r Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex
r jeweiligen Sachkompetenz.
erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des Beigeladenen
1. und der Beigeladene
2. tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie der Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das zweitinstanzliche Verfahren jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Der Kläger, der Auskunftsansprüche geltend macht, ist Chefreporter bei der Redaktion der C.-Zeitung in Berlin.
nächst waren die Beklagte und der Beigeladene
m
1. einen privatrechtlichen Mietvertrag. Danach wurden der Mieterin wesentliche Teile des ehemaligen Flughafengeländes
nächst für die Dauer von zehn Jahren mit einer ebenso langen Verlängerungsoption
r Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr jeweils im Januar/Februar und Juni/Juli
r Verfügung gestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort auf eine kleine Anfrage, Drs. 16/13042). Die Beigeladene
1. verpflichtete sich in dem Vertrag, seinen Inhalt vertraulich
behandeln. Gemäß einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 2. Februar 2009 kritisierten Vertreter der Oppositionsparteien im Berliner Abgeordnetenhaus die Vermietung, weil die parlamentarischen Gremien und die Teilnehmer am Interessenbekundungsverfahren übergangen worden seien. Ein Filmunternehmen sei
einer ganzjährigen Nachnutzung bereit gewesen und habe angeboten, in die Umgestaltung der Gebäude
investieren. Am 2. März 2009 berichtete Spiegel-Online, das Flughafengelände belaste den Etat des beigeladenen Landes jährlich mit etwa 14 Mio. Euro, während die Beigeladene
1. jährlich nur 1,65 Mio. Euro zahle.
dem habe sich die BIM
erheblichen Vorleistungen verpflichtet, deren Kosten wohl über den veranschlagten 5 Mio. Euro liegen würden. Demgegenüber habe das Filmunternehmen für eine ganzjährige Nutzung 14 Mio. Euro Jahresmiete und die Sanierung des Hangars angeboten. Die Verlegerin der C.-Zeitung beanspruchte seit Anfang Februar 2009
nächst erfolglos gegenüber dem beigeladenen Land Einsicht in den Mietvertrag mit der Beigeladenen
1. den
schlag für den Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof erhalten habe, wie hoch der Mietzins oder jede andere an den Vermieter jährlich
erbringende geldwerte Leistung sei, wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrags laute, soweit keine persönlichen Daten Dritter betroffen seien, wieviele Bewerber es für den Mietvertrag gegeben habe und ob vor Abschluss des Mietvertrages eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt worden sei, bejahendenfalls, mit welchem Ergebnis. Unter dem 22. Mai 2009 antwortete die Beklagte, der Mietvertrag mit der Beigeladenen
1. unterliege nicht den Beschränkungen eines förmlichen Vergabeverfahrens, eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Sie mache grundsätzlich gegenüber Außenstehenden keine Angaben
m Inhalt von Miet- und Kaufverträgen. Ihre zivilrechtlichen Vertragspartner müssten sich darauf verlassen können, dass nach der Verkehrsanschauung vertraulich
behandelnde vertragliche Unterlagen nicht an Dritte - auch nicht an die Presse - herausgegeben würden. Der Inhalt gewerblicher Mietverträge werde im Wirtschaftsverkehr stets vertraulich behandelt,
mal dann, wenn ein Vertragspartner dies verlange. Die Beigeladene
1. habe sich insoweit auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Verschiedene Interessenten hätten sich für die Nachnutzung des ehemaligen Flughafengeländes Tempelhof gemeldet, ohne dass es
vertraglichen Bindungen gekommen sei. Die BIM habe eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt, bei der die Vermietung an die Beigeladene
1. positiv eingeschätzt worden sei. Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin Auskunft über die Höhe des Mietzinses und die sonstigen vereinbarten geldwerten Leistungen an den Vermieter, über die Zahl der Mietbewerber sowie über den wörtlichen Inhalt des Mietvertrags verlangt.
r Begründung hat er ausgeführt: Seinen Anspruch stütze er auf § 4 PresseG NRW, Art. 5 Art. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG -. Der Auskunftserteilung stünden weder Vorschiften über die Geheimhaltung entgegen noch werde durch sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses trete angesichts der besonderen Bedeutung des Mietobjekts hinter dem öffentlichen Informationsinteresse
rück. Wesentliche Vertragsdetails seien bereits durch das beigeladene Land veröffentlicht worden, ein weiter gehendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezogen auf künftige Vertragsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt, die Beklagte
verurteilen, Auskunft darüber
gewähren, 1 wie hoch der Mietzins oder jede andere geldwerte Leistung ist, den die "C1. & C2." jährlich an den Vermieter erbringen oder zahlen muss, 2 wie der wörtliche Inhalt des Mietvertrages lautet, soweit nicht persönliche Daten Dritter von dieser Frage betroffen sind. Die Beklagte sowie die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten entgegen getreten. Im Wesentlichen haben sie geltend gemacht: Der Inhalt des Mietvertrags mit der Beigeladenen
1. sei vertraulich und müsse sowohl im privaten Interesse der Beigeladenen
1. als auch im fiskalischen Interesse der Beklagten und des beigeladenen Landes geheim gehalten werden. Soweit ein Informationsinteresse anzuerkennen sei, sei dies durch bereits bekannte Inhalte hinreichend befriedigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der dem Kläger nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW grundsätzlich
stehende Auskunftsanspruch ausgeschlossen sei, weil sonst ein überwiegendes öffentliches Interesse und ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würden. Bei Veröffentlichung der begehrten Informationen könne die Beklagte ihrer Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht mehr nachkommen. Dadurch käme es
einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit sowie schutzwürdiger fiskalischer Interessen des Bundes. Eine der Beklagten obliegende Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und die wirtschaftliche Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens wären infolge einer Schwächung ihrer Wettbewerbsposition ausgeschlossen, wenn über Vertragsverhandlungen und geschlossene Verträge Auskunft erteilt werden müsste. Die Wertung in § 3 Nr. 6 IFG, wonach die fiskalischen Interessen des Bundes gegenüber dem Informationsanspruch überwiegende öffentliche Interessen darstellten, sei ungeachtet der stärkeren Stellung der Presse auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch übertragbar. Weiterhin würde die Veröffentlichung des Mietvertrags das Recht der Beigeladenen
1. auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzen. Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile sei nicht möglich. Das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen
1. sei auch angesichts des gegenläufigen Informationsinteresses an der Vermietung des historisch bedeutenden Flughafens Tempelhof schutzwürdig, weil die begehrten Informationen - bis hin
einer nicht auszuschließenden Existenzgefährdung - wettbewerblich relevant seien. Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei nach § 6 Satz 2 IFG und § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen, weil die Beigeladene
1. dem
gang
ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht
gestimmt habe und fiskalische Interessen des Bundes entgegenstünden. Ein Anspruch ergebe sich schließlich nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG, weil sich daraus kein Recht auf Eröffnung nicht allgemein
gänglicher Quellen entnehmen lasse. Nachdem das beigeladene Land im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verlegerin der C.-Zeitung vor dem VG Berlin (2 K 125.09) Sperrerklärungen abgegeben und schließlich in Form einer teilweise geschwärzten Fassung des Mietvertrags wesentliche Vertragsinhalte offen gelegt hatte, hat der erkennende Senat die Berufung hinsichtlich der weiterhin geheim gehaltenen Passagen des Mietvertrags
gelassen. Im Übrigen hat er den Antrag auf
lassung der Berufung
rückgewiesen. Hinsichtlich des Umfangs der offen gelegten Vertragspassagen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 326 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Berufungsverfahren geht es dem Kläger nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur um eine schriftliche Auskunftserteilung über wesentliche Vertragsinhalte, soweit sie ihm noch unbekannt sind, nicht aber um eine Einsicht in den Mietvertrag.
