Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 41a StPO ersetzt bezogen auf einen Schriftsatz die Unterschrift und belegt die Urheberschaft der Person, auf die die Signatur lautet. Ist ein Schriftsatz, mit dem Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen, ist dieser auch dann Urheber des Schriftsatzes, wenn im Schriftsatz selbst die E-Mail Adresse eines Kanzleisozius angegeben ist. Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 05.08.2013 zulässig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führte unter anderen gegen den Angeklagten sowie den gesondert verfolgten ... ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn eingereicht, bestellte sich der Rechtsanwalt MK, Kanzlei ... für den gesondert verfolgten ... und begehrte Akteneinsicht. In dem anwaltlichen Schreiben mit Briefkopf der Kanzlei, in dem neben dem Rechtsanwalt MK und dem Rechtsanwalt G noch vier weitere Anwälte aufgeführt waren, war die E-Mail-Adresse des MK angegeben. Ferner war dessen Name im Rahmen des Textverarbeitungsprogramms unter dem Akteneinsichtsgesuch angebracht. Eine handschriftliche Unterschrift enthielt der Schriftsatz nicht. Der Ausdruck des Prüfprotokolls vom 10.06.2013 wies unter „Signaturprüfungen“ eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung (SigG) des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G aus. Am 05.08.2013 hat das Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen Betrugs erlassen, der dem Angeklagten am 13.08.2013 zugestellten wurde. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2013, über das EGVP des Amtsgericht Limburg a. d. Lahn eingereicht, für den Angeklagten Einspruch eingelegt. Dabei war der Schriftsatz erneut mit dem Kanzleibriefkopf unter Nennung von 6 Anwälten - unter anderem den Rechtsanwälten MK und G - versehen. Ferner wurde in der Kopfzeile wiederum auf die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK hingewiesen. Der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt: „In der Strafsache gegen ... Az.“ [...] „legen wir gegen den Strafbefehl vom 05.08.2013 Einspruch ein“. Das Schreiben war wiederum nicht unterzeichnet und enthält auch keinen im Wege der Textverarbeitung als „Unterschrift“ eingefügten Namen. Unter dem Text findet sich lediglich der Passus „Rechtsanwalt“. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 27.08.2013 wies erneut eine qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Schreiben vom 28.08.2013, gerichtet an Rechtsanwalt MK, wies das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn unter Verweis auf die Vorschriften des §§ 137 , 146 StPO darauf hin, dass es nicht von einer zulässigen Einspruchseinlegung ausgehe. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 04.09.2014 eingegangen, wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt G der Sachbearbeiter des Verfahrens gegen den Angeklagten sei. Das Schreiben war ebenso wie die Einspruchsschrift gestaltet. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 05.09.2013 weist erneut eine qualifizierte Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Beschluss vom 19.09.2013, dem Angeklagten am 05.10.2013 zugestellt, hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hat hierin ausgeführt, es läge kein zulässiges Einspruchseinlegungsschreiben vor. Es gäbe keinen mit Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger für den Angeklagten. Weder aus dem Schreiben vom 26.06.2013 noch dem Schreiben vom 03.09.2013 sei zu entnehmen, dass einem bestimmten Verteidiger Vollmacht durch den Angeklagten erteilt worden sei. Zwar reiche für eine wirksame Vertretung grundsätzlich aus, dass sich für den Angeklagten ein Verteidiger melde und eine Prozesshandlung für diesen vornehme. Jedoch enthalte das Einspruchsschreiben 6 Verteidiger auf dem Briefkopf und es sei die Formulierung „wir“ gewählt worden. Ein Name unter der aufgebrachten Formulierung „Rechtsanwalt“ tauche nicht auf. Jedoch sei die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK aufgebracht und der Name des Rechtsanwalts G finde sich bei dem Signierungsvermerk. Rechtsanwalt MK könne nicht wirksam für den Angeklagten handeln, da er sich bereits als Verteidiger für den gesondert verfolgten ... gemeldet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO vor, soweit die Formulierung „wir“ gewählt worden sei, da ein Angeklagter maximal drei Verteidiger haben dürfe. Für die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung spiele die Frage überdies keine Rolle, ob in andere Rechtsanwalt der Kanzlei auch für den Verteidiger unterzeichnen dürfe. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg am selben Tag eingereicht, wurde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gestaltung des Schreibens entspricht weitgehend dem Einspruchsschreiben, jedoch ist nunmehr unter „Unser Zeichen“ der Vermerk SB: G eingefügt. Auch der Ausdruck des Transfervermerks vom 10.10.2013 weist erneut eine qualifizierte elektronische Signatur des Verteidigers G aus. Mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.11.2013 hat der Verteidiger auf Hinweis der Kammer mitgeteilt, dass unter anderem der Angeklagten ein auf den 15.05.2013 datiertes Vorladungsschreiben der Polizei ... ohne Vereinbarung eines Besprechungstermins mit dem Auftrag einer Vertretung am 05.06.2013 vorgelegt habe. Dieser Auftrag sei durch ihn, Rechtsanwalt G, am 06.06.2013 schriftlich bestätigt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht erfolgt. II.
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