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BGH, Beschluss vom 15.05.2003 - 3 StR 149/03

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgescheh

§ 211Abs. 2 Niedrige Beweggründe 16 ; Eser in Schönke/Schröder, St

GB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 m. w. N.). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, daß nicht jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn -wie hier -die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl.

§ 211Niedrige Beweggründe 32 ).

Dies hat das Landgericht trotz entsprechender Feststellungen, die solch eine Gefühlslage des Angeklagten nahelegen, nicht ersichtlich bedacht. Das Verhalten des Angeklagten sowohl vor, als auch nach der Tat hätte insoweit konkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Verzweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 19 ; StV 1984, 72 ; 1984, 465 ). Hierfür könnten nicht nur die dem Kerngeschehen vorausgegangene Erregung des Angeklagten und seine Unruhe sowie seine sowohl demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber seiner Ehefrau sprechen. Auch die der Tat nachgehenden Suizidversuche, von denen zumindest der Sprung aus dem Schlafzimmerfenster der im dritten Stock gelegenen ehelichen Wohnung unzweifelhaft ernsthaft war und nur aufgrund zufälliger Umstände nicht zum Tode des Angeklagten führte, könnten auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Die Weigerung, sich trotz erheblicher Stichverletzungen behandeln zu lassen und der geäußerte -durch das Herausreißen der Kanüle unterstrichene -Wunsch, sterben zu wollen, wären im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebe ebenfalls zu bedenken gewesen. b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wut und Rache sind, eine Rolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210 , 212). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl.

§ 211Abs.

2 Niedrige Beweggründe 10 ). Insoweit wäre die Schwurgerichtskammer bei der Beurteilung der entsprechenden Fähigkeiten des Angeklagten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie die naheliegenden Gefühle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in ihre Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang zudem die Auseinandersetzung mit der wegen seiner "Alkoholisierung im Zusammenwirken mit einer starken Emotionalisierung" nicht auszuschließenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann (vgl.

§ 211Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34 ). 2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 St

GB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch erstreckt sich die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes notwendig auch auf den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener schwerer Körperverletzung. 3. Die Nachprüfung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von den dargestellten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind, hat im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie können daher bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen. Permalink: https://openjur.de/u/66918.html ( https://oj.is/66918 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 28 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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