geschiedenen Ehegatten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder zu einem Sonderausgabenabzug bzw. zu einem Abzug als außergewöhnliche Belastung führt. I.
Klägers vom 11.04.2013, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Ferner erteilte die A-GmbH dem Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 28.12.1994 (Anlage zum Schriftsatz
Klägers vom 11.04.2013, FGA Anlagenband) eine Pensionszusage über eine Altersrente in Höhe von ... DM monatlich als Direktzusage. 3. Der Kläger war seit dem ... 1973 mit Frau C verheiratet. Frau C beantragte im ... 2004 die Scheidung. Das Amtsgericht B erstellte im Rahmen
dort anhängigen Scheidungsverfahrens eine Berechnung
Versorgungsausgleichs (Einkommensteuerakten -EStA- Bl. 116). Hierin hieß es in Bezug auf die Betriebsrente der A-GmbH: "Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. (...) Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen." Das AG B kam zu dem Ergebnis, dass nach dem Ausgleich der jeweiligen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Splittingverfahren aufgrund der Altersrente der A-GmbH eine schuldrechtliche Ausgleichspflicht
Klägers gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von ... € monatlich bestehe. Hierfür hätte der Kläger einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung leisten müssen in Höhe von ... €. Auf den weiteren Inhalt der Berechnung wird Bezug genommen.
Familiengerichtes B AZ: ... vom 19.04.04 hat. Aufgrund der statistischen Lebenserwartung und einer Abzinsung gelangten die Parteien unter Berücksichtigung der nachstehend weiteren Zahlungen vergleichsweise zu dem nachstehend vereinbarten Abfindungsbetrag in Höhe von EUR ... Dabei ist berücksichtigt, dass Frau C im Wege
Versorgungsausgleichs neben den auf den Versicherungskonten der Versicherungsgesellschaft für Angestellte auszugleichenden Anwartschaftsbeträgen von EUR ...und EUR ... noch einen Anspruch auf Begründung einer Anwartschaft hat, für den Herr C laut Berechnung
Familiengerichtes einen Betrag in Höhe von EUR ... zu entrichten hätte. (...) 1. Versorgungsausgleich Grundlage der Vereinbarung ist die vom Amtsgericht B - Familiengericht - zu Az: ... übersandte Berechnung
Versorgungsausgleichs. a) Bezüglich der von dem Versicherungskonto
Herrn C zu übertragenden Anwartschaften in höhe von monatlich EUR ...sowie monatlich EUR ...wird der Versorgungsausgleich durch Übertragung auf das Versicherungskonto von Frau C durchgeführt.
AG B vom ... 2006 (Anlage zum Schriftsatz
Klägers vom 11.04.2013, FGA Anlagenband) wurden der Kläger und seine Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurde zum Versorgungsausgleich ausgeführt: "Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:(dynamisiert) ... EUR. Insoweit haben die Parteien in der Urkunde (...) vom
halb zu einem Werbungskostenabzug. Ein Sonderausgabenabzug scheide ebenfalls aus. IV. Der Kläger hat am 09.05.2012 Klage erhoben, die zunächst auch gegen den Solidaritätszuschlagsbescheid für 2007 gerichtet gewesen ist. Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen. Das Verfahren betreffend den Solidaritätszuschlag ist daraufhin abgetrennt und eingestellt worden (Az. 3 K 27/13). Der Kläger trägt vor, dass nach § 2
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG; aufgehoben durch Gesetz vom 03.04.2009 m. W. v. 01.09.2009) ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen gewesen sei. Seiner geschiedenen Ehefrau habe im Zeitpunkt der Scheidung ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Dieser Anspruch sei durch eine Einmalzahlung in zulässiger Anwendung
Bürgerlichen Gesetzbuchs (ebenfalls aufgehoben durch Gesetz vom 03.04.2009 m. W. v. 01.09.2009; -BGB a. F.-) abgefunden worden. Ohne die Abfindung hätte er, der Kläger, ab Juni 2012 monatlich einen Teil seiner Altersbezüge an die geschiedene Ehefrau zahlen müssen und in entsprechender Höhe einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen können. Die Ausgleichszahlung sei geleistet worden, um eine Kürzung der Versorgungsbezüge abzuwenden, und hänge
halb mit künftigen Einnahmen i. S.