r Begründung führt er aus: An der Kenntnis der ihm noch unbekannten Mietvertragspassagen bestehe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit. Der Vertrag betreffe ein einzigartiges Denkmal, welches nicht im Wettbewerb mit anderen Mietobjekten stehe. Der Flughafen Tempelhof sei der erste deutsche moderne Flughafen gewesen. Er habe eine einzigartige Architektur, erinnere wie kaum eine andere Immobilie an den Höhenflug und Absturz Deutschlands, habe den westlichen Teil Berlins in Zeiten der Luftbrücke am Leben gehalten und sei Gegenstand eines Volksbegehrens gewesen. Gleichwohl sei er vom Regierenden Bürgermeister des beigeladenen Landes geschlossen und in einer Weise vermietet worden, dass eine Nachnutzung nur schwer möglich sei. Es bestehe ein erheblicher Verdacht der Schädigung öffentlicher Interessen. Ein Interessenbekundungsverfahren sei zwar begonnen, aber durch den Vertragsschluss
m Freundschaftspreis unterbrochen worden. Ein Bewertungsgutachten sei nicht erstellt, der Mietzins nicht gutachtlich ermittelt worden. Entgegen § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - sei nicht die wirtschaftlichste Verwertung gewählt worden. Durch die langfristige Vermietung jeweils nur für wenige Wochen im Jahr sei die größte Immobilie Berlins für alle anderen Interessenten gesperrt worden, die Interesse an ganzjähriger Anmietung gehabt hätten. In einem derartigen Fall bestehe ein grundrechtlich und europarechtlich geschütztes Interesse der Presse, die Gründe recherchieren und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten
können. Demgegenüber gebe es kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Entgegen ihrem Vorbringen mache die Beklagte grundsätzlich Angaben über Miet- und Kaufvertragsmuster, weil diese durch umfänglichen Gebrauch bekannt seien. Auch die Kerndaten würden in der politischen Auseinandersetzung immer wieder thematisiert. Es fehle an einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil an der Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe. Die Offenlegung insbesondere des Mietzinses sei im Wettbewerb nicht relevant, weil es keine vergleichbare Immobilie gebe und der Mietvertrag langfristig abgeschlossen worden sei. Das öffentliche Informationsinteresse sei besonders gewichtig, weil die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede stehe und dabei öffentliche Gelder in nicht unerheblichem Umfang
m Einsatz gebracht worden seien. Es gehe um die größte
r Verfügung stehende Immobilie Europas, deren Schließung als Flughafen die Verkehrsinfrastruktur in Berlin gefährdet habe. In Tempelhof sei mutwillig eine Infrastruktur im Wert mehrerer Milliarden Euro zerstört worden, und für einen anderen bis heute nicht funktionsfähigen Flughafen würden weitere Milliarden an Steuergeldern eingesetzt. Die grundrechtlich gewährleistete Pressefreiheit müsse in ein angemessenes Verhältnis
m ebenfalls grundrechtlich geschützten Betriebsgeheimnis gebracht werden. Um ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen, genüge nicht die bloße Behauptung, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr seien beeinträchtigt. Insofern dürfe auch keine Parallele
6 IFG gezogen werden. Dies trage der Pressefreiheit nicht angemessen Rechnung. Würde der Einwand bestehender Betriebsgeheimnisse oder fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand immer
einem vollständigen Ausschluss des Auskunftsanspruchs führen, wäre ausgerechnet ein durch Korruption und Ineffizienz besonders gefährdeter Bereich der Verwaltung völlig der grundrechtlich gewährleisteten Kontrollfunktion der Presse entzogen. Gerade bei gravierenden Anhaltspunkten für rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten könne die Behauptung des Vorliegens fiskalischer Interessen allein nicht genügen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 - die Beklagte
verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Passagen des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen
erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des Beigeladenen
rückzuweisen. Die Beklagte führt aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sie als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts dem presserechtliche Auskunftsanspruch gemäß den landesgesetzlichen Pressegesetzen nicht unterworfen. Nach einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf dem Niveau eines Minimalstandards stünden dem Kläger die begehrten Auskünfte ebenfalls nicht
. Auch aus Art. 10 EMRK ergebe sich keine Auskunftspflicht. Für den Fall, dass der landesgesetzliche presserechtliche Auskunftsanspruch doch einschlägig sein sollte, beanspruche sie zwar keine Bereichsausnahme für die privatrechtlich organisierte Immobilienverwaltung des Bundes. Allerdings dürften die fiskalischen und wettbewerblichen Interessen der Beklagten und des Bundes nicht pauschal gegenüber konkurrierenden Informationsinteressen als nachrangig bewertet werden. Nachdem die Bundesimmobilien auf die Beklagte übertragen worden seien, solle sie auf dem Immobilienmarkt nach den gleichen Gesetzmäßigkeiten agieren können wie ihre privaten Konkurrenten. Mit dem öffentlichen Interesse an einem effizienten und wirtschaftlichen Management der ehemaligen Bundesliegenschaften gehe das fiskalische Interesse der öffentlichen Hand einher. Insofern bedürfe es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall. Ungeachtet des außergewöhnlichen Mietobjekts lasse sich eine Folgenutzung im Anschluss an die Stilllegung des innerstädtischen Flughafens nicht ohne Weiteres realisieren. Erst recht lasse sich der Mietzins nicht unter Hinweis auf andere Interessenten in die Höhe treiben. Nachdem die Beigeladene
1. als sogenannte "Ankermieterin" die erste Folgenutzung aufgenommen habe, sei die reibungslose Vertragsdurchführung besonders bedeutsam, um weitere Mietinteressenten von der Attraktivität des Objekts und des Vermieters
überzeugen. Hierzu seien die Wahrung der verkehrsüblichen Vertraulichkeit und der Schutz eigener sowie fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erforderlich. Ein fehlendes Vergabeverfahren könne kein besonderes Offenlegungsinteresse begründen, weil es eines solchen Verfahrens nicht bedurft habe. Ebenso wenig könne daraus ein Indiz für eine unwirtschaftliche Vertragsgestaltung abgeleitet werden. Vielmehr sei eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt worden, in der verschiedene Nutzungsvarianten vergleichend dargestellt worden seien. Die dabei
Grunde gelegte Erwartung, die Nutzung durch die Beigeladene
1. als Ankermieterin werde weitere Mieter nach sich ziehen, habe sich für die Beklagte als plausibel und angemessen dargestellt. Die Vermietung vor Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens für die Nachnutzung des Flughafens begründe gleichfalls keine Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vertragsschlusses. Auf die Möglichkeit, jederzeit Vermietungen durchführen
können, seien alle Teilnehmer des Ideenwettbewerbs vorab hingewiesen worden. Es bestehe auch kein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Vermietung an die Beigeladene
1. und den aus dem Ideenwettbewerb hervorgehenden Nutzungen. Die Vermietung sei nicht ohne die Prüfung alternativer Optionen an den "erstbesten" Interessenten erfolgt. Andere Interessenten hätten kein vorteilhafteres Zwischen- oder Nachnutzungskonzept vorgelegt, so dass keine weiteren Mietvertragsangebote unterbreitet worden seien. Der Abschluss des Mietvertrags mit der Beigeladenen
1.
