzufertigen. Jedenfalls sind nämlich auch insofern die Gründe nachvollziehbar und dient die Maßnahme demnach keineswegs vorwiegend der Erschwerung der Einsichtnahme. Aus Sicht der Beklagten besteht aufgrund des Artikels, der insbesondere die Zahlungsfähigkeit der F in Frage stellt (es heißt unter anderem, dass sich Lieferanten nach der Liquidität erkundigten), jedenfalls der begründete Verdacht, dass der Kläger von durch die Einsichtnahmen in die Unterlagen der F gewonnenen Information in zweckwidriger und gesellschaftsschädigender Weise Gebrauch macht. Die Annahme der Beklagten, dass die in dem Artikel enthaltenen Aussagen auf Informationen des Klägers an den Verfasser des Artikels beruhen, mag zwar nicht nachgewiesen werden können, sie kann sich aber unter anderem darauf stützten, dass in dem Artikel eingangs das VerMn der Beklagten gegenüber dem Kläger, den ausgedruckten E-Mail-Verkehr zu paraphieren, angeführt ist. Soweit erkennbar, besteht jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verfasser des Artikels diesen einem größeren Personenkreis nicht bekannten Umstand vom Kläger selbst erfahren hat. Die darauf beruhenden Befürchtungen der Beklagten sind jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar. (
  22. c)Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagten in geschäftlichen Angelegenheiten der F nicht über E-Mail-Adressen der F, sondern über eine private E-Mail-Adresse des Beklagten zu 3) kommunizieren und sich so in rechtswidriger Weise der Kontrolle des Klägers entziehen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die am 11. Mai 2011 zunächst an die private E-Mail-Adresse des Beklagten zu 3) und auf dessen Wunsch sodann um 13.24 Uhr an die E-Mail-Adresse der F weitergeleitete E-Mail des Prozessbevollmächtigten einen die F betreffenden geschäftlichen Inhalt hatte. Nach der Darstellung in der Berufungserwiderung des Beklagten zu 1) wurde durch sie die E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Mai 2011 weitergeleitet, in der "die Mandanten", also die Beklagten, zur Einsichtsgewährung in den geänderten Jahresabschluss für 2009 bis zum 19. Mai 2011 und unter Klageandrohung zur Vorlage des Jahresabschlusses für 2010 bis zum 1. Juli 2011 aufgefordert wurden. Ferner wurden geringfügige private Entnahmen der Beklagten beanstandet (Anlage B1 - 392, Bl. 5097 d.A.). Einen anderen Inhalt der E-Mail hat der Kläger trotz erfolgter Einsichtnahme nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ließ sich der Sachverhalt den vom Kläger in seiner E-Mail vom 11. Mai 2011 in Anspruch genommenen Beklagten zuordnen. Auch bezüglich der E-Mail, die der Abschlussprüfer K am 25. Mai 2011 zunächst an die private E-Mail-Adresse des Beklagten zu 3) übermittelt und wenige Minuten später auf dessen Wunsch an die geschäftliche E-Mail-Adresse der F weiter geleitet hat, fehlt trotz durchgeführter Einsichtnahme die Darlegung eines konkreten, die F betreffenden Inhalts durch den Kläger. Allerdings ist diese E-Mail, anders als diejenige vom 11. Mai 2011, von den Beklagten mit der Berufungserwiderung nicht vorgelegt worden. Selbst wenn die E-Mails vom 11. und vom 25. Mai 2011 aber der geschäftlichen Sphäre der F zuzuordnen wären, ließe sich aus der Übermittlung an die E-Mail-Adresse des Beklagten zu 3) gerade wegen der von ihm umgehend veranlassten Weiterleitung an die E-Mail-Adresse der F nicht entnehmen, dass in Angelegenheiten der F gezielt eine Kommunikation über private E-Mail-Adressen erfolgte und darüber hinaus damit eine Umgehung der Kontrollrechte des Klägers gezielt und in nennenswertem Umfang betrieben würde. Ganz im Gegenteil: Die Veranlassung der Weiterleitung an die dem Kläger im Wege der Einsicht zugängliche geschäftliche Mail-Adresse lässt auf die das Bemühen schließen, geschäftliche Angelegenheiten umfassend unter Nutzung geschäftlicher Anschriften zu erledigen und sich nicht zu Recht Vorwürfen, wie der Kläger sich erhebt, auszusetzen. (
  23. d)Ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Telefonat vom 26. Februar 2010 eine falsche Auskunft erteilt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Diesen Punkt kann der Senat indessen offen lassen, weil er weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Begründetheit der Ausschlussklage gegen den Beklagten zu 1) oder eines anderen Berufungsantrages führt. Während der Kläger behauptet, dass sein Prozessbevollmächtigter in dem Telefonat vor dem Hintergrund der Finanzierung des Projekts Umzug nach Köln-Q2, also der Betriebsverlagerung, allgemein gefragt habe, ob es Kontakte zu anderen Banken als den Hausbanken der F gebe, tragen die Beklagten vor, dass die Frage dahin gegangen sei, ob die F Gespräche mit anderen Kreditinstituten über die Ablösung bestehender Kreditlinien führe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) hat die ihm gestellte Frage verneint, was auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers falsch gewesen wäre, da sich die IKB unstreitig mindestens um ein Beratungsmandat beworben hatte. Das für die gebotene Gesamtwürdigung maßgebende Gewicht einer etwa falschen Antwort in diesem Zusammenhang wird schon dadurch abgemildert, dass sich, wie das Landgericht unangegriffen ausgeführt hat, nicht erkennen lässt, dass dem Kläger im Ergebnis im weiteren Verlauf der letztlich gescheiterten Umzugspläne Unterlagen und Korrespondenz, welche die IKB betreffen, vorenthalten worden sind. Hätten dem Kläger hier wichtige Informationen vorenthalten werden sollen, hätte es weiterer Anstrengungen bedurft, um das Vorhaben nicht zu offenbaren. Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die ihm gestellte Frage, selbst wenn sie allgemein auf Kontakte mit anderen Banken als den Hausbanken gerichtet gewesen sein sollte, so wie von Seiten der Beklagten vorgetragen verstanden hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine falsche Information hier gegebenenfalls nicht "überlebenswichtige" Gesichtspunkte für den Kläger als nichtgeschäftsführenden Gesellschafter betraf, sondern es einer Information des Klägers letztlich schon deshalb bedurfte, weil ein Umzug der F von den Gesellschaftern beschlossen werden musste. Auch soll es hier selbst nach dem Vorbringen des Klägers lediglich um Kontakte zu anderen Banken als den Hausbanken der F vor dem Hintergrund eines möglichen Umzuges gegangen sein, also weder um den Umzug selbst noch um relevantem Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu Banken. Ein Gesellschafter, der den für das Geschäft der Gesellschaft maßgebenden Fragen sein Augenmerk widmet, wird einer eventuell falschen Information in dem hier fraglichen Zusammenhang letztlich keine große Bedeutung schenken. Die abweichende Sichtweise des Klägers vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, jedenfalls aber trägt sie den im Rahmen der Ausschließung nach §§ 133 , 140 HGB geltenden Maßstäben nicht hinreichend Rechnung, sondern vermittelt den auch mit Rücksicht auf das übrigen Vorgehen des Klägers nicht ganz fernliegenden Eindruck, es würden Ausschluss- oder Auflösungsgründe regelrecht gesucht. (
  24. e)Soweit es um die die Planung für das Geschäftsjahr 2010 betreffende Einsicht des Klägers vom 17.

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