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FG Münster, Beschluss vom 16.12.2013 - 5 V 1915/13 U

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nicht an den Leistungsempfänger adressiert sind. Die

§ 69Abs.

3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen könnte. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2010 I B 143/10 , BFH/NV 2011, 189 und vom
  2. Juli 2012 X S 19/12 , BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.). Im Rahmen der summarischen Prüfung sind nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom
  3. März 1988 VII R 39/84 , BFH/NV 1990, 133 ). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO weder an der Rechtmäßigkeit der USt-Änderungsbescheide 2007 bis 2009 vom 18.03.2013, mit denen der Vorsteuerabzug aus den an Frau L C gerichteten Rechnungen versagt wurde, noch an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur USt 2007 bis 2009 vom 18.03.
  4. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. d. §§ 14 , 14a UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

§ 14Abs. 4 Nr. 1 USt

G muss eine Rechnung, die zum Abzug der ausgewiesenen Vorsteuer berechtigen soll, den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Diese Angaben dienen grundsätzlich dem Nachweis, dass der Leistungsempfänger, der Rechnungsempfänger und derjenige, der den Vorsteuerabzug daraus geltend macht, identisch sind. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Angaben im Abrechnungspapier "eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung" des Leistungsempfängers ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 XI B 172/07 , BFH/NV 09, 617). Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Bei abweichendem Firmennamen bzw. unvollständigen Angaben müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig, beispielsweise aus anderen Unterlagen, feststellen lassen können (vgl. § 31 Abs. 3 UStDV).

§ 14Abs. 6 Nr. 5 USt

G i.V.m. § 31 Abs. 5 Buchst. b UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Im Streitfall liegen dem Senat präsente Beweismittel in Form von berichtigten Rechnungen nicht vor. Bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts, im Rahmen dessen nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, kann die Astin. den streitigen Vorsteuerabzug daher nicht erfolgreich geltend machen. Nach den dem Senat vorliegenden, in den Streitjahren ursprünglich erteilten Rechnungen ist sie nicht die Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistungen, da die Rechnungen sich an Frau L C richten und keinen Hinweis auf den Namen der Astin. als Leistungsempfängerin enthalten. Selbst wenn dem Senat berichtigte Rechnungen vorgelegt worden wären, hätten diese für die Streitjahre keine (Rück-)Wirkung entfalten können. Auch wenn in Ausgestaltung der EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom

  1. Juli 2010 C-368/09 , Pannon Gép Centrum, UR 2010, 693 ; vom
  2. Mai 2013 C-271/12 , Petroma Transports, UR 2013, 591 ) bis zum Ergehen der (letzten) Verwaltungsentscheidung - hier der noch ausstehenden Einspruchsentscheidung - die Möglichkeit bestehen würde, dass erfolgte Rechnungsberichtigungen Rückwirkung auf den Zeitraum der ursprünglich und fehlerhaft ausgestellten Rechnungen auslösen (vgl. zu dem Streit, ob der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt: BFH-Beschluss vom
  3. Juli 2012 V B 82/11 , BStBl II 2012, 809 ; FG Hamburg, Urteil vom
  4. August 2013 2 K 125/12 , juris; FG Niedersachsen Urteil vom
  5. Oktober 2010 5 K 425/08 , DStRE 2011, 1337 ; Langer, Hammerl, NWB 2013, 590beim BFH anhängiges Revisionsverfahren: XI R 27/12 ), würde im vorliegenden Fall eine Rückwirkung nicht in Betracht kommen. Es handelt sich um keinen offensichtlichen Fehler, der das Steueraufkommen nicht gefährdet hätte. Vielmehr war in den ursprünglichen Rechnungen ein anderer Unternehmer als die Astin. bezeichnet gewesen, so dass zumindest die abstrakte Gefahr bestand, dass dieser den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen geltend macht, obwohl die Leistungen tatsächlich nicht an ihn bewirkt worden sind. Die Einzelunternehmerin L C , an die die Rechnungen gerichtet waren, ist ein von der Astin. zu unterscheidendes Steuersubjekt. In diesem Zusammenhang kann nicht entscheidend sein, dass das Unternehmen der Astin. und das der Frau L C die gleiche Anschrift hatten, ob Frau L C den Vorsteuerabzug für ihr Unternehmen tatsächlich überhaupt geltend gemacht hat und ob Frau L C überhaupt steuerpflichtige Ausgangsumsätze hat, die ihr einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Geht aus nunmehr "berichtigten" Rechnungen ein anderer - neuer - Leistungsempfänger hervor, handelt es sich bei ihnen nicht nur um eine Rechnungsergänzung, sondern um eine weitere Rechnung. Widerruft der jeweilige leistende Unternehmer nicht die der Unternehmerin L C erteilten Rechnungen, schuldet er zum einen

§ 13Abs. 1 Buchst. a USt

G die USt aus der Ausführung der Leistungen und zum anderen nach § 14c Abs. 2 UStG wegen des unberechtigten Steuerausweises gegenüber Frau L C . Der Senat kann bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts nicht feststellen, dass die leistenden Unternehmer jeweils die Gefährdung des Steueraufkommens i.S.v. § 14c Abs. 2 Sätze 3-5 UStG beseitigt haben. Dem Senat liegen keine präsenten Beweismittel dazu vor, ob Frau L C aus den streitigen Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und ob die leistenden Unternehmer ihre ursprünglichen Rechnungen widerrufen haben. Dem Senat liegen auch keine präsenten Beweismittel dafür vor, dass die leistenden Unternehmer jeweils die Berichtigung ihrer nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbeträge bei ihrem Finanzamt schriftlich beantragt haben und ihr Finanzamt jeweils der Berichtigung zugestimmt hat. Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der Astin. nicht vor, kann sie nach der Rechtsprechung des BFH den Vorsteuerabzug noch nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nur aus Billigkeitsgründen erreichen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können aber nicht im Rahmen der hier zu prüfenden Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 , 227 Abgabenordnung (AO) Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2009, V R 15/07 , BStBl II 2009, 744 ; vom 2. September 2010, V R 55/09 , BStBl II 2011, 235 ; FG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2012 2 K 196/11 , juris). Der Ag. hat Zinsen zur USt dem Grunde nach zu Recht festgesetzt, §§ 233 , 233a , 238 und 239 AO. Die Zinsen sind entstanden, weil die Festsetzungen der nach Bp höheren USt´n jeweils erst mehr als 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die USt jeweils entstanden ist, erfolgten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ag. die Zinsen der Höhe nach zu Unrecht festgesetzt hat. Hierzu hat die Astin. auch nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/668919.html ( https://oj.is/668919 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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