r Veranstaltung einer Modemesse habe sich in das Gesamtkonzept eingefügt, das Areal des ehemaligen Flughafens für - insbesondere wiederkehrende - Großveranstaltungen unterschiedlicher Art
vermieten. Damit liege die Symbolwirkung der erfolgreichen Durchführung einer Modemesse durch die Beigeladene
1. als Ankermieterin auf der Hand. Dies stehe der Annahme entgegen, der Vertragsschluss beruhe auf einem persönlichen Entgegenkommen des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. Ungeachtet der häufig bestehenden Notwendigkeit, die Vertraulichkeit von Kauf- und Mietverträgen
wahren, prüfe die Beklagte jeweils im Einzelfall, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Auskünfte erteilt werden könnten. Im konkreten Fall überwiege das Bedürfnis nach Vertraulichkeit das Offenlegungsinteresse. Die in Rede stehenden Inhalte des Mietvertrags stellten Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Insbesondere für die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der Beigeladenen
1. sowie die Vermietungsmöglichkeiten des beigeladenen Landes seien sie von wesentlicher Bedeutung. Durch eine Pflicht
r Offenlegung würden die Geschäftsbeziehungen der Beklagten
privaten Akteuren in vielfacher Hinsicht über das auf dem Immobilienmarkt übliche Maß hinaus belastet, nicht
letzt durch das Risiko potentieller Kunden, private Vertraulichkeitsinteressen im Prozess verteidigen
müssen. Unter kaufmännischen Gesichtspunkten sei nicht allein maßgeblich, ob ein Gericht eine Information als Geschäftsgeheimnis anerkenne. Entscheidend sei vielmehr die Sensibilität der Marktteilnehmer. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung könne sich - über den Einzelfall hinaus - bereits daraus ergeben, dass zahlreiche potentielle Interessenten keine Vertragsangebote abgäben, sofern sie mit einer Veröffentlichung sensibler Daten rechnen müssten. Deshalb müsse aus kaufmännischer Sicht der Vertraulichkeitsschutz über den Abschluss des Vertrags und der konkreten Mietdauer hinaus bestehen. Dies gelte auch mit Blick auf weiter anzustrebende Mietverträge mit anderen Interessenten sowie etwaige ausstehende Verhandlungen um eine Verlängerung des Mietvertrags. Die Beklagte müsse sich insoweit jeweils dem Wettbewerb mit anderen Vermietern von Veranstaltungsörtlichkeiten stellen. Die Beigeladene
1. begehrt, das Verfahren auszusetzen, um den Ausgang des Parallelverfahrens vor dem VG Berlin abzuwarten. Sie meint, andernfalls bliebe dem
fall überlassen, welches Gericht den Streit entscheide. Hierdurch würde ihr der gesetzliche Richter entzogen und nicht ausreichend Gehör gewährt. In der Sache trägt sie vor: Durch die vom Kläger begehrte Offenlegung der noch umstrittenen Passagen des Mietvertrags werde sie besonders stark betroffen. Sie fürchte um ihre Wettbewerbsfähigkeit und letztlich um ihre wirtschaftliche Existenz. Insbesondere die Vereinbarungen über den Mietzins und die Kündigungsmöglichkeiten bildeten den Kern der Vertragsverhandlungen ab und stellten im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten ihr wirtschaftliches Kapital dar. Aus dem Mietpreis könne auf ihre Preiskalkulation geschlossen werden, weil dieser als einziger noch der Geheimhaltung unterliege. Ausgaben und Einnahmen müsse sie nach § 325 HGB im Jahresabschluss angeben. Der Mietzins stelle im Übrigen ihren zentralen Kostenfaktor dar. In Verbindung mit der Information über veranschlagte Messegebühren für Stände und Aussteller ließen sich eindeutige, wettbewerbsschädigende Rückschlüsse auf Quadratmeterpreise und ihre wirtschaftliche Kalkulation ziehen. Diese Informationen könnten Mieter von Ausstellungsflächen in Vertragsverhandlungen mit ihr einbringen. Sie könne ihr Geschäftsgeheimnis nicht darlegen, ohne es dadurch
gleich preiszugeben. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe bereits wegen des Zeitablaufs seit dem Vertragsschluss nicht mehr. Die Vermietung habe sich mittlerweile als richtig erwiesen. Die Modemesse werde nunmehr seit mehreren Jahren mit großem, auch medial vermitteltem Erfolg durchgeführt. Davon profitiere der Berliner Handel über die Etablierung der Stadt als Modestandort hinaus erheblich. Die Beigeladene
1. sei als Veranstalterin der wohl führenden internationalen Veranstaltung im Modesegment "T. & V. X." einem ständigen und harten Wettbewerb ausgesetzt. Auf dem Flughafen Schönefeld habe 2013 erstmals die Panorama Berlin im direkten Wettbewerb
r Beigeladenen
1. stattgefunden. Schützenswerter Bestandteil ihres wirtschaftlichstrategischen Konzepts sei auch die Dauer ihrer Festlegung auf den Flughafen Tempelhof. Die Branche sei schnelllebig und am jeweiligen Zeitgeist orientiert, weshalb die Beigeladene
1. gegenüber Wettbewerbern und Kunden den Anschein bewahren müsse, spontan und anpassungsfähig
sein, um auf neue Trends reagieren
können. Es liege in ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, ein solches Überraschungsmoment für sich nutzen
können. Wettbewerber könnten durch die Kenntnis vertraglicher Bindungen der Beigeladenen
1.
einem Markteintritt animiert oder davon abgehalten werden. Gegenüber ihrem Geheimhaltungsinteresse ergebe sich auch kein überwiegendes Offenlegungsinteresse aus dem Verdacht unwirtschaftlichen oder gar rechtswidrigen Handelns der öffentlichen Hand. Dieser Verdacht habe sich nicht bestätigt. Die Vergabekammer des Bundeskartellamts habe entschieden, dass die Vermietung nicht ausschreibungsbedürftig gewesen sei. Auch habe der Vertrag im Berliner Abgeordnetenhaus von der Opposition eingesehen werden können, ohne dass die
vor erhobenen Vorwürfe anschließend erneuert worden seien. Das beigeladene Land führt aus: Bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei fraglich. Die noch im Streit stehenden Vertragsdetails stünden nicht mit den vom Kläger geltend gemachten grundlegenden Informationsinteressen an der Nachnutzung einer bedeutenden Berliner Immobilie in
sammenhang. Es bestehe auch kein entsprechendes zeitgeschichtliches Interesse. Nach seiner Entwidmung diene der Flughafen nicht einmal mehr einer öffentlichen Aufgabe; der finanzielle Umfang der in Rede stehenden zeitlich begrenzten Vermietung sei im Verhältnis
m Haushaltsvolumen des beigeladenen Landes gering. Soweit der Kläger die Gründe für den Vertragsschluss recherchieren wolle, ergäben sich diese nicht aus dem Mietvertrag. Der Verdacht unwirtschaftlichen Verhaltens greife wegen der im Vorfeld angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht durch. Grundsätzlich lägen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zwar vor. Der Anspruch sei aber im Einzelfall wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Das beigeladene Land sorge sich bei einer Veröffentlichung sämtlicher sensibler Vertragsdetails um seine Wettbewerbsposition am Immobilienmarkt im Verhältnis
privaten Anbietern, die keinem Auskunftsanspruch ausgesetzt seien. Die von ihr erwartete Vertraulichkeit müsse sie schon deshalb wahren, weil sie Mietflächen der - durchaus einzigartigen - Immobilie
den übrigen Zeiten im Jahr an weitere Nutzer vermieten wolle. Potentielle Mietinteressenten sollten bei individuellen Vertragsverhandlungen weder ihre Angebote an den bestehenden Vertragsdetails ausrichten und dadurch in eine bessere Verhandlungsposition geraten noch durch bestimmte Vertragsgestaltungen abgeschreckt werden. Vor allem bei Bekanntwerden des Mietzinses, der Mietsicherheit, von Regelungen
r Mietminderung, über die Abweichung von Allgemeinen Mietbedingungen und über Vergütungspflichten hinsichtlich der
stimmung für Bild- und Tonaufnahmen sorge sie sich um eine Beeinträchtigung ihrer Verhandlungsposition gegenüber weiteren Mietinteressenten, die entsprechende
geständnisse für sich fordern könnten. Eine allgemeine Ausschreibung komme wegen der Besonderheiten des Mietobjekts nicht in Betracht. Die Regelungen über die Baumaßnahmen des Vermieters und die Kostentragung hierfür ließen erkennen,
welchen
geständnissen sich das beigeladene Land bereit erklärt habe. Hieraus sowie aus der Höhe des Mietzinses könnten auch Rückschlüsse auf die Kalkulation und die Planungen der Mieterin gezogen werden. Aus den Regelungen über Baumaßnahmen der Beigeladenen
1. könnten Rückschlüsse auf die Lasten- und Risikoverteilung, insbesondere auch die dem Betriebsgeheimnis der Mieterin unterliegende Kalkulation und wirtschaftliche Bindung gezogen werden. Bestimmungen über Verlängerungsmöglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht und Mietoptionen ließen auf die Dauer des Engagements, die Flexibilität, die wirtschaftliche Bindung und die Dispositionsfreiheit der Parteien schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) und Verfahrensakten ( 6 L 918/09 , VG Köln) Bezug genommen. Gründe Der Senat hat das Rubrum auf den
treffenden Einwand der Beklagten geändert. Richtige Beklagte ist die gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - in der Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160 ). Hinsichtlich der Beigeladenen
1. wird ihre gesellschaftsrechtliche Umwandlung
m 1. November 2010 im Rubrum nachvollzogen. Die von der Beigeladenen
1. beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht vom Ausgang des bei dem VG Berlin anhängigen Verfahrens 2 K 125/09 ab. Die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Auskunft verlangen kann, ist rechtlich unabhängig davon
beurteilen, ob auf der Grundlage des in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbaren Berliner Landesrechts gleichartige oder weitergehende Auskunftsansprüche der B. T1.- AG gegenüber dem beigeladenen Land bestehen, die in jenem Verfahren streitgegenständlich sind. Die Berufung hat Erfolg. Soweit über die Klage noch
entscheiden ist, ist sie begründet. Die Beklagte hat dem Kläger ermessensfehlerfrei Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 zwischen der Beklagten und den Beigeladenen
erteilen, die ausweislich der Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen des beigeladenen Landes vom 9. November 2011 im Verfahren 2 K 125/09 (VG Berlin) weiterhin geheim gehalten werden. Dem Kläger steht ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW
. Danach hat die Beklagte amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in pressegeeigneter Form mitzuteilen, weil die Information der als "öffentliche Aufgabe" angesehenen Presseberichterstattung
dienen hat (vgl. z. B. §§ 3 und 4 Abs. 1 PresseG NRW). Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
erteilen. Diese auf eine Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form gerichtete Verpflichtung erfasst auch die Beklagte als Bundesbehörde mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (dazu unten a). Der Anspruch ist nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen (dazu unten b). a) Die Auskunftsverpflichtung gegenüber den Vertretern der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW trifft wegen des weiten Wortlauts der Vorschrift grundsätzlich alle Behörden mit Sitz im Geltungsbereich des Landespressegesetzes unabhängig davon, ob es sich um Landes- oder Bundesbehörden handelt. Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 54, m. w. N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19. Kapitel, Rn. 11, m. w. N.; Groß, Verwaltungsrundschau 2009, 45 f.; OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - 8 B 16.94 -, NVwZ-RR 1997, 32 , 33 = juris, Rn. 26,
m vergleichbaren § 4 PresseG Berlin; offen gelassen
G NRW noch von OVG NRW, Beschluss vom
r Regelung bestimmter Auskunftsbegehren verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten unterfällt der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Seit der Streichung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für "die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG in der bis
m 31. August 2006 geltenden Fassung haben die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Befugnis
r Gesetzgebung im Bereich des "Presserechts". Hierzu zählt jedenfalls insoweit die Regelung von Ansprüchen der Presse auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form, als hierfür keine vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht (dazu unten aa). Für derartige Ansprüche der Presse gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften besteht auch nicht ausnahmsweise eine vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (dazu unten bb). Die Beklagte unterliegt als rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts der Auskunftspflicht gegenüber der Presse (dazu unten cc). aa) Der Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich
r Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex
r jeweiligen Sachkompetenz. Vgl. BVerwG, Urteil vom
r Beurteilung der Frage, ob eine Regelung der Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht
zuordnen ist, hat das Bundesverfassungsgericht auf ihre "wesensmäßige und historische
gehörigkeit" abgestellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
geschnittenen Stoßrichtung [dazu unten
ordnung [dazu unten
den Kernmaterien des Presserechts.
m Presserecht. Es handelt sich um eine pressespezifische Regelung. Sie steht als Voraussetzung für die Informationsbeschaffung im unmittelbaren
sammenhang mit der in Art. 5 GG gewährleisteten Pressefreiheit, die ihrerseits mit der Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht eng verknüpft ist. Vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2013, Art. 75 Rn. 84 ff. Auskunftspflichten öffentlicher Stellen gehören nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
den prinzipiellen Forderungen der Pressefreiheit. Sie entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach der Staat überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung
tragen hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom
gewährleisten und es ihr so
ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu
erhalten. Vgl. BGH, Urteil vom
r grundrechtlich gewährleisteten Presse- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 GG der besonderen Eigenart der freien Presse Rechnung tragen und kommen dementsprechend nur den Vertretern der Presse
Gute. Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 65; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 7 ff.; Cornils, DÖV 2013, 657, 659; ders. BT-Ausschussdrucksache 17
r Pressefreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der medienspezifischen Form der Beschaffung von Informationen bis
r Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte
gang
r Information versetzt die Medien in die Lage, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie
kommende Funktion wahrzunehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
r Presse- und Informationsfreiheit kommt bereits im Gesetzeswortlaut der Landespressegesetze
m Ausdruck, wonach die Pflicht der Behörden darauf gerichtet ist, "den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte
erteilen" (z. B. § 4 Abs. 1 PresseG NRW). Als öffentliche Aufgabe der Presse bestimmt § 3 PresseG NRW in Übereinstimmung mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Pressefreiheit in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen konkretisieren die Bestimmungen in den Landespressegesetzen über Auskunftsansprüche der Presse die im Grundgesetz nicht näher bestimmten Einzelheiten derartiger Ansprüche unter Berücksichtigung der einer Auskunft etwa entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = NVwZ 2013, 1006 , 1008 f., Rn. 27, dazu Koreng, K&R 2013, 513, 515, sowie Burkhardt, BT-Ausschussdrucksache 17
ordnung
bundesrechtlichen Kompetenztiteln abgeleitet werden könnte. Vgl. Cornils, DÖV 2013, 657, 659 f.,
den entsprechenden Begründungsansätzen in BVerwG, Urteil vom
verstehen ist. Vgl. BGH, Urteil vom
zuordnenden - Verwaltungsverfahren gerichtet ist, sondern - wie
Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt - auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form.
tragen. Vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn. 91 ff.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 11; siehe auch Stenographischer Bericht des Bayerischen Landtags 1949, IV. Band,
diesen Kernforderungen, an denen die Gesetzentwürfe in Hessen und Bayern jeweils orientiert waren, gehörte es, dass der freien Presse das Recht garantiert werden sollte, Nachrichten von öffentlichem Interesse
sammeln und
veröffentlichen. Vgl. BayLT-Beilage 2355 der Tagung 1948/49, S. 4 und 8; HessLT-Drs. I/1078 der ersten Wahlperiode, S. 1413 und 1418 f. Diese historischen
sammenhänge stehen in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen
sammenhang mit der Entstehung der ursprünglichen verfassungsrechtlichen Rahmengesetzgebungskompetenz für das Presserecht. Etwa zeitgleich mit den insbesondere von der amerikanischen Militärregierung maßgeblich veranlassten und auch inhaltlich beeinflussten Gesetzesinitiativen
m Presserecht in den süddeutschen Ländern wandten sich die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen in einem Memorandum vom 2. März 1949 an den Parlamentarischen Rat. Sie sprachen sich darin mittelbar unter anderem gegen die Regelung einer - an der Weimarer Reichsverfassung orientierten - Vorranggesetzgebungskompetenz des Bundes für das Pressewesen im Grundgesetz aus. Um die Stellung der Länder in einem föderativen System angemessen
wahren, war das Presserecht in dem Memorandum aus dem Katalog der seinerzeit noch für eine Vorranggesetzgebungskompetenz des Bundes vorgesehenen Materien (Art. 36 der vom Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates am
m Entwurf eines Landespressegesetzes NW vom
rück. Vielmehr sollte lediglich das auf dem Boden des Reichspressegesetzes und der Landespressegesetze der Nachkriegszeit gewachsene Recht kodifiziert und weiterentwickelt werden. Es ging nicht um eine Regelung des Presserechts im weitesten Sinne, sondern um das Presserecht im engeren Sinn eines Sonderrechts, das speziell die Verhältnisse der Presse wegen ihrer geistigen Wirkungskraft regelt. In diesem
sammenhang wurde stets auch das Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden gesehen. Vgl. z. B. LT-NRW-Drs. 5/286, S. 16, Nr. 6 ff.; Niederschrift über die Sitzung der Innenministerkonferenz vom 31. Januar/1. Februar 1963, Landesarchiv NRW - Abteilung Rheinland - (LAV NRW R) NW 1173 Nr. 18, TOP 10; Begründung
m Modellentwurf, LAV NRW R NW 1173 Nr. 18, S. 5 f. und 13 f.; Bullinger, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., Einl. Rn.
