Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 41a StPO ersetzt bezogen auf einen Schriftsatz die Unterschrift und belegt die Urheberschaft der Person, auf die die Signatur lautet. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, wenn der Einlegungsschriftsatz nicht mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers, sondern eines Kanzleisozius versehen ist. Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führte unter anderen gegen die Angeklagte sowie den gesondert verfolgten ... ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn eingereicht, bestellte sich der Rechtsanwalt MK, Kanzlei ... für den gesondert verfolgten ... und begehrte Akteneinsicht. In dem anwaltlichen Schreiben mit Briefkopf der Kanzlei, in dem neben dem Rechtsanwalt MK, dem Rechtsanwalt G und der Rechtsanwältin CK noch drei weitere Anwälte aufgeführt waren, war in der Kopfzeile die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK angegeben. Ferner war dessen Name im Rahmen des Textverarbeitungsprogramms unter dem Akteneinsichtsgesuch angebracht. Eine handschriftliche Unterschrift enthielt der Schriftsatz nicht. Der Ausdruck des Prüfprotokolls vom 10.06.2013 wies unter „Signaturprüfungen“ eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung (SigG) des Rechtsanwalts G aus. Am 05.08.2013 hat das Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gegen die Angeklagte Strafbefehl wegen Betrugs erlassen, welcher der Angeklagten am 13.08.2013 zugestellten wurde. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn eingereicht, für die Angeklagte Einspruch eingelegt. Dabei war der Schriftsatz erneut mit dem Kanzleibriefkopf unter Nennung von 6 Anwälten - unter anderem den Rechtsanwälten MK, G und CK - versehen. Ferner wurde in der Kopfzeile wiederum auf die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK hingewiesen. Der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt: „In der Strafsache gegen ... Az.“ [...] „legen wir gegen den Strafbefehl vom 05.08.2013 Einspruch ein“. Das Schreiben war wiederum nicht unterzeichnet und enthält auch keinen im Wege der Textverarbeitung als „Unterschrift“ eingefügten Namen. Unter dem Text findet sich lediglich der Passus „Rechtsanwalt“. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 27.08.2013 wies erneut eine qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Schreiben vom 28.08.2013, gerichtet an Rechtsanwalt MK, wies das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn unter Verweis auf die Vorschriften des §§ 137 , 146 StPO darauf hin, dass es nicht von einer zulässigen Einspruchseinlegung ausgehe. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 04.09.2014 eingegangen, wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwältin CK die Sachbearbeiterin des Verfahrens gegen die Angeklagte sei. Das Schreiben war ebenso wie die Einspruchsschrift gestaltet. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 05.09.2013 weist erneut eine qualifizierte Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Beschluss vom 19.09.2013, der Angeklagten am 05.10.2013 zugestellt, hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hat hierin ausgeführt, es läge kein zulässiges Einspruchseinlegungsschreiben vor. Es gäbe keinen mit Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger für die Angeklagte. Weder aus dem Schreiben vom 26.06.2013 noch dem Schreiben vom 03.09.2013 sei zu entnehmen, dass einem bestimmten Verteidiger Vollmacht durch die Angeklagte erteilt worden sei. Zwar reiche für eine wirksame Vertretung grundsätzlich aus, dass sich für die Angeklagte ein Verteidiger melde und eine Prozesshandlung für diese vornehme. Jedoch enthalte das Einspruchsschreiben 6 Verteidiger auf dem Briefkopf und es sei die Formulierung „wir“ gewählt worden. Ein Name unter der aufgebrachten Formulierung „Rechtsanwalt“ tauche nicht auf. Jedoch sei die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK aufgebracht und der Name des Rechtsanwalts G finde sich bei dem Signierungsvermerk. Rechtsanwalt MK könne nicht wirksam für die Angeklagte handeln, da er sich bereits als Verteidiger für den gesondert verfolgten ... gemeldet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO vor, soweit die Formulierung „wir“ gewählt worden sei, da ein Angeklagter maximal drei Verteidiger haben dürfe. Für die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung spiele die Frage überdies keine Rolle, ob ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei auch für den Verteidiger unterzeichnen dürfe. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am selben Tag eingereicht, wurde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn für die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gestaltung des Schreibens entspricht weitgehend dem Einspruchsschreiben, jedoch ist nunmehr unter „Unser Zeichen“ der Vermerk „SB:CK“ eingefügt. Auch der Ausdruck des Transfervermerks vom 10.10.2013 weist erneut eine qualifizierte elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.11.2013 hat die Rechtsanwältin CK auf Hinweis der Kammer mitgeteilt, dass unter anderem die Angeklagte ein auf den 15.05.2013 datiertes Vorladungsschreiben der Polizei ... ohne Vereinbarung eines Besprechungstermins mit dem Auftrag einer Vertretung am 05.06.2013 vorgelegt habe. Dieser Auftrag sei durch sie, Rechtsanwältin CK, am 06.06.2013 schriftlich bestätigt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht erfolgt. II. Die gegen den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gem. § 411 Abs. 1, 2 Hs. StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht, da sie weder von der Angeklagten persönlich noch ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin CK, eingelegt wurde. Ausweislich des Inhalts ihrer Stellungnahme vom 12.11.2013 war die Rechtsanwältin CK für das gegen die Angeklagte wegen Betrugs geführte Ermittlungsverfahren mandatiert und damit Wahlverteidigerin. Gem. § 297 StPO ist sie damit jedenfalls auch für die Einlegung des Rechtsmittels bevollmächtigt (Karlsruher Kommentar/Paul, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.