sen Bedarf zu decken. Sie beantragte daher im finanzgerichtlichen Verfahren, die Familienkasse unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2009 und unter teilweiser Aufhebung
Bescheids vom 18. September 2009 zu verpflichten, Kindergeld für die Zeiten von September 2008 bis Mai 2009 sowie ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Familienkasse beantragte, die Klage abzuweisen. Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage und verurteilte die Familienkasse antragsgemäß, Kindergeld gegenüber der Klägerin in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für die Monate September 2008 bis einschließlich Mai 2009 und für die Zeit ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht einen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG habe verfahrensfehlerhaft die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2009 ohne weitere zeitliche Begrenzung verurteilt, obwohl für Zeiträume ab Dezember 2009 die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Gründe II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO. Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 1. Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 2011 I B 68/11 , BFH/NV 2012, 612 ; vom 17. Oktober 2006 X S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 94 ; vom 9. Januar 2006 XI B 25/05 , BFH/NV 2006, 1106 ; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichts-ordnung, § 115 FGO Rz 87, 108; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 221; jeweils m.w.N.). Insbesondere die unrichtige Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen stellt einen solchen Verfahrensfehler dar (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 1/07 , BFHE 218, 20 , BStBl II 2007, 833 ).
BFH längstens eine Regelung
Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen. Dieser zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung
Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2
Grundgesetzes) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. BFH-Urteile vom
BFH (in BFH/NV 2012, 1446 ; vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.