1. Die einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beigefügte auflösende Bedingung wonach der Aufenthaltstitel mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt, ist isoliert angreif
§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw
GO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris). Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft"
§ 84Abs. 1 Nr. 3 Aufenth
G (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556 , heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung"
§ 84Abs. 1 Nr. 3 Aufenth
G zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung. Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung. Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen war. bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391 ). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O. ). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt: "Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..." Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte. Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten: "... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen." Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224 ; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499 ) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung"
§ 18Abs. 2 Satz 2 Aufenth
G anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224 ). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
- b)Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
- aa)Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
- bb)Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden. Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - InfAuslR 2011, 443 ). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein. Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt. 2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg. II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten. Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1.
- b)bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112 ). Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O. ) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56 ; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff. ). So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57). Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1
- b)bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. C) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/668658.html ( https://oj.is/668658 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 13 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.