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VG München, Urteil vom 24.10.2013 - M 11 K 13.2078

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer s

§ 7i Abs. 1 Satz 1 ESt

G von der zuständigen Denkmalschutzbehörde bejaht wird. Vor Durchführung der Maßnahme ist jedenfalls die grundsätzliche Entscheidung über deren Charakter zu treffen. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981 ). Die Abstimmung erfordert dagegen nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem BLfD, wie der Beklagte annimmt. Zum einen widerspräche das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG, der lediglich eine Abstimmung vorsieht. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung – welche die Feststellung des Zustandes des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt wurden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das BLfD damit in die Lage versetzt,

§ 7i Abs. 1 Satz 1 ESt

G zu beurteilen. Falls das BLfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass

§ 7i Abs. 1 Satz 1 ESt

G nicht bejaht werden kann, so kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Falle einer Antragsablehnung im Wege der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen. Vorliegend ist allerdings eine Abstimmung im Sinne von § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht durchgeführt worden. Zwar hat der Kläger im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung vom ... Juni 2007 jedenfalls die Grundzüge der geplanten Baumaßnahmen mit dem BLfD abgestimmt. Die zuständige Mitarbeiterin des BLfD hat ausweislich der Aktenvermerke insbesondere vom

  1. November 2006 und
  2. März 2007 grundsätzliche Maßgaben für den späteren Einbau der Wohnungen im Wirtschaftsteil des Anwesens erteilt. Da die Art und Weise der Abstimmung mit dem BLfD einzelfallbezogen festzulegen ist, hätte zum damaligen Zeitpunkt der Eindruck entstehen können, dass eine weitere Abstimmung von Seiten des Landesamtes als nicht erforderlich angesehen wurde. Allerdings wurde auch die Bescheinigung vom ... März 2010 für Arbeiten in den Jahren 2005 bis 2008 an dem Wohnteil des Anwesens erteilt, die entsprechend abgestimmt worden waren, wie die genannten Aktenvermerke dokumentieren. Es war damit für den Kläger erkennbar, dass auch beim Umbau des Tennen- und Stallgebäudes – ungeachtet einer grundsätzlichen Vorabstimmung im Jahre 2007 - eine weitergehende Abstimmung der konkreten Umbaumaßnahmen erforderlich werden würde. Zudem wurde der Kläger in dem Bescheid vom ... März 2010 deutlich darauf hingewiesen, dass weitere Baumaßnahmen einer erneuten Abstimmung mit dem BLfD bedurften. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Arbeiten mit dem BLfD näher abgestimmt hätte. Insbesondere hat er offensichtlich dem Landesamt die im Einzelnen geplanten Arbeitsschritte und den Umfang der Arbeiten nicht z.B. mit konkreten Aufstellungen mitgeteilt. Der Klägerbevollmächtigte spricht allgemein von einer erfolgten Abstimmung der Arbeiten, erwähnt jedoch lediglich eine Begehung am
  3. November 2006, eine Besprechung am
  4. Februar 2007 sowie einen Ortstermin vom
  5. Februar
  6. Dies deckt sich ungefähr mit dem Ablauf der Abstimmung, wie er sich aus der vorgelegten Behördenakte ergibt. Daraus sind u.a. die Ortseinsicht vom
  7. November 2006 und eine Befassung des Landesamts im März und April 2007 ersichtlich. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Landesamt nach Erteilung der Baugenehmigung vom ... Juni 2007 eine weitergehende Abstimmung der streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hätte. Gemäß dem Schreiben des Landratsamtes vom
  8. November 2010 wurden bei einer Besprechung mit dem Kläger und der Planerin am
  9. November 2010 mögliche Änderungen gegenüber der in 2007 genehmigten Planung besprochen; eine Abstimmung in 2010 anstehender Arbeiten wird darin nicht erwähnt. Die angeblich im Rahmen eines Ortstermins am
  10. Februar 2013 erfolgte nachträgliche Abstimmung wäre jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die vom Kläger behauptete Abstimmung der Sanierung von Balken und des Rückbaus von in den 70er Jahren eingezogenen Decken dürfte ebenfalls bereits in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgt sein. Der Klägerbevollmächtigte spricht auch in diesem Zusammenhang von einer Ortsbegehung wegen des Stallausbaus am
  11. November
