3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, nicht vor. 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher wie dieser die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2012 III B 153/11 , BFH/NV 2012, 705 , m.w.N.). b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als klärungsbedürftig an, in welchem Umfang gesetzliche Rücktrittsrechte im Rahmen
Steueraufhebungstatbestandes
1 Nr. 2
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu berücksichtigen seien und ob ein Rücktrittsrecht, welches auf der Grundlage einer durch eine Änderungsvereinbarung modifizierten Regelung ausgeübt werde, zur Rückabwicklung
gesamten Vertragsverhältnisses einschließlich
Grundvertrags und sämtlicher ihn betreffender Änderungsvereinbarungen berechtige. Die Rechtsfragen seien auch im Allgemeininteresse klärungsbedürftig, weil der BFH bisher noch nicht mit dem Verhältnis zwischen vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten und deren Konkurrenzverhältnis im Rahmen
EStG befasst gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen hinreichend dargelegt ist, weil Ausführungen dazu fehlen, inwiefern diese Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung
BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung
Erwerbsvorgangs i.S.
EStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom
Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; das gilt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552 , BStBl II 2010, 498 ). Die Entscheidung
BFH (in BFHE 226, 552 , BStBl II 2010, 498 ) betrifft --wie der Streitfall-- einen Sachverhalt, in dem ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht bis zu der im ursprünglichen Vertrag bestimmten Frist ausgeübt und --nach einer Vertragsänderung-- der Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. die Aufhebung
Vertrags vereinbart wurde. Der maßgebende Sachverhalt unterscheidet sich nur insoweit von dem
Streitfalls, als in dem vom BFH entschiedenen Fall der Grundstückskaufvertrag nach mehrfachen Verlängerungen der Rücktrittsfristen wegen eines "vertraglichen" Rücktrittsrechts rückabgewickelt wurde, während im Streitfall der Erbbaurechtsvertrag wegen eines "gesetzlichen" Rücktrittsrechts aufgrund der geänderten Vertragsbestimmungen aufgehoben worden sein soll. Die vom BFH (in BFHE 226, 552 , BStBl II 2010, 498 ) aufgestellten Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Danach bleibt § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung
Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils noch innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der zum Rücktritt Berechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. Ist die ursprünglich vereinbarte Frist für die Ausübung
Rücktrittsrechts einmal verstrichen, ohne vorher einvernehmlich verlängert worden zu sein, hat der zum Rücktritt Berechtigte sein Recht zum Rücktritt endgültig verloren, mit der Folge, dass eine nachträgliche Fristverlängerung ein "neues" Rücktrittsrecht begründet. Das Absehen von der Zwei-Jahres-Frist
EStG und die Zuordnung zum Tatbestand
Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, die der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, ist somit beschränkt auf Rücktrittsrechte, die "bei Abschluss
Grundstücksgeschäfts" vorbehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552 , BStBl II 2010, 498 , unter II.4.d). Hat der Rücktrittsberechtigte sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aufgrund Fristablaufs endgültig verloren und ändern die Vertragsparteien anschließend im Einvernehmen die ursprünglichen Vertragsbestimmungen, kann auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das wegen der Nichterfüllung der geänderten Vertragsbestimmungen neu entsteht, ebenso wie ein neues vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung
Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die insoweit eine unterschiedliche Behandlung eines vertraglichen und eines gesetzlichen Rücktrittsrechts rechtfertigen könnten, obwohl beide Rücktrittsrechte auf den geänderten Vereinbarungen der Vertragsparteien beruhen und zivilrechtlich jeweils die Rückabwicklung
gesamten Vertrags in seiner geänderten Form auslösen. c) Allein das Fehlen einer Entscheidung
BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2010 II B 111/10 , BFH/NV 2011, 73 , unter Rz 9, m.w.N.). Die Klärung von Rechtsfragen ist darüber hinaus nicht im allgemeinen Interesse, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten
Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11 , BFH/NV 2012, 277 , unter Rz 24). Das gilt im Streitfall vor allem für die Frage, ob ein Rechtsanspruch
Grundstückseigentümers auf Rückgängigmachung
Erbbaurechtsvertrags bestand.
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.
Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG verneint, weil der Klägerin kein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung
Erbbaurechtsvertrags zugestanden habe; insbesondere habe kein gesetzliches Rücktrittsrecht bestanden. Im Hinblick darauf musste sich die im Klageverfahren rechtskundig vertretene Klägerin darauf einstellen, dass das FG darüber entscheiden wird, ob Rechtsansprüche bestehen und diese kausal für die Rückgängigmachung i.S.
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