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OLG München, Urteil vom 09.01.2014 - 4 StRR 261/13

Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhen

7. Aufl. § 160b Rdn. 3), jedenfalls der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft (

Rdn.3 ff.; Meyer-Goßner Einl. Rdn. 72 ff.). Eine Verständigung liegt vor bei zumindest einseitig bindenden Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten über mit dem Urteil zu verhängende Rechtsfolgen, die unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßgaben erfolgen (§§ 243 Abs. 4; 257 b; 273 Abs. 1a; 302 Abs. 1 Satz 2)(

§ 257cRdn.

8). Eine solche Übereinkunft zwischen dem Gericht in seiner für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen gesetzlichen Besetzung, der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger ist vorliegend nicht zustande gekommen. Dies stellt das Sitzungsprotokoll über die Hauptverhandlung vom24. Juli 2013 ebenso zutreffend fest wie das schriftliche Urteil der Strafkammer. Denn die Staatsanwaltschaft hat ihre erforderliche Zustimmung zu einer Verständigung auf der vorgeschlagenen Grundlage einer geständigen Einlassung einerseits und zu verhängen der Freiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, andererseits ausdrücklich verweigert, weil ihr andererseits an einer unbedingten Freiheitsstrafe gelegen war. b) Die Strafkammer hat vielmehr dem Angeklagten und seinem Verteidiger gegenüber eine einseitige „Verpflichtungserklärung“ abgegeben und bei entsprechendem prozessualen Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers eine Rechtsfolge (bindend) in Aussicht gestellt. Diese im Übrigen früher gepflogene Praxis der strafrechtlichen Tatgerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner § 257c Rdn. 2;

§ 257cRdn.

2 f.; BGHSt 50, 40 /46 ff.). hat jedoch mit dem Verständigungsgesetz vom

  1. Juli 2009 ein Ende gefunden und ist seither auch zum Schutz des Angeklagten nicht mehr zulässig (Meyer-Goßner § 257c Rdn. 3). Die einseitige Verpflichtungserklärung war gesetzeswidrig (BVerfG Urteil vom
  2. März 2013 NJW 2013 1058 /1069 und 1070;

§ 257cRdn.

44) und konnte deshalb keiner Bindungswirkung oder Vertrauenstatbestand entfalten (BGH Beschluss vom 12. Juli.2011 Az.: 1 StR 274/11 zit. nach juris Rdn. 3), selbst wenn im Übrigen die Strafkammer den gesetzlich geforderten Dokumentations- und Transparenzanforderungen gerecht geworden ist und den Anforderungen des § 257c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO folgend das verständigungsbasierte Geständnis einer Überprüfung durch Beweisaufnahme unterzogen hat (dazu BGH Beschluss vom 21. Januar 2012 Az.: 3 StR 285/11 zit. nach juris Rdn. 7; BGH NStZ-RR 2012 52; BGH Beschluss vom 22. September 2011 Az.: 2 StR 383/11 zit. nach juris Rdn. 3; OLG Celle Beschluss vom 9. November 2010 Az.: 32 Ss 152/10 zit. nach juris Rdn. 19 f.; BGH Beschluss vom 25. Juni 2013 Az.: 1 StR 163/13 zit. nach juris; BGH Beschluss vom 6. August 2013 Az.: 3 StR 212/13 zit. nach juris Rdn. 4). 5. Das so zustande gekommene Urteil beruht auch auf dem Gesetzesverstoß (Meyer-Goßner § 344 Rdn. 27; § 337 Rdn. 38; Gericke-KK § 344 Rdn. 65, § 337Rdn. 33 ff.; OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011 Az.: 32 Ss 87/11 zit.nach juris Rdn. 13).

