zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 vom Hundert dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). ...
zustehenden Bezüge entrichtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den
zustehenden Bezügen einerseits und 90 vom Hundert des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. ...... § 9 Ende des Arbeitsverhältnisses
dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst.a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den
den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu. Die Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX anerkannt. Der am
weis der Schwerbehinderteneigenschaft voraussetze, und empfahl ihr, ihren bis zum
dem die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom
weises der Schwerbehinderteneigenschaft bis Oktober 2025
2 TV ATZ bereits mit Ablauf des
trägliche Verkürzung der Freistellungsphase gegen Treu und Glauben. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom
2 AGG unwirksam. Die tarifliche Regelung des § 9 Abs. 2 a) TV ATZ und die darauf Bezug nehmende Altersteilzeitvereinbarung der Parteien vom
dem
Inkrafttreten des AGG aus. Diese tarifliche Regelung benachteilige schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte unmittelbar. Die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Schwerbehinderten bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres wirke sich
teilig aus. Da Altersteilzeit
1, Abs. 2 TV ATZ frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich sei, könnten schwerbehinderte Beschäftigte Altersteilzeit nur 8 Jahre in Anspruch nehmen und somit auch nur 8 Jahr die in § 5 TV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen erhalten. Die tarifliche Regelung wirke sich auch
teilig auf die Höhe der gesetzlichen Altersrente aus, da schwerbehinderte Beschäftigte zwischen dem
wie vor scheinbar neutral formuliert sei, in ihrer
teiligen Wirkung allein auf die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten und sei insofern untrennbar mit dem Merkmal der Schwerbehinderung verbunden. Die Situation, in der sich schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte befinden, sei mit der Situation nicht schwerbehinderter Altersteilzeitbeschäftigter vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit fehle weder im Hinblick auf Zweck und Ziel des Tarifvertrages noch im Hinblick auf dessen konkrete Ausgestaltung. Das Ziel, Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen oder bei drohendem Arbeitsplatzabbau betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, könne bei einem Ausscheiden von Beschäftigten bereits mit 63 Jahren früher und ggf. effektiver erreicht werden, als wenn Beschäftigte mit 65 Jahren oder später ausscheiden würden. Dies gelte in gleicher Weise für schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Die Möglichkeit, Altersrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen, stehe in keinem Zusammenhang mit den Zielen der Altersteilzeit und könne allenfalls eine mittelbare Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen. Eine mittelbare Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigende Gründe seien nicht geeignet, die Vergleichbarkeit der jeweiligen Gruppen auszuschließen. Altersteilzeit sei im TV ATZ als begünstigende Leistung ausgestaltet. Schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte hätten an diesen Leistungen das gleiche Interesse wie nicht schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte. Der Vergleichbarkeit stehe die Freiwilligkeit einer Altersteilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung sei, dass schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte verlangen können, so behandelt zu werden, als wären sie nicht schwerbehindert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 10. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25. August 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
3 GG geschütztem Aufgabenfeld von Koalitionen, Arbeitsplätze zu sichern. Dieser Zweck einer Regelung stelle einen sachlichen Grund für eine Benachteiligung dar. Vorliegend bestehe ein hinreichend innerer Zusammenhang zu der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Vollendung des
Verlängerung der Begründungsfrist auch form- und fristgerecht begründet worden (§§ 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung eine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien bereits am
2 a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Abschläge beanspruchen kann. Dabei handelt es sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine unverbindliche Regelung, sondern um eine zwingende Vorschrift. 3. Diese tarifliche Regelung ist wegen Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitbeschäftigter
2 AGG unwirksam. a. Die Tarifregelung des § 9 Abs. 2 a TV ATZ ist am Maßstab des AGG zu messen. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen des TV ATZ vom
dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Verbotsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse jedoch in der Weise erfassen, dass diese für die Zukunft ("ex nunc") nichtig werden (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - zitiert
juris, dort Rz. 30; BAG, Urteil vom 16. Dezember 2006 - 9 AZR 985/07 - zitiert
juris). Gilt ein Verbotsgesetz ohne Übergangsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Vor dem 18. August 2006 vereinbarte Vertragsbestimmungen, die gegen § 7 Abs. 2 AGG verstoßen, wurden, da das AGG keine Übergangsregelung enthält, mit dem Inkrafttreten des AGG unwirksam, sofern sie Sachverhalte regeln, die
dem
Inkrafttreten des AGG aus. b.