den nach Landesrecht verpflichteten Stellen auch Bundesbehörden und führte hierzu wörtlich aus: "Da der Landesgesetzgeber das Presserecht, dem der Auskunftsanspruch der Behörden
zuordnen ist, abschließend regelt - dem Bundesgesetzgeber kommt auf dem Gebiet des Presserechts lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 Nummer 2 Grundgesetz
-, dieses Auskunftsrecht auch nicht in die dem Bund vorbehaltene eigenverantwortliche Organisation der Bundesverwaltung eingreift und schließlich auch die beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten nach § 61 des Bundesbeamtengesetzes ebenso wie die innerorganisatorische Auskunftsregelungsbefugnis nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes unberührt lässt, treffen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze hier voll
." Zit. nach Gehrhardt, AfP 1975, 765, der
sätzlich darauf hinweist, dass die Länder Bundesbehörden stets als nach den Landespressegesetzen auskunftsverpflichtet angesehen haben. Wiederum in Kenntnis der Rechtsentwicklung, in der presserechtliche Auskunftsansprüche auf Grund ihres engen Bezugs
r Pressefreiheit in der Gesetzgebung von Bund und Ländern durchgehend
den presserechtlichen Bestimmungen gezählt worden sind, hat der Verfassungsgeber im
ge der Föderalismusreform von 2006 die vom Bund nie in Anspruch genommene Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse gestrichen und damit das Presserecht vollständig in die ausschließliche Kompetenz der Länder überführt. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
r Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BT-Drs. 16/813, S. 8 . Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung war eines der zentralen Reformziele. Gerade auch hierdurch sollten die Ebenen des Bundes und der Länder deutlicher in ihren
ständigkeiten voneinander abgegrenzt werden, indem demokratie- und effizienzhinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abgebaut und wieder klarere Verantwortlichkeiten geschaffen würden. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
r Änderung des Grundgesetzes vom
r Regelung der Presseauskünfte durch Behörden folge nicht aus der Gesetzesmaterie "Presserecht", sondern als Annex aus der jeweiligen Sachmaterie. Die mit dieser Auffassung für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Bund und Ländern neu und erstmals aufgeworfenen erheblichen Schwierigkeiten sind von den Sachverständigen in der Öffentlichen Anhörung
einem Entwurf eines Presseauskunftsgesetzes der SPD-Fraktion ( BT-Drs. 17/12484 ) im Innenausschuss des Deutschen Bundestages sowie in kritischen wissenschaftlichen Beiträgen anschaulich geschildert worden. Vgl. Wortprotokoll des BT-Innenausschusses Nr. 17/106, S. 7 ff.; Burkhardt, BT-Ausschussdrucksache 17
überprüfen, ob sie eine Annexkompetenz
r Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber Behörden einschließt, setzen sich bei der Anwendung im Einzelfall fort. Insbesondere Landesbehörden, die sowohl Bundes- als auch Landesrecht ausführen, müssten Auskunft nach Maßgabe verschiedenartigster Rechtsgrundlagen gewähren. Vor allem aber besteht die Gefahr, dass Anspruchsgrundlagen, die ausgehend von einer Vielzahl von Kompetenzgrundlagen nur für Teilbereiche normiert werden, nicht mehr das gesamte öffentliche Handeln erfassen. Dies ist jedoch wegen der Bedeutung der Pressefreiheit geboten und wird ausschließlich durch im Presserecht verortete allgemeingültige Auskunftsansprüche sichergestellt. Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, a. a. O., § 4 LPG Rn. 11. Die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Unklarheiten haben die Informationsfreiheitsbeauftragten veranlasst, auf ihrer Konferenz vom 27. Juni 2013 einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber allen Behörden - auch des Bundes -
fordern, um eine zeitnahe, aktuelle und profunde Berichterstattung ohne abschreckende Kostenhürden
ermöglichen. Dabei haben sie kritisch angemerkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das einen unscharfen, beliebig interpretierbaren Minimalstandard mit unklaren Grenzen und Beschränkungsmöglichkeiten
gestehe, dürfe nicht das letzte Wort sein. Entschließung der
zuordnen sind. Die nicht anderen Bundesbehörden übertragenen Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung lagen bis
m 31. Dezember 2004 in der
ständigkeit der früheren Bundesvermögensämter (vgl. § 1 Nr. 4 i. V. m. § 16 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Gesetzes vom
regeln, zählt auch ohne Erwähnung im Grundgesetz
r ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache. Vgl. hierzu Bericht des Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Darstellender Teil, III. Bund und Länder, Enge Auslegung des
ständigkeitskatalogs, http://www.verfassungen.de/de/de49/chiemseerentwurf48-i.htm. Diese Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich jedoch auf die Einrichtung von Behörden, die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren. Hierzu kann der presserechtliche Auskunftsanspruch jedenfalls grundsätzlich nicht als Annex betrachtet werden, weil er außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren materielle presserechtliche - und damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende - Berechtigungen verleiht, keine Verfahrensregelungen enthält und über Behörden im verwaltungstechnischen Sinne hinaus auch privatrechtliche Organisationsformen erfasst. Auch einen spezifischen materiellrechtlichen Bezug
r ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz "Verwaltungsverfahren in Bundesvermögensangelegenheiten" hat der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht. Im Gegensatz
den Informationsansprüchen in den Informationsfreiheits-, Verbraucherinformations- und Umweltinformationsgesetzen, die eng mit bestimmten Sachmaterien oder konkreten Verwaltungsverfahren verknüpft sind und auf entsprechende Annexkompetenzen gestützt worden sind, reicht der Anwendungsbereich des seit langem etablierten presserechtlichen Auskunftsanspruchs - wie oben unter a) aa)
geschnittenen presserechtlichen Auskunftsanspruch als spezifisch verfahrensbezogene Regelung gegenüber Bundesbehörden etwa in ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes aufzunehmen. Vgl. Germelmann, DÖV 2013, 2013, 667, 675, Fn. 93 m. w. N.; siehe dazu auch den Gesetzentwurf
m Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drs. 15/4493 . Für eine Regelung presserechtlicher Auskunftsansprüche im
sammenhang mit der Sachmaterie "Verwaltungsverfahren in Bundesvermögensangelegenheiten" hat der Gesetzgeber bislang gleichfalls kein Bedürfnis gesehen. Auch sonst sind dem Senat selbst nach umfangreicher Erörterung mit den Beteiligten keine Sachmaterien bekannt geworden, in denen der Gesetzgeber einen untrennbaren
sammenhang mit presserechtlichen Auskunftsansprüchen gesehen und entsprechende Regelungen geschaffen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, von der organisationsrechtlichen Kompetenz für Bundesliegenschaftssachen könne ohne Regelung presserechtlicher Auskunftsansprüche nicht sinnvoll Gebrauch gemacht werden. Dies wäre aber Voraussetzung für die nur in äußerst engen Grenzen mögliche Annahme einer Annexkompetenz. Vgl. BVerfG, Urteil vom
r Sachmaterie angenommen worden ist, mag dies aus einem besonderen
sammenhang mit einer Materie gerechtfertigt sein,
der ganz zentral die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen gehört. Hier liegt ein
sammenhang mit der Sachkompetenz sowie eine mögliche Beeinflussung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung durch eine Offenlegung gegenüber der Presse im Vergleich
sonstigen Verwaltungsaufgaben besonders nahe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, a. a. O., Rn. 22 ff. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Argumentation wegen der soeben hervorgehobenen Unterschiede zwischen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch und verfahrensspezifischen Informationszugangsansprüchen jedoch nicht auf sämtliche Sachkompetenzen des Bundes übertragbar. Insbesondere die hier in Rede stehende Bundesvermögensverwaltung unterliegt keinen besonderen Geheimhaltungserfordernissen, die notwendig eine gesetzliche Regelung von Presseauskunftsansprüchen im
sammenhang mit der Sachmaterie gebieten. cc) Besteht mithin aus kompetenzrechtlichen Gründen kein Anlass, Bundesbehörden generell oder
