Tenor Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat, die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November 1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492 ) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ( FGPrax 1995, 112 ) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten werden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106 ), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist. II. 1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat -soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht -gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305 , 308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden. 2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27 , 29 FGG zulässig. Die Berechtigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen. 3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandesgerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Betroffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar (BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155 ; OLG Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 18 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ 1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/ Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9). Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen anschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von diesem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so in die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei. Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteiligen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und auch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaßnahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung des Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit mit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine Beschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellungz.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz ergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte auszuräumen. 4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht -auch nicht teilweise -abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesgericht aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Betreuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Bestellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.