  1. a)Dies folgt schon daraus, dass § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO keine bloße Ordnungsvorschrift ist, sondern als zentrale Vorschrift des Strafverfahrensrechts das Verständigungsverfahren gesetzlich erst eröffnet (zur Beruhensfrage bei der Verletzung von Ordnungsvorschriften Gericke-KK § 337 Rdn. 38).
  2. b)Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren (Urteil vom 19. März 2013 NJW 2013 1058 ff.; zur MRK-Konformität EGMR Urteil vom 3. November 2011 Az.: 29090/06 zit. nach juris Rdn. 73) bei der Frage nach Vollzugsdefiziten in der Anwendung der Neuregelungen des Verständigungsgesetzes zur verfassungsrechtlich erheblichen Kontrolle von verständigungsbasierten Strafurteilen zu den Kontrollaufgaben von Staatsanwaltschaft und Rechtsmittelinstanzen Stellung genommen und beiden Institutionen eine besondere Aufgabe bei der Umsetzung der verständigungsbezogenen Regelungen zugewiesen ( NJW 2013 1058 /1066). Dieser Aufgabe ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, indem sie das Urteil der Strafkammer durch Revision angefochten hat. Die Effektivität der hieraufhin erfolgenden Kontrolle durch das Revisionsgericht darf, um die gesetzestreue Umsetzung der Regelungen des Verständigungsgesetzes zu gewährleisten, die Beruhensfrage bei eindeutigen Verstößen gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO nur noch in Ausnahmefällen stellen, die hier jedoch nicht vorliegen. Diese Ausnahmefälle können sich ergeben, wenn etwa trotz unterbliebener Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO das Revisionsgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte das verständigungsbasierte Geständnis gleichwohl abgegeben hätte (BGH Urteil vom 7. August 2013 Az.: 5 StR 253/13 zit. nach juris Rdn. 11 f.). Der Senat ist sich hierbei der Tatsache bewusst, dass auf der Grundlage dieser Rechtsansicht der eindeutige Verstoß gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO eine solche Rechtsverletzung in die Nähe eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 StPO rückt, obwohl der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verständigungsgesetzes eine so weit reichende Regelung nicht getroffen hat(OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011Az.: 32 Ss 87/11 zit. nach juris Rdn. 12). Im Interesse der Wahrung einer verfassungsmäßigen Umsetzungspraxis gerade im Lichte der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Verständigungspraxis erscheint dem Senat aber eine solche Sichtweise jedoch nicht nur hinnehmbar, sondern verfahrensrechtlich unausweichlich.
  3. c)Der Verfahrensgang sowie die Dokumentation der von der Revision vorgetragenen und von der Strafkammer angenommenen und darüber hinaus im Urteil ausgesprochenen Bindung an die gesetzeswidrige Absprache mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger sind eindeutig und entheben das Revisionsgericht von weiteren freibeweislichen Nachforschungen (vgl. dazu OLG Zweibrücken Beschluss vom 31. Juli 2012 Az.: 1 Ws 169/12 zit. nach juris Rdn. 12). Nach Scheitern der angestrebten und § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechenden Verständigung ist die Strafkammer dem Drängen des Verteidigers erlegen und hat sich zu der hier vorliegenden gesetzeswidrigen Absprache hinreißen lassen, durch die sie dem Angeklagten eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, zusicherte. Erst hierauf hat sich der Angeklagte zu einem Geständnis entschlossen, nachdem er zuvor eindeutig jede Angaben zur Sache verweigert hatte. Es hat bei diesem klaren Gang des Verfahrens eine eigene Aussagekraft, dass sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger zur gerügten Verletzung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO nicht, sondern nur zu der weiteren erhobenen Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft geäußert hat. 6. Schon aus diesem Grunde war das angegriffene Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2013 gemäß § 353 Abs. 1 StPO samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). (…) IV. Wie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 entnommen werden kann, kommen den gesetzlich statuierten Dokumentationspflichten insbesondere nach § 257c Abs.3 Satz 1 StPO wegen des Schutzes des Angeklagten vor gesetzwidrigen oder sachfremden Erwägungen (KG Urteil vom 23. April 2012 zit. nach juris Rdn. 3; BGH Urteil vom 17. Februar 2011 Az.: 3 StR 426/100 zit. nach juris Rdn. 4 f.; BGH Beschluss vom 28. September 2010 Az.: 3 StR 359/10 zit. nach juris Rdn. 8, 10) und wegen der Kontrolleverständigungsbasierter Verfahrenserledigungen durch die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und durch das Rechtsmittelgericht hervorragende Bedeutung zu. Die Dokumentation des Verständigungsgeschehens durch die Strafkammer, die dem gesetzeswidrig zustande gekommenen (Absprache-) Urteil vorausging, erscheint dem Revisionssenat als unzureichend. Deswegen bemerkt der Senat für das weitere Verfahren: Sollte es erneut zu einer Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO vor der nunmehr zur Entscheidung aufgerufenen Strafkammer kommen, darf sich diese nicht darauf beschränken, eine vorgeschlagene Verständigungslösung „als gangbar“ oder den prozessualen Gegebenheiten „entsprechend“ zu bezeichnen. Ohne das Hauptverhandlungsprotokoll zu überfrachten, wird sie mitzuteilen haben, welche wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände für die dann erzielte Verständigungslösung über die Höhe der Strafe und über deren Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung streiten (vgl. auch BGH Beschluss vom 13. Januar 2010 Az.: 3 StR 528/09 zit.nach juris Rdn. 2). Permalink: https://openjur.de/u/668637.html ( https://oj.is/668637 ) Volltext Zitate 23 Zitiert 1 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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