mindest im Bereich der Bundesliegenschaftsverwaltung aus dem Kreis der nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW Verpflichteten herauszunehmen, ist die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich
r Auskunftserteilung verpflichtet. Die auf Art. 86 und 87 Abs. 1 GG beruhende Bundeskompetenz
r Einrichtung von Behörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen schließt zwar nicht die Ausführung von Landesrecht ein. Aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt jedoch, dass auch Bundesbehörden beim Vollzug von Bundesgesetzen gültiges Landesrecht
beachten haben, wenn - wie hier - Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung keine andere Regelung trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, kann gemäß § 4 PresseG NRW keine besondere Art der Auskunftserteilung verlangt werden. Sie muss nicht notwendig alle unbedeutsamen Einzelheiten des Mietvertrags mit der Beigeladenen
1. einschließen. Der begehrten Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form steht insbesondere kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Auskunftsanspruch, soweit ein schutzwürdiges privates oder ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es - sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens öffentlicher Interessen - einer Abwägung der jeweils
berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber
stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft
legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
rück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang
m Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen
können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wiegt umso schwerer, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, NWVBl. 2011, 305 , 306 f. (
GO). Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Informationsinteresse des Klägers an der Kenntnis des wesentlichen Inhalts der noch geheim gehaltenen Passagen des Mietvertrags mit der Beigeladenen
1. (dazu unten
entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Vgl. BVerfG, Urteil vom
sammenhang mit dem Berichterstattungsinteresse des Klägers zentrale Bedeutung. Er betrifft die in der Öffentlichkeit diskutierte und heftig umstrittene Nachnutzung von wesentlichen Teilen des historisch bedeutsamen ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof. Die Nutzung war unter anderem wegen aufgekommener Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der erfolgten langfristigen Vermietung der prominenten öffentlichen Immobilie für jeweils zwei Monate im Jahr ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Hinzu kam, dass der Regierende Bürgermeister von Berlin selbst einen ersten Kontakt
r Beigeladenen
kunft des Flughafens Tempelhof sowie der Vertragsschluss mit der Beigeladenen
Tage getretene Informationsbedarf ist für einen Vertrag dieser Größenordnung zwischen dem Staat und einem Privatunternehmen nachvollziehbar. Dahinter steht dieselbe Vorstellung, die das gesamte Vergaberecht prägt, nach der der öffentlichen Hand typischerweise mangels Wettbewerbsdrucks ein hinreichender ökonomischer Anreiz
effizientem Einsatz ihrer Mittel fehlt. Als Korrektiv sieht das Vergaberecht ein den Wettbewerb sicherstellendes transparentes Vergabeverfahren (§ 97 GWB) vor. Ergänzend bestehen für Vergabeverfahren umfangreiche Pflichten
r Information über den Abschluss öffentlicher Aufträge (§ 101 a GWG; Art. 35 ff. Richtlinie 2004/18/EG vom
m Thema: Vergaberecht und Korruptionsbekämpfung, http://www.transparency.de/index.php?id=1996&type=98. Unabhängig davon, dass die Vermietung öffentlicher Liegenschaften in formeller Hinsicht nicht dem Vergaberecht unterliegt (vgl. § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB), bestehen diese strukturellen Gefahren, die ohne transparente Ausschreibung
unwirtschaftlichen Vertragsgestaltungen führen können, hierbei in vergleichbarer Weise. So stellte etwa der Bundesrechnungshof anhand von Stichproben fest, dass die Hälfte der untersuchten Mieten für Wohnungen im Bestand der Beklagten unter dem ortsüblichen Wert lag. Vgl. Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2010,
m Bundesministerium der Finanzen (Einzelplan 08), Nr. 40, BT-Drs. 17/3650, S. 175 f. Der Landesrechnungshof NRW fordert seit längerem gegenüber dem Landtag für den - ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden - Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) die Herstellung eines Wettbewerbs nach den einschlägigen Vergaberechtsvorschriften und beanstandet, der BLB NRW ermittele die Mieten weder nachvollziehbar anhand ortsüblicher Vergleichsmieten noch nach den tatsächlichen Kosten. Vgl. LT-Vorlagen 15/240, 10 ff., und 16/782, S. 3. Gerade wegen des vor Abschluss des Mietvertrags vom 27. Januar 2009 mit der Beigeladenen
1. allenfalls eingeschränkt eröffneten Wettbewerbs und der außerordentlich hohen laufenden Bewirtschaftungskosten, die ohne wirtschaftliche Vermietung langfristig den Steuerzahler belasten, besteht ein besonderes Informationsinteresse der Presse an der Kenntnis der Höhe des Mietzinses, sonstiger vereinbarter wechselseitiger Leistungspflichten und der zeitlichen Bindungen. Hieraus können sich Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der Vermietung und auf etwaige Sonderkonditionen
Lasten öffentlicher Haushalte ergeben. Das von der Presse wahrgenommene Informationsinteresse einer demokratischen Öffentlichkeit ist nicht etwa bereits dadurch entfallen, dass der Mietvertrag unter Wahrung der Vertraulichkeit den Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses
gänglich gemacht worden ist. Auch kann die Kenntnis der bloßen Existenz einer nicht näher bekannten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung das Interesse der Presse nach eigenen Recherchen ebenso wenig ersetzen wie die Verwerfung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 17. Juni 2009 - VK 1 - 95/09 -, juris, weil der Vertragsschluss nicht dem Vergaberecht unterlag. Im Gegenteil gebietet die journalistische Sorgfaltspflicht (z. B. § 6 PresseG NRW) geradezu, eine amtliche Auskunft einzuholen, um wahrheitsgemäß über die wesentlichen Vermietungsbedingungen berichten
können. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden, weil diese in ihrer Informationspolitik in besonderer Weise
r Objektivität verpflichtet sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
1., die sich namentlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft,
rück. Hierzu zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten
gänglich
machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig
beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
den Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen
1., weil ihm - in Kombination mit weiteren öffentlich
gänglichen Informationen - wettbewerbsrelevante Rahmenbedingungen entnommen werden können, denen sie bei der Veranstaltung ihrer Modemessen langfristig unterworfen ist. Eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch die Offenlegung der wesentlichen Vertragsinhalte oder gar eine hierdurch ausgelöste Gefahr für ihre wirtschaftliche Existenz ist allerdings nicht ersichtlich. Zwar bildet der Mietzins einen Bestandteil der Preiskalkulation für die Messenutzung. Dass es sich dabei um den zentralen Kostenfaktor handelt, wie die Beigeladene
1.,
denen die Kosten für die Anmietung gehören dürften, mit etwa 2,77 Mio. Euro nicht einmal die Hälfte der betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 6,17 Mio. Euro aus, die ihrerseits nur etwa
r Hälfte
den Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft beitrugen. Dementsprechend kann nicht nachvollzogen werden, weshalb bereits das Bekanntwerden der wesentlichen Inhalte des Mietvertrags potentiellen Messenutzern beachtliche wettbewerbsschädliche Rückschlüsse auf die interne Kalkulation der Beigeladenen
1. erlauben soll. Abgesehen davon werden sich Mietinteressenten von einem Vertragsschluss über Ausstellungsflächen ohnehin nicht abhalten lassen, solange sie sich davon wirtschaftliche Vorteile erhoffen und die verlangte Miete im Verhältnis