1 1. Hs. AGG i.V.m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen unwirksam. § 7 Abs. 2 AGG gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern
1 Nr. 2 AGG auch für Tarifverträge (vgl. BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - zitiert
juris, dort Rz. 44). Die gerichtliche Kontrolle von Tarifbestimmungen wird durch die in Art. 9 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Dies entbindet die Tarifvertragsparteien nicht von der Obliegenheit, die in § 1 AGG getroffene Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten (BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - zitiert
juris, dort Rz. 35). aa.
2 AGG sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale verstoßen. § 1 erfasst u.a die Behinderung. Die Klägerin zählt als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2, Abs. 1 SGB IX zu dem von § 1 AGG geschützten Personenkreis.
der Gesetzesbegründung entspricht der Begriff der Behinderung des AGG sozialrechtlich entwickelten Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen - BGG - ( BT-Drucks. 16/1780 S. 31 ; vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - zitiert
juris, dort Rz. 29). bb. Die Klägerin wird von der tariflichen Regelung wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Benachteiligung wegen der Behinderung setzt
1 Satz 1 AGG voraus, dass eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere - nicht behinderte - Person sie in vergleichbarer Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Damit ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist, als ein in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - zitiert
juris, dort Rz. 30; BAG, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - zitiert
juris, dort Rz. 19). Schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer werden im Vergleich mit nicht schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmern von der Regelung in § 9 Abs. 2a TV ATZ benachteiligt. § 9 Abs. 2a TV ATZ behandelt schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer ungünstiger als nicht schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer. Die Gruppe der 63jährigen schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmer ist mit der Gruppe der 63jährigen nicht schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmer zu vergleichen. Zwischen der Klägerin und nicht schwerbehinderten 63jährigen Altersteilzeitarbeitnehmern besteht eine vergleichbare Lage. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret im Einzelfall anhand des Zwecks der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - zitiert
juris, dort Rz. 29 m.w.N.). Tatsächliche Unterschiede zwischen der Situation, in der sich einerseits schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte und andererseits nichtschwerbehinderter Altersteilzeitbeschäftigter befinden, bestehen nicht. Eine Vergleichbarkeit fehlt weder im Hinblick auf den Zweck und das Ziel des Tarifvertrages, noch im Hinblick auf dessen konkrete Ausgestaltung. Auch der Umstand, dass schwerbehinderte Beschäftigte zwei Jahre früher einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben, ändert an der Vergleichbarkeit nichts. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass Altersteilzeitvereinbarungen freiwillig abgeschlossen werden. Mit dem Tarifvertrag werden, wie sich aus der Präambel ergibt, zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Zum anderen sollen dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Es bestehen zwischen schwerbehinderten und nichtschwerbehinderten Beschäftigten keine Unterschiede in Bezug auf des Zieles eines gleitenden Übergangs von Erwerbsleben in den Ruhestand. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb zur Erreichung dieses Ziels bezogen auf schwerbehinderte Beschäftigte ein kürzerer Zeitraum als bezogen auf nichtschwerbehinderte Beschäftigte ausreichend oder auch nur angemessen sein sollte. Auch soweit der Tarifvertrag bezweckt, Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen oder im Fall eines drohenden Abbau von Arbeitsplätzen zumindest die Gefahr betriebsbedingter Kündigungen zu verringern (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zitiert
juris), bestehen zwischen beiden Gruppen ebenfalls keine relevanten Unterschiede. Zwar kann dieses Ziel durch das Ausscheiden von Beschäftigten bereits mit 63 Jahren früher und damit gegebenenfalls effektiver erreicht werden, als wenn Beschäftigte erst mit 65 Jahren oder später ausscheiden. Dies gilt, wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, bezogen auf schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Beschäftigte jedoch in gleicher Weise. Der Umstand, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beschäftigten bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres und damit zwei Jahre früher als das eines nicht schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmer endet, wirkt sich für sie
teilig aus. Sie können, da ein Wechsel in Altersteilzeit