G zusammen. Die gewählte Gestaltung sei nicht anders zu werten als die Entscheidung eines Beamten, zur Wahrung seiner Pensionsansprüche eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zu leisten. Die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen real geteilten Versorgungsansprüchen und der beamtenrechtlichen Versorgung einerseits und den Ausgleichszahlungen anderer Personen andererseits verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Er, der Kläger, der sich seine Versorgungsbezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer erdient habe, dürfe nicht anders behandelt werden als ein Beamter. Denn er müsse die ihm seit Juni 2012 ausgezahlte Versorgung auch in vollem Umfang versteuern. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich sei während der Ehezeit entstanden und seine Erfüllung eine gesetzliche Pflicht und keine Einkommensverwendung. Die Entscheidung
BFH vom 15.06.2010 ( X R 23/08 ) könne in der Begründung nicht überzeugen und verkenne die Grundzüge
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG), in
sen Lichte es keinen Grund für eine Differenzierung gebe. Jedenfalls sei die Abfindung als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig. Die Vertragsparteien hätten seinerzeit keine dauernde Last vereinbaren wollen, um Streitfragen bzgl. einer eventuellen Anpassungsverpflichtung zu vermeiden, und
halb den Weg einer Abfindungszahlung vereinbart. Hilfsweise werde der Abzug der Abfindungszahlung als außergewöhnliche Belastung begehrt. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 10.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2012 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von ... € berücksichtigt werden, hilfsweise entsprechende Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus der Versorgungsausgleichsabfindung berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Auf die Sitzungsniederschriften
Erörterungstermins vom 01.02.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 wird Bezug genommen. Dem Gericht haben Band III der Einkommensteuerakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die Aufwendungen
Klägers für den Ausschluss
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht weder als Werbungskosten (1.) noch als Sonderausgaben (2.) noch als außergewöhnliche Belastung (3.) berücksichtigt. 1. Zahlungen zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs wegen
Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. a) aa) Nach den vor der gesetzlichen Neuregelung
Versorgungsausgleichs im Versorgungsausgleichsgesetz (-VersAusglG-, BGBl I 2009, 700 , mit Wirkung ab dem 01.09.2009) geltenden und im Streitjahr noch anwendbaren Regelungen zum Versorgungsausgleich findet, wenn im Rahmen
Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften, sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen sind, gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a. F.) statt, sofern nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung
Versorgungsanrechts durch Begründung eines eigenen Anrechts für den anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der Ehegatte,
sen auszugleichende Versorgung die
anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente in Höhe der Hälfte
jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten (§ 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Parteivereinbarung anstelle
Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Brudermüller in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 1587o Rz 13). bb) Zwar ergibt sich aus der von der A-GmbH erteilten Pensionszusage (oben A.I.2.) nicht, dass eine Realteilung
Versorgungsanrechts nicht möglich gewesen wäre. Jedoch ging das AG B bei der Berechnung
Versorgungsausgleichs davon aus, dass der Versorgungsträger eine Realteilung nicht zulasse (oben A.I.3.). Der Kläger hat dies auf Anfrage
Gerichts bestätigt. In dem notariell beurkundeten und familiengerichtlich genehmigten Scheidungsvertrag (oben A.I.4.) haben der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung für den
halb an sich durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart.
BFH, der der Senat folgt, führen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber
Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i. S.
G zufließen als im Fall
Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund
Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i. S.
G zu erhalten. Sind dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge dagegen trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09 , BFHE 239, 203 , DStR 2013, 185 ). So verhält es sich, wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen hat. Denn dann ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i. S.
G erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 18.09.2003 X R 152/97 , BFHE 203, 337 , BStBl II 2007, 749 ). In einem solchen Fall betrifft auch die Ablösung
Anspruchs auf Versorgungsausgleich nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ). cc) Demgegenüber sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a. F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen nach ständiger Rechtsprechung
BFH, der der erkennende Senat folgt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Es kann für die Beurteilung
wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge (nach der im Streitjahr noch gültigen Vorschrift
VG-) vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen wieder auffüllt (§ 58 BeamtVG), oder ob er sie durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a. F. von vornherein abwendet. In beiden Fällen führt die Zahlung dazu, dass die sonst gemäß § 57 BeamtVG vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen mithin der Sicherung
künftigen Zuflusses eigener steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in ungeschmälerter Höhe (BFH-Urteile vom 24.03.2011 VI R 59/10 , BFH/NV 2011, 1130 ; vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ; vom 08.03.2006 IX R 107/00 , BFHE 212, 511 , BStBl II 2006, 446 ; vom 08.03.2006 IX R 78/01 , BFHE 212, 514 , BStBl II 2006, 448 ; ebenso BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 33/08 , BFH/NV 2010, 2051 , obwohl die beamtenrechtliche Versorgung
dortigen Klägers kurz vor der Scheidung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden war). dd) In dieser unterschiedlichen steuerlichen Behandlung
schuldrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses Gebot ist nur dann verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung sind, anders als Erwerbsaufwendungen, vom objektiven Nettoprinzip nicht umfasst; sie steuerrechtlich anders zu behandeln als Erwerbsaufwendungen, ist daher sachlich gerechtfertigt. Ihre steuermindernde Berücksichtigung ist auch nach dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geboten (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ).
