Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin zu 1 ist als Publikumskommanditgesellschaft Anfang 1981 gegründet worden; ihr sind später mehr als 425 Kommanditisten mit Einlagepflichten von insgesamt über 67 Mio. DM beigetreten. Die Gesellschaft ist 1986 aufgelöst und auf Grund der Anmeldung der Beendigung der Liquidation (12. Oktober 1987) durch ihre nach dem Gesellschaftsvertrag als Liquidatorin tätige frühere Komplementär-GmbH, die Klägerin zu 2, im Jahr 1988 im Handelsregister gelöscht worden. Die Klägerin zu 2 wurde im April 1997 nach § 2 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht; etwa ein Jahr später wurde unter Löschung dieser Eintragung ihre Nachtragsliquidation angeordnet. Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Kommanditanteil des früheren Kommanditisten Dr. D. in Höhe von 500.000,00 DM übernommen, hat die Klägerin zu 2 einen Teilbetrag von 100.000,00 DM der angeblich in voller Höhe ausstehenden Einlageforderung eingeklagt und sich dabei darauf berufen, sie sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Nachtragsliquidatorin der Klägerin zu 1 und als solche berechtigt, auch deren offene Einlageansprüche geltend zu machen; zudem könne sie als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 auf dem Wege der actio pro socio die Forderung geltend machen; hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die genannte Forderung bestehe und im Rahmen einer Abfindungsrechnung zu berücksichtigen sei. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und macht hilfsweise u.a. geltend, die Klägerin zu 1 habe schon im Liquidationsverfahren ihre sämtlichen Aktiva und Passiva auf die M. P. A. GmbH übertragen und sei deswegen gar nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung. Das Landgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Der Senat hat den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen stattgegeben. Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegehren mit ihren Revisionen weiter. Gründe Die Revisionen sind -auch soweit es um die Klägerin zu 1 geht, deren Prozeßfähigkeit das Berufungsgericht verneint hat -zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Partei, die sich mit der Revision dagegen wendet, als prozeßunfähig angesehen worden zu sein, für das Rechtsmittelverfahren als prozeßfähig behandelt wird (vgl. BGHZ 110, 294 , 295 f.; BGHZ 143, 122 , 123 m.w.N.). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet. I. Die Klägerin zu 1 kann den nach der Behauptung der Klägerin zu 2 angeblich bestehenden Einlageanspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen nicht geltend machen, weil sie mangels Vorhandensein eines Nachtragsliquidators nicht prozeßfähig ist. Die Klägerin zu 2 geht fehl, wenn sie annimmt, daß ihre frühere Stellung als Liquidatorin ohne weiteres wieder auflebe, sobald sich -was die Klägerin zu 2 geltend macht, für die Entscheidung des Revisionsverfahrens jedoch ohne Belang ist -das Erfordernis einer Nachtragsliquidation ergebe. Die Klägerin zu 2 verkennt nämlich, daß für eine Publikumskommanditgesellschaft, wie sie hier unstreitig vorliegt, anders als bei einer OHG oder einer typischen KG (BGH, Urt. v. 21. Juni 1979 - IX ZR 69/75 , NJW 1979, 1987 ) die Vorschriften des HGB über die Liquidation (§§ 146 ff., 157 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) nicht gelten können. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt hier vielmehr in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG voraus, daß ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1991, 13 , 15 und NJW-RR 1997, 32 f.; BayObLG ZIP 1993, 1086 , 1088; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 146 Rdn. 14; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 146 Rdn. 3 und Henze ebd. § 177 a Anh. B Rdn. 122; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB 2. Aufl. § 146 Rdn. 17; kritisch Grziwotz, DStR 1993, 362 ff.). Mit dieser entsprechenden Heranziehung der kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmung über die Einleitung einer Nachtragsliquidation wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Publikumskommanditgesellschaft, der regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditistenangehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht, nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Handelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist. Wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung weithin die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform nicht an, sondern ersetzt sie, wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, durch kapitalgesellschaftsrechtliche Prinzipien (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 30. März 1998 - II ZR 20/97 , ZIP 1998, 859 ; v. 24. März 2003 - II ZR 4/01 , ZIP 2003, 843 ; ferner Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG 8. Aufl. § 13; Henze aaO § 177 a Anh. B Rdn. 17 ff.). Entsprechend sind auch die auf andere Verhältnisse zugeschnittenen handelsrechtlichen Liquidationsbestimmungen ungeeignet, bei einer Publikumskommanditgesellschaft eine sachgerechte und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Nachtragsabwicklung zu gewährleisten. Das zeigt sich in exemplarischer Weise an dem vorliegenden Fall: Der Gesellschaftsvertrag enthält nicht nur in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, der mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates i.S.d. AktG ausgestattete Verwaltungsrat der Klägerin zu 1 bleibt aufgrund ausdrücklicher gesellschaftsvertraglicher Anordnung auch für die Dauer des Liquidationsverfahrens im Amt und hat den Liquidator bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Dieser Kontrolle entzöge sich die Klägerin zu 2, wenn sie -ohne gerichtliche Bestellung -mehr als zehn Jahre nach Anmeldung und Eintragung der Beendigung der Liquidation der Kommanditgesellschaft -und obendrein nach ihrer eigenen Löschung im Handelsregister -ohne weiteres wieder als Liquidatorin tätig werden könnte. Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird. II. Soweit die Klägerin zu 2 den Einlageanspruch im eigenen Namen verfolgt, fehlt ihr -wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat -die Prozeßführungsbefugnis, während sich für den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag die Unzulässigkeit der Klage aus dem fehlenden Feststellungsinteresse ergibt. 1.
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