1 und Abs. 2 TV ATZ einheitlich frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich ist, Altersteilzeit längstens acht Jahre in Anspruch nehmen und dementsprechend längstens acht Jahre die in § 5 TV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen zusätzlich zu ihrer Teilzeitvergütung
Nicht schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer können demgegenüber 10 Jahre die Altersteilzeit und die damit verbundenen Leistungen in Anspruch nehmen. Des Weiteren wirkt sich die tarifliche Regelung auch
teilig auf die Höhe der späteren gesetzlichen Rente aus. Schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des
, weil bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit Vollendung des
juris). Sachliche Gründe, die eine nur mittelbare Ungleichbehandlung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG rechtfertigen können, sind für sich gesehen jedoch nicht geeignet, auch die Vergleichbarkeit der jeweiligen Gruppen auszuschließen, da
der Wertentscheidung des Gesetzgebers im Einklang mit der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG und den weiteren Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union an die Zulässigkeit einer nur mittelbaren Ungleichbehandlung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Zulässigkeit einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2010, C-356/09 - Kleist, zitiert
juris, dort Rz. 41,). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Altersteilzeit im TV ATZ als begünstigende Leistung ausgestaltet ist und schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte an diesen Leistungen das gleiche Interesse haben wie nicht schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte. Auch unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen verdienen Altersteilzeitbeschäftigte weniger als zuvor, jedoch mehr als Teilzeitbeschäftigte mit vergleichbarer Arbeitszeitreduzierung. Altersteilzeitbeschäftigte erhalten
den §§ 4, 5 TV ATZ nicht nur Vergütung entsprechend ihrer auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit, sondern ein um 20 Prozent aufgestocktes Nettoentgelt und mindestens 83 Prozent ihres früheren Nettoentgelts. Zudem ist der Arbeitgeber
4 TV ATZ verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf 90 Prozent bezogen auf das frühere Arbeitsentgelt aufzustocken, weshalb sich bei Beschäftigten in Altersteilzeit anders als bei Teilzeitbeschäftigten die Reduzierung der Arbeitszeit kaum auf die Höhe der späteren gesetzlichen Altersrente auswirkt. An diesen Leistungen haben schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte gleichermaßen wie nicht schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte ein Interesse. Der Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, dass Altersteilzeitvereinbarungen freiwillig abgeschlossen werden. Denn dies gilt für beide Gruppen. Im Unterschied zu nicht schwerbehinderten Beschäftigten räumt der Tarifvertrag schwerbehinderten Beschäftigten allerdings nur die Wahl ein, ob sie bei gleichbleibender Arbeitszeit bis zum 65. Lebensjahr weiterarbeiten oder in Altersteilzeit gehen wollen und damit automatisch mit Vollendung des 63. Lebensjahres ausscheiden müssen. Gerade darin liegt die Ungleichbehandlung. Behinderung ist auch kausal für die benachteiligende Behandlung. Der Kausalzusammenhang zwischen
teiliger Behandlung und Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - zitiert
juris, dort Rz. 32 m.w.N.). Vorliegend werden nur schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte von der tariflichen Regelung erfasst. cc. § 9 Abs. 2a TV ATV benachteiligt schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer wegen ihrer Schwerbehinderung unmittelbar. (a) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei gemäß § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil vom 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] zitiert
juris, Rz. 41, Urteil vom 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] zitiert
juris, dort Rz. 32 ff; Urteil vom 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats], zitiert
juris, dort Rz. 28). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - C-147/08 [Römer], zitiert
juris, dort Rz. 52). Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht ( BT-Drucks. 16/1780 , S.32, vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - zitiert
juris, dort Rz. 54, BAG, Urteil vom 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - zitiert
juris, dort Rz. 23). (b) Dagegen handelt es sich
2 AGG um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals kann durch ein rechtmäßiges Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden, § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG. Rechtmäßige Ziele im Sinn des § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - zitiert
juris, dort Rz. 42; BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - zitiert
juris, dort Rz. 19). Dabei muss das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, nicht ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verfolgen, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (vgl. BAG, Urteil vom 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - zitiert