den Angeboten anderer Messeveranstalter marktgerecht ist. Hierauf hat die Offenlegung der wesentlichen Vertragsinhalte über die Miete der Gesamtfläche jedoch keinen Einfluss. Die Presseberichterstattung im Spiegel Online vom 2. März 2009 über eine Jahresmiete in Höhe von 1,65 Mio. Euro, eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren mit einer ebenso langen Verlängerungsoption und erhebliche Investitionen in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro als Vorleistung der öffentlichen Hand stand einer nach Darstellung der Beigeladenen
1. außerordentlich erfolgreichen Durchführung von Modemessen in den vergangenen Jahren nicht entgegen. Dabei ist unerheblich, ob die nicht im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung genannten Beträge
treffend angegeben waren, weil Wettbewerber danach jedenfalls von ihrer Richtigkeit ausgehen konnten. Die Beigeladene
1. hat gleichwohl ausweislich des Jahresberichts 2010/11 bei nahezu 100 %iger Auslastung der Veranstaltungsflächen und stabilen Ausstellerzahlen ohne nennenswerte Fluktuation deutliche Erlöszuwächse erreichen können, ohne dass erhebliche, den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Risiken ersichtlich waren. Aus dem Jahresbericht ergibt sich ferner, dass die Beigeladene
1. keine weiterführenden Aktivitäten im Messegeschäftsbereich im Ausland plant und sich auf das Veranstaltungsgelände Berlin-Tempelhof konzentriert, das als ideale Gegebenheit bezeichnet wird. Ausgehend davon kann der Markt ohnehin mit ihrer langfristigen vertraglichen Bindung an das ehemalige Flughafengelände rechnen, ohne dass die Veröffentlichung weiterer Einzelheiten hierzu beachtliche eigenständige nachteilige Wirkungen im Wettbewerb erwarten lässt. Soweit die Beigeladene
1. gleichwohl gegenüber Wettbewerbern und Kunden den Anschein bewahren möchte, spontan und anpassungsfähig
sein, mag dies in der Modebranche zwar grundsätzlich verständlich sein. Jedoch unterliegt ihre unternehmerische Freiheit insoweit Grenzen, als sie in ihrer Geschäftsstrategie auf öffentliche Liegenschaften
rückgreift, deren wirtschaftliche Nutzung durch sachliche Informationen gegenüber der Allgemeinheit
verantworten ist. Auch die angesichts der bisherigen Geschäftsentwicklung bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat pauschal gebliebene Sorge der Beigeladenen
1., Mieter von Ausstellungsflächen könnten Kenntnisse über die Vermietungsbedingungen der Veranstaltungsfläche in Vertragsverhandlungen mit ihr einbringen, tritt gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse in ihrer Bedeutung
rück. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Beigeladenen
1. den in der mündlichen Verhandlung erbetenen Schriftsatznachlass
gewähren oder selbst weitere Erkundigungen darüber anzustellen, auf welche Weise aus der Kenntnis des Mietzinses auf ihre interne Kostenkalkulation geschlossen werden könnte. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO i. V. m. § 173 VwGO liegen nicht vor. Die Beigeladene
1. wollte ergänzend nicht
einem kurzfristigen Vorbringen des Gegners vortragen, sondern
einem zentralen Aspekt des eigenen während des gesamten gerichtlichen Verfahrens unschlüssig gebliebenen Vorbringens. Mit möglichen Auswirkungen einer Offenlegung des Mietzinses auf den Wettbewerb der Beigeladenen
1. hatte sich der Senat bereits in seinem
lassungsbeschluss vom 28. November 2012 eingehend befasst. Dies gab der Beigeladenen
1. in besonderer Weise Gelegenheit, sich noch vertiefter damit auseinanderzusetzen. Sie hat dies
m Anlass genommen, in der Berufungserwiderung vom
1. nicht. Der Vertreter der Beigeladenen
1. war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den behaupteten
sammenhang
erklären. Auch der Vertreter der Beklagten hielt es lediglich für denkbar, dass Kennern der Branche oder Fachleuten mehr Rückschlüsse möglich seien, als den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten oder dem Gericht. Derart spekulative Erwägungen rechtfertigen es im Interesse effektiven Rechtsschutzes nicht, weitere Aufklärung ins Blaue hinein
r Überprüfung unschlüssigen Vorbringens
betreiben und das Verfahren dadurch weiter
verzögern. Rechtliches Gehör ist der Beigeladenen
1. auch insoweit umfassend gewährt worden. Die Geheimhaltungsbelange der Beigeladenen
1. sind
dem nicht mit Blick auf die im Mietvertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung besonders schutzwürdig. Im Gegenteil ist der Mieterin selbst gerade keine Vertraulichkeit vertraglich
gesichert worden. In § 13 des schriftlichen Vertrags, neben dem keine mündlichen Nebenabreden getroffen sind, verpflichtet sich lediglich die Mieterin, den Vertragsinhalt vertraulich
behandeln. Eine entsprechende Verpflichtung der Vermieter gegenüber der Mieterin besteht hingegen nicht. Schon deshalb kann sie aus dieser Vereinbarung für sich keine Rechte herleiten. Dementsprechend bedarf keiner Klärung, ob Vertraulichkeitsabsprachen, die
Lasten öffentlicher Vertragspartner eingegangen werden, überhaupt geeignet sein können, gesetzliche Offenlegungspflichten
unterlaufen, und ob die öffentliche Hand generell verpflichtet ist, ihre Vertragspartner bei Vertragsschluss über die grundsätzliche öffentliche
gänglichkeit von Verträgen aufzuklären. Dies fordert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in seinem Einundzwanzigsten Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf. S. 102. cc) Ferner ergibt sich eine Verletzung überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW weder daraus, dass die Vertragsinhalte auch für die Beklagte und das beigeladene Land Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen [dazu unten
2 IFG OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 121 ff. Insoweit ist auch der Wunsch insbesondere des beigeladenen Landes nachvollziehbar, gegenüber weiteren Mietinteressenten nicht dadurch in eine schlechtere Verhandlungsposition
geraten, dass diesen jede einzelne Formulierung aus dem nach Darstellung der Beigeladenen
1. individuell ausgehandelten Mietvertrag bekannt wird. Am privaten Mietmarkt sind ortsübliche Vermietungsbedingungen in allgemeiner Form über Mietpreisübersichten, Mietspiegel und übliche Vertragsmuster bekannt. Die Verbreitung davon abweichender Klauseln, die besonderen Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung tragen, birgt jedoch die Gefahr, dass diese auch von künftigen Mietern unabhängig davon eingefordert werden, ob eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Allerdings ist das Interesse der öffentlichen Hand an einer Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis
m gegenläufigen Interesse an einer demokratischen Kontrolle nur begrenzt schützenswert. Auch wenn sie privatrechtlich handelt, unterliegt jede staatliche Stelle dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, ist dem Gemeinwohl verpflichtet und muss sich gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit für ihr Verhalten rechtfertigen. Eine sogenannte "Flucht in das Privatrecht" ändert an derartigen Bindungen nichts. So kann etwa eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht dem Gemeinwohl dienen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
geständnisse
machen, die sie anderen vorenthält. Das mag zwar nicht ausschließen, dass bei schwieriger Marktlage ein "Ankermieter" durch besondere Konditionen gewonnen wird, um für die
kunft die Vermietungsbedingungen im Umfeld
verbessern. Allerdings besteht gerade in derartigen Konstellationen ein besonderer Rechtfertigungsbedarf gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich eines gleichheitssatzgerechten, gemeinwohlorientierten und wirtschaftlichen Marktverhaltens unter Einsatz öffentlicher Mittel. Diesem kann die öffentliche Hand nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vollständig ausweichen. Dementsprechend tritt hier das Interesse der Beklagten und des beigeladenen Landes an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wegen des dargelegten ausgeprägten öffentlichen Interesses an den wechselseitigen Vertragspflichten insoweit
rück, als deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben werden muss. Für eine transparente öffentliche Debatte ist hingegen nicht erforderlich, jede einzelne Vertragsformulierung offen
legen, wodurch
gleich künftigen Mietinteressenten Formulierungshilfen geboten würden. Insoweit greift der Schutz von Geschäftsgeheimnissen schon wegen der Notwendigkeit, Vertragsverhandlungen mit weiteren Interessenten, die ein vergleichbares oder dasselbe Mietobjekt in anderen Zeiträumen nutzen möchten, nicht
sehr
belasten.
