Wird das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des § 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt, kann das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO Vorrang vor dem aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 142 StGB folgende Halte- und Wartegebot haben. Die Länge der Handlungsfrist des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Durch eine Verzögerung innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums wird der Tatbestand des § 142 StGB selbst dann nicht verwirklicht, wenn der Täter nicht die Absicht hatte, nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen. Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 15.10.2013 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Das Amtsgericht Gießen hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zu Recht zurückgewiesen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (§ 69 StGB). Ein dringender Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) besteht nicht. Der Beschuldigte hat sich zwar tatbestandsmäßig vom Unfallort entfernt, indem er nach dem Unfallereignis auf der Autobahn weiterfuhr und erst auf dem 14 Kilometer entfernten Rastplatz anhielt. Eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 StGB scheidet jedoch aus, weil der Beschuldigte sich im vorliegenden Einzelfall berechtigt von der Unfallstelle entfernte und deshalb nicht die Wartezeit des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB einhalten musste. Denn er war aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision zur Weiterfahrt berechtigt. Der Beschuldigte gab gegenüber den Polizeibeamten spontan an, es sei ihm zu unsicher gewesen, auf dem Seitenstreifen anzuhalten, weil er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Der nächste Parklatz sei gesperrt gewesen, weshalb er bis zum nächsten Rastplatz weitergefahren sei. Für den Beschuldigten bestand zum einen das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO, auf der Autobahn zu halten. Dieses Verbot gilt auch für den Seitenstreifen. Auf der anderen Seite gilt das Halte- und Wartegebot des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und des § 142 StGB. Welches dieser Gebote bei einem Unfall auf der Autobahn den Vorrang hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO kann in den Fällen vorgehen, in denen das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des § 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. Mitsch, NZV 2010, 225, 228; Fischer, StGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.