juris, dort Rz. 69). Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. BAG, Urteil vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - zitiert
juris, dort Rz. 30). (c) Die Regelung in § 9 Abs. 2a TV ATV knüpft zwar nicht unmittelbar an das Merkmal Behinderung, sondern an die Voraussetzungen für den Bezug von vorgezogener abschlagsfreier Altersrente und damit auch an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung an. Es liegt jedoch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung vor, da im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
derzeitiger Gesetzeslage nur schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente vor Vollendung des Rentenregelalters haben. Von § 9 Abs. 2a TV ATZ nicht erfasst wird die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente. Denn
2a letzter Halbsatz TV ATZ gilt die in § 9 Abs. 2a
dem
abschlagsfrei vor dem Regelrentenalter Altersrente beanspruchen konnten, besteht diese Möglichkeit nunmehr nur für schwerbehinderte Menschen
SGB VI sowie für langjährig unter Tage beschäftigten Bergleute
Letztere werden jedoch bei der Beklagten und im Geltungsbereich des TV ATZ nicht beschäftigt. Die Regelung in § 9 Abs. 2a TV ATZ erfasst daher, ohne ausdrücklich an das Merkmal Behinderung anzuknüpfen, nur schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer. Ob § 9 Abs. 2a TV ATZ schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar benachteiligt ist danach zu beurteilen, welcher Personenkreis im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Maßnahme von der Regelung in § 9 Abs. 2a TV ATZ erfasst wird. Solange neben schwerbehinderten Menschen auch andere Personengruppen, wie beispielsweise Frauen unter den Voraussetzungen des § 237a SBG VI oder langjährig Versicherte
2a TV ATZ erfasst wurden, führte diese tarifliche Regelung zu keinen unmittelbaren Benachteiligung von schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmern. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Tarifnorm ist jedoch der Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Maßnahme. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2011 (- 6 AZN 815/11 - zitiert
juris, dort Rz. 8) zu der Regelung des § 8 Ziffer 1 Buchstabe c Alt. 1 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) eine unmittelbare Benachteiligung von Behinderten durch diese Regelung verneinte, lag dieser Entscheidung ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Das BAG hat dort ausführt, dass die Regelung in § 8 Ziffer 1 Buchstabe c Alt. 1 TV SozSich nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft oder an das Alter, sondern an die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente und damit auch für die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente anknüpft. Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente hätten nicht nur Schwerbehinderte (§ 37 bzw. § 236a SGB VI). Altersrente könnten vielmehr auch langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen (§ 36 bzw. § 236 SBG VI), ebenso arbeitslose Arbeitnehmer und solche in Altersteilzeit unter den Voraussetzungen des § 237 SGB VI, Frauen unter den Voraussetzungen des § 237a SGB VI, ferner langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 bzw. § 238 SGB VI; BAG, a.a.O.). Dort standen Ansprüche des Klägers ab Juni 2009 und somit vor der Änderung der Regelung über Altersrente für Frauen
Ferner hat das BAG auch auf die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten abgestellt. Vorliegend betrifft § 9 Abs. 2a TV ATZ jedoch nur die abschlagsfreie Altersrente und nicht die vorzeitige Altersrente. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
Diesen Entscheidungen lagen jedoch keine vergleichbaren Sachverhalte zu Grunde. Seinerzeit konnten nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen sondern beispielsweise auch Frauen. dd. Die weniger günstige Behandlung der schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmer ist auch nicht
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG liegen nicht vor. Denn danach ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn das Merkmal
AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit darstellt. Die Regelung des § 10 AGG ist vorliegend nicht einschlägig, da sie an das Merkmal Alter und nicht an das Merkmal Behinderung anknüpft.
juris, dort Rz. 61; BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 548/09 - zitiert
juris, dort Rz. 53). § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist nichtig, soweit die Regelung an die Möglichkeit schwerbehinderter Beschäftigter anknüpft, früher als andere Beschäftigte gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge zu beziehen, mit der Folge, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis schwerbehinderter Beschäftigter ebenso wie das nichtschwerbehinderter Beschäftigter frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - zitiert
juris, dort Rz. 53). III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Folge zurückzuweisen, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/669643.html ( https://oj.is/669643 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.