(2)der Gründe). Eine Rechtsverletzung bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 8. Mai 2003 - 2 AZB 56/02 - aaO). 5. Diesem Maßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Es hat verkannt, dass zur Herbeiführung einer unbefangenen eigenen Aussage ein gegenbeweislich als Zeuge benannter Prozessbevollmächtigter regelmäßig nicht an der Vernehmung der von der beweispflichtigen Partei benannten Zeugen teilnehmen soll (§ 394 Abs. 1 ZPO) und die betroffene Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, zur Geltendmachung der prozessualen Rechte und zur sachgerechten Ausübung des Fragerechts sachkundig im Termin vertreten zu sein, wenn sie die Regelung des § 394 Abs. 1 ZPO respektiert. Dies kann die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts erfordern (grundlegend bereits RG 10. November 1899 - VII 121/99 - JW 1899, 815 Nr. 11). 6. Von einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO) war abzusehen, da die Sache entscheidungsreif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).
- a)Es war nach § 91 ZPO notwendig, zum Beweistermin am 25. Oktober 2012 eine weitere Prozessbevollmächtigte hinzuzuziehen. Das Prozessgericht war gehalten, zunächst die Zeugen der beweisführenden Beklagten und erst anschließend die gegenbeweislich vom Kläger benannten Zeugen einschließlich seiner Prozessbevollmächtigten zu vernehmen. Selbst wenn es dem Prozessgericht möglich war, von der nach § 394 ZPO gebotenen Einzelvernehmung in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen abzuweichen, musste sich der Kläger hierauf nicht einlassen, er war auch nicht gehalten, einen entsprechenden Beschluss des Prozessgerichts herbeizuführen. Er konnte zur Herbeiführung einer unbefangenen Aussage seiner Prozessbevollmächtigten eine weitere Prozessbevollmächtigte für die Durchführung der Beweisaufnahme und zur sachgerechten Ausübung des Fragerechts hinzuziehen.
- b)Dies gilt nicht für den weiteren Beweistermin am 6. Dezember 2012. In diesem Termin konnte die eigentliche Prozessbevollmächtigte den Kläger wieder vollumfänglich vertreten und das Fragerecht ausüben. Der Hinzuziehung einer weiteren Prozessbevollmächtigten bedurfte es nicht, sodass die insoweit zusätzlich entstandenen Fahrt- und Reisekosten nicht erstattungsfähig sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Streitwertentscheidung aus § 63 Abs. 2 GKG. Mikosch Mestwerdt W. Reinfelder Permalink: https://openjur.de/u/669097.html ( https://oj.is/669097 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.