  12. Es könnte sich demnach auch um Maßnahmen handeln, die bereits Gegenstand der Bescheinigung vom ... März 2010 gewesen sind. Hierfür spricht auch, dass nach dem ursprünglichen Konzept Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen auch für einen Teil des Stalles für Oktober 2005 bis Ende Februar 2006 geplant waren (vgl. Schreiben von Dipl.-Ing. ... vom 19.10.2005, Bl. 29 der Behördenakte). Im Stallgebäude sollten in dieser ersten Bauphase der Einbau von Heizung und Pelletsbunker vorbereitet und im Dachstuhl Einbauten von 1970 – 1980 abgebrochen werden (vgl. Bl. 26 der Behördenakte).
  13. Auch sind die streitgegenständlichen Baumaßnahmen nach Art und Umfang nicht zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen (§ 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 i EStG ist die Förderung der Erhaltung und der Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 4 B 45/01 - BayVBl. 2002, 151 ). Vorliegend dient der Einbau einer Wohnung im Bereich des früheren Stalles offensichtlich nicht dazu, das Anwesen des Klägers als Baudenkmal zu erhalten. Vielmehr geht es bei der Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten um eine wirtschaftlich optimierte Nutzung des Gebäudes. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals im Sinne des § 7 i EStG können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Wohnungen ausgestattet werden, um gehobenen Anforderungen zu genügen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder nur dann, wenn sie aus denkmalschutzpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Nicht jede zweckmäßige Nutzung eines Denkmals ist zur sinnvollen Nutzung im vorgenannten Sinn erforderlich (BayVGH, B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris RdNr. 5). In der mündlichen Verhandlung am
  14. Oktober 2013 hat der Vertreter des Beklagten überzeugend dargestellt, dass vorliegend eine sinnvolle Nutzung des Anwesens, die zu dessen Erhaltung beitragen würde, die Großräumigkeit sowohl unten im ehemaligen Stall als auch oben in der ehemaligen Tenne erhalten hätte. Möglich wäre dies z.B. durch die Schaffung eines Ateliers, von Gewerberäumen oder einer Wohnnutzung mit großzügigen Räumen. Durch die Schaffung u.a. der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 2 ist dagegen eine kleinräumige Nutzung entstanden, verbunden mit der Schaffung zahlreicher neuer Fensteröffnungen. Diese Umbaumaßnahme ist mit dem historischen Erscheinungsbild des ehemaligen Stalles nicht vereinbar. Der gerichtliche Augenschein hat gezeigt, dass im Bereich der Wohnung Nr. 2 die vormalige Weite des Stallgebäudes nicht mehr vorstellbar ist. Dieser Bereich des Gebäudes mutet vielmehr wie eine moderne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an. Damit diente die Umbaumaßnahme nicht der Erhaltung des Denkmals, sondern hat vielmehr die Denkmaleigenschaft beeinträchtigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Vertrauensschutz des Klägers in Bezug auf die besondere steuerliche Vergünstigung der Umbaumaßnahmen nicht ersichtlich ist. Schon das Exposé, das dem Kauf des Anwesens zu Grunde lag, nennt als Nutzungsbeispiele für den Stall- und Tennenbereich ein Atelier oder „Einbau von Wohnung“ in fachlicher Abstimmung mit dem BLfD. Diese Beispiele machten deutlich, dass es sich um eine großräumige Nachfolgenutzung des Stall- und Tennenbereiches handeln sollte. Auch ist kaum vorstellbar, dass die aktenkundige Bewertung des BLfD in Bezug auf den Umbau des Wirtschaftsteils, wonach „die geplante intensive Wohnnutzung […] aus Sicht der Denkmalpflege nicht begrüßt“ werde (vgl. Schreiben des Landratsamts ... an das BLfD vom 28.3.2007, Bl. 56 der Behördenakte), dem Kläger verborgen geblieben sein könnte. Auch die vom Kläger selbst vorgelegte Niederschrift über eine öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes ... vom ... Mai 2007 (Anlage K 12) gibt diese fachliche Bewertung des BLfD wieder. Es dürfte dem Kläger damit bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass das BLfD die geplante Umbaumaßnahme nicht als geeignet angesehen hat, zum Erhalt des Baudenkmals beizutragen. Ob der Kläger zudem in der Besprechung am
  15. November 2010 – zu Anfang der Umbauarbeiten – explizit darauf hingewiesen wurde, dass diese Maßnahme nicht der besonderen steuerrechtlichen Absetzbarkeit unterliegt, kann dahin stehen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 30.891,13 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-; vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2012 – 1 B 12.78 – NVwZ-RR 2012, 981 ). Permalink: https://openjur.de/u/668590.html ( https://oj.is/668590 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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