erzielen. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImA sieht vor, dass hinsichtlich der der Beklagten überlassenen Grundstücke die Anforderungen der §§ 63 und 64 BHO unberührt bleiben. Gemäß Nr. 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO)
1 Satz 2 der Satzung der Beklagten in der Fassung der Änderung vom 24. Februar 2009 (Bundesanzeiger S. 835) unmittelbar gelten, ist für die Überlassung der Nutzung ein Entgelt
fordern, das dem vollen ortsüblichen Miet- und Pachtzins entspricht. Dessen Höhe muss erst am Markt ermittelt werden. Insoweit gilt nichts wesentlich Anderes als bei der Veräußerung von Grundstücken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 40 ff. m. w. N. Für die Annahme einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen genügt nicht die allgemeine Besorgnis, potentielle Vertragspartner könnten sich von vertraglichen Bindungen abschrecken lassen, wenn die öffentliche Liegenschaftsverwaltung hinsichtlich der Vertragsinhalte nicht genauso verschwiegen sei wie konkurrierende private Anbieter. Von derartigen Abschreckungseffekten, die dem Abschluss marktgerechter Vertragsschlüsse in der
kunft entgegenstehen könnten, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 97 ff. und 101 (generell
r Vergabe öffentlicher Aufträge), und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 105 ff. und 118 (für einen Kaufvertrag). Erfahrungen aus dem Vergaberecht bestätigen dies. Dieses Rechtsgebiet ist - wie oben unter
erhöhen und dadurch besonders wirtschaftliche Abschlüsse für die öffentliche Hand
erreichen. Nennenswerte Abschreckungseffekte stellen dieses Ziel nicht in Frage. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb abweichend davon auf dem Mietmarkt etwas anderes gelten sollte, nur weil das Vergaberecht Mietverträge nicht erfasst. Selbst Mietbedingungen unter Privaten gehen in örtliche Mietspiegel im Sinne von § 558 c BGB ein, ohne dass hierdurch künftige Mietvertragsverhandlungen in rechtlich relevantem Umfang erschwert werden. Schon daran ist ersichtlich, dass sich marktgerechte Vertragsbedingungen auch bei Vermietungen grundsätzlich nicht nur dann erzielen lassen, wenn die zentralen Vertragsinhalte vertraulich behandelt werden. Bei Verträgen mit der öffentlichen Liegenschaftsverwaltung kommt hinzu, dass diese - wie erwähnt - an das Haushaltsrecht gebunden ist und gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen hat. Das gilt besonders dort, wo keine vergaberechtlichen Vorgaben Vertragsbedingungen sicherstellen, die am Wettbewerb ausgerichtet sind und Transparenz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann es auch sensible Marktbeobachter grundsätzlich nicht überraschen, wenn die im Wege eines intransparenten Verfahrens
stande gekommenen Bedingungen einer Vermietung in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden und ihre Offenlegung gefordert wird. Damit ist für Vertragspartner der öffentlichen Hand stets auch das Risiko verbunden, private Vertraulichkeitsinteressen im Prozess verteidigen
müssen. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten hat in einer Entschließung vom 13. Dezember 2010 sogar gefordert, Verträge zwischen Staat und Unternehmen mit Blick auf das große Interesse der Öffentlichkeit grundsätzlich offen
legen. Vgl. Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom
r Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011, S. 28 und 40. Jedenfalls im Streitfall sind keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr ergeben könnte, dass künftige Mietverträge wegen der geforderten Auskunftserteilung gegenüber der Presse nicht
ortsüblichen Mietzinsen und sonstigen Konditionen abgeschlossen werden könnten. Im Gegenteil lässt die dem öffentlichen Interesse folgende Offenlegung wesentlicher Inhalte des in Rede stehenden Mietvertrags über Teile des ehemaligen Flughafens Tempelhof nicht konkret erwarten, dass künftige Mietinteressenten gerade ihretwegen auf andere Liegenschaften ausweichen und sich deshalb marktgerechte Mieten nicht mehr erzielen lassen. Die öffentliche Debatte um die Nachnutzung des Flughafengeländes sowie die hierauf bezogene kritische Medienberichterstattung, in der die Vermietung an die Beigeladene
künftigen Vermietungen in die Lage versetzt, Messestandorte oder sonstige konkurrierende Mietobjekte günstiger anzubieten, bzw. potentiellen Mietinteressenten ermöglicht, einen Mietzins unter dem ortsüblichen Niveau oder ein andersartiges Entgegenkommen des Vermieters bei anderen vertraglichen Konditionen
erwirken. Nach Haushaltsrecht ist die öffentliche Hand - wie ausgeführt - dazu verpflichtet, einen ortsüblichen Mietzins
fordern. Auch sonstige Vermieterleistungen sind danach nur gestattet, soweit hierdurch eine Vermietung
marktüblichen Bedingungen nicht in Frage gestellt ist. Marktübliche Vermietungsbedingungen hängen insbesondere von der konkreten Lage des Mietobjekts, den jeweiligen Möglichkeiten, es
nutzen, seiner Größe und der aktuellen Nachfrage ab. Auch Vertragsschlüsse aus der Vergangenheit haben damit Einfluss auf die ortsüblichen Mietkonditionen. Von einer Orientierung an diesen Gegebenheiten wäre ein öffentlicher Vermieter selbst dann nicht freigestellt, wenn er vergleichbare Vermietungen
einem früheren Zeitpunkt
schlechteren Bedingungen vorgenommen haben sollte, die er in der
kunft vermeiden möchte. Dabei wäre unerheblich, ob der Markt seinerzeit keine günstigere Vermietung ermöglicht hat oder dem Mieter unzulässige
geständnisse gemacht worden sind. Beides rechtfertigt nicht die Geheimhaltung derartiger Vertragsinhalte. Insbesondere gebietet das fiskalische Interesse einer am Gemeinwohl orientierten öffentlichen Hand nicht, durch Geheimhaltung von Vertragsabschlüssen, die das ortsübliche Mietniveau möglicherweise negativ beeinflussen, in der Öffentlichkeit den Anschein
erwecken, der Mietwert sei höher als er tatsächlich ist. Möchte sich ein öffentlicher Vermieter anlässlich einer aktuellen Vermietung auf frühere
geständnisse oder Vertragsbedingungen nicht mehr einlassen, so ist ihm unbenommen, den Mietinteressenten mitzuteilen,
welchen Bedingungen er aktuell
m Vertragsschluss bereit ist. Erst die Reaktion der Interessenten entscheidet dann darüber, ob entsprechende Vorstellungen tatsächlich am Markt realisierbar sind. Sollten sich hierbei Schwierigkeiten ergeben, lässt sich die Zahl der Interessenten regelmäßig durch öffentliche Ausschreibungen erhöhen. Hierdurch wird der Wettbewerb nachweislich in einer Weise gefördert, dass sich deutlich wirtschaftlichere Vertragsgestaltungen für die öffentliche Hand erreichen lassen als bei Vertragsverhandlungen mit lediglich einzelnen Interessenten. Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO vom 9. Februar 2012, S. 16 ff. und 21 ff. im
sammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen. Dies gilt für Vermietungen von Immobilien grundsätzlich ebenso wie für die Vergabe von Bauleistungen, selbst wenn sich die in Betracht kommenden Nutzungen nicht in gleicher Weise im Vorhinein nach einem feststehenden öffentlichen Bedarf definieren lassen. Auch durch eine allgemeiner gehaltene Bewerbung, wie sie auf dem Immobilienmarkt üblich ist, kann die Zahl der Mietinteressenten erhöht werden. Für das Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof haben beispielsweise im Jahr 2009 an dem seinerzeit vom beigeladenen Land durchgeführten Interessenbekundungsverfahren 61 potentielle Interessenten teilgenommen. 2. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem auf
gang
amtlichen Informationen gerichteten Informationsfreiheitsgesetz. Dies folgt bereits aus § 6 Satz 2 IFG. Danach darf
gang
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese Vorschrift ermöglicht anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch keine Abwägung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen
1., die in dem Mietvertrag vom
1. hat die erforderliche Einwilligung nicht erteilt. Wie oben unter
1. den Marktkonkurrenten
gänglich
machen und so ihre Wettbewerbsposition nachteilig
beeinflussen. 3. Ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich einzelner Vertragspassagen lässt sich schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK entnehmen. a)
m Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit gehört - über einen verfassungsunmittelbaren Minimalstandard hinaus, der jedenfalls durch die vorhandenen einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche abgesichert wird - ebenso wenig wie
dem der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
hindern. Sie kann jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen
geben. Vgl. EGMR, Urteile vom
r öffentlichen
gänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht. Vgl. EGMR, Urteile vom
steht, der ihm eine angemessene Presseberichterstattung ermöglicht. Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des erstinstanzlichen Kostenausspruchs auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 VwGO i. V. m § 100 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des nach teilweiser
rückweisung des
lassungsantrags rechtskräftig entschiedenen Teils des Verfahrens erster Instanz
tragen. Diesen bewertet der Senat als vergleichbar gewichtig wie den Teil des Verfahrens, der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und hinsichtlich dessen der Kläger voll obsiegt hat. Dementsprechend fällt dem Kläger die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren
r Last. Den Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie Anträge gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostentragung erscheint angemessen, weil sie die Position der im Berufungsverfahren unterliegenden Beklagten unterstützt haben. Sie haften neben der Beklagten nach Kopfteilen. Ihre außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten, die alle anwaltlich vertreten sind, jeweils selbst. Hinsichtlich der vor der
lassung entstandenen außergerichtlichen Kosten ist dieselbe Kostenverteilung sachgerecht wie hinsichtlich der zweitinstanzlichen Gerichtskosten. Ergänzende, nach der
lassung der Berufung entstandene außergerichtliche Kosten können dem Kläger nicht auferlegt werden, weil er im Berufungsverfahren obsiegt hat. Insgesamt ergibt sich dabei, dass alle Beteiligten in ungefähr gleicher Größenordnung an den außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
beteiligen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 VwGO
zulassen, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - und den dadurch ausgelösten kritischen Stellungnahmen in der Literatur und im Gesetzgebungsverfahren für ein Presseauskunftsgesetz des Bundes grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, ob und ggf. unter welchen Umständen Bundesbehörden nach Landespresserecht
r Auskunft verpflichtet sein können. Permalink: https://openjur.de/u/668911.html ( https://oj.is/668911 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 35 Zitiert 54 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.