Einkommensteuerrechts. Danach sind Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu erhalten, steuerlich abziehbar. Das gilt für Zahlungen, mit denen ein dinglicher Anspruch auf Übertragung einer bestimmten steuerlich relevanten Einkunftsquelle für den Steuerpflichtigen begründet oder ein entsprechender Anspruch gegen den Steuerpflichtigen von ihm abgewehrt wird; auch die letztgenannten Zahlungen können als nachträgliche Anschaffungs- oder als Werbungskosten zu behandeln sein, weil sie auf der Ebene der Einkunftserzielung geleistet werden. Ist dagegen eine Forderung nicht dinglich auf Übertragung der Einkunftsquelle gerichtet, sondern allgemein gegen das Vermögen
Steuerpflichtigen (wie insbesondere eine Geldforderung), kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welchen Vermögensgegenstand er zur Finanzierung einsetzt. Dies ist ein Vorgang auf der Einkommensverwendungsebene, der nicht zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen führt. Andernfalls ließen sich sämtliche Vermögensdispositionen
Steuerpflichtigen mit der Begründung steuerlich geltend machen, er habe so disponiert, dass der steuerlich relevante Vermögensgegenstand, die Einkunftsquelle, erhalten geblieben sei. In vergleichbarer Weise führt etwa die Anmietung einer Wohnung nicht
halb zu einem Werbungskostenabzug der Mietzahlungen, weil der Steuerpflichtige hierdurch seine bisherige Wohnung vermieten kann (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2013 3 K 148/09 , juris; Revision anhängig, BFH IX R 24/13 ). Aus diesem Grund kann die Befriedigung der auf Zahlung - und nicht auf die dingliche Übertragung einer Versorgungsanwartschaft - gerichteten Forderung der Ehefrau
Klägers gegen ihn im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unabhängig davon nicht zur Annahme von Werbungskosten führen, ob der Kläger hierfür seine betriebliche Rente einsetzt oder die Zahlungen anders finanziert. 2. Die Abfindungszahlung
Klägers ist ebenso wenig als Rente oder dauernde Last i. S.
G in der im Streitjahr geltenden Fassung abziehbar (durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 , wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eine spezielle, im Ergebnis gleiche Regelung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG getroffen). a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a. F. sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich zwar auch für Zahlungen, die im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Denn anders als bei einer realen Teilung der Versorgungsanwartschaft gemäß § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verbleibt die Versorgungsanwartschaft beim schuldrechtlichen Ausgleich rechtlich in voller Höhe beim Ausgleichsverpflichteten, der die hieraus von ihm erwirtschafteten und zu versteuernden Einkünfte zum Teil an den anderen Ehegatten auszukehren hat. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen beim Leistenden im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ; vom 18.09.2003 X R 152/97 , BFHE 203, 337 , BStBl II 2007, 749 ) und die Steuerbarkeit der Zuflüsse beim Empfänger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09 , BFHE 228, 291 , BStBl II 2011, 162 ). b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte - nach Maßgabe
Korrespondenzprinzips - auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Dagegen ist ein Sonderausgabenabzug nicht zulässig, wenn - wie hier - durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09 , BFHE 239, 203 , BFH/NV 2013, 436 , zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).
G (BFH-Beschluss vom 28.04.2010 VI B 167/09 , BFHE 229, 272 , BStBl II 2010, 747 ; BFH-Urteil vom 12.11.1993 III R 11/93 , BFHE 173, 58 , BStBl II 1994, 240 ).
Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist, ob das Sozialhilferecht den betreffenden Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 , BVerfGE 120, 125 ). Danach besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, Aufwendungen, die - wie hier - eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08 , BFH/NV 2010, 1807 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.